 |
Bulletin No 39 - Sommer 2003
Detlev Wolter*
Völkerrechtliche Grundlagen "Gemeinsamer Sicherheit"
im Weltraum
In the end, the root of man's security does
not lie in his weaponry.
It lies in his mind.
Robert McNamara, Secretary of Defense, 1967[1]
1. Ausgangslage: Der Weltraum als hoheitsfreier
Gemeinschaftsraum
Der Weltraum ist nach Artikel I Absatz 1 des
Weltraumvertrages von 1967 (WRV)[2] ein hoheitsfreier Gemeinschaftsraum,[3]
dessen Erforschung und Nutzung im Interesse und zum Vorteil
aller Staaten zu "friedlichen Zwecken" erfolgen
muss. Der "Magna Charta des Weltraums"[4] oder
auch "Weltraumverfassung"[5] genannte Vertrag
erklärt die Nutzung des Gemeinschaftsraums aufgrund
seiner Menschheitsklausel zur "Angelegenheit der ganzen
Menschheit (province of all mankind)". Die materielle
und verfahrensmäßige Sicherung des Gemeinschaftsstatus
und des Grundsatzes der friedlichen Nutzung bilden die universell-völkerrechtliche
Grundlage für die Schaffung einer internationalen Ordnung
"Gemeinsamer Sicherheit" im Weltraum. An der Schwelle
zu dem insbesondere mit den Plänen einer weltraumgestützten
Raketenabwehr verbundenen Übergang von bisher rein
passiven militärischen Nutzungen des Weltraums zu aktiven
militärischen Nutzungen von zerstörerischer Art
im Weltraum bedarf der Gemeinschaftsstatus des Weltraums
dringend einer den Grundsatz der friedlichen Nutzung konkretisierenden
Ordnung im Sicherheitsbereich. Mit dem Status des Weltraums
als "Gemeinsames Erbe der Menschheit (common heritage
of mankind - CHOM)",[6] der Menschheitsklausel und
dem ausdrücklichen Kooperationsgebot und Rücksichtnahmegebot
in Artikel IX und X WRV ist nur eine kooperative Ordnung
Gemeinsamer Sicherheit, die im Kern ein ausdrückliches
Verbot von Weltraumwaffen festschreiben sollte, vereinbar.
2. Völkerrechtliche Begrenzung
des Hegemonialstatus der Weltraummächte und der Grundsatz
der friedlichen Nutzung des Weltraums[7]
Für die völkerrechtliche Beurteilung
militärischer Maßnahmen im Weltraum ist neben
der Allgemeinwohlklausel und dem Kooperationsgebot der auf
Artikel I Absatz 1 WRV in Verbindung mit der Präambel
des Weltraumvertrages gestützte Grundsatz der friedlichen
Nutzung des Weltraums sowie die Spezialvorschrift des Artikels
IV WRV maßgebend. Der Grundsatz wurde auf der Grundlage
eines gemeinsamen Vorschlags von Frankreich, Großbritannien,
Kanada und den USA[8] in der ersten Resolution der VN-Generalversammlung
zum Weltraum vom 14. November 1957[9] eingeführt. Seine
Auslegung ist jedoch in der Staatenpraxis wie im Schrifttum
umstritten und bis heute nicht einvernehmlich geklärt.
Dadurch droht der Grundsatz seine die militärische
Nutzung des Weltraums begrenzende Wirkung zu verlieren,
was die Notwendigkeit einer verfahrensmäßigen
Sicherung unterstreicht. In Artikel IV WRV wird das Gebot
der "ausschließlich friedlichen Nutzung"
nur auf den Mond und die Himmelskörper bezogen, nicht
dagegen auf den Weltraum per se. Eine ausdrückliche
Anwendung des Grundsatzes auf den gesamten Weltraum findet
sich nur in der Präambel und in Artikel IX WRV. Deshalb
wird vereinzelt vertreten,[10] der Grundsatz finde auf den
Weltraum insgesamt gar keine Anwendung. Dem widerspricht
aber die Staatenpraxis auch der beiden Weltraummächte,
die den Grundsatz von Anfang an auch auf den Weltraum insgesamt
angewendet haben.[11] Eine zweite Streitfrage betrifft die
Bedeutung des Begriffs "friedlich". Eine "maximalistische"
Schule hält damit nur "nicht militärische"
Maßnahmen für vereinbar. Dies widerspricht aber
der seit Beginn der Weltraumfahrt praktizierten Nutzung
des Weltraums durch Satelliten für militärische
Zwecke, insbesondere Aufklärungs-, Navigations- und
Lenkungssatelliten. Außerdem verbietet Artikel IV
WRV ausdrücklich nur Atom- und andere Massenvernichtungswaffen
im Orbit,[12] woraus als Umkehrschluss geschlossen wird,
andere Waffen im Weltraum seien nicht verboten. Die "minimalistische"
Schule, die ab 1967 vor allem den USA zugerechnet wurden
und später eine Zeitlang auch die UdSSR vertraten,
sehen dagegen auch militärische Nutzungen als mit dem
Grundsatz vereinbar an, solange sie nicht "aggressiver
Natur" sind. Der ehemalige Vorsitzende des Rechtsausschusses
im VN-Weltraumausschuss und spätere IGH-Präsident
Manfred Lachs[13] hat dagegen zu Recht eingewandt, dass
bei einem solchen Verständnis der Grundsatz identisch
wäre mit dem bloßen Gewaltverbot der VN-Charta,
dessen Anwendung aber bereits ausdrücklich in Artikel
III WRV vorgesehen wird. Häufig übersehen wird,
dass die US-Position insofern über die minimalistische
Auslegung hinausgeht, als sie - wie ausdrücklich der
seinerzeitige Senator und spätere US Vizepräsident
Albert Gore[14] vor dem US Senate Foreign Relations Committtee
anlässlich der Ratifizierungsdebatte zum Weltraumvertrag
hervorhob - friedlich mit "non-aggressive and beneficial"
gleichsetzt. Diese Betonung des zusätzlichen Elements
"beneficial" zeigt außerdem, dass die Anwendung
der Allgemeinwohlklausel auch auf den Sicherheitsbereich
selbstverständlich anerkannt wurde.
Dieser Auslegungsstreit führt häufig
dazu, die Tatsache zu verkennen, dass auch die beiden Weltraummächte
ursprünglich die Absicht verfolgten, den Weltraum ebenso
wie die Antarktis ganz von militärischen Maßnahmen
freizuhalten und dies auch institutionell abzusichern. So
haben die USA in ihrem von Botschafter John Cabot Lodge
in der VN-Generalversammlung vorgestellten ersten Memorandum[15]
speziell zur Rüstungskontrolle im Weltraum den Vereinten
Nationen am 12. Januar 1957 die Einrichtung eines multilateralen
Kontrollsystems mit "international inspection and participation"
als "the first step toward the objective of assuring
that future developments in outer space would be devoted
exclusively for peaceful and scientific purposes" vorgeschlagen.
Weiter heißt es in dem US-Memorandum: "... if
the advance into the unknown was to be a blessing rather
than a curse, the efforts of all nations in this field need
to be brought within the preview of a disarmament control
system."[16] Diesen allgemeinen abrüstungspolitischen
Zusammenhang einer friedlichen Nutzung des Weltraums unter
"international inspection and participation" hatten
die USA auch in ihrem ersten Memorandum mit generellen,
das Kontrollregime für den Weltraum umfassenden Abrüstungsvorschlägen
in dem für Abrüstungsfragen zuständigen Ersten
Ausschuss der VN hergestellt.[17] Auf dieser Grundlage sah
die erste Resolution der VN-Generalversammlung zum Weltraum
vom 14. November 1957[18] die Schaffung eines "international
system of inspection" vor, das gewährleisten sollte,
dass die Entsendung von Objekten in den Weltraum "exclusively
for peaceful purposes" erfolgt. US-Präsident Eisenhower[19]
unterstützte in einem Schreiben an Premier Bulganin
am 13. Januar 1958 den Vorschlag der VN in folgenden Worten:
"I propose that we agree that outer space should be
used only for peaceful purposes. We face a decisive moment
in history in relation to this matter. Both the Soviet Union
and the United States are now using outer space for the
testing of missiles designed for military purposes. The
time to stop is now." Darüber hinaus haben die
USA den Grundsatz der friedlichen Nutzung und die Menschheitsklausel
auch in ihr Landesrecht übernommen. Der am 29. Juli
1958 vom US-Kongress verabschiedete National Aeronautics
and Space Act (NASA Act)[20] lautet in seiner einleitenden
Erklärung zur politischen Zweckbestimmung: "The
Congress hereby declares that it is the policy of the United
States that activities in space should be devoted to peaceful
purposes for the benefit of all mankind." Die UdSSR
und die USA haben 1962 in Entwürfen für einen
Vertrag über eine allgemeine und vollständige
Abrüstung zur Unterstützung der friedlichen Zusammenarbeit
im Weltraum die vorherige Notifizierung aller Satelliten-
und Raketenstarts an eine zu schaffende International Disarmament
Organization vorgeschlagen, die nach beiden Vorschlägen
über eine Gruppe von Inspektoren ("inspection
teams") zur Vor-Ort-Inspektion verfügen sollte.[21]
Jedoch konnten sie sich u.a. wegen der Forderung Moskaus
nach Auflösung aller ausländischen Militärstützpunkte
und der Ausgestaltung der Verifikation und Inspektion nicht
einigen. Noch im August 1967 verglich Präsident Johnson[22]
in seiner United Nations Day Proclamation die Regelung militärischer
Nutzungen des Weltraums nicht etwa mit derjenigen der Hohen
See, die auch militärisch genutzt werden kann, sondern
mit derjenigen für die völlig entmilitarisierte
Antarktis: "This Treaty [Weltraumvertrag], following
the precedent of the Antarctic Treaty, concluded outside
the United Nations 1959, reserved an unspoilt area for strictly
peaceful purposes to benefit all mankind."
Die starke Betonung der Sicherheitsinteressen
der internationalen Gemeinschaft neben den partikularen
nationalen Sicherheitsinteressen bei der Nutzung des Gemeinschaftsraums
ist das wesentliche Kennzeichen des weltraumrechtlichen
Gemeinschaftsstatus. Darin unterscheidet sich der Rechtsstatus
des Weltraums (res communis humanitatis)[23] auch grundlegend
von dem der Hohen See, für die zwar auch eine territoriale
Aneignung ausgeschlossen (res communis) ist, aber keine
darüber hinausgehende vergleichbare Gemeinwohlverpflichtung
auf die Interessen der Menschheit besteht.
Die Gemeinwohlklausel im Weltraumrecht, die
in den weltraumrechtlichen Texten als spezifische Menschheitsklausel
("Nutzung im Interesse der Menschheit als Ganzes")
ausgestaltet ist und sich in allen grundlegenden weltraumrechtlichen
Resolutionen der VN-Generalversammlung[24] sowie in allen
Weltraumverträgen (vor allem Artikel I Abs. 1 und Präambel
WRV und Artikel 1 MV) findet, kommt zusammen mit dem Aneignungsverbot
(Artikel II WRV) statusbildende Funktion für den Weltraum
als hoheitsfreier internationalisierter Gemeinschaftsraum
zu. Daher ist sie nicht lediglich ein bloßer politischer
Programmsatz, sondern ein zentraler Rechtsgrundsatz des
Weltraumvertrages.[25] Die International Law Association[26]
kommt zu dem Ergebnis, dass die Menschheitsklausel zu einer
Beschränkung der einzelstaatlichen Weltraumfreiheit
führe und das Allgemeinwohl zumindest neben der Verfolgung
nationaler Interessen bei den Aktivitäten im Weltraum
zwingend berücksichtigt werden müsse. Auch die
beiden Weltraummächte haben bei der Unterzeichnung
und Ratifizierung des Weltraumvertrages die rechtliche Bedeutung
der Menschheitsklausel und ihre Wirkung, dass sie eine Pflicht
zur Zusammenarbeit im Menschheitsinteresse konstituiert,
anerkannt.[27]
Der Weltraumvertrag ebenso wie der Mondvertrag
enthalten nach einhelliger Ansicht[28] auch stärkere
Kooperationspflichten als im allgemeinen Völkerrecht.
Hierzu betonte die International Law Association,[29] dass
"international co-operation in space is not merely
an aspiration or ideal, but rather a legal obligation of
a general nature." Einseitige Handlungen, die dem Sinn
und Zweck der vertraglichen Orientierung auf eine verstärkte
Zusammenarbeit zum Wohle Aller widersprechen, wären
mit dem Vertrag nicht vereinbar.[30] Die Umsetzung des allgemeinen
Kooperationsgebots im Weltraumvertrag selber ist jedoch
unzureichend, um den von der Menschheitsklausel intendierten
Grad der Gemeinwohlverpflichtung zu verwirklichen. Der Direktor
des International Institute for Space Law der International
Astronautics Federation, Jasentuliyana,[31] leitet daher
aus dem Kooperationsgebot zu Recht die Zielsetzung des Vertrages
ab, durch Ausführungsabkommen einen Rahmen von Rechtsprinzipien
für eine "institutionalized international co-operation"
im Weltraum zu erarbeiten. Auch für das allgemeine
Völkerrecht wird zunehmend die Ergänzung des allgemeinen
Kooperationsgebotes durch konkretisierende Bestimmungen
und insbesondere die notwendige "organizational structure"
gefordert, ohne die die Fragmentierung der Staatengemeinschaft
nicht überwunden und das allgemeine Kooperationsgebot
nicht operativ ausgefüllt werden kann.[32] Mit der
verbindlichen Orientierung aller Weltraumaktivitäten
am Gemeinschaftswohl der internationalen Gemeinschaft hat
das Weltraumrecht als eines der ersten völkerrechtlichen
Teilgebiete den von Wolfgang Friedmann[33] bereits 1964
konstatierten Strukturwandel des Völkerrechts von einem
Koexistenz- zum Kooperationsrecht frühzeitig vollzogen
und die rechtliche Verfestigung des Allgemeininteresses
der internationalen Gemeinschaft[34] vorweggenommen. Die
Bewahrung und Durchsetzung des Allgemeinwohls auch in Bezug
auf die Sicherheitsinteressen der Menschheit gehören
zu den wichtigsten Herausforderungen des Rechts der internationalen
Gemeinschaft.
Um die unfruchtbare Dichotomie der minimalistischen
und maximalistischen Interpretation zu überwinden,
ist es notwendig, aus dem Grundsatz der friedlichen Nutzung
in Verbindung mit den weiteren weltraumvertraglichen Grundsätzen
der Menschheitsklausel, des Kooperationsgebots und des Aneignungsverbots
sowie einschlägigen Resolutionen der VN-Generalversammlung
und bi- und multilateralen Verträge konkretisierenden
Rechtsstandards der friedlichen Nutzung abzuleiten, die
als Maßstab für die Beurteilung militärischer
Maßnahmen im Weltraum heranzuziehen sind. Eine teleologische
und systematische Auslegung des Begriffs muss vor allem
unter Rückbindung an die für den Gemeinschaftsstatus
grundlegende Menschheitsklausel des Vertrages erfolgen.
Daraus ergeben sich als Konkretisierungen des Grundsatzes
der friedlichen Nutzung die Rechtsstandards der kooperativen
Sicherheit (Artikel I in Verbindung mit IV und IX WRV),
des Verbots militärischer Okkupation (Artikel II WRV),
der Bewahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
der Förderung internationaler Zusammenarbeit und Verständigung
und der Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum
(Artikel III WRV) sowie der Bewahrung der Umwelt des Gemeinschaftsraums
für jetzige und künftige Generationen (Artikel
I und IX WRV, Artikel 4 Mondvertrag).
3. Der Übergang zu aktiven militärischen
Nutzungen des Weltraums von zerstörerischer Art
a) Mahans Erbe und die militärische Bedeutung der Kontrolle
über den Weltraum
Die Versuchung für die Etablierung militärischer
Macht im Weltraum einschließlich der Stationierung
von Weltraumwaffen und der Indienstnahme von Weltraumstreitkräften
ist groß.[35] Laut Kries bietet der Weltraum
"... anders als die hohe und tiefe
See und der Luftraum ein wahrhaft unbegrenztes Operationsgebiet;
wegen seiner erdumfassenden Natur erlaubt er eine weltweite
Präsenz. Von ihm aus erscheint jeder irdische Ort
jederzeit angreifbar. In ihm könnten wegen des Fehlens
der Atmosphäre und in Anbetracht sehr viel geringerer
Massenanziehungskräfte Waffeneffekte höchster
Wirksamkeit erzielt werden."[36]
Humble[37] sieht eine militärisch beherrschende
Stellung von Kräften im erdnahen Orbit über gegnerische
Kräfte auf der Erde vor allem aus folgenden Gründen
gegeben:
"1 the greater immediate expenditure
of work ... required of Earth-based forces to attack space-based
forces; and 2 ... the inherent advantages that the space
environment afford, such as look-down shoot-down' capabilities,
unlimited interior lines of movement, superior lines of
communications to similarly situated forces and greater
manoeuvrability because of lesser immediate work requirements."
Dass diese Versuchung in den militärischen
Überlegungen der beiden Weltraummächte zunehmend
eine Rolle zu spielen begann, ist nicht überraschend.
Das zu Beginn der Weltraumfahrt herrschende und auch heute
von einzelnen Militärs verteidigte amerikanischen "space
sanctuary"-Konzept ,[38] das den Weltraum von jeglicher
aktiven militärischen Nutzung freihalten wollte, und
die von der U.S. Air Force in den sechziger Jahren verfolgte
"space control"-Doktrin, welche darauf zielte,
nur im Konfliktfall den Gegner aus dem Weltraum fernhalten
zu können, gerieten daher zunehmend unter Druck durch
die Protagonisten einer Bewaffnung des Weltraums. So gewann
in den USA seit Beginn der achtziger und verstärkt
in den ausgehenden neunziger Jahren militärstrategisch
die sog. "high ground"-Doktrin an Boden,[39] wonach
der erdnahe Weltraum auch in Friedenszeiten als militärisches
Hochland kontrolliert werden sollte - getreu dem militärischen
Axiom, dass derjenige, der die Anhöhe kontrolliert,
auch die tiefer gelegenen Gebiete beherrscht.[40] Die Protagonisten[41]
einer Bewaffnung des Weltraums sehen neben dem Abschweifen
völkerrechtlicher Schranken, insbesondere des ABM-
und des Weltraumvertrages, in der Überwindung der "space
sanctuary illusion" die wichtigsten Schritte auf der
"road to weapons in space". Das US Space Command
hat in seinem Weltraumkonzept Space Vision 2020 mit einem
sog. Long Range Plan,[42] der eine umfassende Militärstrategie
für den Weltraum bis 2020 aufzeigt, die Konsequenz
gezogen, dass künftig Überlegenheit im Weltraum
für den Erfolg militärischer Operationen auf der
Erde ausschlaggebend sein wird. Mit der darin vorgesehenen
Stationierung einer breiten Palette von Weltraumwaffen werden
vier strategische Ziele verfolgt: "space control, defensive
counterspace, offensive counterspace, force application".
Diese Zielsetzungen gehen mit Anstrengungen des Pentagon
einher, die Assignierung der notwendigen Mittel für
Weltraumwaffen nicht mehr primär von der Bedrohungsanalyse,
sondern von den Fähigkeiten abhängig zu machen.
So schreibt Joan John-Freese[43] von der Air Force University
in Colorado
"The simple, yet compelling argument
for space control capabilities, including ASATs, is that
capabilities-based planning, rather than threat-based
planning, dictates development of space control, including
ASAT, technologies. The May 1997 Quadriannual Defense
Review (QDR) implied that it was desired capabilities
that would drive the future forces, based on threat, risk,
and opportunities assessments."
Der Direktor der französischen Fondation
pour la recherche stratégique, Francois Heisbourg,[44]
vergleicht die neuen militärischen US-Weltraumambitionen
mit dem Versuch der britischen Royal Navy im 19. Jahrhundert,
die Kontrolle über die Ozeane zu erlangen, eine Parallele,
die im Strategiebericht des US Space Command "Vision
for 2020"[45] selber gezogen wird. Dieser Vergleich
erklärt auch das starke Interesse amerikanischer Befürworter
einer Space Power Theory[46] an dem theoretischen Begründer
der amerikanischen Seemachtrolle Ende des vorletzten Jahrhunderts,
Alfred T. Mahan,[47] der den Zusammenhang zwischen der Kontrolle
über die Ozeane und der Etablierung und Behauptung
weltweiter kommerzieller Interessen der USA unterstrich
und der die Aufgabe darin sah, "...to derive the enemy's
flag from the sea ... by controlling the great common",[48]
wobei diese Kontrolle als "absolute and permanent once
the enemy's battle fleet had been vanquished" etabliert
werden sollte.[49] In ähnlicher Weise sehen heute die
Weltraummacht-Protagonisten des US Space Command[50] und
des Pentagon[51] die Kontrolle und militärische Dominanz
im Weltraum als Garantie der universellen kommerziellen
US-Interessen an und propagieren zu diesem Zweck eine aktive
Bewaffnung des Weltraums.[52] "Space Control"
wird nicht mehr ausschließlich als militärisch-operativer
Auftrag zur Erlangung der Kontrolle über den Weltraum
im Konfliktfall, sondern als eine weitergehende politische
Strategie zur Definition von "new vital interests in
space" verstanden.[53] In "Vision for 2020"[54]
heißt es dazu:
"Space forces will emerge to protect
military and commercial national interests and investments
in the space medium... the US may evolve into the guardian
of space commerce - similar to the historical examples
of navies protective sea commerce."
Es tut sich ein merkwürdiger intellektueller
Graben auf zwischen dem schier unglaublichen technologischen
Fortschritt seit Mahan, der uns die Nutzung des Weltraums
im Interesse der Menschheit ermöglicht, und dem Rückgriff
auf Konzepte der internationalen Ordnung und Sicherheit
des ausgehenden 19. Jahrhunderts, der uns in die Rivalität
der Seemächte zurückwerfen und damit dieser Möglichkeit
der Verwirklichung des Menschheitsinteresses bei der Nutzung
des Weltraums sogleich wieder berauben würde: "Back
to the Future"!
b) Unterscheidung zwischen passiven
militärischen Nutzungen und aktiven militärischen
Nutzungen von zerstörerischer Qualität im Weltraum
In der Staatenpraxis[55] ebenso wie im Schrifttum[56]
wird zwischen passiven, nicht-zerstörerischen und aktiven,
zerstörerischen Nutzungen im Weltraum unterschieden.
Demnach wird in dem Übergang zu einer aktiven Bewaffnung
des Weltraums ein neuer qualitativer Schritt in der militärischen
Nutzung des Weltraums gesehen.[57] Auch Militärstrategen,
die SDI und NMD lediglich als Fortentwicklung bereits seit
längerem laufender Forschungsprojekte für Antisatelliten-
und Antiraketenwaffen sehen, erkennen an, dass der Weltraum
bislang von der Stationierung von Waffen frei geblieben
ist.[58] Als sich erstmals Anfang der achtziger Jahre die
Möglichkeit abzeichnete, dass es zu aktiven militärischen
Nutzungen des Weltraums von zerstörerischer Art kommen
könnte, erhob die internationale Gemeinschaft dagegen
sogleich schwerwiegende Bedenken und machte ihre Forderung
geltend, dass ein Wettrüsten im Weltraum verhindert
werden müsse. Zu dem Zeitpunkt gab es ausschließlich
nicht-zerstörerische Nutzungen des Weltraums.[59] Dass
einige der ungebundenen Staaten[60] darüber hinaus
auch die passiven militärischen Nutzungen durch Satelliten
untersagen wollen, weil sie diese für geeignet halten,
das nukleare Wettrüsten in den Weltraum zu tragen und
auf der Erde anzuheizen, zeigt, wie stark die Vorbehalte
der internationalen Gemeinschaft im Zusammenhang mit jeder
militärischen Nutzung des Weltraums sind. Aus der Hinnahme
der bisherigen passiven militärischen Nutzungen kann
daher keinesfalls auf eine Akzeptanz neuer aktiver militärischer
Nutzungen von zerstörerischer Art im Weltraum durch
die internationale Gemeinschaft geschlossen werden.[61]
In der Staatenpraxis spielt die Unterscheidung eine maßgebliche
Rolle im Zusammenhang mit den Vorschlägen für
die Aushandlung eines Verbots von Weltraumwaffen in der
Genfer Abrüstungskonferenz (Conference on Disarmament
- CD). Insbesondere westliche Staaten haben ihren Vorschlägen
zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum die
Unterscheidung zu Grunde gelegt, da sie bestehende rein
passive militärische Nutzungen von einem Verbot ausnehmen
wollen.[62] Diese Haltung liegt auch den beiden sowjetischen
Vorschlägen von 1981[63] und 1983[64] für das
Verbot von Weltraumwaffen zu Grunde, die sich auf aktive,
zerstörerische Nutzungen beziehen, ohne die bestehenden
passiven militärischen Nutzungen in Frage zu stellen,
während in früheren Vorschlägen die UdSSR
noch eine völlige Entmilitarisierung des Weltraums
verlangt hatte. Die ungebundenen Staaten nehmen inhaltlich
ebenfalls auf die Unterscheidung von bestehenden passiven
und künftigen aktiven militärischen Nutzungen
Bezug, indem sie als Interimsmaßnahmen bis zu einer
vollständigen Entmilitarisierung zumindest das Verbot
aktiver militärischer Nutzungen von zerstörerischer
Qualität, insbesondere von ASAT- und BMD-Systemen verlangen.[65]
Unter Berücksichtigung, dass der Begriff
der "internationalen Sicherheit" in Artikel III
WRV auch ein subjektives Element im Sinne des Sicherheitsgefühls
der Staaten umfasst,[66] besteht angesichts der zahlreichen
Äußerungen einer großen Zahl von Staaten
insbesondere in der CD in Genf kein Zweifel, dass sie sich
durch das Überschreiten der Schwelle hin zu einer Bewaffnung
des Weltraums in ihren Sicherheitsinteressen beeinträchtigt
fühlen.[67] Aufgrund der entsprechenden ausdrücklichen
Erklärungen der VN-Generalversammlung seit 1981 ist
offenkundig, dass ein solches Vorgehen dem Sicherheitsgefühl
der internationalen Gemeinschaft nicht nur nicht förderlich,
sondern im Gegenteil äußerst abträglich
wäre. Dagegen würde ein multilaterales Abkommen
zur Spezifizierung des Gebots der friedlichen Nutzung im
Sinne eines ausdrücklichen Verbots von Weltraumwaffen
begleitet von internationalen Verifikations- und Monitoringmechanismen
dieses Sicherheitsgefühl ganz wesentlich fördern.[68]
Pläne, durch Bewaffnung des Weltraums auch in Friedenszeiten
eine einseitige Position des "space control"[69]
zu erlangen sowie ausgreifende Überlegungen für
sog. "keep out"-Zonen von bis zu 1000 km[70] im
Umkreis von Killersatelliten oder Abfangraketen im Weltraum
würden außerdem mit dem Okkupationsverbot insofern
in Konflikt geraten, als dadurch andere Staaten von der
Nutzung des Weltraums ausgeschlossen würden.[71]
Der Übergang zu aktiver militärischer
Nutzung des Weltraums von zerstörerischer Art wäre
aus diesen Gründen ohne eine angemessene Beteiligung
der internationalen Gemeinschaft und eine einvernehmliche
Einbindung in einen multilateralen Rahmen mit dem Grundsatz
der friedlichen Nutzung nicht vereinbar. Damit ist auch
die einseitige Stationierung eines umfassenden NMD-Systems
zur Bekämpfung von Raketen in der mittleren Flugphase
mit der Verbringung von Waffen im Weltraum als unzulässig
anzusehen. Auch soweit eine "midcourse defense"
durch boden-, luft- und/oder seegestützte Abfangraketen
erfolgen und lediglich Sensoren als weltraumgestützte
Komponenten verwenden soll, wären nicht alle Zweifel
an der Zulässigkeit ausgeräumt, da jedenfalls
die zerstörerische Wirkung des Abfangvorgangs im Weltraum
eintritt und somit das Gesamtsystem als eine aktive zerstörerische
Nutzung des Weltraums anzusehen ist. Lediglich ein beschränktes
NMD-System zur Bekämpfung feindlicher Raketen in der
Startphase außerhalb des Weltraums kann vom Grundsatz
der friedlichen Nutzung des Weltraums her gesehen als unbedenklich
gelten. Wegen seines Rückgriffs auf weltraumgestützte
Sensoren und damit der Möglichkeit, das System rasch
zu einem umfassenderen weltraumgestützten System auszubauen
("layered defence"),[72] ist jedoch auch insoweit
eine kooperative Einbettung angezeigt, um dem Erfordernis
des Rechtsstandards positiver Auswirkungen auf den Weltfrieden
und die internationale Sicherheit gemäß Artikel
III WRV gerecht zu werden.
4. Ausdrückliche Verbote der militärischen
Nutzung des Weltraums
Ausdrückliche Verbotsbestimmungen hinsichtlich
bestimmter militärischer Nutzungsarten des Weltraums
enthalten Artikel IV Absatz 1 und 2 WRV und Artikel 3 MV
sowie das Abkommen über das teilweise Verbot von Kernwaffenversuchen
von 1963[73] und das Umweltkriegsübereinkommen von
1977 .[74] Artikel IV Absatz 1 WRV, dem Artikel 3 Absatz
3 für den Mond und die Himmelskörper nachgebildet
ist, verbietet die Stationierung von Nuklear- und anderen
Massenvernichtungswaffen in einer Erdumlaufbahn oder auf
Himmelskörpern. Absatz 2, der weitgehend in Artikel
3 Absatz 4 MV übernommen wird, untersagt generell bestimmte
militärische Nutzungen, darunter insbesondere die Einrichtung
militärischer Stützpunkte, die Erprobung von Waffen
und das Abhalten von Manövern, auf dem Mond und den
Himmelskörpern. Das Abkommen über ein teilweises
Kernwaffenversuchsverbot verbietet jede nukleare Versuchsexplosion
im Weltraum (Artikel 1). Das Umweltkriegsübereinkommen
verbietet generell unter ausdrücklicher Einbeziehung
des Weltraums (Artikel II) den Einsatz umweltverändernder
Techniken mit weiträumigen, andauernden oder schwerwiegenden
Umweltauswirkungen zu militärischen Zwecken. Die Auslegung
des Stationierungsverbots von Kern- und anderen Massenvernichtungswaffen
sowie des Verbots von Nuklearversuchen im Weltraum ist mit
Blick auf den möglichen Übergang zu aktiven militärischen
Nutzungen zerstörerischer Art vor allem in Bezug auf
nukleargespeiste Laserwaffen und die neuerdings wieder erwogene
Bestückung der Abfangraketen mit Nuklearsprengköpfen
von Bedeutung. Weder der Begriff Atomwaffe noch der einer
Massenvernichtungswaffe werden im Weltraumvertrag definiert.
Deshalb wird überwiegend auf andere völkerrechtliche
Dokumente zurückgegriffen, die eine solche Definition
enthalten.[75] Nach überwiegender Auffassung ergibt
sich aus Artikel IV und dem Atomtest-Stopp-Vertrag auch
ein Verbot nuklear-gespeister Laserwaffen.[76] Dagegen legt
nach Beer[77] der Begriff "mass destruction" eine
quantitative Bewertungsgrundlage und eine unkontrollierbare,
unterschiedslose Zerstörungswirkung nahe.[78] Demgegenüber
sind Zedalis/Wade[79] der Auffassung, dass "the fact
that resultant damage may not be as catastrophic as that
caused by a larger typical nuclear device is not determinative."
Zu diesem Ergebnis kommt auch Kries,[80] der darauf verweist,
dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vertragsparteien
den Begriff Kernwaffe auf die seinerzeit bekannten Atomwaffen
beschränken wollten. Nach Cameron[81] würde ein
Röntgenlaser eindeutig als MVW einzustufen sein, da
sie eine Atomexplosion zur Erreichung ihres Ziels einsetzt.
Sie würde damit auch den Atomtest-Stopp-Vertrag von
1963 verletzen. Die UdSSR[82] bezeichneten Hochenergie-Laser
und Teilchenwaffen als "space strike weapons",
welche dieselbe Zerstörungskraft hätten wie Nuklearwaffen.[83]
Zu demselben Ergebnis der Unzulässigkeit kommen der
Berichterstatter zum Weltraumrecht, D. Goedhuis,[84] bei
der Erörterung des Themas in der International Law
Association 1988, der ausführt " ... if the use
of ASATs were based on nuclear explosives, such use would
violate Art. IV of the Outer Space Treaty of 1967"
sowie C.Q. Christol.[85] Auch Jasani[86] äußert
erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit von Röntgenlaserwaffen
und anderen Mikrowellenwaffen. Koch[87] hält alle futuristischen
Waffen wie Laser- und Energiestrahlenwaffen unter Artikel
IV Absatz 1 Satz 1 WRV für verboten, da sie "sämtlich
als Massenvernichtungswaffen untersagt wären, weil
ihre Wirkung nicht auf militärische Ziele beschränkbar
oder überhaupt nicht kalkulierbar ist." Im Ergebnis
erkennt auch Beer[88] ebenso wie Gorove[89] an, dass der
"Kern des Problems einer Einordnung von Röntgenlasern
und möglicher Nachfolgesysteme als Kernwaffen ... in
jedem Stadium der waffentechnischen Entwicklung neu zu überprüfen
[ist] ... mögliche Änderungen am Gesamtkonzept
der Röntgenlaser könnten auch zu einer abweichenden
Beurteilung ihrer 'Kernwaffen'-Qualität führen."
Dasselbe Ergebnis gilt nach Beer[90] auch für die übrigen
Laserwaffen wie chemische Langwellenlaser, deren waffentechnisches
Merkmal auf der Perforierungskraft gebündelter Strahlung
beruht.
Auch Solarenergie-betriebene Satelliten (Solar
Powered Satellites, SPS) können zu neuartigen zerstörerischen
Zwecken wie z. B. als elektromagnetische oder Laserwaffen
eingesetzt werden. Folgende militärische Einsatzmöglichkeiten,
die nach Kopp[91] zu der Qualifizierung als "Weapons
of Electrical Mass Destruction" führen, werden
diskutiert:
- als sog. elektromagnetische Waffen.
Ihre "high power microwaves (HPM)" können
zur Störung von elektronischen Systemen, insbesondere
von Computern eingesetzt werden mit der Folge "to
produce substantial paralysis in any target system, thus
providing a decisive advantage in the conduct of Electronic
Combat, Offensive Counter Air and Strategic Air Attack".
Wegen der Abhängigkeit der modernen Gesellschaften
von Computersystemen einerseits und deren Fragilität
andererseits kann der Einsatz elektromagnetischer Waffen
nach Kopp katastrophale Ausmaße annehmen.
- Weitere zerstörerische Nutzungsmöglichkeiten:[92]
"offensive uses of SPS: orbital solar mirrors could
be used to intimidate the enemy and to illuminate the
battlefields during an attack; SPS would be able to transmit
power to remote military operations anywhere needed on
earth".[93]
SPS können ebenso wie Nuklearsatelliten
auch Laser als Energieübertragungsmedium nutzen. Diese
hätten zerstörerische Fähigkeiten auf der
Erde wie die Auslösung von Großbränden über
sog. "orbiting solar mirrors"; denkbar ist auch
die Verursachung von Überschwemmungen.[94] Solche Anwendungen
wären mit dem Umweltkriegsübereinkommen nicht
vereinbar.
Eine weitere Streitfrage in der Auslegung
des Artikels IV WRV besteht darin, ob vom Wortlaut der Dislozierungsklausel
des Artikels IV Absatz 1 1. Alt. und 3. Alt. WRV "in
eine Erdumlaufbahn zu bringen" die Absolvierung eines
vollen Orbits gefordert wird. Dieser Auslegungsstreit ist
für das im Zusammenhang mit SDI und NMD erwogene sog.
"pop-up"-Verfahren, bei dem Röntgenlaserwaffen
unmittelbar nach der Entdeckung eines gegnerischen Raketenstarts
in den Weltraum geschossen würden, um die angreifenden
Gefechtsköpfe zu zerstören, von Bedeutung.[95]
Röntgenlaser im "pop-up"-Verfahren fallen
nach Beer[96] auch nicht unter die dritte Alternative des
Artikels IV "im Weltraum zu stationieren", weil
"ein längeres Verweilen des bewaffneten Gegenstandes
im Weltraum" zu verlangen sei und zwar auch funktional
im Sinne ausreichender Geschwindigkeit, "um ohne weiteren
Schub und zusätzliche Steuermanöver in eine Umlaufbahn
mit zumindest einer Erdumrundung zu gelangen".
Die Verwendung von Nuklearenergie zum Betrieb
von Weltraumobjekten ist nach den gegenwärtigen Vertragsbestimmungen
nicht untersagt. Nach den vom Weltraumausschuss ausgearbeiteten
"Principles Relevant to the Use of Nuclear Power Sources
in Outer Space" sind jedoch Einschränkungen vorgesehen.
Gemäß Prinzip 3 ist es Ziel, "to minimise
the quantity of radioactive material in space and the risks
involved", weshalb "the use of nuclear power sources
in outer space shall be restricted to those space missions
which cannot be operated by non-nuclear energy sources in
a reasonable way." Mit dieser unmittelbar aus der Gemeinwohlverpflichtung
folgenden Zielsetzung wäre die Verwendung nuklearbetriebener
Weltraumobjekte für zerstörerische Zwecke unvereinbar.
Hinsichtlich des Verbots nuklearer Explosionen nach dem
Moskauer Test-Stopp-Abkommen von 1963 wird mit Blick auf
die mögliche Nutzung nuklearer Energiequellen für
zivile Zwecke die Notwendigkeit von Ausnahmen diskutiert,
etwa um ihren Einsatz für die Ausbeutung der Ressourcen
auf Himmelskörpern oder zur Änderung der Umlaufbahnen
von Asteroiden zuzulassen.[97] Auch insoweit wären
unübersehbare Missbrauchsmöglichkeiten die Folge,
weshalb solche Ausnahmeregelungen nur im Rahmen eines umfassenden
Abkommens über die Sicherheit im Weltraum möglich
sind.
Neuerdings verfolgen die USA auch wieder die
Option einer Bestückung der Abfangraketen mit nuklearen
Gefechtsköpfen.[98] Dies würde im Vergleich zu
nukleargespeisten Röntgenlasern sowohl bei einer dauernden
Weltraumstationierung als auch in einer "pop-up"-Version
in noch stärkerem Maß zahlreiche Zweifelsfragen
hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nach Artikel IV WRV
aufwerfen, wobei auf Grund der unkontrollierten Atomexplosion
die vorgebrachten Argumente für die Zulässigkeit
von nukleargespeisten Röntgenlasern nicht mehr greifen
würden. Sie würden außerdem im Falle ihres
Einsatzes eindeutig gegen das Verbot von "Nuklearexplosionen
im Weltraum" nach Artikel I des Teilweisen Atomtest-Stopp-Vertrag
von 1963 verstoßen, wobei allerdings die von Butler[99]
aufgestellte These des Außerkrafttretens von Rüstungskontrollverträgen
im Kriegsfall zu berücksichtigen wäre.
Als Ergebnis dieses Überblicks über
die Auslegung der ausdrücklichen weltraumrechtlichen
Verbotsnormen ist festzuhalten, dass die Fülle der
Streitfragen und die herangezogenen physikalischen Differenzierungen,
die ausschlaggebend für die Bestimmung der Zulässigkeit
solcher Waffen im Weltraum sein sollen, eine große
Unklarheit hinsichtlich der Einordnung geplanter futuristischer
Waffen deutlich machen. Vielfach wird angenommen, dass wegen
ihrer zerstörerischen Auswirkungen exotische Waffensysteme
wie Laser- und andere Teilchenwaffen unter die ausdrücklichen
Verbotsnormen des Artikels IV WRV betreffend Massenvernichtungswaffen
fallen. Okolie[100] kommt zu dem Schluss, dass jedenfalls
in ihrer strategischen Gesamtwirkung "ASAT, SDI and
BMD systems together" die Wirkung von Massenvernichtungswaffen
haben. Ob eine solche Gesamtschau ausreicht, um jedes einzelne
System für sich auch als Massenvernichtungswaffe zu
qualifizieren, unterliegt Zweifeln. Jedenfalls zeigt sich
aber auch insoweit die dringende Notwendigkeit für
die Vereinbarung konkretisierender Bestimmungen in einem
multilateralen Abkommen zur Gewährleistung der friedlichen
Nutzung des Weltraums, um die erforderliche Rechtsklarheit
zu schaffen.
5. Der ABM-Vertrag und die Forderung
der internationalen Gemeinschaft nach multilateralen Verhandlungen
zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum[101]
Der bilaterale ABM-Vertrag[102] steht in einem
engen Verhältnis zum multilateralen Grundsatz der friedlichen
Nutzung des Weltraums. Er enthält Bestimmungen zur
militärischen Nutzung des Weltraums bzw. ihrer Begrenzung,
die unmittelbar den Grundsatz der friedlichen Nutzung im
Weltraumvertrag betreffen. Außerdem berührt der
das nukleare Gleichgewicht regelnde Vertrag auch das Menschheitsinteresse
an Sicherheit vor einer nuklearen Katastrophe sowie die
nukleare Abrüstungsverpflichtung. Der Vertrag bringt
dies in seiner Präambel selber treffend mit der Zielsetzung
"to avoid nuclear war in the interest of all mankind"
zum Ausdruck. Der ABM-Vertrag sieht in Artikel I Absatz
2 vor, dass die Vertragsparteien mit Ausnahme der in Artikel
III zugelassenen zwei landgestützten ABM-Systeme keine
weiteren, insbesondere keine weltraumgestützten ABM-Systeme[103]
errichten werden. Dies wurde durch Artikel V ergänzt,
wonach ABM-Systeme, insbesondere weltraumgestützte
Systeme auch nicht entwickelt, getestet oder stationiert
werden dürfen. In Artikel VI wurden außerdem
die Entwicklung und Stationierung von zusätzlichen
Sensorsatelliten und Radaranlagen untersagt. Diese Bestimmung
stellt den konkreten Hauptanlass für die Kündigung
des Vertrages durch die USA dar, denn die NMD-Tests mit
Sensorsatelliten und der begonnene Bau neuer Radaranlagen
würden gegen diese Bestimmung verstoßen. In der
Gemeinsamen Erklärung D., die zum Streitpunkt einer
heftigen Kontroverse über die sog. restriktive oder
extensive Auslegung innerhalb der US-Regierung,[104] zwischen
den USA und anderen CD-Delegationen[105] und in der Wissenschaft[106]
wurde, war ergänzend vorgesehen, dass im Falle der
Entwicklung neuartiger ABM-Systeme "based on other
physical principles" diese in spezifischen Konsultationen
im Konsultativausschuss nach Artikel XIII des Vertrages
begrenzt ("specific limitations") und nicht etwa
erlaubt werden sollten.[107] Rüstungskontrollpolitisch
besteht kein Zweifel, dass die bilateralen amerikanisch-russischen
Verhandlungen zum Schicksal des ABM-Vertrages bzw. diese
betreffenden einseitigen Maßnahmen und die Gespräche
zu NMD und einer "strategic transition" zwischen
Defensiv- und Offensivsystemen unmittelbare Rückwirkungen
auf wesentliche Grundlagen des gesamten mulilateralen Rüstungskontroll-,
Abrüstungs- und Nichtverbreitungsgefüges haben.
So stellt UNIDIR[108] in seiner Studie zur Rüstungskontrolle
im Weltraum fest, dass insbesondere auch der Nichtverbreitungsvertrag
und das Abkommen über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
betroffen sind. In der CD hat daher die große Mehrheit
der Delegationen[109] ebenso wie in den Resolutionen der
VN-Generalversammlung auf diesen Zusammenhang mit der Forderung
nach strikter Einhaltung sowohl der bi- wie der multilateralen
Bestimmungen hinsichtlich der Verhinderung des Wettrüstens
im Weltraum reagiert.[110]
In ihrer Resolution 39/59[111] erklärte
die VN-Generalversammlung: "In the context of multilateral
negotiations for preventing an arms race in outer space,
bilateral negotiations between the Soviet Union and the
United States could make a significant contribution to such
an objective ... the Assembly requested them to advise the
CD regularly of the progress of their talks." Am 1.
Dezember 1999 nahm die Generalversammlung unter dem Titel
"Preservation of and compliance with the Treaty on
the Limitation of Anti-Ballistic Missile Systems" eine
eigene Resolution[112] zum ABM-Vertrag an, in der sie das
Menschheitsinteresse an der Erhaltung der Verpflichtungen
erklärt.
Schon lange vor der Aufkündigung des
ABM-Vertrages durch die USA am 13. Dezember 2001 ist sowohl
in der Staatenpraxis als auch in der Völkerrechtswissenschaft[113]
insbesondere unter Verweis auf die IGH-Entscheidungen im
Barcelona Traction-Fall von 1970[114] und zu den Französischen
Nuklearversuchen[115] von 1974 die Auffassung vertreten
worden, dass bilaterale nukleare Abrüstungsverpflichtungen
auch Verpflichtungen gegenüber der Staatengemeinschaft
darstellen, soweit sie entsprechend der Pflicht zur nuklearen
Abrüstung dem nuklearen Wettrüsten Einhalt gebieten
sollen. Diese Auffassung findet durch das Rechtsgutachten
des IGH zur Rechtmäßigkeit von Nuklearwaffen[116]
von 1996 eine weitere Bekräftigung. Die nach dem IGH-Rechtsgutachten
bestehende Pflicht zur Verhandlung eines multilateralen
Abkommens über vollständige nukleare Abrüstung
umfasst auch den Weltraum.[117] Pointiert hat Martin Feinrider[118]
1985 im Zusammenhang mit einer völkerrechtlichen Bewertung
des SDI-Vorhabens vor der American Society of International
Law den Standpunkt einer erga omnes-Wirkung des ABM-Vertrages
vertreten. Feinrider stützt diese auf die das Überleben
der Menschheit insgesamt bedrohende Wirkung von Nuklearwaffen.
In Bezug auf die mögliche Einbeziehung des Weltraums
in das nukleare Wettrüsten sieht er zudem wegen des
Status des Weltraums als CHOM ein fundamentales Interesse
"of all nations in controlling nuclear weaponry and
the peaceful use of outer space ... which has been made
clear often".[119] China[120] und Russland[121] haben
in der Genfer Abrüstungskonferenz mehrfach die Grundprinzipien
des ABM-Vertrages, insbesondere sein Verbot der Stationierung
von ABM-Waffen im Weltraum, als Elemente der internationalen
Sicherheit bezeichnet, deren Einhaltung auch gegenüber
der internationalen Gemeinschaft geschuldet werde. So wird
vielfach seit 1981 in den Resolutionen der VN-Generalversammlung
zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum die
Erwartung der internationalen Gemeinschaft betont, dass
der ABM-Vertrag eingehalten wird. Nur in dieser Erwartung
nimmt die internationale Gemeinschaft - allerdings widerstrebend
- hin, dass noch kein multilaterales Abkommen zum Verbot
von Weltraumwaffen abgeschlossen wurde. Wohl wird man angesichts
der von den USA mehrfach angekündigten Überprüfung
des ABM-Vertrages keinen rechtswirksamen Vertrauensschutz
in dessen unveränderte Beibehaltung annehmen können.
Es ist außerdem klar, dass jedenfalls die USA eine
solche Begrenzung ihres Handlungsspielraums bezüglich
bilateraler oder einseitiger Verpflichtungen im Rüstungskontroll-
und Abrüstungsbereich auch in Bezug auf Nuklearwaffen
nicht teilen. Es erscheint daher zweifelhaft, dem ABM-Vertrag
insgesamt und in seiner konkreten Ausgestaltung eine erga
omnes-Wirkung zuzuschreiben. Der richtige Ansatz ist vielmehr,
in den Kernbestimmungen des ABM-Vertrages eine zum Zeitpunkt
seines Abschlusses angemessene Konkretisierung des für
die USA und die UdSSR weltraumvertraglich verbindlichen
und erga omnes wirkenden Grundsatzes der friedlichen Nutzung
des Weltraums zu sehen. Entscheidend kommt hinzu, dass Rüstungsmaßnahmen
im Weltraum zusätzlich den erga omnes geltenden CHOM-Status
sowie die Rechtsstandards der friedlichen Nutzung zu berücksichtigen
haben, woraus der internationalen Gemeinschaft in der Tat
mehr als nur ein politisches droit de regard auch hinsichtlich
der einschlägigen bilateralen Abkommen erwächst.
Aufgrund der wiederholten Indossierung durch die internationale
Gemeinschaft sind die sich auf den Weltraum beziehenden
bilateralen Verpflichtungen Teil der normativen Substanz
der Kombinationsstandards der friedlichen Nutzung des Weltraums.
Die im ABM-Vertrag enthaltene Verpflichtung, keine weltraumgestützten
ABM-Systeme zu entwickeln, bekräftigt und konkretisiert
also die multilateralen Rechtsstandards der friedlichen
Nutzung, die das überragende Gemeinschaftsinteresse
an der friedlichen Nutzung des Weltraums verkörpern.
Deren Substanz wird zugleich wiederum auch aus dem bilateralen,
von der internationalen Gemeinschaft indossierten Regelungsgehalt
des ABM-Vertrages mitbestimmt. Die bilaterale Verbotsvorschrift
des ABM-Vertrages, keine ABM-Systeme im Weltraum zu stationieren,
korrespondiert also mit dem multilateralen Rechtsstandard
der Verhinderung eines Wettrüstens durch Verzicht auf
eine Bewaffnung des Weltraums.
Lindsey[122] stellt zu Recht fest: "Since
all nations border on space, and most space vehicles fly
over most countries, the problems of security are necessarily
of a multilateral nature." Sieht man den ABM-Vertrag
in seinem auf den Weltraum bezogenen Inhalt als eine bilaterale
Konkretisierung des Gebots der friedlichen Nutzung des Weltraums
durch die beiden Weltraummächte, die als einzige bislang
zur Entwicklung von Weltraumwaffensystemen in der Lage sind,
an und berücksichtigt dessen erga omnes-Charakter,
so wird deutlich, dass das Interesse der internationalen
Gemeinschaft an der Einhaltung der Weltraumbestimmungen
des ABM-Vertrages auch rechtlich begründet ist. Einen
zusätzlichen Argumentationsstrang für diese rechtliche
Begründung des Allgemeininteresses an der Beachtung
der Weltraumbestimmungen des ABM-Vertrages eröffnet
der Hinweis von Feinrider auf die nuklearen Abrüstungsverpflichtungen,
dem nach dem IGH-Rechtsgutachten zu Nuklearwaffen noch zusätzliches
Gewicht zukommt. Auch insoweit wird man in der Erfüllung
dieser das Überleben der Menschheit schützenden
Verpflichtung zur nuklearen Abrüstung ein vorrangiges
Allgemeininteresse sehen müssen, dessen Einhaltung
gegenüber der internationalen Gemeinschaft als Ganzes
geschuldet wird. Wenn der IGH[123] in ihr eine Verpflichtung
zum Abschluss (obligatio de concluendo) und nicht nur eine
Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen (obligatio
de negotiando) über einen Vertrag zur vollständigen
und umfassenden Abrüstung begründet sieht, dann
bedeutet dies für den Weltraum, dass ein entsprechendes
Abkommen über die Freihaltung des Gemeinschaftsraumes
von allen Waffen auszuhandeln ist, die das nukleare Wettrüsten
auf der Erde und im Weltraum anheizen könnten.
In Bezug auf den ABM-Vertrag folgt daraus,
dass die Vertragsparteien auch nach der einseitigen Kündigung
des Vertrages gehalten sind, seine weltraumbezogenen Kernelemente
als Konkretisierung des Grundsatzes der friedlichen Nutzung
in einem neuen Abkommen bi- oder multilateraler Art in einer
die Sicherheitsinteressen der internationalen Gemeinschaft
bewahrenden Weise neu zu konkretisieren. Dabei sind insbesondere
die Rechtsstandards der friedlichen Nutzung als verbindlicher
Orientierungsmaßstab einzuhalten.
Die seit 1981 von der ganz großen Mehrheit
der Staatengemeinschaft angenommenen Resolutionen der VN-Generalversammlung[124]
zur Verhinderung eines Wettrüsten im Weltraums enthalten
die Aufforderung an die internationale Gemeinschaft, effektive
Maßnahmen zur Verhinderung eines Wettrüstens
im Weltraum zu ergreifen, die angesichts des Verhandlungsstillstandes
mit drängender werdendem Ton von Jahr zu Jahr bekräftigt
werden. Sie fordern insbesondere die Weltraummächte
auf,
- aktiv an der Verhinderung des Wettrüstens
mitzuwirken "with a view to reaching agreement"
sowie parallel dazu ihre bilateralen Rüstungskontrollverhandlungen
betreffend den Weltraum wiederaufzunehmen bzw. zu verstärken;
- jede Maßnahme im Widerspruch dazu
zu unterlassen und die bestehenden bi- und multilateralen
Verträge strikt einzuhalten;
- die internationale Gemeinschaft über
Fortschritte der bilateralen Bemühungen im Rahmen
der CD laufend zu unterrichten.
Außerdem wies die Generalversammlung[125]
auf die schweren Folgen eines Wettrüstens im Weltraum
den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie
auf die Unvereinbarkeit mit der internationalen Zusammenarbeit
bei der friedlichen Nutzung des Weltraums hin.
Erst vier Jahre nach der Aufforderung durch
die Generalversammlung kam es 1985 in der CD zur Einrichtung
eines Ad-hoc-Ausschusses zum Thema des Wettrüstens
im Weltraum, der sich aber nicht auf ein Verhandlungsmandat
einigen konnte. Stattdessen konzentrierte sich der Ausschuss
auf die Erörterung von vertrauensbildenden Maßnahmen
in der Hoffnung, dass dies als erster Schritt zur Aushandlung
eines Verhandlungsmandats führen könnte. Als ein
entsprechendes verhandlungsreifes Paket vorlag, kam es jedoch
seit 1995 nicht mehr zur Wiedereinsetzung des Ad-hoc-Ausschusses.
Stattdessen fanden nur noch unfruchtbare Prozedurverhandlungen
statt, ein Junktim folgte dem anderen und bis heute finden
keinerlei Substanzgespräche zum Weltraum auf multilateraler
Ebene statt. Wegen der Weigerung der USA, einem Verhandlungsmandat
zum Weltraum zuzustimmen, und des Junktims der VR China,
das die Behandlung anderer CD-Themen, insbesondere die von
den westlichen Staaten so dringend gewünschte Aufnahme
von "cut off"-Verhandlungen über ein Verbot
spaltbaren Materials, von der Aufnahme von Weltraumverhandlungen
abhängig macht, besteht seit nunmehr drei Jahren eine
Totalblockade der multilateralen Abrüstungsverhandlungen
zum Nachteil der Sicherheitsinteressen der internationalen
Gemeinschaft.
Die USA[126] haben den Resolutionen zur Verhinderung
eines Wettrüstens im Weltraum bisher nicht zugestimmt
und ihren Enthaltungen eine "explanation of vote"
beigefügt. Darin erkennen sie aber implizit sowohl
die Notwendigkeit, dass militärische Nutzungen des
Weltraums dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit
entsprechend Artikel III WRV förderlich sein müssen,
als auch den Anspruch der internationalen Gemeinschaft auf
Verhinderung eines Wettrüstens an, auch wenn sie keinen
akuten Bedarf für Maßnahmen sehen. Alle von den
USA darin aufgeführten militärischen Nutzungen
sind solche passiver Natur von nicht-zerstörerischer
Art im Weltraum.
Alle Staaten, welche in der CD konkrete Abkommensvorschläge
über ein Verbot von Weltraumwaffen vorlegten, stützten
diese nicht nur auf die Allgemeinwohlklausel und den Grundsatz
der friedlichen Nutzung des Weltraums, sondern machten deutlich,
dass sie ein konkretisierendes Verbotsabkommen zu deren
Einhaltung für unabdingbar halten.[127] Vor allem die
ungebundenen Staaten erklärten darüber hinaus
mehrfach eine aktive militärische Nutzung des Weltraums
ausdrücklich für völkerrechtswidrig.[128]
Die Nicht-Weltraum-Staaten schauen also der
drohenden Überschreitung der Schwelle zu aktiver militärischer
Nutzung des Gemeinschaftsraumes keineswegs passiv zu, sondern
bilden eine aktive Mehrheit für die Forderung der internationalen
Gemeinschaft nach Abschluss einer multilateralen Vereinbarung
zur Verhinderung des Wettrüstens im Weltraum.
Unter den Europäern hat vor allem Frankreich
frühzeitig auf die Absichten der beiden "Großen"
hinsichtlich der Entwicklung weltraumgestützter Abwehrsysteme
reagiert und in der Genfer Abrüstungskonferenz eigene
Vorschläge zur Verhinderung eines Wettrüstens
im Weltraum u.a. mit einem ausdrücklichen Verbot neuer
weltraumgestützter Waffen vorgelegt.[129] Der seinerzeitige
Völkerrechtsberater des französischen Außenministeriums
Gilbert Guillaume[130] bezeichnete die Fragen der Rüstungskontrolle
im Weltraum als eine Angelegenheit "of concern to the
entire international community" und warnte vor negativen
Auswirkungen der SDI-Pläne auf die internationale Sicherheit.
Frankreich schlug mit Blick auf die "inadequacy of
[existing] international instruments" ein multilaterales
Abkommen mit vier Hauptelementen vor:
- striktes Verbot aller Anti-Satelliten-Systeme;
- Verbot des Testens und der Stationierung
boden-, luft- oder weltraumgestützter "directed-energy
weapons systems";
- Verstärkung der Registrierungspflicht
unter dem Registrierungsabkommen von 1974;[131]
- generelle Anerkennung der Unverletzlichkeit
("Immunität") bestimmter Satelliten.
Besonderen Wert legte Frankreich auf die Bestimmungen
zur Verifikation, die vorzugsweise nicht national, sondern
durch eine - wie von Präsident Giscard d'Estaing 1978
vorgeschlagen - internationale Satellitenkontrollagentur
erfolgen soll. Militärische Nutzungen des Weltraums
sollen auf passive Nutzungen beschränkt bleiben, die
durch Reconnaissance- und Frühwarnsatelliten für
Verifikationszwecke und im Interesse der Aufrechterhaltung
der internationalen Stabilität und Sicherheit eingesetzt
werden. Die völkerrechtliche Begründung dieser
Vorschläge beruht ausdrücklich auf dem Interesse
der internationalen Gemeinschaft an der Verhinderung eines
neuen Wettrüstens im Weltraum, der erwarteten negativen
Auswirkungen auf die internationale Sicherheit und der Erhaltung
der friedlichen Nutzung des Weltraums.[132] Im selben Sinne
zielten die italienischen und schwedischen Vorschläge
von 1979 und 1982 darauf, alle Maßnahmen "of
a military or hostile nature" im ganzen Weltraum zu
untersagen.[133] Diese auch von den anderen westeuropäischen
Staaten unterstützten[134] Vertragsinitiativen unterstreichen
im Übrigen, dass die Teilnahme einiger europäischer
Länder an dem SDI-Programm nicht auf die Stationierung
von Weltraumsystemen gerichtet war, sondern darauf - wie
es die Regierungschefs von Deutschland und Großbritannien[135]
ausdrücklich betonten -, durch die Teilhabe die Möglichkeit
zur Beeinflussung des Programms mit dem Ziel der Verhinderung
eines Wettrüstens im Weltraum und kooperativen Vorgehens
gegenüber der UdSSR zu erreichen. So fordert die von
den westeuropäischen Staaten eingebrachte Resolution
36/97 C v. 9. Dezember 1981,[136] welche den Titel "Prevention
of an Arms Race in Outer Space" einführte, dass
"further effective measures to prevent an arms race
in outer space should be adopted by the international community".
Einen neuen multilateralen Versuch kündigte Russland
im September 2000 auf dem Millenniums-Gipfel in New York
mit der Einberufung einer Konferenz unter der Ägide
der Vereinten Nationen zur friedlichen Nutzung des Weltraums
in Moskau im April 2001 anlässlich des vierzigsten
Jahrestages des ersten Menschen im Weltraum an. Auf der
Konferenz erneuerte Russland seinen Vorschlag, in der CD
ein multilaterales Abkommen über Weltraumwaffen einschließlich
der notwendigen Verifikations- und institutionellen Mechanismen
auszuhandeln.[137]
Neben den Entwürfen für Verbotsabkommen
liegen auch mehrere Vorschläge für eine umfassende
Sicherheitsordnung zur Gewährleistung der friedlichen
Nutzung des Weltraums vor. Der ehemalige Vorsitzende des
Rechtsausschusses des VN-Weltraumausschusses Jankowitsch,[138]
schlägt einen umfassenden, ein Verbot von Weltraumwaffen
mit vertrauensbildenden Maßnahmen und einem Immunitätsregime
für Satelliten verbindenden Vertrag für eine neue
Sicherheitsagenda für den Weltraum vor und spricht
dabei auch die Notwendigkeit neuer Sicherheitsgrundsätze
an:
"A new 'Magna Charta' has to be drafted
which not only encompasses what has happened in outer
space over the last 20 years but which can also avert
the imminent danger of an arms race in outer space ...
which will also bring a new sense of security to this
environment ... to leave the option of peaceful development
open."
Die Hauptweltraumakteure müssen nach
Jankowitsch dazu in dem Verständnis beitragen, dass
"their best interests ... will not be served by the
mindless translation of conventional means to achieve security
in outer space but by the patient search for a new security
agenda which will bear dividends not only for themselves
but also for the rest of mankind."
Die VN-Generalversammlung beauftragte 1990
eine Gruppe von Regierungsexperten (USA, Russland, China,
Frankreich, Kanada, Indien, Pakistan, Bulgarien, Ägypten,
Argentinien, Brasilien und Zimbabwe) mit der Erarbeitung
von Vorschlägen für vertrauensbildende Maßnahmen
im Weltraum. In ihrem umfangreichen Bericht[139] geht die
Gruppe nicht nur auf vertrauensbildende Maßnahmen
im engeren Sinn, sondern auf die Gesamtheit der in der CD
gemachten Vorschläge zur Verhinderung eines Wettrüstens
im Weltraum einschließlich verfahrensmäßiger
und institutioneller Implikationen ein. Sie weist darauf
hin, dass eine große Zahl von Staaten ein Verbot von
Weltraumwaffen als die wichtigste vertrauensbildende Maßnahme
ansieht. Sie schlägt vor, folgende weitere Maßnahmen
in der CD bzw. in COPUOS zu verhandeln:
- Transparenzmaßnahmen betreffend
dual-use-Technologien zur Sicherstellung ihrer ausschließlichen
Verwendung für erlaubte Zwecke;
- Zugang zu Weltraumtechnologie und -informationen;
- Stärkung der Registrierungskonvention;
- Nutzung der Satellitenfernerkundung im
Interesse der internationalen Gemeinschaft;
- Einrichtung eines internationalen Frühwarnsystems
betreffend Weltraumunfälle;
- Erarbeitung von "Verkehrsregeln"
einschließlich von Sicherheitsabständen zwischen
Weltraumobjekten;
- Nutzung der Weltraumtechnologie für
präventive Diplomatie, Krisenmanagement, friedliche
Streitbeilegung und Konfliktlösung im Rahmen der
Vereinten Nationen;
- erneute Prüfung der Vorschläge
für die Errichtung einer International Satellite
Monitoring Agency und einer International Space Monitoring
Agency;
- Prüfung von Koordinierungsmechanismen
einschließlich einer "World Space Organization"
zur Förderung vertrauensbildender Zusammenarbeit
u.a. bei Satellitenfernerkundung, Umweltmonitoring, Krisenprävention
und Vorsorge gegen Naturkatastrophen.
6. Völkerrecht, "Gemeinsame
Sicherheit" und Raketenabwehr im Weltraum
Die rüstungskontroll- und sicherheitspolitische
Konzeption der "Gemeinsamen Sicherheit"[140] findet
im allgemeinen Völkerrecht in mehrfacher Weise eine
Grundlage, ohne dass sich dies bereits zu einer allgemeinen
Rechtsverbindlichkeit für die Sicherheitspolitik der
Staaten verdichtet hätte. In Bezug auf den Weltraum
ist dagegen angesichts der starken Betonung des Allgemeinwohlinteresses
gegenüber den einzelstaatlichen Partikularinteressen
bei der Nutzung des hoheitsfreien Gemeinschaftsraums auch
im Sicherheitsbereich nur ein System gemeinsamer, kooperativer
Sicherheit zulässig. Das Atomzeitalter hat die Notwendigkeit
mit sich gebracht, neben der kollektiven Verteidigung gegen
einen Angreifer das Bedürfnis der Menschheit nach gemeinsamer
Sicherheit vor dem Einsatz der Atombombe anzuerkennen. Die
Fähigkeit zur atomaren Vernichtung der Menschheit macht
für keinen noch so mächtigen Staat einseitige
Sicherheit in "splendid isolation" möglich.[141]
Der IGH[142] hat in seinem Nuklearwaffen-Rechtsgutachten
dementsprechend die Haltung der "international community"
und den "concern of the international community"
in Bezug auf Nuklearwaffen und die nicht erfüllte Verpflichtung
der Nuklearstaaten zur umfassenden und vollständigen
nuklearen Abrüstung nach Artikel VI Nichtverbreitungsvertrag[143]
als einen gegenüber der Staatenpraxis zusätzlichen
völkerrechtlich relevanten Faktor hervorgehoben, der
dazu führt, dass die Nuklearmächte nicht nur zur
Aufnahme, sondern auch zum erfolgreichen Abschluss der nuklearen
Abrüstungsverhandlungen verpflichtet sind. Angesichts
der gegenseitig gesicherten Zerstörungsfähigkeit
(Mutual Assured Destruction - MAD) kann es nicht mehr Sicherheit
vor dem Gegner, sondern nur noch mit dem Gegner geben. Insofern
ist Gemeinsame Sicherheit bereits Realität. Die Aufgabe
besteht darin, "die faktisch bestehende gemeinsame
Sicherheit durch Abkommen der Sicherheitspartnerschaft in
völkerrechtlich verlässliche Verträge"
zu bringen.[144] Der zukunftweisende Gehalt der Konzeption
der Gemeinsamen Sicherheit macht sie zu dem geeigneten Sicherheitskonzept
der neuen internationalen Strukturbedingungen nach der Überwindung
des Kalten Krieges. Nolan[145] stellt zu Recht fest: "Cooperative
security is the corresponding principle for international
security in the post-cold war era. In the face of the changing
character of security threats, it [cooperative security]
is the new strategic imperative." In diesem Sinn stellte
Außenminister Joschka Fischer seine Rede vor der Generalversammlung
der Vereinten Nationen am 14. September 2002[146] vor dem
Hintergrund der Erfahrungen des 11. September unter das
Leitmotiv der Errichtung eines "Systems globaler kooperativer
Sicherheit", die er als "zentrale politische Aufgabe
des 21. Jahrhunderts" bezeichnete und auf deren unerlässliche
völkerrechtliche Grundlegung er hinwies: "Kooperative
globale Sicherheit wird sich an dem ihr gesetzten verbindlichen
Rechtsrahmen messen müssen."
Die Einhaltung des Rechtsgebots kooperativen
Vorgehens in den Weltraum betreffenden Sicherheitsfragen
wird von der internationalen Gemeinschaft konkret mit Bezug
auf die Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum
seit 1981 eingefordert.[147] Im Grundsatz haben auch die
beiden Weltraummächte im Zusammenhang mit SDI (Vorschlag
Reagans einer gemeinsamen Raketenverteidigung),[148] mit
der von den Senatoren Nunn und Lugar nach dem Ende des Kalten
Krieges initiierten bilateralen nuklearen Sicherheitskooperation[149]
und gegenwärtig in Bezug auf eine kooperative "strategic
transition" im Zusammenhang mit einer MD-Stationierung[150]
das Gebot kooperativen Vorgehens im Weltraum anerkannt.[151]
Die Ergebnisse des amerikanisch-russischen Gipfels vom 23./24.
Mai 2002, bei dem in einer Gemeinsamen Erklärung[152]
eine weitreichende Zusammenarbeit insbesondere bei der Bewältigung
gemeinsamer Sicherheitsfragen sowie konkret in der NMD-Frage
beschlossen wurde, eröffnet die Aussicht, dass sich
die beiden Großmächte nach Überwindung des
Kalten Krieges im Sinne Gemeinsamer Sicherheit auf einen
solchen kooperativen Strategiewechsel zubewegen könnten.
Mit der Gemeinsamen Erklärung über eine neue strategische
Partnerschaft vom 24. Mai 2002 knüpft auch die Bush
jr.-Administration nun an die kooperative Politik Clintons
an. Damit bestünde eine Grundlage, sie in Richtung
"Gemeinsamer Sicherheit" auch im nuklearstrategischen
Bereich auszubauen. Das Ziel gemeinsamer Sicherheit liegt
auch der neuen, institutionellen Zusammenarbeit zwischen
der NATO und Russland in dem am 27. Mai 2002 in Rom gegründeten
neuen Nato-Russland-Rat zu Grunde. Präsident Bush jr.
erklärte zu dessen Zielsetzung im Deutschen Bundestag
am 23. Mai 2002:[153]
"The Council gives us an opportunity
to build common security against common threats."
Die Schaffung Gemeinsamer Sicherheit in einem
multilateralen Rahmen erfordert allerdings, dass gegenläufige
Bestrebungen nach einer unipolaren Hegemonie, die durch
Kontrolle über den Weltraum gestützt würden,
nicht dauerhaft die Oberhand gewinnen.
Horst Fischer[154] zeigte auf, dass sich die
Konzeption "Gemeinsamer Sicherheit" völkerrechtlich
auf einen Strukturwandel des Rechts der Friedenssicherung
stützen kann, das wesentlich in dem völkerrechtlichen
Kooperationsgebot, auf dessen Auswirkungen auf den Bereich
der internationalen Sicherheit bereits Frowein[155] im Zusammenhang
mit der "Friendly Relations-Declaration" hinwies,
gründet und dessen konstituierende Strukturmerkmale
auch aus den völkerrechtlichen Statusregelungen für
internationalisierte staatsfreie Räume herzuleiten
sind.[156] Neben der verstärkten Kooperationspflicht
sind dies die Konsultationspflicht, die Informationspflicht,
die Koordinationsverpflichtung, und Organisationstendenzen
und Vertrauensbildung sowie die für die Rüstungskontrolle
typischen Elemente der Nutzung völkerrechtlicher Verträge
und die Funktion einseitiger Maßnahmen. Unter Verweis
auf entsprechende Bestimmungen in Artikel VI Nichtverbreitungsvertrag
und in der Erklärung D zum bilateralen ABM-Vertrag
ist außerdem eine Verhandlungspflicht[157] zur Erreichung
rüstungskontroll- und abrüstungspolitischer Ergebnisse
als ein wesentliches völkerrechtliches Korrelat der
Gemeinsamen Sicherheit anzusehen. Alle diese Elemente finden
sich auch im Weltraumvertrag angelegt und spielen bei der
Entwicklung des Rechtsgrundsatzes der friedlichen Nutzung
des Weltraums als einem Strukturelement des CHOM-Grundsatzes
eine wesentliche Rolle.[158] Das Konzept der "Gemeinsamen
Sicherheit" und das sicherheitspolitische Element des
CHOM-Grundsatzes gehen beide von einem erweiterten Sicherheitsbegriff
aus, der auch die wirtschaftliche Dimension umfasst. Dies
entspricht der Entwicklung hin zu gegenseitiger wirtschaftlicher
Abhängigkeit.[159] Gemeinsame Sicherheit vollzieht
im Sicherheitsbereich nach, was im wirtschaftlichen Bereich
der Strukturprozess der zunehmenden Internationalisierung
der Wirtschaft bewirkt.[160]
Ziel der Konzeption der "Gemeinsamen
Sicherheit" ist, die nukleare Abschreckungsstrategie
der "Mutual Assured Destruction" durch "Mutual
Assured Security", also die "gegenseitig gesicherte
Sicherheit" zu ersetzen.[161] Damit überschneidet
es sich mit Zielsetzungen, die ursprünglich von Präsident
Reagan im Zusammenhang mit SDI und gegenwärtig mit
dem Übergang zu strategischen Defensivsystemen im Rahmen
einer "strategic transition" verbunden werden.
Durch eine landesweite Verteidigung gegen Nuklearraketen
könnten Nuklearwaffen obsolet und damit letztlich auf
nukleare Offensivwaffen verzichtet werden. Der entscheidende
Unterschied besteht jedoch darin, dass die Konzeption der
"Gemeinsamen Sicherheit" dies durch Kooperation
und Strukturveränderung erreichen will, während
die Protagonisten einer weltraumgestützten Raketenabwehr
meinen, dies durch technologische Schritte in Form neuer
Defensivsysteme im Weltraum erzielen zu können.[162]
Die Wissenschaft ist sich jedoch weitgehend einig, dass
hundertprozentige Sicherheit durch technische Mittel allein
nicht zu erreichen ist. Ein grundlegender Strategiewechsel
mit dem Ziel der Überwindung der Abschreckung durch
ein neues Verhältnis von Defensiv- und Offensivsystemen
ist nur in einem kooperativen Umfeld möglich. Dagegen
würde die Einführung von Defensivsystemen in einer
antagonistischen Strategie der Abschreckung deren Überwindung
im Gegenteil durch das Anheizen eines neuen Rüstungswettlaufs
von Defensiv- und Offensivsystemen erschweren, im Sinne
einer "war-fighting deterrence strategy" verschärfen
und sogar zu einer Verkürzung der Frühwarnzeiten
zwingen.[163] Dies wären kaum Maßnahmen, die
als im Interesse der Menschheit liegend angesehen werden
können.
Der IGH[164] hat in seinem Nuklearwaffen-Rechtsgutachten
eine Aussage zur Völkerrechtsmäßigkeit der
nuklearen Abschreckungsstrategie ausdrücklich vermieden.
Wegen der entsprechenden Praxis einiger Staaten könne
eine opinio iuris hinsichtlich der Unzulässigkeit nicht
eindeutig festgestellt werden. Zugleich ließ das Gericht
aber keinen Zweifel, dass es die nukleare Abschreckung für
eine schwere Belastung der internationalen Sicherheit hält.
Es unterstrich, dass mit Ausnahme einer Situation drohender
eigener Vernichtung ("in an extreme circumstance of
self-defence, in which its very survival would be at stake")[165]
ein Einsatz von Nuklearwaffen völkerrechtswidrig ist.[166]
Zugleich betonte das Gericht ,[167] dass durch die andauernde
Kontroverse über die nukleare Abschreckung das Völkerrecht
und die internationale Ordnung langfristig beeinträchtigt
werden und dies die konsequente Erfüllung der Pflicht
zur nuklearen Abrüstung umso dringlicher macht. Eine
Maßnahme, welche die Überwindung der nuklearen
Abschreckung erschwert, wäre mit dieser Sentenz schwer
vereinbar. Insofern im Weltraum das Menschheitsinteresse
berührt ist, besteht hier eine unmittelbare vertragliche
Verpflichtung aus dem Weltraumvertrag, bei der Beurteilung
der Zulässigkeit einer Raketenabwehr im Weltraum auch
zu berücksichtigen, ob sie zur Überwindung der
nuklearen Abschreckung beiträgt oder sie im Gegenteil
erschwert. Letzteres wäre eine unzulässige Nutzung
des Weltraums.
Da eine Entscheidung der USA für die
Errichtung einer Raketenabwehr für nahezu sicher gilt,
diese aber ohne Nutzung des Weltraums zumindest durch Sensorensatelliten
nicht auskommt und somit völkerrechtlich das Menschheitsinteresse
und nicht nur ein nationales oder bilaterales Interesse
zwingend zu berücksichtigen ist, eröffnet sich
konkret die Möglichkeit, durch Einforderung kooperativen
Vorgehens zur strukturellen Nichtangriffsfähigkeit
und damit zur Überwindung der Abschreckung zu gelangen.
Nur so kann eine Raketenabwehr zur Erfüllung der auch
für den Weltraum geltenden nuklearen Abrüstungsverpflichtung
des Artikels VI NVV beitragen. Ohne Kooperation auch im
nuklearstrategischen Bereich ist die Erfüllung der
nuklearen Abrüstungsverpflichtung nicht möglich.[168]
7. Konkretisierung des Grundsatzes
der friedlichen Nutzung des Weltraums: ein multilaterales
Abkommen über "Gemeinsame Sicherheit im Weltraum
(KSW-Vertrag)" als Ausführungsabkommen zum Weltraumvertrag
im Sicherheitsbereich
a) Ausgangspunkt und Grundlagen
aa) Die Umsetzung des völkerrechtlichen Paradigmenwechsels
vom einzelstaatlichen Partikular- zum Menschheitsinteresse
im Bereich der nuklearen und der allgemeinen Sicherheit
im Weltraum
Der im Weltraumvertrag vollzogene völkerrechtliche
Paradigmenwechsel vom einzelstaatlichen Partikular- zum
Menschheitsinteresse bedarf der Umsetzung im Sicherheitsbereich,
die zur Grundlage für Gemeinsame Sicherheit im Weltraum
wird. Dazu sollte ein multilaterales Abkommen über
Gemeinsame oder Kooperative Sicherheit im Weltraum (Treaty
on Common Security in Outer Space), kurz KSW-Vertrag (CSO-Treaty),
ausgehandelt werden. Völkerrechtliche Grundlage dafür
ist der Gemeinschaftsstatus des Weltraums als CHOM gestützt
auf die Menschheitsklausel in Verbindung mit dem Kooperationsgebot
des Weltraumvertrages in Artikel I Absatz 1, II und III
und das Rücksichtnahmegebot in Artikel IX WRV sowie
die Verpflichtung der Nuklearmächte, gemäß
Artikel VI NVV ein Abkommen über die vollständige
Abschaffung der Nuklearwaffen zu vereinbaren. Der KSW-Vertrag
würde die multilaterale Grundlage schaffen, auf der
die Nuklearmächte die durch NMD aufgeworfene Frage
einer "strategic transition" durch Überwindung
von MAD zu einer auf "cooperative threat reduction
(CTR)"[169] und "strategic reassurance measures
(SRM)"[170] beruhenden "Mutual Assured Security",
die den Sicherheitsinteressen aller Staaten gerecht würde,
lösen könnten.
Rüstungskontrollpolitisch ist ein solches
Abkommen auch deshalb dringend notwendig, weil mit Ausnahme
des bilateralen ABM-Vertrags von 1972, der nun zudem von
den USA gekündigt wurde, von dem inzwischen umfangreichen
multi- und bilateralen vertraglichen Entmilitarisierungs-,
Rüstungskontroll-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsgeflecht,
welches alle Arten von Waffen und die verschiedensten Regionen
und Gemeinschaftsräume einbezieht, ausgerechnet der
vor einer Phase intensivster passiver und nunmehr aktiver
militärischer Nutzung stehende Weltraum fast vollkommen
ausgenommen ist.[171] Die Anwendung allein der dargestellten
Rechtsstandards der friedlichen Nutzung kann nicht den Grad
der einvernehmlichen Bindungswirkung und noch weniger der
Umsetzung erreichen, den ein ausdrückliches Abkommen
über die kooperative Sicherheit im Weltraum erzielen
würde. Vielmehr bedarf es auf Grund des engen Zusammenhangs
zwischen der Zukunft des gesamten Rüstungskontroll-
und Nichtverbreitungsregimes und einer Verhinderung des
Wettrüstens im Weltraum einer multilateralen Regelung
des nuklearen Strategiewechsels.[172] Beides berührt
die Interessen der ganzen Menschheit unmittelbar. In beidem
spielt die Frage der militärischen Nutzung des Weltraums
die zentrale Rolle.
Realpolitisch und strategisch hat die USA
laut Krepon die Alternative, entweder einen Übergang
zu einer auf Bewaffnung des Weltraums und "space-warfare
capabilities" beruhenden einseitigen "strategic
dominance" oder eine "cooperative strategic transition",
welche den Weltraum von Waffen freihält, zu wählen.
Völkerrechtlich hat sie diese Alternative nicht. Der
Weltraumvertrag erfordert, dass ein solcher Wechsel unter
Berücksichtigung der Menschheitsinteressen kooperativ
und ohne Bewaffnung des Weltraums erfolgt. Er erfordert
außerdem, sobald die Nutzung des Weltraums berührt
ist, eine multilaterale Einbettung des Strategiewandels.
Die Multilateralisierung dieser nuklearen Strategiefragen
kann nur schrittweise und in vorsichtiger Form erfolgen.
Dies müsste auch in den institutionellen Bestimmungen
des KSW-Vertrages zum Ausdruck kommen. So könnte ein
Standing Consultative Committee, welchem vor allem die Ausarbeitung
der SRMs und der CTR-Maßnahmen übertragen würde,
in seiner Mitgliedschaft auf die Nuklearmächte - eventuell
je nach dem zu behandelnden Thema auch nur in bilateraler
Besetzung tagend - begrenzt werden. Die multilaterale Anbindung
würde sich zunächst in einer Berichtspflicht erschöpfen,
die aber auf die anderen Staaten vertrauensbildend wirken
würde.
Kuskuvelis[173] hat in einem regimetheoretischen
Ansatz dargelegt, dass ein Regimewechsel bei der militärischen
Nutzung des Weltraums ohne Kooperation bei der Schaffung
und Aufrechterhaltung der neuen Ordnung nicht erfolgreich
sein kann:
"Whatever the outcome of the arms race
for the mastery of space will be, a new equilibrium will
be reached which will again require collaboration in order
to avert war and co-operation in order to form and maintain
a new regime. Would it not be wiser for such co-operation
to start now?"
Noch besteht die Chance, diese Zusammenarbeit
in einem Vertrag über kooperative Sicherheit im Weltraum
mit dem Ziel zu vereinbaren, das Wettrüsten erst gar
nicht in den Weltraum zu tragen.
Aufgabe des KSW-Vertrages ist es, einseitige
oder selektive Sicherheit mit dem Ergebnis kollektiver Unsicherheit
durch ein Konzept kooperativer, die gemeinsamen Sicherheitsinteressen
aller Staaten berücksichtigender Sicherheit im Weltraum
zu ersetzen.[174] Der Vertrag würde durch die Normierung
der Rechtsstandards der friedlichen Nutzung und der Prinzipien
und Mechanismen kooperativer Sicherheit den Übergang
zu aktiven zerstörerischen Nutzungen des Weltraums
untersagen und zugleich internationale Abrüstungsmechanismen
in Bezug auf den Weltraum schaffen, die schrittweise auch
die passiven militärischen Aufgaben der gegenwärtig
national durchgeführten und verwerteten Satellitenüberwachung,
die strategisch stabilisierende Wirkungen wie die Verifikation
und Frühwarnung haben, übernehmen könnten.
In der Einbettung des Verbots aktiver militärischer
Nutzungen des Weltraums in ein umfassendes Konzept gemeinsamer
Sicherheit, das auch einen umfassenden Schutz der zivilen
Weltraumnutzung gewährleistet, liegt ein wesentlicher
Mehrwert gegenüber den bisherigen Vorschlägen
für ein rein waffenbezogenes Abkommen.
Damit soll in Ausführung der Rechtsstandards
der friedlichen Nutzung und der Verpflichtung zum Abschluss
eines multilateralen Abkommens zur Verhinderung eines Wettrüstens
im Weltraum ein Regime der kooperativen Sicherheit im Weltraum
errichtet werden, welches den Übergang zu aktiven zerstörerischen
militärischen Nutzungen im Weltraum ohne Zustimmung
der internationalen Gemeinschaft als Rechtsträger des
CHOM wirksam und verifizierbar untersagen kann. Über
die Hinführung zu struktureller Nichtangriffsfähigkeit
und kooperativer Denuklearisierung würde das System
Gemeinsamer Sicherheit auch die Überwindung der nuklearen
Abschreckung ermöglichen. Das Abkommen würde außerdem
ein umfassendes Schutzregimes für zivile Nutzungen
des Weltraums einschließlich sog. "rules of the
road" sowie institutionelle Vorkehrungen in Form einer
International Satellite Monitoring Agency zur internationalen
kooperativen Verifikation enthalten. Die Zusammenführung
dieser Elemente führt zu neuen kooperativen Sicherheitsstrukturen
im Weltraum, die seinem völkerrechtlichen Gemeinschaftsstatus
als CHOM und dessen struktureller Ordnung entsprechen. In
der langfristigen Perspektive entspricht dem Gemeinschaftsstatus
des Weltraums als CHOM strukturell eine völlige Entmilitarisierung,
wie sie bei der Antarktis und den Himmelskörpern bereits
erreicht ist. Eine Bemühensklausel zum späteren
Abschluss eines Entmilitarisierungsabkommens im Zuge eines
erfolgreichen Strategiewechsels und vollständiger nuklearer
Abrüstung sollte daher in den Vertrag aufgenommen werden.
bb) Vergleich eines Verbots von Weltraumwaffen
mit dem Chemiewaffenabkommen von 1993 als Präzedenzfall
des Verbots einer ganzen Waffenkategorie
Ein Vorbild für den KSW-Vertrag könnte
hinsichtlich des Verbots von Weltraumwaffen das Chemiewaffenabkommen
von 1993 (CWÜ)[175] sein, das als erstes multilaterales
Abkommen mit der Vernichtung einer ganzen Waffenkategorie
und der Errichtung einer Organisation zu seiner Implementierung
einen konzeptionellen Durchbruch erzielte und zugleich durch
geeignete Mechanismen bei der Behandlung der "dual-use"-Technologien
sicherstellt, dass die Entwicklung der Chemieindustrie für
zivile Zwecke nicht beeinträchtigt wird.[176] Das am
29. 4. 1997 in Kraft getretene Abkommen und die auf dessen
Grundlage (Artikel II Absatz 11 und VIII) geschaffene Organisation
für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) haben mit dem
Beitritt aller Staaten mit bedeutender Chemieindustrie,
zu denen auch die Nuklearmächte gehören, sowie
von mehr als 120 Staaten aller Weltregionen eine nahezu
universelle Mitgliedschaft, wie sie auch für den KSW-Vertrag
anzustreben ist. Das Abkommen verbindet das umfassende Verbot
von Chemiewaffen mit der Förderung der Zusammenarbeit
im Bereich der friedlichen Nutzung auf chemischem Gebiet.
Artikel XI CWÜ ruft die Vertragsparteien dazu auf,
Chemikalien, Ausrüstungen sowie wissenschaftliche und
technische Informationen in Bezug auf erlaubte zivile Tätigkeiten
auf chemischem Gebiet möglichst umfassend auszutauschen.
Dieses klare Bekenntnis zur "wirtschaftlichen und technologischen
Entwicklung der Vertragsstaaten und der internationalen
Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem
Gebiet" ermöglichte, dass auch die chemische Industrie
in den Vertragsstaaten das Abkommen mitträgt. In dieser,
einem effektiven Verifikationsregime unterliegenden Trennung
zwischen dem verbotenen militärischen und dem zu fördernden
friedlichen Bereich kommt dem Abkommen besondere Vorbildfunktion
für ein Weltraumabkommen zu, bei dem angesichts der
weitreichenden "dual-use"-Technologien eine wesentliche
Herausforderung darin besteht, das Verbot aktiver militärischer
Nutzungen des Weltraums so zu gestalten, dass die zivile
Weltraumnutzung zu friedlichen Zwecken nicht beeinträchtigt
wird. Auch im Verhandlungsprozess des CWÜ bestehen
Parallelen zur Weltraumwaffenproblematik. Dem Abschluss
des multilateralen CWÜ waren auch angesichts der Komplexität
der Materie lange, bis zum Biowaffenübereinkommen von
1972[177] zurückreichende Verhandlungen vorausgegangen,
die erst nach dem Wechsel in der UdSSR unter Gorbatschow
und dessen Öffnung für kooperative Verifikation
einschließlich Vor-Ort-Inspektionen zunächst
im Juni 1990 zu einer bilateralen amerikanisch-sowjetischen
Vereinbarung über die Abrüstung ihrer CW-Arsenale
führten.[178] Diese bilaterale Verständigung sollte
entsprechend ihrem Titel ausdrücklich den Abschluss
der multilateralen Vereinbarung erleichtern. Ungeachtet
der stärkeren unmittelbaren Betroffenheit aller anderer
Staaten von den Fragen der militärischen Nutzung des
Weltraums könnten auch im Falle der Aushandlung eines
KSW-Vertrages von vorherigen oder parallel laufenden bilateralen
Verhandlungen zwischen den USA und Russland, die mit Moskau
seit Ende der siebziger Jahre immer wieder in unterschiedlichen
Verhandlungssträngen[179] geführt werden, sowie
gegebenenfalls zwischen den USA und China positive Impulse
ausgehen. In der Präambel wird das CWÜ in den
größeren Zusammenhang von allgemeiner und vollständiger
Abrüstung gestellt. Dieser Abrüstungskontext wäre
bei einem KSW-Abkommen in noch stärkerem Maße
gegeben, so dass im Grundsatzteil des Abkommens zum Verhältnis
von Defensiv- und Offensivwaffen ebenfalls eine allgemeine
Bestimmung im Sinne des Artikel VI NVV über eine starke
Reduzierung der Nuklearwaffen bis hin zur vollständigen
nuklearen Abrüstung angezeigt wäre.
Im CWÜ wurde ein ehrgeiziges, vom Abrüstungsideal
her gesehen optimales, unter dem Gesichtspunkt der technologischen
Entwicklung und wirtschaftlichen Verwendung[180] jedoch
nicht unproblematisches Verbot bereits der Entwicklung und
Herstellung von Waffen im Chemiebereich erreicht. Wenn dies
im CW-Bereich, in dem immense wirtschaftliche Interessen
der chemischen Industrie bestehen, möglich war, sollte
dies zumindest als Ziel auch in Bezug auf Weltraumwaffen
verfolgt werden. Neben einer Bekräftigung der Reduzierungsverpflichtung
in Bezug auf Nuklearwaffen könnte ein KSW-Vertrag damit
auch in einem weiteren Bereich an den Kern des CWÜ
anknüpfen, der in der umfassenden Vernichtung bestehender
Chemiewaffenarsenale besteht. Die in diesem Rahmen von der
OVCW gesammelten praktischen Abrüstungserfahrungen
könnten bei der Umsetzung einer entsprechenden Vernichtungsverpflichtung
in Bezug auf bestehende ASAT-Kapazitäten herangezogen
werden.
b) Grundsätze des KSW-Vertrages
Der Vertrag sollte in einem Einleitungsteil
unter Bezugnahme auf den Bericht der Palme-Kommission zu
"Common Security"[181] und dem Bericht der VN-Expertengruppe
zu vertrauensbildenden Maßnahmen im Weltraum[182]
folgende Grundsätze als Grundlage der Gemeinsamen Sicherheit
im Weltraum aufnehmen.
aa) Gemeinsame/kooperative Sicherheit
Der KSW-Vertrag beruht auf der Übertragung
des Konzepts der "Gemeinsamen Sicherheit"[183]
auf den Weltraum. Er setzt damit die weltraumvertragliche
Verpflichtung zur Nutzung des Weltraums im Interesse der
Menschheit im Sicherheitsbereich um und ermöglicht
zugleich durch die multilaterale Unterstützung eines
nuklearen Strategiewandels die Erfüllung der nuklearen
Abrüstungsverpflichtung der Nuklearmächte nach
Artikel VI NVV. Die Konzeption der Gemeinsamen Sicherheit
bedarf dazu der spezifischen Ausfüllung durch strategische
Elemente wie insbesondere eine Multilateralisierung der
amerikanisch-russischen "cooperative threat reduction
programmes" in einer aktiven Nichtverbreitungspolitik
und durch "strategic reassurance measures (SRMs)"
sowie kooperative Sicherheitselemente für den Weltraum
in Gestalt von Immunitäts- und Sicherheitsregeln für
Satelliten.
bb) Transparenz, Vertrauensbildung
und strategische Vertrauensmaßnahmen ("strategic
reassurance measures")
Der KSW-Vertrag beruht auf den Grundsätzen
der Transparenz und Vertrauensbildung bei der Nutzung des
Gemeinschaftsraums im Sicherheitsinteresse der Menschheit.
Er ergänzt bestehende vertrauensbildende Bestimmungen
im Weltraumvertrag und in der Registrierungskonvention insbesondere
durch die Einführung einer "pre launch registration"
und einer Vor-Ort-Inspektion von Raketenabschussanlagen.
Die klassischen VSBMs werden mit Blick auf
einen nuklearen Strategiewechsel ergänzt durch sog.
"strategic reassurance measures (SRMs)". Diese
strategischen Vertrauensmaßnahmen entfalten ihre vertrauensbildende
Wirkung am effektivsten in einem multilateralen Rahmen und
wirken damit zu Gunsten einer wirksamen Nichtverbreitung
im Menschheitsinteresse. Sie werden in sich gegenseitig
verstärkender Weise durch ein globales System von "cooperative
threat reduction" ergänzt.
cc) Strukturelle Nichtangriffsfähigkeit,
kooperativer Strategiewandel und nukleare Abrüstung
Strukturelle Nichtangriffsfähigkeit als
Organisation und Bewaffnung der Streitkräfte, die einen
militärischen Angriff nicht zulassen, auf den Weltraum
angewendet, bedeutet, dass es keine aktiven militärischen
Nutzungen des Weltraums von zerstörerischer Wirkung
im Weltraum oder von dort auf die Erde geben darf. Strukturelle
Nichtangriffsfähigkeit im Weltraum wird daher am besten
durch ein ausdrückliches Verbot aktiver militärischer
Nutzungen, also die Beibehaltung der "Sanktuarisierung"
des Weltraums, erreicht.
Strukturelle Nichtangriffsfähigkeit im
Weltraum kann aber darüber hinaus auch zu struktureller
Nichtangriffsfähigkeit und nuklearer Abrüstung
auf der Erde beitragen, in dem sie eine Überwindung
der nuklearen Abschreckung ermöglicht.[184]
Der KSW-Vertrag schafft die Voraussetzung
für einen nuklearen Strategiewandel in kooperativer
Weise. Der Strategiewandel zielt entsprechend der Menschheitsklausel
des Weltraumvertrages auf die Schaffung gemeinsamer Sicherheit
für alle Staaten im Interesse der ganzen Menschheit.
Er führt zur Überwindung der nuklearen Abschreckung
und befreit die Menschheit von der Geißel des nuklearen
Schreckens. Er gewährleistet dabei zugleich, dass der
Weltraum von Waffen frei bleibt. Eine Raketenabwehr ist
auf seiner Grundlage nur als Rückversicherung der internationalen
Gemeinschaft gegen Raketenangriffe eines das Nichtverbreitungsregime
verletzenden Rechtsbrechers oder gegen versehentliche oder
unautorisierte Angriffe erforderlich. Sie steht unter internationaler
Ägide und kommt mit Ausnahme der Nutzung von Sensorensatelliten
ohne die Stationierung von Waffensystemen im Weltraum aus.[185]
Solange die Abschreckung noch nicht vollständig durch
ein System gemeinsamer Sicherheit ersetzt ist, ist eine
quantitative Beschränkung eines einseitig verfolgten
BMD-Systems notwendig, damit die anderen Nuklearmächte
in keinem Fall in die Lage kommen, ihre Abschreckungsfähigkeit
gegenüber anderen Nuklearmächten durch Erhöhung
der Offensivsysteme erhalten glauben zu müssen.[186]
Durch eine Beschränkung der Zahl der ICBMs entsprechend
Artikel VI NVV würde die Gefahr von unautorisierten
und versehentlichen Angriffen erheblich reduziert und damit
die Notwendigkeit weltraumgestützter Verteidigungssysteme
weiter verringert.[187] Sie führt auf der Zeitschiene
zu vollständiger nuklearer Abrüstung, die durch
kooperative Verifikation, insbesondere durch zuverlässige
Kontrollen vor Ort, überwacht wird.
dd) Präventive Rüstungskontrolle
durch das Verbot aktiver militärischer Nutzungen des
Weltraums
Ein Hauptgrundsatz des KSW-Vertrags besteht
in der Bewahrung des waffenfreien Status des Gemeinschaftsraums
durch das Verbot aktiver militärischer Nutzungen des
Weltraums. Damit erfüllt er zugleich die Zielsetzungen
präventiver Rüstungskontrolle,[188] welcher in
dem Hochtechnologiebereich der Weltraumtechnologie[189]
besondere Bedeutung zuwächst. Die Entwicklung von Weltraumwaffen
würde sowohl einen quantitativen als auch insbesondere
einen qualitativen Rüstungswettlauf auslösen.[190]
Durch die Schaffung von Rechtsklarheit über ein Verbot
der Entwicklung, Herstellung und Stationierung von Weltraumwaffen
würde dem Rüstungswettlauf in beiden Varianten
im Sinne präventiver Rüstungskontrolle zum Vorteil
der Menschheit vorgebeugt. Selbst wenn sich ein Entwicklungs-
und Herstellungsverbot als zu ehrgeizig erwiese, hätte
ein vertraglich bekräftigtes Stationierungsverbot ganz
erhebliche dämpfende Wirkung auf die Entwicklung von
Weltraumwaffen. Petermann, Socher und Wennrich[191] haben
in ihrem Gutachten für den Bundestag dargelegt, dass
die Schaffung kooperativer Strukturen und politische Zusammenarbeit
allein zur Verhinderung des Wettrüstens nicht ausreichen,
wenn sie nicht im Technologiebereich durch Maßnahmen
präventiver Rüstungskontrolle ergänzt werden.
Im Weltraum geht es vorwiegend um die Entwicklung ganz neuer
sog. exotischer Waffentechnologien unter Anwendung neuer
physikalischer Grundlagen, die heute nicht absehbare Rüstungskontroll-
und Nichtverbreitungsprobleme aufwerfen würden, wenn
deren Entwicklung nicht präventiv auf zivile Bereiche
gelenkt würde.
ee) Grundsatz der Gleichheit
Die Beachtung des Grundsatzes gleicher Sicherheit
entsprechend dem Gleichheitssatz der VN-Charta (Artikel
2 Ziffer 1) ist für den KSW-Vertrag mehr als nur ein
formalrechtlicher Gesichtspunkt. Der Hauptzweck des Vertrages
besteht darin, die durch eine aktive militärische Nutzung
des Weltraums drohende Verschärfung der ungleichen
Sicherheit unter den Staaten durch die Schaffung Gemeinsamer
Sicherheit zu verhindern. Dies entspricht dem materialen
Gleichheitsgedanken des CHOM-Grundsatzes. Zugleich würde
der Vertrag in hohem Maße auch die US-Anforderungen[192]
an arms control-Verträge, wonach sie "clearly
defined, significant, equitable and verifiable" sein
müssen, durch ein für alle geltendes, international
verifizierbares und eine ganze Waffenkategorie untersagendes,
auch strategisch höchst bedeutsames Verbot von Weltraumwaffen
erfüllen.
c) Hauptelemente des KSW-Vertrages
Die wesentlichen Elemente einer kooperativen
Sicherheitsstruktur im Weltraum sind bereits in einigen
der in der CD in Genf unterbreiteten Vorschläge oder
zum Teil auch in bilateralen amerikanisch-sowjetischen Rüstungskontrollverträgen
enthalten oder im Ansatz angelegt. Es geht also vor allem
darum, sie als sich gegenseitig verstärkende Elemente
eines kohärenten kooperativen Sicherheitssystems zusammenzuführen.
Dabei gilt es, vor allem die Grundsätze Gemeinsamer
Sicherheit im Gemeinschaftsraum sowohl inhaltlicher als
auch verfahrensmäßiger Art festzulegen. Die Hauptelemente
des vorgeschlagenen KSW-Vertrages lassen sich in die nachfolgenden
fünf Kategorien einordnen.
aa) Grundsätze der Kooperativen
Sicherheit im Weltraum
(1) Abgrenzung zwischen allgemeinen kooperativen
Sicherheitsbestimmungen und spezifischen nuklearstrategischen
Fragen
Wichtig ist, eine Unterscheidung zwischen
den allgemeinen kooperativen Sicherheitsbestimmungen und
spezifischen nuklearstrategischen Fragen vorzunehmen. Zweifellos
liegt im unmittelbar nuklearstrategischen Bereich die Hauptverantwortung
für die Ausfüllung der kooperativen Sicherheitsstruktur
im bilateralen Verhältnis der USA zu Russland und zu
China. Hinsichtlich eines "new strategic framework"
und einer "cooperative strategic transition" zu
einem neuen Verhältnis von Defensiv- und Offensivwaffen
kann es nicht darum gehen, auch nur den Versuch zu unternehmen,
diese im Einzelnen in den multilateralen KSW-Vertrag aufzunehmen.
Eine solch weitgehende Multilateralisierung der nuklearstrategischen
Fragen hat gegenwärtig keine Aussicht auf Akzeptanz
für die Nuklearmächte. Es kann nur darum gehen,
Grundsätze und Verfahren bezüglich ihrer Einpassung
in die allgemeinen Sicherheitsinteressen der internationalen
Gemeinschaft vorzusehen, die auch einen flexiblen institutionellen
Mechanismus erfordern.
(2) Einzelbestimmungen kooperativer Sicherheit
im Weltraum
1. Transparenz und Vertrauensbildung
Die Vertragsparteien sollten sich verpflichten,
sich bei allen militärischen Maßnahmen im Weltraum
von den Grundsätzen der Transparenz und Vertrauensbildung
leiten zu lassen.
2. Strukturelle Nichtangriffsfähigkeit
Die Vertragsparteien sollten sich verpflichten,
militärische Maßnahmen im Weltraum so durchzuführen,
dass sie mit dem Grundsatz der strukturellen Nichtangriffsfähigkeit
vereinbar sind. Einzelheiten werden durch den Konsultativausschuss
ausgearbeitet.
3. Nichtverbreitung und Abrüstung
Nichtverbreitung und Abrüstung setzen
kooperative politische Beziehungen voraus. Die Vertragsparteien
sollten sich verpflichten, militärische Maßnahmen
im Weltraum an den Zielen der Nichtverbreitung und Abrüstung
entsprechend Artikel VI NVV auszurichten.
4. Schutz vor unautorisierten und versehentlichen
Raketenangriffen und vor Raketenangriffen unter Verletzung
des Nichtverbreitungsregimes für ballistische Raketen
und MVW.
Im Interesse der Rechtsklarheit sollte ausdrücklich
die Stationierung von Sensorensatelliten im Rahmen einer
kooperativen Errichtung eines NMD-Systems zur Bekämpfung
von ballistischen Raketen in der Startphase ("boost-phase
NMD") gestattet werden. Deren Aufgaben sollten ausdrücklich
wie folgt festgelegt und entsprechend begrenzt werden:
- Schutz vor unautorisierten und versehentlichen
Raketenangriffen
- Schutz vor Raketenangriffen unter Verletzung
des Nichtverbreitungsregimes für ballistische Raketen.
Die Durchführung und Einhaltung des Systems
wäre durch einen multilateralen Monitoring- und Verifikationsmechanismus
zu sichern. Die Einzelregelung über eine solche einvernehmliche
NMD-Stationierung sollte dem Ständigen Konsultativausschuss
übertragen werden.
(3) Übereinstimmung der allgemeinen kooperativen
Sicherheitsbestimmungen mit den Anforderungen an ein bilaterales
kooperatives Vorgehen der USA mit Russland und China in
der NMD-Frage
Die allgemeinen, aus dem Konzept der "Gemeinsamen
Sicherheit" folgenden Grundsätze kooperativer
Sicherheit im Weltraum finden in den Anforderungen an eine
kooperative Herangehensweise in der NMD-Frage und an ein
neues nuklearstrategisches Verhältnis der USA und Russlands
sowie der USA gegenüber China, wie sie von amerikanischen
Rüstungsexperten[193] erhoben werden, eine kongruente
Konkretisierung.
Dies gilt an erster Stelle für die Frage,
ob ein Raketenabwehrsystem auf die Startphase beschränkt
werden soll, was den Verzicht auf einen zerstörerischen
Einsatz im Weltraum ermöglicht, oder ob die Abwehr
in der Mitflugphase, d.h. mit Zerstörung des gegnerischen
Gefechtskopfes im Weltraum, erfolgen soll. Mit einem kooperativen
Vorgehen gegenüber Russland und China wird aus einer
Vielzahl von Gründen[194] einzig eine beschränkte
boost-phase-Verteidigung für vereinbar angesehen.
Dies gilt zweitens auch für das Kriterium
der Nichtangriffsfähigkeit.
Nach Glaser/Fetter[195] befürchten Russland
und China durch ein NMD-System die Beeinträchtigung
ihrer Zweitschlags- und damit eine amerikanische Erstschlagsfähigkeit.
"First, Russia may fear that limited
NMD would undermine confidence in its retaliatory capability
of its current forces."
Ihr Vorschlag für ein kooperatives Vorgehen
lautet:
"The simplest way to avoid provoking
Russia would be to deploy an NMD system that lacked capability
against Russian missiles. The key example of such an NMD
is a land- or sea-based boost-phase system, which could
destroy only missiles launched within a limited distance
where it was deployed."
Als Garantie sollten sich die USA verpflichten,
kein weltraumgestütztes System einer "layered
defence that would add midcourse systems" zu stationieren.[196]
Ein solcher Verzicht entspräche den Rechtsstandards
der friedlichen Nutzung und könnte in ein multilaterales
Verbot überführt werden.
Auch hinsichtlich der Furcht vor einem "breakout",[197]
also einer Aufstockung des zunächst begrenzten NMD-Systems
mit der Beeinträchtigung der Zweitschlagsfähigkeit,
liegt die Antwort in einer kooperativen Gestaltung des Verhältnisses
von Offensiv/Defensivsystemen in einer verbindlichen Rüstungskontrollvereinbarung:
"Russia likely fears that the planned
limited deployment would provide the United States with
the infrastructure and experience to field a larger and
more advanced NMD system in the future."[198]
Diese Furcht würde von der internationalen
Gemeinschaft geteilt, da eine solche Ausweitung in jedem
Fall mit einer Weltraumstationierung zerstörerischer
Systeme einhergehen würde. Die Antwort nach Glaser/Fetter:[199]
"... the United States should pursue
cooperative policies to reduce the threat posed by the
NMD system it deploys. An arms control agreement that
integrated limits on offensive and midcourse defensive
forces would reduce, if not eliminate, a number of Russia's
key concerns. Such an agreement would set a ceiling on
the number of deployed warheads plus the number of deployed
interceptors."
Dies gilt drittens auch für das Anliegen
der Nichtverbreitung und nuklearen Abrüstung, welche
nach Glaser/Fetter im Zusammenhang mit NMD nur durch kooperatives
Verhalten ermöglicht werden können. Eine Abrüstung
der Gefechtsköpfe und der Trägermittel der beiden
Großmächte würde am ehesten der Verbreitung
ballistischer Raketen in anderen Staaten entgegenwirken.
Bei "deep cuts" im Rahmen eines kooperativen Defensiv-/Offensivmixes
würde die Unsicherheit der anderen Staaten über
die Suffizienz ihrer Rüstungsmaßnahmen vermindert
und ihre Bereitschaft zu Nichtverbreitung und Abrüstung
erhöht.
Dies gilt viertens auch für das im US
National Missile Defense Act von 1999 genannte Ziel einer
beschränkten NMD-Stationierung, Schutz vor Raketenangriffen
von Problemstaaten zu schaffen. Auch dieses Ziel wäre
nach Glaser/Fetter[200] besser durch kooperatives Vorgehen
zu erreichen. Deren Einbindung in einen KSW-Vertrag und
insbesondere in ein umfassendes Verifikationsregime würde
zu einer erfolgreichen aktiven Nichtverbreitung ballistischer
Raketentechnologie beitragen. Vertrauensbildung und Transparenz
im Rahmen des KSW-Regimes würden positiv auf die Problemstaaten
wirken[201] und damit auch zur Eindämmung der Gefahren
beitragen, die von einem Angriff mit anderen Mitteln als
ballistischen Raketen (Einschleusung von Nuklearwaffen;
seegestützte Raketen vor der Küste Nordamerikas)
ausgehen und die von einem NMD-System, selbst wenn es hundert
Prozent wirksam wäre, nicht eingedämmt, im Gegenteil
sogar ausgeweitet würden.[202]
Dies gilt fünftens auch für den
Schutz vor unautorisierten oder versehentlichen Raketenangriffen
("accidential, erroneous and unauthorized attack")[203]
Auch die Erreichung dieses zweiten im US National Missile
Defense Act von 1999 genannten Zieles einer beschränkten
NMD-Stationierung würde durch ein kooperatives Vorgehen
erheblich erleichtert, nach verbreiterter Ansicht sogar
erst ermöglicht. Ein erster Schritt in diese Richtung
stellt die bilaterale amerikanisch-russische Vereinbarung
über die Einrichtung eines gemeinsamen Frühwarndatencenters
aus dem Jahr 2000 dar, das ausdrücklich die Möglichkeit
einer Multilateralisierung vorsieht. Glaser und Fetter[204]
legen detailliert dar, dass ein ohne kooperative Einbettung
stationiertes NMD-System im Gegenteil die Gefahr solcher
Angriffe sogar erhöhen würde.
bb) Verbot der aktiven militärischen
Nutzung zerstörerischer Art
Eine Hauptbestimmung des vorgeschlagenen KSW-Vertrags
sollte ein ausdrückliches Verbot aktiver militärischer
Nutzungen zerstörerischer Art im Weltraum sein, um
damit die notwendige vertraglich gesicherte Rechtsklarheit
über die Anwendung des Rechtsgebots der friedlichen
Nutzung zu schaffen. Dieser Grundsatz sollte durch ein explizites
Verbot von Weltraumwaffen, namentlich als Beispiel aufgeführt
von ASAT-und BMD-Waffen, konkretisiert werden. Kanada[205]
weist zu Recht darauf hin, dass ohne einen generellen "space
weapon ban" auf Grund des Gewaltverbots künftig
im Falle ihrer Stationierung auch Weltraumwaffen de facto
und de jure geschützt würden. Ein solches Ergebnis
wäre mit dem Allgemeinwohlgrundsatz der Nutzung des
Weltraums nicht vereinbar. In Bezug auf ein Verbot von Weltraumwaffen,
insbesondere eines BMD- und ASAT-Verbots, sind vor allem
fünf Problemkomplexe zu lösen:[206]
- Definition: Problematik sog. "non-dedicated
systems", also die Abgrenzung von zu verbietenden
ASAT-Systemen von zivilen Raumflugkörpern, die jedoch
missbräuchlich, z. B. durch Kollision oder Andocken,
als ASAT-System eingesetzt werden könnten;
- Verifikation: besonders wegen möglicher
Rest-ASAT-Fähigkeit sog. "non-dedicated systems"
ist eine effektive internationale Verifikation notwendig,
einschließlich von Raketenabschussrampen in situ;
- Geltung des Verbots auch im Falle von Feindseligkeiten;
- verifizierbare Zerstörung bestehender
ASAT-Fähigkeiten. Dies sollte in der Tendenz ergänzt
werden durch eine Begrenzung der Anzahl militärischer
Satellitenstarts;[207]
- Immunität der Satelliten. Ein ausdrückliches
ASAT-Verbot sollte auch nicht-weltraumgestützte ASAT-Systeme
verbieten und so eine umfassende Sicherheit der friedlich
genutzten, insbesondere auch der kommerzieller Satelliten
gewährleisten.
Die Vertragsbestimmung könnte anknüpfend
an die Definition aktiver militärischer Nutzungen von
zerstörerischer Art wie folgt lauten:
"Die Vertragsparteien verpflichten
sich, jede Stationierung oder Verwendung eines Objekts
im Weltraum oder auf der Erde zu unterlassen, welches
zu dem Zweck hergestellt wurde, bei einem anderen Objekt
im Weltraum eine dauernde physische Beschädigung
durch die Projektion von Masse oder Energie herbeizuführen,
bzw. welches mit dieser Funktion ausgestattet wurde. Insbesondere
ist die Stationierung von BMD- und ASAT-Systemen im Weltraum
unzulässig, es sei denn, sie erfolgt zur Durchsetzung
eines Nichtverbreitungsregimes und für Zwecke des
Schutzes gegen unautorisierte und versehentliche Raketenangriffen
auf Beschluss des VN-Sicherheitsrates und der VN-Generalversammlung
und unter der Ägide der VN."
Im Sinne sowohl präventiver Rüstungskontrolle
als auch der Vertrauensbildung und Nichtverbreitung wäre
darüber hinaus auch bereits ein Verbot der Entwicklung
und Herstellung von Weltraumwaffen sinnvoll.[208]
Ein solches Verbot aktiver zerstörerischer
Nutzungen des Weltraums deckt sich mit den Anforderungen
kooperativen Vorgehens in der NMD-Frage. So haben zahlreiche
amerikanische Studien[209] dargelegt, dass ein weltraumgestütztes
NMD-System zur Raketenabwehr im Mitflug ("midcourse
NMD") gegenüber Russland und China nicht als kooperativ,
sondern im Gegenteil als destabilisierend anzusehen ist
und von diesen als konfrontativ aufgefasst werden müsste.
Einzig die Stationierung eines auf die Raketenabwehr in
der Startphase begrenzten und auf weltraumgestützte
Abfangraketen verzichtenden NMD-System wird als mit einem
kooperativen Ansatz vereinbare Option angesehen, wenn zusätzlich
eine Reihe weiterer Schritte eingehalten werden. Insbesondere
müssten Offensiv- und Defensivsysteme zahlenmäßig
begrenzt werden, d.h. für ein Defensivsystem müsste
ein Offensivsystem limitiert werden. Allerdings sollten
laut Glaser/Fetter[210] die Risiken, dass ein kooperatives
Vorgehen mit Russland oder China oder mit beiden scheitern
könnte, nicht unterschätzt werden. Denn von NMD-Befürwortern
werden durchaus unterschiedliche Zwecke, darunter auch solche,
die gegen Russland und China gerichtet sind, verfolgt.
Aus den dargelegten Gründen ist eine
vertragliche Absicherung des Verbots von weltraumgestützen
BMD-Systemen mit Ausnahme nicht-zerstörerischer Sensoren
nicht nur zur Gewährleistung der friedlichen Nutzung
des Weltraums und als Voraussetzung für die Schaffung
Gemeinsamer Sicherheit im Weltraum, sondern auch zur Ermöglichung
eines kooperativen Vorgehens in den mit NMD aufgeworfenen
nuklearstrategischen und rüstungskontrollpolitischen
Fragen unabdingbar.
cc) Vernichtung bestehender ASAT-Kapazitäten/Arsenale
Bestehende ASAT-Systeme haben nach bisherigen
Erkenntnissen nur die Fähigkeit, Satelliten im Near-Earth
Orbit (NEO) zu bekämpfen. Die strategisch bedeutsamen
Satelliten für Frühwarnung, Navigation und Lenksysteme
sind alle im GEO oder auf anderen High-Earth Orbits stationiert
und deshalb wohl noch nicht gefährdet.[211] Allerdings
führen LEO-Satelliten wichtige Funktionen in Krisensituatuionen
wie insbesodere "photoreconnaissance, ocean surveillance
and electronic intelligence"aus. Außerdem liefern
sie wie im Golfkrieg "real-time intelligence of unprecedented
quality to all military operations." Deshalb kann es
in einer Krise wegen der Befürchtung"that the
opponent may at any moment strike one's own satellites"
zu einer "irresistable temptation ... to remove such
satellites from the sky ..."[212] kommen. Daher ist
eine Vernichtung bestehender boden- oder luftgestützter
ASAT-Systeme nicht nur aus Gründen der Kongruenz mit
dem Verbot weltraumgestützter ASAT-Systeme, sondern
auch zur Gewährleistung der Sicherheit im Weltraum
und der Krisenstabilität unerlässlich.
dd) Vertrauensbildende Maßnahmen
Angesichts ihres anerkannten Beitrags zum
Aufbau kooperativer Sicherheitsstrukturen[213] besonders
auch im Weltraum[214] sollte die Regelung vertrauensbildender
Maßnahmen im Weltraum ein weiterer Schwerpunkt des
vorgeschlagenen KSW-Vertrags sein. Hierzu könnte auf
die umfangreichen Vorarbeiten innerhalb der CD und die Vorschläge
im Schrifttum zurückgriffen werden. Wegen ihrer repräsentativen
Besetzung sollte den Vorschlägen der VN-Expertengruppe[215]
mit Regierungsvertretern aus allen Weltregionen von 1994
ein besonderer Stellenwert als eine der Verhandlungsgrundlagen
eingeräumt werden.
Der KSW-Vertrag würde außerdem
die Ausweitung und Verstärkung der Kontrollregime von
Trägertechnologien für ballistische Raketen und
MVW erleichtern, insbesondere die Regelung des Transfers
von sensibler Technologie mit militärischen Verwendungsmöglichkeiten
etwa durch Stärkung und Ausweitung des MTCR-Regimes
(ICoC). Der Einsatz von multilateralen Satelliten-Monitoring
könnte dazu beitragen, die bisherige Zurückhaltung
einer nicht unbeträchtlichen Zahl von potenziellen
Trägertechnologiestaaten, sich solchen Kontrollregimen
zu unterwerfen, zu überwinden. Dazu wäre insbesondere
die Aussicht auf die Möglichkeit des Erwerbs von Hochtechnologie
für zivile Weltraumzwecke, welche sich im Rahmen der
kooperativen Sicherheitsordnung eröffnen würde,
ein starker Anreiz.[216]
Vorbild für weitere konkrete weltraumbezogene
vertrauensbildende Maßnahmen könnte wiederum
die bilaterale Zusammenarbeit zwischen den USA und Russland
mit dem 1982 vereinbarten Bau eines gemeinsamen Fernerkundungssatelliten
(Russian-American Observation Satellite, RAMOS) sein, der
neben zivilen Aufgaben auch im Verteidigungsbereich zu Zwecken
der Frühwarnung und Verifikation eingesetzt werden
soll. Diese Zusammenarbeit ist ohne den Austausch auch sensibler
Technologien nicht denkbar. Auf US-Seite wird das Programm
von der Ballistic Missile Defence Organization geführt,
dessen seinerzeitiger Direktor, Air Force Lieutenant General
Ronald Kadish, das Projekt ausdrücklich als ein "confidence-building
effort" mit Russland im Zusammenhang mit den NMD-Plänen
bezeichnete.[217] Der gemeinsame amerikanisch-russische
Satellit könnte den Nukleus einer multilateralen Satellitenfrühwarnung
und -verifikation zu Rüstungskontroll- und Abrüstungszwecken
bilden.
ee) Schutzregime für zivile Weltraumobjekte
und für passive militärische Nutzungen nicht-zerstörerischer
Art
Die Schaffung eines Immunitätsregimes
für zivile Weltraumobjekte und Satelliten mit Aufgaben
passiver militärischer Art wäre ein wichtiger
Bestandteil vertrauensbildender Maßnahmen im Weltraum
im weiteren Sinn. Sie ist darüber hinaus auch wegen
der spezifisch weltraumrechtlichen Problematik im Zusammenhang
mit der unklaren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit
militärischer Nutzungen erforderlich. Durch die Festlegung
des Kreises der unter den Schutz des Immunitätsregimes
fallenden Satellitennutzungen würde die dringend erforderliche
Rechtsklarheit hinsichtlich dieser Nutzungsarten geschaffen.
Die USA[218] haben dagegen eingewandt, dass auf Grund des
Gewaltverbots ein Schutz bestehender Satellitennutzungen
in ausreichendem Maß gegeben sei. Dies lässt
allerdings außer Acht, dass eine Reihe von Staaten[219]
auch hinsichtlich bestehender passiver militärischer
Weltraumnutzungen Einwände gegen deren Rechtmäßigkeit
erhoben haben. Dies gilt insbesondere für den Einsatz
von Satelliten im Rahmen von Lenksystemen für Nuklearwaffen.
Sollte ein Staat die Völkerrechtswidrigkeit einer bestimmten
Satellitennutzung geltend machen, wäre mit Blick auf
das Repressalierecht und die Streitfragen um die Rechtmäßigkeit
einer gewaltsamen Repressalie[220] eine ausdrückliche
Klarstellung der Zulässigkeit bestimmter Satellitennutzungen
im Rahmen eines Immunitätsregimes ein wichtiger Beitrag
zu größerer Rechtsklarheit und damit zur Vertrauensbildung.
Ein Immunitätsregime ist umso mehr erforderlich, als
durch die "dual-use"-Fähigkeit der meisten
Satelliten in einer internationalen Krise befürchtet
werden müsste, dass auch zivile Weltraumobjekte zum
Ziel von Beeinträchtigungen bis hin zu Angriffen durch
ASAT-Waffen werden könnten.[221]
Ein Immunitätsregime für Satelliten,
das durch die Festlegung von "rules of the road"
im Rahmen eines "space code of conduct" konkretisiert
würde, wäre außerdem ein wichtiger Beitrag
zur "Verkehrssicherheit" im erdnahen und im geostationären
Orbit, deren Regelung insbesondere auch angesichts der rapide
zunehmenden kommerziellen Satellitenstarts dringend erforderlich
wird.[222] Ein wichtiger Bestandteil solcher Verkehrsregeln
wären Bestimmungen über die Einhaltung eines bestimmten
Sicherheitsabstands[223] sowie weitere Vorkehrungen gegen
Kollisionen, welche auch unter Umweltschutzgesichtspunkten
("space debris") notwendig sind.
Hinsichtlich des Kreises der in ein Immunitätsregime
einzubeziehenden Satelliten lässt sich zwischen einem
funktionalen Ansatz, der von Deutschland,[224] Frankreich,[225]
Australien[226] und Pakistan[227] bevorzugt wird, und einem
von der UdSSR[228] und Polen[229] vorgeschlagenen umfassenden
Ansatz, der alle zivilen und passiven militärischen
Satelliten einbeziehen will, unterscheiden.[230] Nach der
sog. "damage potential"-Methode wären alle
Satelliten, welche die Fähigkeit "to interfere
actively with other satellites"[231] haben, vom Immunitätsregime
ausgenommen. Zur Förderung multilateraler Verifikation
im Rahmen kooperativer Sicherheit wären dagegen entsprechend
dem Vorschlag von Australien[232] ausdrücklich Monitoring-
und Verifikationssatelliten in das Immunitätssystem
einzubeziehen.
d) Mechanismen zur Durchführungskontrolle:
Monitoring und Verifikation
Der Vertrag sollte angemessene Durchführungsmechanismen
des Monitoring und der Verifikation[233] enthalten. Entsprechend
der Unterscheidung von Alves[234] wird unter Monitoring
die generelle Sammlung von Informationen betreffend die
Durchführung des Vertrages verstanden. Verifikation
meint die konkrete Überprüfung der Einhaltung
spezifischer rüstungskontroll-, nichtverbreitungs-
oder Vernichtungsbestimmungen.[235] Die Bestimmungen im
KSW-Vertrag sollten die Überwachung und Einhaltung
sowohl des umfassenden Verbots aktiver militärischer
Nutzungen von zerstörerischer Art , insbesondere des
Verbots von Weltraumwaffen als auch des Schutzregimes einschließlich
der Immunitätsregeln für zu friedlichen Zwecken
genutzter Weltraumobjekte vorsehen. Angesichts des beträchtlichen
Anwendungspotenzials von "dual-use"-Technologien
für zivile, insbesondere auch kommerzielle Zwecke wird
es dabei auch darauf ankommen, Verfahren vorzusehen, die
gleichzeitig die Vertraulichkeit und den Schutz berechtigter
ziviler Interessen garantieren.[236]
Die grundsätzliche Streitfrage der Verifizierbarkeit
eines Verbots von Weltraumwaffen kann heute als im positiven
Sinn geklärt gelten.[237] Bereits in den achtziger
Jahren ist im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Vorschlägen
vor allem in der CD für internationale Verifikationsverfahren,
die auf die Mittel der Satellitenaufklärung zurückgreifen,
u.a. durch zwei VN-Expertenstudien[238] überzeugend
die verlässliche Verifizierbarkeit eines solchen Abkommens
nachgewiesen worden.[239] Angesichts der seitdem erzielten
technologischen und verifikationspolitischen Fortschritte
besteht heute kein Zweifel mehr an der grundsätzlichen
Verifizierbarkeit eines Rüstungskontroll- und Nichtverbreitungsregimes
für den Weltraum, auch wenn die technische und verfahrensmäßige
Umsetzung im Einzelnen höchste Anforderungen stellt.[240]
Wichtiger noch als die technologischen sind
die verifikationspolitischen Fortschritte seit Beginn der
Diskussion eines Weltraumwaffenverbotes zu Beginn der achtziger
Jahre. Sie ermöglichen heute, der Zielsetzung kooperativer
Sicherheit entsprechend ein umfassendes kooperatives Monitoring-
und Verifikationssystem ("cooperative monitoring")[241]
auszuarbeiten. Mit der Abkehr Gorbatschows[242] von der
früheren sowjetischen Verweigerungspolitik insbesondere
gegenüber Vor-Ort-Inspektionen und den dadurch möglich
gewordenen umfangreichen kooperativen Verifikationsregelungen
des INF-Vertrages von 1987[243] ist ein Durchbruch erreicht
worden, der einen ausgezeichneten Ausgangspunkt für
die Vereinbarung verlässlicher kooperativer Verifikationsregelungen
in einem KSW-Vertrag darstellt. Das Spektrum möglicher
Verifikationsmaßnahmen umfasst seitdem - in der Terminologie
von Biermann[244] - neben den herkömmlichen "national
technical means", mit denen die nationalen militärischen
Aufklärungssatelliten gemeint sind, sowohl "passive
kooperative" als auch "aktive kooperative"
Verifikationsschritte wie insbesondere Vor-Ort-Inspektionen,
die sowohl als kontinuierliche Überwachung vor Ort
("continuous monitoring"), Inspektion auf Einladung
("invitational inspections") wie als Verdachtskontrolle
("challenge-inspection"; "anytime-anywhere
inspection") ausgestaltet werden können. Der mit
dem INF-Vertrag erreichte hohe Standard kooperativer Verifikationsmaßnahmen
im Verhältnis der beiden Großmächte sollte
auch in einem künftigen multilateralen Rüstungskontrollabkommen
für den Weltraum eingehalten werden. Damit würde
auch die Bereitschaft der anderen wichtigen potenziellen
militärischen Weltraumakteure, insbesondere Chinas
und Indiens, diesen Standard zu übernehmen, getestet.
Neben dem bilateralen INF-Vertrag könnten als Vorbild
wiederum auch die umfangreichen multilateralen Verifikationsmechanismen
des Chemiewaffenübereinkommens[245] und des Vertrags
über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (Comprehensive
Test Ban Treaty, CTBT) vom 24. 9. 1996[246] herangezogen
werden.
Eine Besonderheit der Verifikationserfordernisse
mit Blick auf den Weltraum besteht darin, dass neben einer
vom Weltraum auf die Erde gerichteten Verifikation ("space-to-earth-verification")
auch Verifikationsmethoden von der Erde in den Weltraum
("ground-to-space") und vom Weltraum in den Weltraum
("space-to-space") in Frage kommen.[247] Für
das Monitoring des vorgeschlagenen Schutzregimes für
zivile Weltraumobjekte wie die Einhaltung der Sicherheitsabstände
wäre in jedem Fall eine "space-to-space"-Verifikation
erforderlich. Diese könnte - wie grundlegend Jürgen
Scheffran ausgeführt hat - zusätzlich auch zur
Überwachung des Verbots der Weltraumwaffen eingesetzt
und durch Inspektionen der Raketenabschussrampen in situ
ergänzt werden.[248] Die für eine "space-to-space"-Verifikation
eingesetzten Satelliten eignen sich nach dem Rüstungsforscher
und profunden Kenner der Materie, Bhupendra Jasani,[249]
optimal als "multilateral technical means (MTM)"
zur Verifikation eines Verbots von Weltraumwaffen. Sie könnten
außerdem die bislang fehlende multilaterale Verifikation
des Vertrages über das teilweise Verbot von Nuklearversuchen
von 1963 sicherstellen.[250] Inzwischen haben auch zivile
und selbst kommerzielle Satelliten einen technischen Stand
erreicht,[251] dass sie für Verifikationszwecke genutzt
werden können.[252]
Der besondere Vorzug kooperativer Verifikationsregelungen
in einem Rüstungskontrollvertrag über den Weltraum
erschöpft sich jedoch nicht in den auf den Vertrag
selbst bezogenen Verifikationsmaßnahmen. Vielmehr
wird mit der möglichen Verwendung von Satelliten für
internationale Verifikationsaufgaben, sei es durch eigene
Verifikationssatelliten einer internationalen Verifikationsagentur,
sei es durch Bereitstellen der Verifikationsdaten und -bilder
von nationalen Satelliten, seit langem die Hoffnung verbunden,
dass damit eine generell für bi- und multilaterale
Rüstungskontroll-, Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverträge
wirksame internationale Verifikation möglich wird.
Je nach dem Umfang der zur Verifikation vorgesehenen multilateralen
Satellitenaufklärungskapazitäten könnte der
Monitoring- und Verifikationsmechanismus über die Durchführungskontrolle
des KSW-Vertrages hinaus damit auch für die Überwachung
weiterer Rüstungskontroll- und Nichtverbreitungsverträge,
insbesondere des CWÜ und des NVV, und zur Krisenprävention
eingesetzt werden.
e) Kodifizierung der weiteren Rechtsstandards
der friedlichen Nutzung des Weltraums
In einem weiteren Schritt könnten neben
dem Grundsatz der kooperativen Sicherheit und dem Verbot
aktiver zerstörerischer Weltraumnutzungen auch die
weiteren Rechtsstandards der friedlichen Nutzung in dem
KSW-Vertrag kodifiziert werden. Dadurch würde unter
Berücksichtigung der strukturellen Gesamtzusammenhänge
des CHOM-Status des Weltraums die Grundlage für die
Schaffung einer umfassenden Ordnung zur friedlichen Nutzung
des Weltraums unter Einschluss der wirtschaftlichen und
Umweltgesichtspunkte im Interesse der internationalen Gemeinschaft
zum Vorteil jetziger und künftiger Generationen gelegt.
Sollte sich ein solcher umfassender Ansatz in einem ersten
Schritt als zu ehrgeizig erweisen, wäre die Aufnahme
einer entsprechenden Bemühensklausel als Zielvorgabe
für eine Überprüfungskonferenz sinnvoll.
f) Geeignete internationale Gremien
zur Aushandlung des Abkommens
Seit Beginn der Rüstungsfrage im Weltraum
besteht hinsichtlich des geeigneten Verhandlungsgremiums
in den Vereinten Nationen Streit, ob diese eher im COPUOS
oder in den Abrüstungsgremien zu behandeln ist.[253]
Die westlichen Staaten haben sich gegen eine Behandlung
in COPUOS vor allem mit dem Argument der Gefahr einer Politisierung
diese Gremiums gewandt. Dagegen haben die ungebundenen Staaten
stets auf den engen Zusammenhang zwischen einer Beschränkung
der militärischen Nutzung und dem Ausbau der Zusammenarbeit
bei der zivilen Nutzung des Weltraums hingewiesen und daher
die Behandlung der Rüstungsfrage sowohl in der CD als
auch in COPUOS verlangt.
Inzwischen hat die Frage der militärischen
Nutzung weitreichende Bedeutung für die künftigen
Nutzungen des Weltraums insgesamt erlangt. Die Auswirkungen
eines möglichen Übergangs zu aktiven zerstörerischen
Nutzungsarten auf die Sicherheit ziviler, insbesondere auch
kommerzieller Nutzungen wären beträchtlich. Vor
allem aber macht die große Bedeutung eines solchen
Übergangs für die internationale Sicherheit mit
Auswirkungen auf die Nuklearstrategie, das Verhältnis
von Defensiv- und Offensivenwaffen und das gesamte bi- und
multilaterale Rüstungskontroll-, Nichtverbreitungs-
und Abrüstungsregime eine umfassende Behandlung der
Frage unter allen ihren Aspekten erforderlich. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Einberufung einer eigenständigen
internationalen Vertragskonferenz unter VN-Ägide zur
Aushandlung des KSW-Vertrages notwendig. Eine solche multilaterale
Konferenz von mit umfassenden Verhandlungsvollmachten ausgestatteten
Staatenvertretern könnte das erforderliche umfassende
multilaterale Vertragswerk mit ausreichender Autorität
und Wirkungskraft aushandeln. Dieses sollte anschließend
ebenso wie seinerzeit der Weltraumvertrag und die Spezialabkommen
zu seiner Durchführung von der Generalversammlung der
Staatengemeinschaft zur Annahme empfohlen werden. Zu überlegen
ist außerdem die frühzeitige Einbeziehung von
Nichtregierungsorganisationen und der zahlreichen internationalen
wissenschaftlichen Vereinigungen im Bereich der friedlichen
Nutzung des Weltraums und der Rüstungskontrolle und
Abrüstung.
Kanada[254] hat am 5. Februar 2001 seinen
Vorschlag erneuert, eine Überprüfungskonferenz
zum Weltraumvertrag mit dem Ziel einzuberufen, ein Ergänzungsprotokoll
über die militärische Nutzung des Weltraums abzuschließen.
In Anlehnung an diesen kanadischen Vorschlag könnte
auf einer solchen eigenständigen Konferenz der Vorschlag
für einen KSW-Vertrag als Ausführungsabkommen
zum Weltraumvertrag eingebracht werden.
8. Ausblick
Der brasilianische Weltraumrechtswissenschaftler
Montserrat Filho[255] sieht die Notwendigkeit, wenn es nicht
zum baldigen Abschluss eines Rechtsklarheit schaffenden
multilateralen Abkommens zur Gewährleistung der friedlichen
Nutzung des Weltraums kommt, den IGH in Anknüpfung
an sein Rechtsgutachten über Nuklearwaffen um eine
Stellungnahme zum Grundsatz der friedlichen Nutzung zu bitten.
Die internationale Gemeinschaft sollte nach Überwindung
des Kalten Krieges in ihren Ambitionen bezüglich einer
friedlichen Nutzung des Weltraums nicht hinter die von den
beiden Weltraummächten sogar während des Kalten
Krieges anerkannten Standards zurückfallen. Es wäre
nicht nur für die Zukunft der Rüstungskontrolle
und der internationalen Sicherheit, sondern auch für
die Entwicklung des Völkerrechts ein kaum wiedergutzumachender
Rückschlag, wenn sie wegen einseitiger militärischer
space control-Bestrebungen durch den Übergang zu aktiven
militärischen Nutzungen von zerstörerischer Wirkung
im Weltraum dessen Status als friedlichen Gemeinschaftsraum
aufgeben müsste. Der Weltraumvertrag hat mit der Menschheitsklausel
in weitsichtiger Weise die Grundlage geschaffen, dass die
Menschheit am Beginn des neuen Millenniums stattdessen den
Weg zu einer auf Gemeinsamer Sicherheit im Gemeinschaftsraum
beruhenden pax cosmica wählt.
Anhang A: Bi- und multilaterale Verträge
betreffend den Weltraum oder den Weltraum einbeziehend mit
Auswirkungen auf die militärische Nutzung des Weltraums
- Vertrag über die Grundsätze zur
Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper vom 27. Januar 1967 (Weltraumvertrag),
BGBl. 1969 II, 1969, abgedruckt in: Welck/Platzöder,
Weltraumrecht. Outer Space Law. Textsammlung 1987, 25;
- Übereinkommen vom 18. Dezember 1979
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem
Mond und anderen Himmelskörpern (Mondvertrag), in:
Welck/Platzöder, 30;
- Übereinkommen vom 14. Januar 1975
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (Weltraumregistrierungsabkommen), in:
Welck/Platzöder, 49;
- Übereinkommen vom 22. April 1968 über
die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (Weltraumrettungsabkommen), BGBl. 1971
II, 238, in: Welck/Platzöder, 39;
- Übereinkommen vom 29. März 1972
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden
durch Weltraumgegenstände (Weltraumhaftungsabkommen),
BGBl. 1975 II, 1210, in: Welck/Platzöder, 42;
- Entschließung vom 3. Dezember 1986
von Prinzipien zur Fernerkundung der Erde vom Weltraum
(VN Res. 41/65), in: Welck/Platzöder, 643;
- Vertrag vom 5. August 1963 über das
Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre,
im Weltraum und unter Wasser (Partieller Teststopp-Vertrag),
BGBl. 1964 II, 907, in: Welck/Platzöder, 53;
- Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über
das Verbot der militärischen oder einer sonstigen
feindlichen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen) , BGBl. 1983 II, 126,
in: Welck/Platzöder, 79;
- Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und der Sowjetunion über die
Begrenzung der Systeme zur Abwehr ballistischer Flugkörper
(ABM-Vertrag), abgedruckt in: Welck/Platzöder, 62;
- Interimsabkommen vom 26. Mai 1972 zwischen
den Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion
über bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Begrenzung
strategischer Angriffswaffen (SALT I-Vertrag), abgedruckt,
in: Welck/Platzöder, 70;
- bisherige Vorschläge zur Verhinderung
eines Wettrüstens und für vertrauensbildende
Maßnahmen im Weltraum.
Anhang B: Bisherige Vorschläge
zur Verhinderung eines Wettrüstens und für vertrauensbildende
Maßnahmen im Weltraum
1. Vertragsentwürfe für ein
Verbot aktiver militärischer Nutzungen des Weltraums
von zerstörerischer Art in den Vereinten Nationen und
in der Genfer Abrüstungskonferenz (CD)
1.1. Vorschläge zur Ergänzung von Artikel IV WRV
durch eine Ausweitung auf jede Art von Weltraumwaffen (Einfügung
von "any kind of weapon" in Absatz 1)
- Italien 1968 und erneut 1978 in der
VN-Generalversammlung, Official Records of the General
Assembly A/7221 v. 9.9.1968; A/AC.187/97 v. 1.2.1978;
- 1979 in der CD (CD/9 v. 26.3.1979), "Additional
Protocol to the 1967 Treaty on Principles Governing Activities
of States in the Exploration and Use of Oute Space, Including
the Moon and Other Celestial Bodies";
- Venezuela 1987: CD/PV.398, 9 v. 19.3.1987;
- Peru 1983: CD/PV939, v. 28.7.1989, 2;
- Die Vorschläge Venezuelas und Perus
sahen auch das Verbot bereits der Entwicklung, Herstellung
und Lagerung von Weltraumwaffen vor, was in Bezug auf
den Weltraumvertrag ein Novum darstellte.
1.2. Vorschläge für ein eigenständiges
Abkommen über das Verbot von Weltraumwaffen
- UdSSR 1981: "Draft Treaty on the Prohibition
of the Stationing of Weapons of Any Kind in Outer Space"
(Letter Dated 10 August 1981 from the Soviet Foreign Minister
to the Secretary-General, ORGA A/36/192, 20.8.1981) und
1982 in der CD (CD 274 v. 7.4.1982, 2);
- 1983: "Draft Treaty on the Prohibition
of the Use of Force in Outer Space and from Space Against
the Earth" (ORGA A/38/194 v. 23.8.1983; CD/476 v.
20.3.1984);
- Russland Februar 2001: Moskauer VN-Konferenz
zur Verhütung der Militarisierung des Weltraums und
zur Förderung der friedlichen Zusammenarbeit; s.
Press Release der Ständigen Vertretung Russlands
bei der CD v. 22.3.2001;
- 24. September 2001 in der VN-Generalversammlung:
Vorschlag zum Abschluss eines multilateralen Vertrages
zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum sowie
eines Moratoriums für die Stationierung solcher Systeme
im Weltraum. Im Falle der Annahme durch andere führende
Weltraummächte wäre Moskau zur Übernahme
einer solchen Moratoriumsverpflichtung bereit; Press Release
Russian Mission to the UN, New York v. 21.9.2001;
- China 1985: CD/579 vom 19.3.1985, 1;
- 2000: "China's Position and Suggestions
for Ways to Address the Issue of Prevention of an Arms
Race in Outer Space at the Conference on Disarmament"
vom 9.2.2000; CD1606 v. 9.2.2000 u. CD/PV 843 v. 24.2.2000;
- Kanada seit 1982: konzeptionelle Papiere
zur Rüstungskontrolle im Weltraum; Vorschläge
zur verfahrensmäßigen und institutionellen
Seite der Sicherung der friedlichen Nutzung des Weltraums
(CD/320 v. 26.8.1982; CD/PV 252 v. 22.3.1984; 15; CD/301
v. 21.3.1985, 16); Vorschlag für ein Verbot von Weltraumwaffen:
Kanada, CD/410 v. 30.4.1987, 12;
- 5. Februar 2001: Kanada legte ein Arbeitspapier
zu PAROS vor, in dem es vorschlägt, "that a
CD Ad Hoc Committee on Outer Space be established with
the mandate to negotiate a convention for the non-weaponization
of outer space ... There is no current multilateral agreement
banning the deployment of weapons other than weapons of
mass destruction.
There is thus need for the international community to
address this problem, and to do so multilaterally, particularly
in view of the growing number of states with the capacity
or near-capacity to place objects into orbit ... We accept
the current military uses of outer space for surveillance,
intelligence-gathering and communication. Our focus is
on the non-weaponization of outer space, i.e. no positioning
of actual weapons in outer space." ; CD, Arbeitspapier
"The Non-Weaponization of Outer Space" v. 5.2.2001
sowie CD/1569 v. 4.2.1999: "Proposal Concerning CD
Action on Outer Space".
- Indien 1989: Vorschlag, das von der UdSSR
erklärte Moratorium von ASAT-Tests, das auch die
USA auf Grund der Vorgaben des Kongresses einhielten,
in einem multilateralen Vertrag, der außerdem die
Zerstörung bestehender Systeme vorsehen sollte, verbindlich
zu vereinbaren (CD/PV 486 S. 6; CD/PV 484 v. 7.2.1989,
15);
- Pakistan 1986: Vorschlag, den ABM-Vertrag
einschließlich des Entwicklungsverbotes zu multilateralisieren
sowie ein Paket vertrauensbildender Maßnahmen darunter
Immunitätsregeln für Satelliten (Pakistan, CD/708
v. 26.6.1986, 14);
- Sri Lanka 1985: ASAT-Verbot (CD/PV 325
v. 30.7.1985, 12);
- Schweden 1989: Vorschlag für ein umfassendes
Verbot von Weltraumwaffen einschließlich der Vernichtung
bestehender land- oder luftgestützter ASAT-Systeme
und ihrer Entwicklung oder Herstellung (CD/PV 516 S. 18;
CD/PV 484 v. 7.2.1989, 15);
- 21. Januar 1988: "Stockholm-Erklärung"
der Regierungschefs von Schweden, Griechenland, Mexiko,
Tansania, Argentinien und Indien, in der ein solches umfassendes
Verbot zur Verhinderung eines vertikalen und horizontalen
Rüstungswettlaufs im Weltraum gefordert wird (CD/807
v. 19.2.1988);
- Frankreich 1978: Vorschlag zur Errichtung
einer International Satellite Monitoring Agency; UN Doc.
A/S-10/AC.1/7 vom 1.6.1978, abgedruckt in: Welck/Platzöder,
117;
- 1984: Vorschlag für ein Verbot von
Weltraumwaffen und insbesondere ASAT-Verbot (CD/PV 263,
12.6.1984, 19) und für einen "code of conduct";
- Deutschland 1985/1986: Vorschläge
für vertrauensbildende Maßnahmen und ein Immunitätsregime
für Satelliten sowie multilaterale Verifikationsfragen.
Diese sollten ein zunächst bilateral zwischen den
USA und der UdSSR auszuhandelndes Verbot von ASAT-Waffen
ergänzen (CD/PV 289 v. 7.2.1985, 9; CD/318 v. 4.7.1985,
13, und CD/PV 345 v. 6.3.1986, 9);
- USA: Während die US-Regierung in der
CD den Standpunkt vertritt, dass neue multilaterale Abkommen
nicht erforderlich seien, legte der US-Kongress von 1983
bis 1995 der Regierung quasi ein Testverbot für ASAT-Systeme
auf, solange sich auch die UdSSR bzw. Russland daran hielten;
- 1983: Joint Resolution of the US House
of Representatives (H.J. Res. 120, 2.2.1983, 98th Congress,
1st sess.) sieht in der Präambel vor, dass "an
international agreement to prohibit the introduction of
weapons of any kind into space is needed in order to avoid
the financial, social and human costs that could result
from such an arms race." Section 1 weist den Präsidenten
an, ein umfassendes Verbotsabkommen für Weltraumwaffen
(bereits Verbot von Tests) auszuhandeln."
- Der demokratische US-Kongressabgeordnete
Kucinich brachte im Oktober 2001 einen Gesetzentwurf mit
dem Titel "Space Preservation Act" (The Space
Preservation Act, 107th Congress 1st Session, H. R. 2977
v. 2.10.2001) ein, der zugleich Impuls für eine internationale
Initiative für einen "World Treaty to Ban Space
Weapons" geben will. Der Gesetzentwurf wird in der
Tradition der urspründlichen amerikanishen Weltraumpolitik
Präsident Eisenhowers und des Weltraumvertrages geleitet
von der Absicht "to preserve the cooperative, peaceful
uses of space for the benefit of humankind by permanently
prohibiting the basing of weapons in space" (Präambel)
und sieht in Sektion 4 vor:
"The President shall direct the United States
representatives to the United Nations and other international
organizations to immediately work toward negotiating,
adopting, and implementing a world agreement banning
space-based weapons."
1.3. Vorschläge von Nichtregierungsorganisationen
und einzelnen Autoren
- USA: In den USA legte die Vereinigung der
Concerned Scientists dem US Senate Foreign Relations Committee
im Mai 1983 einen Entwurf von Gottfried, Garwin, Gayler
und Sagan für ein Verbot von Anti-Satellitenwaffen
vor. Es handelte sich um einen Vorschlag für ein
bilaterales Abkommen, was aus der Sicht der US-Wissenschaftler
verständlich war, da es angesichts der akuten ASAT-Entwicklungen
in der UdSSR und den USA zur Verhinderung eines Wettrüstens
im Weltraum am dringlichsten war, zunächst ein bilaterales
Resultat zu erzielen;
- Draft Treaty Presented to the U.S. Senate
Foreign Relations Committee in May 1983 by the Union of
Concerned Scientists, abgedruckt in: Welck/Platzöder,
125; dazu Gottfried, An ASAT Test Ban Treaty, in: Jasani
(Hrsg.), Space Weapons - The Arms Control Dilemma, SIPRI
(1984), 132.
- Deutschland: In Deutschland kommt der Göttinger
Initiative von Naturwissenschaftern das Verdienst zu,
als erste einen umfassenden "Vertragsentwurf zur
Begrenzung der militärischen Nutzung des Weltraums"
vorgelegt zu haben. Der Entwurf wurde auf Initiative der
SPD-Bundestagsfraktion im Herbst 1984 im Bundestag beraten,
stieß aber auf Ablehnung der damaligen Regierungsfraktionen
von CDU/CSU und FDP; Bundestagsprotokoll, 10. Wahlperiode,
166. Sitzung, 18.10.1984, 57; Text mit Kommentierung in:
Fischer/Labusch/Maus/Scheffran, Entwurf eines Vertrages
zur Begrenzung der militärischen Nutzung des Weltraums
in: Labusch/Maus/Send (Hrsg.), Weltraum ohne Waffen. Naturwissenschaftler
warnen vor der Militarisierung des Weltraums (1984), 175
sowie in Welck/Platzöder, 129; englische Fassung
in: Holdren/Rothblat (Hrsg.), Strategic Defences and the
Future of the Arms Race, A Pugwash Symposium (1987); s.
auch die Erläuterung des Entwurfs von Maus, Prinzipien
des Göttinger Vertragsentwurfs, in: Labusch/Maus/Send
(Hrsg.), 168 und ders., The Necessity of a Multilateral
Treaty Interdicting the Introduction of Arms into Space,
in: Colloque internatonal sur la militarisation de l'espace
extra-atmosphérique, Bruxelles, 28-29 juin 1986
(1998), 187. Eine aktualisierte Fassung wurde von dem
Mitautor des Entwurfs, Jürgen Scheffran, am 4.11.2000
auf der Göttinger Fachtagung zu Raketenabwehrsystemen
vorgestellt (Mimeo).
Aus der Vielzahl der im völkerrechtlichen[256]
wie im rüstungskontrollpolitischen[257] Schrifttum
gemachten Vorschläge einzelner Autoren können
nachfolgend nur einige beispielhaft hervorgehoben werden:
- 1977: Stephen Gorove, Studies in
Space Law - Its Challenges and Prospects (Leyden 1977),
94; ders., Arms Control in Space: Issues and Alternatives,
ZLW 33 (1984), 191: Anstatt spezifischer Verbotsnormen
sollten die erlaubten militärischen Nutzungen ausdrücklich
aufgezählt werden. Dies hätte den Vorteil, dass
bei neuen technologischen Entwicklungen im Militärbereich
eine Vermutung gilt, alles, was nicht erlaubt ist, ist
verboten;[258]
- Eileene Galloway[259] schlug 1982 die Einberufung
eines internationalen Expertengremiums vor, das angesichts
der drängenden Problematik der Verhinderung eines
Wettrüstens im Weltraum eine inhaltliche Klärung
und Konkretisierung des Grundsatzes der friedlichen Nutzung
des Weltraums und der Vertragsbestimmung des Artikels
IV WRV vornehmen sollte. Dieser Vorschlag hat an Aktualität
nichts eingebüßt. Ein solches Expertengremium
könnte im Vorfeld einer internationalen Vertragskonferenz
zur Schaffung einer internationalen Ordnung über
die friedliche Nutzung des Weltraums wichtige Vorarbeiten
bis hin zur Vorlage eines Vertragsentwurfs leisten.
- Sanders[260] schlug in Ergänzung zum
ABM- und SALT I-Vertrag ein ASAT-Verbot vor, die zusammen
"constitute a new step in arms control for outer
space, as for the first time they address themselves
not only to the extension of weapon systems existing
on Earth to outer space but also to the protection of
technologies which - if we assume that national technical
means of verification includes satellites - are typical
for the space environment only."
- Rebecca Johnson[261] schlägt einen
"Treaty to Prohibit Weapons and War in Space"
mit drei Elementen vor:
"a ban on the deployment and use of all kinds
of weapons in space, thereby extending and strengthening
the 1967 Outer Space Treaty's prohibition on weapons
of mass destruction in space
banning the testing, deployment and use of anti-satellite
(ASAT) weapons, whether earth-based or space-based
establishing a code of conduct for the peace-supporting,
non-offensive and non-aggressive uses of space".
2. Vorschläge für vertrauensbildende
Maßnahmen im Weltraum und für die Errichtung
eines Schutzregimes für Satelliten
Eine Reihe von Staaten haben insbesondere
in der CD und teilweise in COPUOS entweder als Teil von
Rüstungskontrollvorschlägen oder als eigenständiger
Beitrag zur Sicherheit im Weltraum zum Teil umfangreiche
Vorschläge für vertrauensbildende Maßnahmen
im Weltraum vorgelegt. Sie zielen auf die Schaffung von
Transparenz, Vorhersehbarkeit, Informationsaustausch und
wegen der dual-use-Fähigkeit der Weltraumtechnologie
bis hin zu Technologietransfer. Mit Blick auf die spezifischen
Probleme im Weltraum wurden außerdem besondere Immunitätsregime
für Satelliten sowie Verkehrsregeln ("rules of
the road") in Gestalt eines "space code of behavior"
vorgeschlagen.
- Deutschland 1986: Vorschlag für ein
multilaterales Immunitätsregime für Satelliten
sowie ein Paket weiterer vertrauensbildender Maßnahmen,
das ein zunächst bilateral auszuhandelndes Verbot
von Anti-Satelliten-Waffen zwischen den USA und der Sowjetunion
ergänzen sollte (CD/PV 345 v. 6.3.1986, 9);
- 1985-1991: Vorschlag, dass jeder Startstaat
jährlich eine Liste mit allen geplanten Weltraumstarts
einschließlich des vorgesehenen Zwecks veröffentlichen
sollte (CD/PV 345, 10; CD/PV 318 v. 4.7.1985; CD/516,
8; CD/OS/WP. 59);
- 1991: ausführliche Vorschläge
für einen "Space Code of Conduct" mit dem
dreifachen Ziel, die Sicherheit von Weltraumaktivitäten
zu erhöhen, die Nutzung des Weltraums für feindliche
Aktivitäten zu verhindern und ein Immunitätsregime
für Satelliten zu schaffen (Non-paper im Ad-hoc-Ausschuss
PAROS v. 12.8.1991);
- Vorschlag von Feigl, CD/OS/WP 48 v. 12.8.1991,
der im Namen der Stiftung Wissenschaft und Politik in
der CD einen deutschen Vorschlag unter dem Titel "Confidence
and Security Building in a Protection Regime for Outer
Space, Observance of Behaviour vs. Monitoring Weapons"
vorgelegt hat. Darin werden drei Hauptelemente eines Pakets
vertrauensbildender Maßnahmen im Weltraum vorgeschlagen:
- Erweiterung der Registrierungs- und
Notifizierungsverfahren
- Regelungen für Bahnverhalten im Weltraum ("rules
of the road") sowie
- Überwachungsmaßnahmen;
- Frankreich 1991: Vorschlag für eine
Verstärkung der Registrierungskonvention und der
Einführung von Sicherheitsabständen sowie von
Sicherheitszonen vor, in denen kreuzende Weltraumobjekte
einer obligatorischen vorherigen Notifikation unterliegen
sollten;
- 1989/1992: Vorschlag für einen
"space code of conduct" (CD/937 v. 21.7.1989,
6; CD/1092 v. 1.8.1991);
- 1989: Vorschlag für eine Multilateralisierung
der im ABM-Vertrag zwischen den USA und der UdSSR und
in den SALT I und II-Verträgen gewährten gegenseitigen
"non-interference" für ihre Überwachungssatelliten
im Zusammenhang mit den "national technical means
of verification". Ein solcher Grundsatz sollte auf
alle Satelliten angewendet werden, die keine eigene Fähigkeit
zu einer schädlichen Einwirkung auf andere Weltraumobjekte
besitzen (CD/937 v. 21.7.1989);
- 1989/1992: Vorschlag zur verfahrensmäßigen
Absicherung des Immunitätsregimes, die Einrichtung
eines International Trajectory Centre (UNITRACE) sowie
eines International Launch Notification Centre (ILNC),
jeweils unter der Ägide der Vereinten Nationen. Das
UNITRACE sollte alle relevanten Daten über die geplante
Umlaufbahn von Weltraumobjekten zur Kollisionsvermeidung
erhalten. Das ILNC sollte als Mechanismus dienen, das
von Frankreich und Deutschland vorgeschlagene obligatorische
Regime der Notifizierung aller Weltraumstarts von Satelliten
und ballistischen Raketen umzusetzen (CD/937 v. 21.7.1989
und Intervention Frankreichs vor der 47. VN-Generalversammlung
am 23.9.1992 und französisches Non-Paper im PAROS-Ad-hoc-Ausschuss
v. 16.3.1993);
- 1978: französischer Vorschlag für
die Einrichtung einer International Satellite Monitoring
Agency; UN Doc. A/S-10/AC.1/7 v. 1.6.1978;[262]
- Europa 1998: erstmals gemeinsamer Vorschlag
der ESA-Staaten in COPUOS: Verstärkung des Weltraumregistrierungsabkommens,
WP UNDoc. A/AC.105/C.2/L.211/Rev.1 v. 30.3.1998.
3. Vorschläge zur gemeinsamen
Entwicklung einer globalen Raketenabwehr
Präsident Reagan schlug 1983 vor, die
Ergebnisse von SDI mit dem langjährigen Gegner austauschen
und gemeinsam Nuklearwaffen "impotent and obsolete"
machen zu wollen Dazu legten die USA[263] in der CD einen
konkreten Vorschlag vor, dass beide Seiten zu diesem Zweck
ihre Forschungslaboratorien für die andere Seite öffnen
sollten. 1992 richteten die beiden Verteidigungsministerien
eine "U.S.-Russian Concepts Working Group" zu
dem Thema ein.
Präsident Jelzin: Antwort auf das Angebot
von Präsident Bush, sich an dem in seiner Zielsetzung
begrenzteren SDI-Nachfolgeprojekt GPALS zu beteiligen.[264]
Der seinerzeitige Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses
der Duma und spätere russische Botschafter in Washington,
Vladimir Lukin,[265] beschrieb die Motive der russischen
Führung wie folgt:
"The United States is extending a hand
to us for real alliance in the nuclear sphere and the
strategic defense system. If we agree on this, we could
be talking about creating a strategic defense system for
the whole of mankind - that is, a situation will arise
where we, together with the United States, Europe, and
all democratic countries, will protect ourselves from
people such as Saddam [Hussein] and others capable of
destroying mankind ..."
Das dazu von dem Mitglied der russischen Akademie
der Wissenschaften Jewgenij Velikhow[266] erarbeitete Konzept
sah eine umfassende "cooperative global defense"
als Teil eines breiten Nichtverbreitungsregimes mit zunächst
bi- dann multilateraler Frühwarnung und Verifikation
vor. Das im Jahre 2000 zwischen den USA und Russland vereinbarte
gemeinsame Frühwarnsystem ist ein konkretes Ergebnis
dieser Überlegungen. Die russische Vorstellung war,
dass das gemeinsame Verteidigungssystem unter der Ägide
einer internationalen Organisation stehen sollte, was jedoch
in den USA auf Bedenken stieß. Außerdem wollte
die russische Seite daran festhalten, dass es keine weltraumgestützten
Abfangraketen geben sollte.[267]
Präsident Putin[268] knüpfte Anfang
2000 als Reaktion auf die Forcierung der NMD-Pläne
von Präsident Bush jr. an die Vorschläge seines
Vorgängers an, wobei er neben der Errichtung eines
globalen Nichtverbreitungsregimes für ballistische
Trägertechnologie jedoch vor allem den Europäern
eine Zusammenarbeit bei der Entwicklung einer zunächst
auf taktische Systeme begrenzten Raketenabwehr vorschlug.
Die amerikanisch-russische Erklärung
vom 24. Mai 2002[269] markiert einen deutlichen Schritt
zu einer verstärkten bilateralen Zusammenarbeit bei
einer möglichen gemeinsamen Entwicklung insbesondere
von taktischen MD-Systemen.
Entsprechende Vorschläge im Schrifttum[270]
für eine Internationalisierung der Raketenabwehr werden
damit begründet, dass - wenn ein solches System mit
weltraumgestützten Komponenten für erforderlich
gehalten wird - nur durch eine solche Multilateralisierung
das Menschheitsinteresse an der friedlichen Nutzung des
Weltraums gewahrt werden kann.
So plädiert Edward Finch für eine
"International Strategic Defense Initiative (ISDI)":
"If outer space is to be used for peaceful
purposes, any measure adopted to prevent the arms race
in outer space must apply to all parties, be verifiable
and enhance stability and security ...
Thus what seems to be needed is an International
Strategic Defense Initiative (ISDI), which would be used
to defend the whole planet, including both superpowers.
It appears that space technology would better serve its
purpose if it was to be developed with the participation
of the international community by means of an international
depoliticized agency, which would also be responsible
for the operation and control of the ISDI."
Scott March[271] hat eine gemeinsame Stationierung
von SDI und eines sowjetischen BMD-Systems in einem kooperativen
Rahmen mit Technologieaustausch als Weg zur gemeinsamen
Überwindung der Strategie der nuklearen Abschreckung
vorgeschlagen.
Insbesondere wegen des Zusammenhangs zur Nichtverbreitung
und der neuen Bedrohungslage aus dem Süden ist die
MD-Frage jedoch eine weit über eine Angelegenheit eines
amerikanisch-russischen Duopols hinausgehende Angelegenheit.
Diese Überlegung führt zu Vorschlägen, ein
gemeinsam entwickeltes Defensivsystem unter die Ägide
der VN zu stellen. Für den Weltraum gelten die nichtverbreitungspolitischen
Erfordernisse wegen der Überschneidungen mit den hochkomplexen
zivilen Nutzungsregimen und -technologien in verstärktem
Maß.
Olivier de Saint Lager[272] führt die
allgemeinen weltraumrechtlichen und die sicherheitspolitischen
Erwägungen zusammen und begründet die Notwendigkeit
einer Sicherheitsaufgaben übernehmenden Weltraumorganisation
insbesondere mit den gewachsenen Aufgaben der Nichtverbreitungskontrolle
sensitiver Technologien, die durch die Militarisierung des
Weltraums verstärkt werde und die ohne weltraumgestützte
Komponenten wie eine multilaterale Satellitenverifikation
nicht mehr auskomme.
Im selben Sinn und seinem Anspruch "A
Time for New Thinking" folgend schlägt George
Paul Sloup[273] vor, entsprechend der neuen Bedrohungsperzeption
nach Ende des Kalten Krieges dem Problem der Verbreitung
sensitiver Technologien für Raketen- und Massenvernichtungswaffen
aus dem Süden materiell und institutionell durch die
Schaffung einer peacekeeping-Fähigkeit unter Einschluss
von weltraumgestützten Komponenten und eines internationalen
BMD-Systems unter der Ägide des VN-Sicherheitsrates
und der VN-Generalversammlung zu begegnen.
Abkürzungen:
| AASL |
Annals of Air and Space Law |
| ABM |
Anti-Ballistic Missile |
| ASAT |
Anti-satellite weapon |
| ASILS |
Association of Student International
Law Societies |
| BMD |
Ballistic Missile Defense |
| CBO |
Congressional Budget Office |
| CD |
Conference on Disarmament |
| CHOM |
common heritage of mankind |
| COPUOS |
Committee on the Peaceful
Use of Outer Space |
| CSO |
Treaty on Common Security
in Outer Space |
| CTBT |
Comprehensive Test Ban Treaty |
| Dept. State Bull. |
Department of State Bulletin |
| DEW |
Directed Energy Weapons |
| EA |
Europa-Archiv |
| EPIL |
Encyclopedia of Public International
Law |
| GAOR |
Official Records of the General
Assembly of the United Nations |
| GEO |
Geostationärer Orbit |
| ICBM |
Intercontinental Ballistic
Missile |
| IcoC |
International Code of Conduct |
| INF |
Intermediate-Range Nuclear
Forces |
| ILO |
International Labour Organization |
| INESAP |
International Network of
Engineers and Scientists Against Proliferation |
| JSL |
Journal of Space Law |
| KSW |
Kooperative Sicherheit im
Weltraum |
| LEO |
Lower Earth Orbit |
| MD |
Missile Defense |
| MTCR |
Missile Technology Control
Regime |
| MVW |
Massenvernichtungswaffen |
| MV |
Mondvertrag |
| NO |
Near Earth Orbit |
| NMD |
National Missile Defense |
| NPT |
Nonproliferation Treaty |
| NTIR |
Nederlands Tidschrift voor
International Recht |
| NVV |
Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag
von 1968 |
| OVCW |
Organisation zur Durchführung
des Chemiewaffenabkommens |
| PAR Space; Proc. Colloq.
Space Law |
Proceedings of the Colloquium
on Outer Space Law of the International Institute of
Space Law of the International Astronautical Federation |
| PV |
procès-verbaux |
| RIAA |
Reports on International
Arbitral Awards |
| SDI |
Strategic Defense Initiative |
| SLBM |
Sea-Launched Ballistic Missile |
| SIPRI |
Stockholm International Peace
Research Institute |
| SRK |
Seerechtskonvention |
| TMD |
Theater Missile Defense |
| UNGA |
United Nations General Assembly |
| UNIDIR |
United Nations Institute
for Disarmament Research |
| UNISPACE |
United Nations Conference
on the Peaceful Use of Outer Space |
| UNSSOD |
United Nations Special Session
on Disarmament |
| VN |
Vereinte Nationen |
| WRV |
Weltraumvertrag |
| WSO |
World Space Organisation |
* Dr. jur.; MIA (Columbia University, New
York). Der Autor vertritt ausschließlich seine persönliche
Ansicht. Vom Autor erscheint in Kürze bei Duncker&Humblot
eine umfassende interdisziplinäre Studie zum Thema
unter dem Titel: "Grundlagen Gemeinsamer Sicherheit'
im Weltraum nach universellem Völkerrecht. Der Grundsatz
der friedlichen Nutzung des Weltraums im Lichte des völkerrechtlichen
Strukturprinzips vom Gemeinsamen Erbe der Menschheit'"
[1] Rede zur National Defence Policy vom 18.
Dezember 1967; zitiert nach Goedhuis, An Evaluation of the
Leading Principles of the Outer Space Treaty of 27th January
1967, NTIR 15 (1968) S. 40.
[2] Vertrag vom 27.1.1967 über die Grundsätze
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes
und der Himmelskörper; BGBl. 1969 II, 1969 abgedruckt
in: Welck/Platzöder, Weltraumrecht, Law of Outer Space,
Textsammlung (1987), 25.
[3] Kries, Die militärische Nutzung des
Weltraums, in: Böckstiegel (Hrsg.), Handbuch des Weltraumrechts
(1991), 317; Wolfrum, Die Internationalisierung staatsfreier
Räume (1984), 292.
[4] Finch, Magna Charta of Outer Space and,
D. I., in Proc. 30th Colloq. Space Law (1988), 304; ders.,
Magna Charta of Outer Space, in Proc. 26th Colloq. Space
Law (1984), 11; Diederichs-Verschoor, Die Bedeutung des
Begriffs "friedlich" im Weltraumvertrag von 1967,
Festschrift zu Ehren von Alex Meyer (Köln u.a. 1975),
301.
[5] Kries, in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm.
2, 348.
[6] Zur Qualifizierung des Weltraums als CHOM,
Andem, International Legal Problems in the Peaceful Exploration
and Use of Outer Space (1992), 214; Baslar, The Concept
of the Common Heritage of Mankind in International Law (1998),
160; Cocca, The Advances in International Law Through the
Law of Outer Space, JSL 9 (1981), 15; Kewenig, Menschheitserbe,
Konsens und Völkerrechtsordnung, Europa-Archiv, 36
(1981), 1; ders., Common Heritage of Mankind, Politischer
Slogan oder völkerrechtlicher Schlüsselbegriff,
in: Münch (Hrsg.), Staatsrecht - Völkerrecht -
Europarecht, Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer
(1981), 385; Kiss, Patrimoine commun de l'humanité,
RdC 175 (1982 II), 99; Matte, The Common Heritage of Mankind
and Outer Space, AASL 12 (1987), 313; Postyshev, The Common
Heritage of Mankind, From New Thinking to New Practice (1990),
22; Stocker, Das Prinzip des Common Heritage of Mankind
als Ausdruck des Staatengemeinschaftsinteresses, Schweizer
Studien zum Internationalen Recht (1993), 102; Wolfrum,
Anm. 2, 293; ders., Common Heritage of Mankind, in: Encyclopedia
of Public International Law 11 (1989), 67; Wolter, The Peaceful
Purpose Standard of the Common Heritage of Mankind Clause
in Outer Space Law, ASILS International Law Journal IX (1985),
117; nach einer Mindermeinung sind nur die Himmelskörper
CHOM Bueckling, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Weltraumrechts,
in: Böckstiegel (Hrsg.), Handbuch des Weltraumrechts
(1991), 55; ders., Weltraumrecht - auf der Schwelle in das
3. Jahrtausend, in: Benkö/Kröll (Hrsg.): Luft-
und Weltraumrecht im 21. Jahrhundert, Liber Amicorum für
Böckstiegel (2001), 291; Tan, Towards a New Regime
for the Protection of Outer Space as the "Province
of All Mankind", Yale Journal of International Law
25 (2000), 145, hält zwar die "province of all
mankind"-Klausel nicht mit dem CHOM-Grundsatz für
deckungsgleich, zieht aber aus der Menschheitsklausel dieselben
Schlussfolgerungen hinsichtlich des Stellenwerts des Allgemeinwohlinteresses
und seiner Umsetzungserfordernisse durch Ausführungsabkommen.
[7] Zur Entstehungsgeschichte des Grundsatzes
der friedlichen Nutzung, Alves, Prevention of an Arms Race
in Outer Space: A Guide to the Discussions in the Conference
on Disarmament (UNIDIR 1991); Andem, Anm. 5, 210; Menon,
The United Nations' Efforts to Outlaw the Arms Race in Outer
Space, A Brief History with Key Documents (1988), 40; Benkö/Schrogl,
The UN Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, in:
Benkö/Schrogl (Hrsg.), International Space Law in the
Making, Current Issues in the UN Committee on the Peaceful
Uses of Outer Space (1993), 7; Stadler, Rechtliche Schranken
der militärischen Tätigkeiten im Weltraum und
auf Himmelskörpern in Friedenszeiten (Dissertation
1975), 56; Beer, Der Weltraum und seine militärische
Nutzung in Friedenszeiten im Lichte des Vertragsvölkerrechts
(Dissertation 1987), 125; Koch, Die friedliche Regelung
der Benutzung des Weltraums in Art. IV des Vertrages über
die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von
Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper vom 27. Januar
1967 als rechtliches Instrument zur Friedenssicherung: Entstehung,
Inhalt und politische Bedeutung (Dissertation 1975); Goedhuis,
An Evaluation of the Leading Principles of the Treaty on
Outer Space of 27th January 1967, NTIR 15 (1968), 28; Cheng,
The 1967 Treaty, Journal de Droit International 95 (1968),
360; Gorove, Studies in Space Law, Its Challenges and Prospects
(1977), 89; Harndt, Die militärische Nutzung des Weltraums
und ihre völkerrechtlichen Grenzen, Revue de Droit
Pénal Militaire de la Guerre 26 (1985), 75 f.; Dutheil
de la Rochere, La Convention sur l'Internationalisation
de l'espace, Annuaire Francais de Droit International 13
(1967), 627; Hurwitz, The Legality of Space Militarization
(1986), 172; Jenks, The Common Law of Mankind (1958), 44.
[8] Jenks, Anm. 6, 44; Vlasic, Disarmament
Decade, Outer Space and International Law, Mc Gill Law Journal
(1981), 135; ders., The Legal Aspects of Peaceful and Non-Peaceful
Uses of Outer Space, in: Jasani (Hrsg.), Peaceful and Non-Peaceful
Uses of Space, Problems of Definition for the Prevention
of an Arms Race (UNIDIR 1991), 39; Heintze, Peaceful Uses
of Outer Space and International Law, in: Bender/Hagen/Kalinowski/Scheffran
(Hrsg.), Space Use and Ethics, Bd. 1 (2001), 243.
[9] VN-Resolution 1148 v. 14.11.1957; s. dazu
Jenks, Anm. 6, 44; Vlasic, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 7, 39.
[10] Schweitzer, Die Entmilitarisierung des
Weltraums durch den Weltraumvertrag, in: Bodenschatz/Böckstiegel/Weides
(Hrsg.), Beiträge zum Luft- und Weltraumrecht, Festschrift
zu Ehren von Alex Meyer (1975), 363; Böckstiegel, Die
Nutzung des Weltraums, Allgemeine Grundsätze, in: ders.
(Hrsg.), Anm. 1, 270; Beer, Anm. 6, 125 ff.; Goedhuis, Anm.
6, 28; Cheng, Anm. 6, 360; Gorove, Anm. 6, 89; Koch, Anm.
6, 84 f.; Bueckling, Anm. 6, 39, der als einzige Grenze
der militärischen Nutzung des Weltraums die Generalklausel
des Artikels I WRV und die Anwendung der VN-Charta nach
Artikel III WRV sieht; Bueckling, Der Weltraumvertrag (1980),
39; Dembling/Arons, The Evolution of the Outer Space Treaty,
Journal of Air Law and Commerce 33 (1967), 434.
[11] Meyer, Die Auslegung des Begriffs "friedlich"
im Lichte des Weltraumvertrages, ZLW 18 (1969), 39; Bueckling,
Friedliche Benutzung des Weltraums, ZLW 15 (1966), 237;
Markoff, Sur L'Interpretation Juridique de l'Article 4 du
Traité Régissant les Activités Spatiales
des Etats, Revue général de l'Air 31 (1968),
42; ders., Disarmament and "Peaceful Purposes"
Provisions in the 1967 Outer Space Treaty, JSL 4 (1976),
11, der die Rechtspflicht zur friedlichen Nutzung des gesamten
Weltraums aus der "common interest"-Klausel des
Artikels I Absatz 1 WRV herleitet; Fasan, Diskussionsbeitrag,
Proc. 10th Colloq. Space Law (1968), 115; Herczeg, Introductory
Report Proc. 10th Colloq. Space Law (1968), 106; Vlasic,
Anm 7, 39; Christol, The 1966-67 Treaty: A Manifestation
of the World Social Complex, in: World Peace through Law
Center (Hrsg.), World Peace through Law, The Geneva World
Conference (1969), 143; Jessup/Taubenfeld, Controls for
Outer Space and the Antarctivc Analogy (1959), 257; Matte,
Aero Space Law, 268; Vazquez, Cosmic International Law (1965),
150; Fawcett, International Law and the Uses of Outer Space
(1968), 29; Chowdhury, Legal Aspects of Maintaining Outer
Space for Peaceful Purposes, Proc. 31st Colloq. Space Law
(1989), 14; Diedericks-Verschoor, Die Bedeutung des Begriffs
"friedlich" im Weltraumvertrag von 1967, in: Böckstiegel/Bodenschatz/Weides
(Hrsg.), Beiträge zum Luft- und Weltraumrecht. Festschrift
zu Ehren von Alex Meyer (1975), 301; zur neueren Litertur
unter Berücksichtigung der SDI- und NMD-Debatte, Heintze,
in: Bender/Hagen/Kalinowski/Scheffran (Hrsg.), Anm. 7, 243;
Vlasic, The Legal Aspects of Peaceful and Non-Peaceful Uses
of Outer Space, in: Jasani (Hrsg.), Peaceful and Non-Peaceful
Uses of Space, Problems of Definition for the Prevention
of an Arms Race (UNIDIR 1991), 37; Reijnen, The Prevention
of an Arms Race in Outer Space, in: Benkö/Graaf/Reijnen
(Hrsg.), Space Law in the United Nations (1985), 147; Topping,
The Legality of President Reagan's Proposed Space-based
Ballistic Missile Defense System, Georgia Journal of International
Law 14 (1984), 329; Smith, Legal Implications of a Space-based
Ballistic Missile Defense, California Western International
Law Journal 15 (1985), 52; Kries, in: Böckstiegel,
Anm. 2, 323; ders., Weltraumrechtliche Aspekte der amerikanischen
SDI-und ASAT-Programme, ZLW 34 (1985), 267; ders., International
Space Law Implications of the U.S. SDI and ASAT Programs:
The Current Legal Debate, ZLW 35 (1986), 306; Wolfrum, The
Problems of Limitation and Prohibition of Military Use of
Outer Space, ZaöRV 44 (1984), 784; Jasentuliyana, International
Space Law and the United Nations (1999), 101; Chayes Abraham/Chayes
Antonia H./Spitzer (Hrsg.), Space Weapons: The Legal Context,
in: Long/Hafner/Boutwell (Hrsg.), Weapons in Space (1986),
193; Fischer, Völkerrechtliche Schranken der Weltraumrüstung,
in: Labusch/Maus/Send (Hrsg.), Weltraum ohne Waffen, Naturwissenschaftler
warnen vor der Militarisierung des Weltraums (1984), 154;
Gorove, Developments in Space Law, Issues and Policies (1991),
254 ff.; ders., Arms Control in Space: Issues and Alternatives,
ZLW 33 (1984), 191; Hurwitz, Anm. 6, 170; O'Neill, The Development
of International Law Governing the Military Use of Space,
in: Durch (Hrsg.), National Interest and the Military Use
of Outer Space (1984), 173; Wiewiorowska, Is the Peaceful
Use of Outer Space Still Possible?, Proc. 30th Colloq. Space
Law (1987), 111; Zedalis/Wade, Anti-Satellite Weapons and
Space Treaty of 1967, California Western International Law
Journal 8 (1978), 482; Slink, Satellitenfernerkundung zur
Verifikation von Rüstungskontroll- und Abrüstungsverträgen
(Dissertation 1996), 77 ff.; Galloway, The Law and U.S.
Policy on National Missile Defense, Proc. 43rd Colloq. Space
Law (2001), 292; Andem; Implications of the 1967 Outer Space
Treaty in the New Millenium: A Brief Reflection on the Implications
of Proposed Missile Defense Systems, Proc. 43rd Colloq.
Space Law (2001), 275; Health jr., Mahan's Legacy: How Will
a New Generation of Weapons Fit into Competing Visions of
Outer Space?, Proc. 43rd Colloq. Space Law (2001), 298.
[12] Daraus ergibt sich nach herrschender
Auffassung auch ein Verbot nuklear-gespeister Laserwaffen;
s. Kries, Weltraumrechtliche Aspekte der amerikanischen
SDI- und ASAT-Programme, ZLW 34 (1985), 276; ders. in: Böckstiegel
(Hrsg.), Anm. 2, 344; Reijnen, in: Benkö/Graaff/Reijnen
(Hrsg.), Anm. 10, 165; Danielsson, Approaches to Prevent
an Arms Race in Outer Space, in: Jasani (Hrsg.), Space Weapons
- The Arms Control Dilemma (SIPRI 1984), 172; so auch die
frühe Haltung der US-Regierung laut O'Neill, in: Durch
(Hrsg.), Anm. 10, 193; a. A. Beer, Anm. 6, 125.
[13] Lachs, The Law of Outer Space (1972),
106.
[14] Hearings before the Committee on Foreign
Relations U.S. Senate, 90th Congress, 1st Session, 7.3.,
13.3. und 12.4.1967 (US Printing Office 1967), 59.
[15] U.S. Memorandum Submitted to the First
Committee of the General Assembly, January 12, 1957, UN
Doc. GAOR XI A/C.1/738, abgedruckt in: Department of State,
Documents on Disarmament 1945-1959 (1960 publication 7008),
Bd. 2, 733; deutscher Text in: Volle/Duisberg, Probleme
der internationalen Abrüstung 1945-1961, Dokumente
Bd. 1, 667; s. Jessup/Taubenfeld, Anm. 9, 252; dazu sowie
generell zur Rolle der USA bei der Einführung des Grundsatzes
der friedlichen Nutzung Galloway, The United States and
the 1967 Treaty on Outer Space, Proc. 40th Colloq. Space
Law (1997), 18; Vázquez, Anm. 10, 149.
[16] Department of State, Documents on Disarmament,
Anm. 14, Bd. 2, 733.
[17] U.S. Memorandum on the regulation, limitation,
and blanced reduction of all armed forces and armaments,
UN Doc./A/C1/783 an die elfte VN-Generalversammlung.
[18] Anm. 8.
[19] Department of State, Documents on Disarmament,
Anm. 14, Bd. 2, 733; abgedruckt in: Reijnen, The United
Nations Space Treaties Analysed (1995), 41.
[20] Section 102 (a) National Aeronautics
and Space Act (NASA Act), Public Law 86-568, 85th Congress,
First Session, H.R. 12575, 29.7.1958, 5.
[21] Jenks, Anm. 6, 48; Rehm, Rüstungskontrolle
im Weltraum (1965), 30.
[22] Zitiert nach Goedhuis, Anm. 6, 27.
[23] Cocca, Determination of the Meaning of
the Expression "res communis humanitatis", Proc.
6th Colloq. Space Law (1964), 69.
[24] Resolution 1148 v. 14.11 1957; 1472 v.
17.12.1959; 1962 und 1963 v. 13.12.1961; jeweils abgedruckt
in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 597, 609, 611 u. 631.
[25] Bedjaoui, Classicism and Revolution in
the Elaboration of the Principles of Space Law, in: Jasentuliyana
(Hrsg.) Developments of International Law (1995), 457; Reijnen,
in: Benkö/Graaf/Reijnen (Hrsg.), Anm. 10, 178; Marcoff;
Traité de droit international public de l'espace
(1976), 388; Vlasic, A Survey of the Space Law Treaties
and Principles Developed Through the United Nations, Proc.
38th Colloq. Space Law (1996), 324; Zhukov/Kolosov, International
Space Law (1984), 41; Salin, Satellite Communications Regulations
in the Early 21st Century, Changes for a New Era (2000),
17; nach Jenks, Anm. 6, 192 ist die Menschheitsklausel auch
verbindliche Richtschnur für die Weiterentwicklung
des Weltraumrechts de lege ferenda, welche die Entwicklung
der internationalen Gemeinschaft zu stärkerer Interdependenz
widerspiegeln müsse. Dutheil de la Rochere, Anm. 6,
625; für lediglich Programmsatz Bueckling, in: Benkö/Kröll
(Hrsg.), Anm. 5, 29; Cheng, Nineteen Hundred and Sixty Seven
Space Treaty, Journal Droit International 95 (1968), 523;
Roth, La Prohibition de l'Appropriation et les Régimes
d'Accès aux Espaces Extra-terrestres (1992), 65.
[26] International Law Association, Report
of the 54th Conference, The Hague (1970), 427.
[27] In der Anhörung des US Senate Foreign
Relations Committee zum Weltraumvertrag erklärte Albert
Gore zu Artikel I: "If Article I were a preamble that
would be one thing. But it isn't, it is an article, and
a treaty obligation, and I think it brings us into an obligation
to make the use of outer space available to all countries,
to treat our use of that for the benefit and in the interests
of all countries. Indeed that is exactly what it says."
[28] Wolfrum, Anm. 2, 290; Dolzer, International
Cooperation in Outer Space, ZaöRV 45 (1985), 541; Focke,
Internationale Zusammenarbeit im Weltraum, in: Böckstiegel
(Hrsg.), Anm. 2, 642; Vereshchetin/Kamenetskaya, On the
Way to a World Space Organization, AASL 12 (1987), 338.
[29] International Law Association, Report
of the 65th Conference, Cairo (1992), 149. Nach Christol,
The 1966-67 Treaty: A Manifestation of the World Social
Complex, in: World Peace through Law Center (Hrsg.), World
Peace through Law, The Geneva World Conference (1969), 155,
ist die Aufnahme des Kooperationsgebotes nicht nur als ein
allgemeiner Appell zur Zusammenarbeit zu sehen. Vielmehr
ist der Weltraumvertrag "innovative in that it added
new operative requirements for cooperation ...". [Hervorhebung
von mir]. Dolzer, Anm. 27, 539: "... they are an integral
part of the agreement and thus necessarily share their binding
nature."; Wolfrum, The Principle of the Common Heritage
of Mankind, ZaöRV 43 (1983), 335: "... international
cooperation has become a legal obligation which dictates
the lawfulness of space activities ..."; für Unverbindlichkeit
dagegen Focke, Internationale Zusammenarbeit im Weltraum,
in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 642.
[30] Dolzer, Anm. 27, 541.
[31] Jasentuliyana, Article I of the Outer
Space Treaty Revisited, JSL 17 (1989), 138.
[32] Tomuschat, International Law as the Constitution
of Mankind, in: International Law on the Eve of the Twenty-first
Century. Views from the International Law Commission (1997),
43; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht (3. Aufl.
1984), 310.
[33] Friedmann, The Changing Structure of
International Law (1964), 22.
[34] S. die Erklärung von IGH-Präsident
Bedjaoui im Rechtsgutachten zu Nuklearwaffen, ICJ Reports
1996, 270 Para. 13, der ausdrücklich das CHOM-Prinzip
als Element der Entstehung des Konzepts der "international
community" nennt; Mosler, General Principles of International
Law, in: Encyclopedia of Public International Law, Bd. 7
(1984), 89; Abi-Saab, International Law and the International
Community: The Long Road to Universality, in: MacDonald
(Hrsg.), Essays in Honour of Wang Tieya (1994) 34; Simma,
From Bilateralism to Community Interest in International
Law, RdC 250 (1994 VI), 217; Tomuschat, Obligations Arising
for States Without or Against Their Will, RdC 241 (1993
IV), 195; ders., Die internationale Gemeinschaft, AVR 33
(1995), 1; ders., Anm. 31, 43; Dupuy, R.-J., La communauté
internationale entre le mythe et l'histoire (1986) passim
und neuerdings Paulus, Die internationale Gemeinschaft im
Völkerrecht, Eine Untersuchung zur Entwicklung des
Völkerrechts im Zeitalter der Globalisierung (Dissertation
2001), 225.
[35] Aus der umfangreichen sicherheits- und
rüstungskontrollpolitischen Literatur zur Entwicklung
von Weltraumwaffen s. Witzel, Fn. 101 in Kubbig (Hrsg.)
S. 23; Lupton, Fn. 101 S. 33; Stares, Fn. 73 S. 53; Kries,
Fn. 30 in Böckstiegel (Hrsg.) S. 328; Jasani, Fn. 103
in Jasani (Hrsg.) S. 46; Handberg Fn. 9 S. 63 ff., 189 ff.;
Grossman, Fn. 70 S. 18; Postol, Hitting Them Where It Works,
Foreign Policy (Winter 1999/2000) S. 117; Garwin, A Defense
That Will Not Defend, The Washington Quarterly 23 (2000)
S. 109; Bielefeld/Neuneck, Fn. 191 S. 95 sowie die bibliographische
Aufstellung bei Brauch/Fischbach, Fn. 101.
[36] Kries, Fn. 30 in Böckstiegel (Hrsg.)
S. 328; s. auch Lupton, Fn. 101 S. 33.
[37] Humble, Fn. 162 S. 40.
[38] Deblois, Space Sanctuary. A Viable National
Strategy (1997), abrufbar unter http://www.airpower.maxwell.af.mil/airchronicles/apj/apj98/win98/debloistxt.htm;
Spacy, Fn. 149 S. 101 zeigt in einer ausführlichen
Analyse auf, dass alle mit der Stationierung von weltraumgestützten
Waffen verfolgten strategischen Ziele des US Space Command
ebenso mit boden-, luft- oder seegestützten Systemen
erreicht werden könnten und spricht sich nachdrücklich
für die Beibehaltung der "space sanctuary"-Dokrtrin
aus: "As the search for invulnerability continues to
move from aircraft to satellites, a space sanctuary strategy
would benefit the United States now more than ever."
[39] Graham, High Frontier: A New National
Strategy (1982); Lupton, Fn. 101 S. 91 ff.
[40] Humble, Fn. 162 S. 38 unterteilt den
Weltraum in ein "tactical space environment of the
Earth-Moon system" das als "gravity well zones"
angesehen werden könne "that are tactically analogous
to terrestrial features such as hills, promontories, and
mountains, in that much effort must initially expended to
situate military forces at such locations, but once attained
'the high ground' can be used to dominate the terrain below
with ease... During the next few decades military space
activities and the development of various commercial space
enterprises, or the process of 'space industrialization',
will be conducted primarily within this system. Possible
military missions to be eventually conducted in the space
environment include ballistic missile defense, the destruction
of Earth-based targets, the regulation of the flow of space
traffic, the defence of military and industrial space facilities,
the denial of strategic areas of space (such as choice satellite
orbits at Geosynchronuous Earth Orbit - GEO - and the various
Longrangian libration points at which objects revolve with
the same period as the gravitational Earth-Moon system and
thus remain effectively stationary) to enemies and various
surveillance, reconnaissance, navigational, data-transfer,
command, control, communications and intelligence functions."
Humble, S. 40 entwickelt darauf aufbauend auch bereits ein
Organigramm für "Military Space Functions".
[41] Zielinski/Worley II/Black/Henderson/Johnson,
Star Trek-Exploiting the Final Frontier: Counterspace Operations
in 2025, A Research Paper Presented to Air Force 2025 (August
1996) S. 6; abrufbar unter http://research.au.af.mil:"The
Road to Weapons in Space ... by year 2025 the US, and indeed
the world, will be so reliant on space systems that space
superiority will be of vital importance. This in turn will
require the placement of force application weapon systems
in space for defense against attack and to carry out offensive
actions as necessary ... a leap ... to a new mindset which
supports placing force application platforms in space. The
obstacles to placing weapons in space lie in the following
three general areas which are not mutually exclusive: international
space treaties, policy, and the space sanctuary illusion..."
Die Autoren, S. 7, begrüßen den Politikwechsel
in den USA betreffend den Übergang zu aktiver militärischer
Nutzung des Weltraums, halten ihn aber noch nicht für
weitgehend genug: "With respect to national policy,
we have come a long way from Dwigth D. Eisenhower's fundamental
principles that US space activity would be devoted to peaceful
purposes for the benefit of all mankind. More recently,
President George H. Bush's policy specified defense against
enemy space attack and assuring freedom of action in space.
One could certainly argue that based on the changes in national
policy, an important part of the 'road' has already been
travelled. Having a national policy that calls for force
application from space is a good place to start. The problem
is policy is meaningless if the nation's leaders lack the
will to implement it or support those who try to implement
it... All things considered, it seems reasonable to predict
by 2025 the US will have mastered the political and social
will, in recognition of the absolute criticality of assured
freedom of operation in space, to get over the sanctuary
hurdle and place the necessary space force structure in
place.".
[42] US Space Command, Long Range Plan. Implementing
USSPACECOM Vision for 2020 (2nd Printing 1997); abrufbar
unter http://www.spacecom.af.mil,
Kapitel 1 S. 3: "Traditional military missions for
land, sea, and air are migrating to space (e.g. communications
and surveillance)... Achieving space superiority during
conflicts will be critical to the US success on the battlefield."
[43] John-Freese, The Visibility of U.S. Anti-Satellite
(ASAT) Policy: Moving Toward Space Control, USAF Institute
for National Security Studies, Colorado, Space Policy Series
(2000) S. 27; s. auch die Nuclear Posture Review v. 9. 1.
2002, unklassifizierte Zusammenfassung abrufbar auf der
Webseite des US Department auf Defense, die ebenfalls von
einer "capabilities-Based Force" ausgeht.
[44] Heisbourg, Défenses antimissiles:
l'analyse stratégique et l'intéret européens,
Politique Étrangère (Juli/September 2001)
S. 627: " ... la composante spatiale de la défense
antimissile ... sera un des éléments moteurs
de la nouvelle politique de domination militaire de l'espace...
les Etats-Unis visent dorénavant à la maîtrise
de l'espace circumterrestre. Le parallèle s'impose
ici avec la recherche de la domination de l'espace marin
par la Royal Navy au XIXe siècle. En l'absence d'initiatives
européennes correspondentes, c'est dans cette dimension
spatiale que l'unilatéralisme stratégique
américain pourra prendre toute son envergure."
[45] US Space Command, Fn. 203: "Historically,
military forces have evolved to protect national intersts
and investments - both military and economic. During the
rise of sea commerce, nations build navies to protect and
enhance their commercial interests... Likewise, space forces
will emerge to protect military and commercial national
interests and investment in the space medium due to their
increasing importance."; s. auch das 1996 erschienene
Buch von George und Meredith Friedmann mit dem bezeichnenden
Titel "The Future of War: Power, Technology & American
World Dominance in the 21st Century" (1996) S. 420:
"Just as by the year 1500 it was apparent that the
European experience of power would be its domination of
the global seas, it does not take much to see that the American
experience of power will rest on the domination of space
... Just as Europe shaped the world for half a millennium,
so too the United States will shape the world for at least
that length of time. For better or for worse, America has
seized hold of the future of war ..."
[46] Lupton, Fn. 101 S. 91 ff.; Johnson/Pace/Gabbard,
Space. Emerging Options for National Power (RAND National
Defense Research Institute; 1998); s. dazu auch Oberg, Space
Power Theory (1988) S. 120: "These space power proponents
cite the influence of the theories of Mahan as the impetus
...for the acquisition of navies by several nations at the
beginning of the 20th century. At a historical crossroads,
many argue spacefaring nations find themselves in need of
a similar overarching theory against which to plan their
national programs...".
[47] Mahan, The Interest of America in Sea
Power, Present and Future (1897).
[48] Mahan, The influence of sea power upon
history, 1660-1783 (1890) S. 138.
[49] Fox, Some principles of Space Strategy
(or 'Corbett in orbit'), Space Policy 17 (2001) S. 8, der
selber einen Rückgriff auf die gemäßgtere
Strategie von Corbett den Vorzug gibt.
[50] US Space Command, Long Range Plan. Implementing
USSPACECOM Vision for 2020 (2nd Printing 1997); abrufbar
unter http://www.spacecom.af.mil;
s. auch die Auseinandersetzung von Lawrence/Hansson, American
space hegemony: Accident or design? in Space Policy 14 (1998)
S. 1 mit der Position von Logsdon, Viewpoint. The United
States, the only space superpower, in Space Policy 13 (1997)
S. 273, der annimmt, die US-Überlegenheit im Weltraum
beruhe auf einer Kette für die USA glücklicher
Umstände und nicht auf einer gezielten Politik. Lawrence
und Hansson meinen demgegenüber, die "US hegemony
in space is part of a coherent strategy" und "evidence
for the essentially security-based nature of US space policy";
S. 1; s. neuerdings die Analyse von Gnesetto, Übermilitarisierung
amerikanischer Außenpolitik, EA (April 2002) S. 43
über die Übermilitarisierung amerikanischer Außenpolitik,
die eine Erklärung für die militärischen
"space control"-Ambitionen des US Space Command
sein mag.
[51] Gray, The influence of space power upon
history, Comparative Strategy (1996) S. 308 beklagt 1996,
" ... where is the theory of space power? Where is
the Mahan of the final frontier?". Die Antwort gibt
der für Force Structure, Ressources and Assessment
im Pentagon zuständige Mitarbeiter France, Back to
the Future: space power theory and A. T. Mahan, Space Policy
16 (2000) S. 237: "Considering the similarities between
space and the seas as arenas for commerce, transport, observation,
and conflict, one would do well to consider the earlier
work of sea power theorist A. T. Mahan when attempting to
develop a theory of space power and to develop strategies
for space control."
[52] Heath, Fn. 2 S. 298 führt dagegen
überzeugend aus, dass eine Bewaffnung des Weltraums
jedenfalls die kommerzielle Nutzung des Weltraums selber
nicht nur nicht fördern, sondern im Gegenteil sogar
beeinträchtigen würde; s. aber Salin, Privatization
and militarization in the space business environment, Space
Policy 17 (2001) S. 24, der eine aktive militärische
Weltraumdominanz als Konsequenz aus der kommerziellen Weltmachtstellung
der USA ansieht; s. auch u. Kapitel D. V. 5 b) dd).
[53] Johnson/Pace/Gabbard, Fn. 207, S. 8:
"An examination of spacepower should consider all of
the nation's space capabilities, at all levels of conflict,
and across time to include shaping the battlespace in peacetime
before the initiation of conflict. ... The effective exercise
of spacepower may require, but is not limited to , the use
of military forces." und S. 54: "The Aerospace
Force strategy would include the development of new capabilities
such as space-based weapons for force application purposes,
consistent with the rationale of identifying new vital interests
in space ...".
[54] US Space Command, Fn. 203.
[55] Mehrere Delegationen haben in der CD
Vorschläge vorgelegt, zerstörerische Weltraumfähigkeiten
zu definieren, wofür unterschiedliche Begriffe verwendet
werden (s. Anhang B, 1.2.): "weaponization" (China
1985); "militarization" (Frankreich 1986); "space
strike weapons" (Venezuela 1986), (Italien 1982), (Schweden
1984); UNDoc. A/38/194 v. 23.8.1983 und UdSSR 1984 CD/476
v. 20.3.1984.; DDR 1989 DDR "ASAT Components and Ways
of Verifying Their Prohibition" CD/927 v. 26.6.1989
sowie das umfassende Arbeitspapier Kanadas zu "Terminology
Relevant to Arms Control", CD/716 v. 16.7.1986.
[56] Alves, Anm. 6, 24, Text und dortige Anm.
77; Gorove, Anm. 6, 90 und ders., Proc. 25th Colloq. Space
Law (1983), 96; Reijnen, in: Benkö/Graaf/Reijnen (Hrsg.),
Anm. 10, 181, befürwortet, bereits Forschungen, die
zur Entwicklung von zerstörerischen Weltraumfähigkeiten
führen könnten, in einem Protokoll zum WRV zu
verbieten; Jasani, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 6, 24; Oberst
a.D. Hartung, Die militärische Nutzung des Weltraums,
Europäische Sicherheit 45 (1996), 17: "Unter 'militärischer
Nutzung des Weltraums' sollen alle die Weltraumsysteme verstanden
werden, die zwar militärisch verwendet werden, aber
nicht mit Waffen ausgestattet sind und so dem 'peaceful
use' der Präambel des Weltraumvertrages von 1967 entsprechen.";
Gerald M. Steinberg am Massachusetts Institute of Technology
(MIT) hat in einem Aufsatz in der US-amerikanischen Zeitschrift
Futures mit dem Titel "The Militarization of Space.
From passive support to active weapons systems" im
Oktober 1982 erstmals ausführlich den Unterschied zwischen
bisherigen rein passiven militärischen Nutzungen und
künftig möglichen aktiven zerstörerischen
Nutzungen des Weltraums sowie den grundlegenden Unterschied
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die internationale Sicherheit
und strategische Stabilität herausgearbeitet. Nach
Steinberg sind "passive military space systems ...
not weapons themselves, but are used to enhance military
systems below. Reconnaissance, early warning, communications,
navigation and other satellites allow for effective use
and coordination of aircraft, tanks, missiles, ships etc".
Unter rechtlichen Gesichtspunkten hat vor allem Vlasic,
Disarmament Decade, Outer Space and International Law, Mac
Gill Law Journal (1981), 149 vor der Aushöhlung des
Rechtsgebots der friedlichen Nutzung durch den Übergang
von bisher rein passiven zu aktiven militärischen Weltraumnutzungen
gewarnt. Auch Christol, Outer Space: Battle-Ground of the
Future?, in: Cohen/Gouin (Hrsg.), Lawyers and the Nuclear
Debate (1988), abgedruckt in: Christol, Space Law. Past,
Present and Future (1991), 57 rekurriert auf die Unterscheidung
insbesondere unter rechtspolitischen Gesichtspunkten. Er
definiert "passive operations" als "the provision
of communications facilities, the gathering of intelligence,
the operation of early warning capabilities, the perfection
of navigation, and the effective forecasting of weather
conditions"; Young, Law and Policy in the Space Stations'
Era (1989); Bowman, The Militarization of Space? The Real
Issue is the Weaponization of Space, Paper submitted to
the International Progress Organization, 24.9.1984, 2; Beer,
Anm. 6, 9-33 zu passiven militärischen Nutzungen und
34-54 zu aktiven militärischen Nutzungen. Kries, in:
Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 317 legt zwar auf die
Bedeutung der militärischen Satelliten als "force
enhancers" Wert, greift aber dennoch auf diese Unterscheidung
zurück, um die bestehende militärische Nutzung
von künftiger "Einführung bewaffneter Raumflugkörper"
zu unterscheiden, zu der es "bisher nicht gekommen"
ist und drückt die Hoffnung aus, dass insoweit die
"friedensbestimmende Weltraumverfassung vermittels
ihrer universellen Trägerschaft" von Bestand sein
und dies verhindern möge.
[57] Alves, Anm. 6, 29; Smith, Legal Implications
of a Space-Based Ballistic Missile Defense, California Western
International Law Journal 15 (1985), 54; Stares, Space and
National Security (1987), 38; Jasani, Outer Space as a Source
of Conflict: An Overview, in: Jasani (Hrsg.), Outer Space,
A Source of Conflict or Co-operation? (United Nations University
1991), 46; Handberg, The Militarization of Space (2000),
58; Grossman, Weapons in Space (2001) passim; Cleminson,
Banning the Stationing of Weapons in Space Through Arms
Control: A Major Step in the Promotion of Strategic Stability
in the 21st Century, in: Beier/Mataila (Hrsg.), Arms Control
and the Rule of Law: A Framework for Peace and Security
in Outer Space. Proceedings of the Fifteenth Annual Ottawa
NACD Verification Symposium (1998), 35.
[58] York, Nuclear Deterrence and the Military
Uses of Space, in: DAEDALUS 114,2 (1985), 24: "So far,
warfare, at least in the direct sense, has not extended
to space; indeed, we have treaties now in force that were
specifically designed to maintain outer space as a zone
of peace."; Handberg, Anm. 36, 58.
[59] S. statt aller Handberg, Anm. 36, 58.
[60] Erklärung des Vertreters von Indien
in der Plenarsitzung der CD am 12.8.1986; CD/PV.378 und
Nigerias am 24.2.1987; CD/PV.391, 21.
[61] Doyle, Civil Space Systems, Implications
for International Security (UNIDIR 19934), 193 stellt in
seiner von einer Expertengruppe von UNIDIR begleiteten Arbeit
in ausdrücklicher Anwendung der Unterscheidung von
passiven und aktiven militärischen Nutzungen in großer
Klarheit fest: "It is argued that existant 'peaceful
uses' of space systems contribute to security by permitting
anticipation and avoidance of conflicting support of national
security efforts. However, the extension of the passive
peaceful uses concept to the placement of operational weapons
in Earth orbit is clearly an unacceptable extension of the
concept of 'peaceful uses' of outer space in the view of
almost every state which has addressed the subject, and
most states have ... [S. 194] ... it would begin another
round in reciprocal, escalating responses to the deployment
of new weapon systems, which the world knows as 'the arms
race'. It will be an unmitigated tragedy if states' leaders
choose to deploy 'advanced weapon systems' into the reaches
of Earth's orbit and beyond into outer space."
[62] Repräsentativ für diese Haltung
ist die Feststellung in dem der CD unterbreiteten Arbeitspapier
der französischen Delegation CD/375 v. 14.4.1983, wonach
es mit Blick auf die völlige Entmilitarisierung des
Weltraums "constraints resulting from the long-standing
and by now irreversible overlapping of civilian and military
uses of outer space" gebe. Das Hauptziel der Bestrebungen
müsse daher sein "to prevent outer space from
becoming a base for military action", d.h. für
aktive militärische Nutzungen. Vor allem Italien und
Schweden haben bei der Vorstellung ihrer jeweiligen Vorschläge
für Maßnahmen zur Verhinderung eines Wettrüstens
im Weltraum auf die Unterscheidung Bezug genommen. Italien,
CD 9 v. 26.3.1979 "Additional Protocol to the 1967
Treaty on Principles Governing Activities of States in the
Exploration and Use of Outer Space, Including the Moon and
Other Celestial Bodies with a view to preventig an arms
race in outer space." abgedruckt in: Welck/Platzöder,
Anm. 1, 121. So nahm der italienische Vertreter La Rocca
bei der Erläuterung des italienischen Protokollentwurfs
zum Verbot von Weltraumwaffen ausdrücklich passive
Nutzungen davon aus, CD 9 (1979), 3. In Artikel 1 Para.
2 sieht daher der italienische Protokollentwurf vor, dass
seine Verbotsbestimmungen sich nicht auf " ... any
control system to be established in order to ensure compliance
with disarmament and security agreements" beziehen,
CD 9, Annex I, 1.; Der schwedische Vertreter in der CD betonte
die passive Natur der Satellitenfernerkundung im Gegensatz
zu Weltraumwaffen, CD/PV 516, 11.7.1989, 15 f.
[63] UNDoc. A/36/192 v. 11.8.1981, abgedruckt
in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 123.
[64] UNDoc. A/38/194 v. 23.8.1983 und CD/476
v. 20.3.1984; abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm.
1, 125.
[65] Beispielhaft für die Haltung der
Ungebundenen ist das von China, CD/579 v. 19.3.1985, 1.
vorgelegte Papier, in dem als Ziel zwar die völlige
"de-militarization of outer space" unterstützt
wird. Als Zwischenlösung werden aber Maßnahmen
verlangt, welche die "de-weaponization of space"
sicherstellen sollen, wozu als erster Schritt ein völliges
Verbot bereits des Testens und der Herstellung von Weltraumwaffen
jeglicher Art dienen soll. Auch Venezuela hat zu diesem
Zweck eine Definition von Weltraumwaffen unter Rückgriff
auf Vorschläge von China, Bulgarien, Ungarn, Sri Lanka
und der UdSSR vorgelegt, CD/709/Rev. 1 v. 22.7.1986; CD/851;
CD/PV 398, 19.3.1987; Sri Lanka, CD/PV 254 v. 29.3.1984,
11; Peru CD/939 v. 29.7.1989; CD/PV 472, 6; CD/PV 544, 6
und Indien halten eine völlige Entmilitarisierung des
Weltraums für wünschenswert, sehen aber als Zwischenlösung
ein Verbot von aktiven zerstörerischen Weltraumaktivitäten
durch ein ausdrückliches Verbot von Weltraumwaffen
für dringend erforderlich an.
[66] Verosta, Der Begriff 'internationale
Sicherheit' in der Satzung der Vereinten Nationen, in: Marcic/Mosler
(Hrsg.), Festschrift für Verdross (19), 533; Wolfrum,
Kommentierung zu Artikel 1 in: Simma (Hrsg.), The Charter
of the United Nations, A Commentary (1985) Artikel 1 Ziff.
6.
[67] Lindsey, The Protection of Satellites:
Problems for Arms Control, in: Beier/Mataila (Hrsg.), Anm.
36, 35.
[68] Vlasic, in: Matte (Hrsg.), Arms Control
and Disarmament in Outer Space (1985), 201:" ... enhancing
the sense of security of all states".
[69] US Space Command, Vision for 2020 (2nd
Printing 1997); abrufbar unter http://www.spacecom.af.mil.
[70] Nach Bittlinger, Hoheitsgewalt und Kontrolle
im Weltraum (Dissertation 1988), 150 werden durch die Sperrzonen
im erdnahen Weltraum um weltraumgestützte Komponenten
von SDI-Systemen in Umlaufbahnen von 300 bis 1000 km Höhe
über der Erdoberfläche andere Nutzer etwa 90 bis
110 Minuten von diesen ausgeschlossen sowie außerdem
auch ihre "Startfenster" für Raumfahrtvorhaben
beispielsweise im geostationären Orbit entsprechend
verringert; ders., "Keep-out Zones" and the Non-Appropriation
Principle of International Space Law, IISL-Proc. 1988, 6;
DalBello, Rules of the Road: Legal Measures to Strengthen
the Peaceful Uses of Outer Space, Proc. 28th Colloq. Space
Law (1986), 11; Roth, Anm. 24, 78.
[71] Bittlinger, Anm. 49, 150 und ders. Anm.
49, 6; Kries, in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 347
und ders. Anm. 10, ZLW 35 (1986), 310 kommt zu dem klaren
Ergebnis: "Any proclamation of keep-out zones in outer
space would by its very nature constitute a breach of Outer
Space Treaty obligations. The more keep-out zones were to
become necessary, the more cumulative would be their spatial
effects and the more massive the violation of Article II
of the Outer Space Treaty."
[72] Kries, in: Böckstiegel (Hrsg.) Anm.
2, 347; Glaser/Fetter, National Missile Defense and the
Future of U.S. Nuclear Weapons Policy, International Security
Vol. 26 Nr. 1 (Sommer 2001), 64 f.
[73] Vertrag vom 5.8.1963 über das Verbot
von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum
und unter Wasser (Partieller Teststopp-Vertrag), BGBl. 1964
II, 907, in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 53.
[74] Übereinkommen vom 18.5.1977 über
das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindlichen
Nutzung umweltverändernder Techniken, BGBl. 1983 II,
126, sog. ENMOD-Convention; s. dazu Frantzen, in: Böckstiegel
(Hrsg.), Anm. 2, 617.
[75] Eine Definition von "Kernwaffe"
findet sich in zwei internationalen Abkommen: dem Protokoll
Nr. III über die Rüstungsbegrenzung vom 23.10.1954
UNTS 211 (1955), 364; Deutsch in BGBl. 1955 II, 266 sowie
dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika
vom 14.2.1967 (Vertrag von Tlateloco, UNTS 634 (1968), 282;
Deutsch in EA 22 (1967) D, 165. Nach überwiegender
Ansicht ist der Begriff Kernwaffe in den Weltraumverträgen
als eine Unterart der Massenvernichtungswaffen anzusehen.
[76] Kries, Anm. 37, ZLW 34 (1985), 276; ders.,
in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 344; Reijnen, in:
Benkö/Graaf/Reijnen (Hrsg.), Anm. 11, 165; Danielsson,
in: Jasani (Hrsg.), Anm. 11, 172; so auch die frühe
Haltung der US-Regierung laut O'Neill, in: Durch (Hrsg.),
Anm. 10, 193, Anm. 38.
[77] Beer, Anm. 6, 108.
[78] Beer, Anm. 6, 115 und, 117: "Die
dem Röntgenlaser eigentümliche Zielvorrichtung
bewirkt gerade das Gegenteil einer unterschiedlosen, unkontrollierten
Feindbekämpfung, wie sie den Kernwaffen der heutigen
Tage noch eigen sind." Das im Zusammenhang mit SDI
geplante Röntgen-Lasersystem sieht Beer "in seiner
bislang bekannt gewordenen Bau- und Wirkungsweise nicht
von der Kernwaffenklausel des Art. IV Abs. 1 betroffen ...".
Röntgenlaser-Stationen benötigen zwar eine Kernexplosion
als Katalysator des Abstrahlvorganges, dieser atomare 'Zünder'
ist jedoch von Zweckbestimmung und Wirkungsweise her betrachtet
nicht als Kernwaffe mit den Auswirkungen einer Massenvernichtungswaffe
einzustufen.
[79] Zedalis/Wade, Anm. 10, 465 f.
[80] Kries, Anm. 10, ZLW 34 (1985), 276; ders.,
Space-Based Defenses and the Law of Outer Space, Proc. 30th
Colloq. Space Law (1988), 106; Vitaliy, Strategic Defence
Initiative and International Law, Proc. 30th Colloq. Space
Law (1988), 16; ebenso Gorove, Anm. 10, ZLW 33 (1984), 195;
Fern, Anti-Satellite Waepons and the Question of Negotiated
Arms Limitations, CWILJ 14 (1984), 303.
[81] Russel, Military Activities in Outer
Space, Soviet Legal Views, Harvard International Law Journal
25 (1984), 160; Cameron, Anti-Ballistic Missile Systems
and International Law, in: Pogany (Hrsg.), Nuclear Weapons
and International Law (1987), 131.
[82] "Star Wars" - Delusions and
Dangers (Moskau Military Publishing House 1985), 5 u. 9.
[83] Die Argumentation von Cameron, in: Pogany
(Hrsg.) Anm. 60, 130 dass die Tatsache, dass die UdSSR ausdrückliche
Verbotsvorschläge macht, bedeute, dass sie die Waffen
nach gegenwärtiger Rechtslage für zulässig
hält, ist nicht überzeugend. Vielmehr geht es
bei den Vorschlägen, die von einer großen Zahl
von Staaten gemacht wurden, um deren Bemühen, durch
ausdrückliche Verbotsnormen Rechtsklarheit zu schaffen,
was im Gegenteil ihre generellen Zweifel an der Zulässigkeit
bestimmter militärischer Nutzungen bekräftigt.
[84] International Law Association, Report
of the 63rd Conference, Warsaw (1988), 303 (Einführung
des Vorsitzenden des International Space Law Committee D.
Goedhuis).
[85] International Law Association, Report
of the 63rd Conference, Warsaw (1988), 306 (Diskussionsbeitrag
von C. Q. Christol): "The power source employed by
an ASAT in outer space will qualify the legality of its
use. The 1963 Treaty Banning Nuclear Weapon Tests in the
Atmosphere, in Outer Space and Under Water in Article I
prohibits nuclear explosions in outer space. It has been
suggested that a nuclear power source of considerable magnitude
would be required to activate an X-ray laser. The magnitude
of such an explosion could render such an explosion unlawful
under the 1963 treaty."
[86] Jasani, Outer Space a Source of Conflict:
An Overview, in: Jasani (Hrsg.), Outer Space. A Source of
Conflict or Co-operation? (United Nations University Press,
1991), 59: "With regard to lasers, it has been suggested
that they could be used to start large-scale fires on earth
from outer space. This raises an interesting question. Could
high-energy lasers and microwave DEWs be regarded as weapons
of mass destruction? If so, could they ever be deployed
without violating the 1967 Outer Space Treaty, which bans
orbiting nuclear weapons and weapons of mass destruction?
Also, it may be argued that the treaty has already been
violated. Its Article IX effectively prohibits a party to
the treaty from causing harmful effects to another party's
peaceful activities in outer space. The United States and
the Soviet Union have conducted a number of ASAT tests that
have caused debris in outer space. There have been a number
of casualties in outer space. Could one be sure that the
debris from the ASAT tests has not been the cause of such
accidents? As the number of nations using outer space increases,
the possibility of accidents also increases. This makes
urgent the need to establish an international or multinational
verification system if for no other reason than to observe
the compliance with Article IX of the Outer Space Treaty.
Lack of such a mechanism could be a source of tension in
international relations and even a possible cause of conflict
between nations."
[87] Koch, Anm. 6, 143.
[88] Beer, Anm. 6, 118.
[89] Gorove, Arms Control in Space: Issues
and Alternatives, ZLW 33 (1984), 195.
[90] Beer, Anm. 6, 118.
[91] Kopp, The Electromagnetic Bomb - A Weapon
of Electrical Mass Destruction, USAF CADRE Air Chronicles,
October 1996, http://www.hut.fi/-zam/ew/mirror/apjemp.html.
[92] Foldes, The Solar Power Satellite - An
Overview, in Earth-Oriented Space Activities and Their Legal
Implications, Proceedings of the Symposium held on October
15-16 at the Center for Air and Space Law, Mc Gill University
(1981), 123.
[93] Bertell, Background of the HAARP Project,
http://www.earthpulse.com/haarp/background.html.
[94] Gorove, International Legal Implications
of Solar Energy, Proc. 18th Colloq. Space Law (1975), 15.
[95] Einen vollen Orbit verlangen Beer, Anm.
6, 120; Schweitzer, Anm. 9, in: Bodenschatz/Böckstiegel/Weides
(Hrsg.), 361; Gorove, Arms Control Provisions in the Outer
Space Treaty: A Scrutinizing Reappraisal, Georgia Journal
ICL 3 (1973), 116; Bridge, Anm. 69, 65; Harndt, Anm. 6,
77; Kries, Anm. 2, 276; Stadler, Anm. 6, 103; Goedhuis,
An Evaluation of the Leading Principles of the Treaty on
Outer Space of 27th January 1967, NTIR 15 (1968), 36; Marcoff,
Anm. 12, JSL 1976, 4; a.A. nur Teilorbit genügt, Poulantzas,
Zur Problematik der Rüstungskontrolle und internationalen
Überwachung nach dem Weltraumvertrag vom 27. Januar
1967, ZLW 17 (1968), 121; Koch, Anm. 6, 73 f.; Orr, The
Treaty of Outer Space: An Evaluation of the Arms Control
Provisions, Columbia Journal of Transnational Law (1968),
274; Bueckling, Anm. 9, Der Weltraumvertrag (1980), 36;
Brennan, Arms Control in Outer Space, in: Bloomfield (Hrsg.),
Outer Space (1968), 153.
[96] Beer, Anm. 6, 122.
[97] Brooks, Dangers from Asteroids and Comets:
Relevance of International Law and the Space Treaties, Proc.
40th Colloq. Space Law (1998), 246; Benkö, Nuklearenergie
im Weltraum, in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 470.
[98] Pressekonferenz des Vorsitzenden des
US Defense Science Board, William Schneider Jr., am 10.4.2002.
Bradley Graham berichtet darüber in der Washington
Post v. 11.4.2002 "Nuclear-Tipped Interceptors Studied.
Rumsfeld Revives Rejected Missile Defense Concept":
"Driving the new interest in arming interceptors with
nuclear devices is the problem of decoys and other measures
that an enemy might use to confuse an interceptor, Schneider
said: "The hit-to-kill approach depends on interceptors
picking out the real enemy targets and homing in on them.
By contrast, nuclear-armed interceptors need not distinguish
actual targets from clusters of decoys but could rely on
explosive power or radiation to wipe out everything in the
vicinity."; s. auch Katy Kay, The Times v. 12.4.2002:
"The US is studying a plan to use nuclear warheads
in its missile defense shield, a proposal rejected as dangerous
and technically difficult ... The plan would involve nuclear
warheads exploding some 60 miles above ground as they intercepted
incoming enemy missiles. The nuclear interceptors would
not have to be so accurate as the current non-nuclear interceptors
and would be able to wipe out everything in the area."
[99] Butler, Peaceful Use and Self Defense
in Outer Space, Proc. 24th Colloq. Space Law (1982), 77.
[100] Okolie, Legal Interpretation of the
1979 United Nations Treaty Concerning the Activities of
Sovereign States on the Moon and other Celestial Bodies
within the Meaning of the Concept of Common Heritage of
Mankind, Proc. 23rd Colloq. Space Law (1981), 64: "These
new weapon systems are capable of mass destruction in space
and the near Earth orbit."
[101] Einen guten Überblick über
die Anstrengungen der Vereinten Nationen zur Verhinderung
eines Wettrüstens im Weltraum geben Alves, Anm. 6;
Andem, Anm. 5; UNIDIR, Disarmament, Problems Related to
Outer Space (United Nations Institute for Disarmament Research
1987); Vlasic, Space Law and the Military Applications of
Space Technology, in: Jasentuliyna (Hrsg.), Perspectives
on International Law (1995), 385; ders., The Legal Aspects
of Peaceful and Non-Peaceful Uses of Outer Space, in: Jasani
(Hrsg.), Peaceful and Non-Peaceful Uses of Space, Problems
of Definition for the Prevention of an Arms Race (UNIDIR
1991), 37; ders., Anm. 35, 135; Jankowitsch, Arms Control
in Outer Space: The Need for New Legal Action, in: Jasani
(Hrsg.), Space Weapons - The Arms Control Dilemma (SIPRI
1984), 173; ders., Legal Aspects of Military Space Activities,
in: Jasentuliyana (Hrsg.), Space Law: Development and Scope
(1992), 146; ders., From Cold War to Détente in Outer
Space: The Role of the United Nations in Outer Space Law,
Proc. 40th Colloq. Space Law (1997), 45; Jasentuliyana,
Arms Control in Outer Space: A Review of Recent United Nations
Decissions, AASL 9 (1984), 338; ders., International Space
Law and the United Nations (1999), 67 ff.; Danielsson, in:
Jasani (Hrsg.), Anm. 11, 172.
[102] Vertrag vom 26.5.1972 zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und der Sowjetunion über die Begrenzung
der Systeme zur Abwehr ballistischer Flugkörper (ABM-Vertrag),
abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 62.
[103] In Artikel II werden ABM-Systeme definiert
als "a system to counter strategic ballistic missiles
or their elements in flight trajectory, currently consisting
of: (a) ABM interceptor missiles, which are interceptor
missiles constructed and deployed for an ABM role, or of
a type tested in an ABM mode; (b) ABM launchers, which are
launchers constructed and deployed for launching ABM interceptor
missiles; and (c) ABM radars, which are radars constructed
and deployed for an ABM role, or of a type tested in an
ABM mode."
[104] S. die Ablehnung der Neuinterpretation
durch den stellvertretenden Rechtsberater des State Department
und der SALT I-Delegation John Rhinelander, The ABM-Treaty
- Its Evolution, Interpretation and Grey Areas, and an Official
Attempt at Reinterpretation, in: Brauch (Hrsg.), Star Wars
and European Defence. Implications for Europe: Perceptions
and Assessments (1987), 373 und Longstreth/Pike/Rhinelander,
The Impact of US and Soviet Ballistic Missile Defense Programs
on the ABM Treaty (National Campaign to Save the ABM Treaty,
3. Aufl. 1985), 23 sowie die Auseinandersetzung auf dem
Panel "Srategic Arms Limitation: Treaty Obligations
and the Strategic Defense Initiative" beim 80th Annual
Meeting der ASIL, Proceedings (1986) zwischen Rhinelander
(S. 85) und Chayes (S. 78) einerseits und dem neuen Rechtsberater
des State Department Sofaer (S. 82) andererseits.
[105] Russland, China und einige ungebundene
CD-Delegationen forderten, an der bestehenden Auslegung
festzuhalten; weitere Nachweise bei Alves, Anm. 6, 66; Kubbig,
NMD kontra ABM-Vertrag. Die Differenzen zwischen den USA
und Russland, Wissenschaft & Frieden, (1/2001), 20;
Liebert, Dammbruch mit ungeahnten Folge? Die Bedeutung des
ABM-Vertrages für die strategische Stabilität,
Wissenschaft & Frieden (1/2001), 16.
[106] Chayes, Abraham/Chayes Antonia H./Spitzer,
in: Long/Hafner/Boutwell (Hrsg.), Anm. 10, 197 ; Liebert,
Anm. 84, 16; Kubbig, Anm. 84, 20.
[107] Das 1997 zwischen den USA und Russland
unterzeichnete Demarkationsabkommen vom 26.9.1997 (First
Agreed Statement of September 26, 1997, Relating to the
ABM Treaty) beruhte nicht auf dieser Erklärung, sondern
hatte den Zweck, die fehlende Abgrenzung zwischen verbotenen
strategischen Abwehrsystemen und erlaubten taktischen Systemen
(TMD) festzulegen; in dem gemäß Artikel VI (a)
ABM-Vertrag zur Klarstellung der Abgrenzung zwischen erlaubten
und nicht-erlaubten Systemen 1997 abgeschlossen Abkommen
werden TMD-Systeme als ballistische Raketen mit einer Reichweite
unter 3500 km definiert werden; s. von Heinegg, Der Rücktritt
der USA vom ABM-Vertrag: Völkerrechtliche Würdigung
unter besonderer Berücksichtigung einer alternativen
Anpassung an die Erfordernisse einer multipolaren Welt,
Die Friedens-Warte 76 (2001) 4, 417 und Alves, Access to
Outer Space Technologies: Implications for International
Security (UNIDIR 1992), 95.
[108] UNIDIR, Anm. 80, 87.
[109] Nachweise bei Alves, Anm. 6, 49.
[110] Ausführlich hat Pakistan in einem
Arbeitspapier von 1986 in der CD bis zu einer universellen
Lösung als zumindest vorläufige vertrauensbildende
Maßnahmen eine Festigung des ABM-Vertrages mit einer
klaren Abgrenzung erlaubter und nicht-erlaubter Forschungen
und Tests vorgeschlagen. Dies sollte durch eine Verpflichtung
aller Staaten ergänzt werden, sich an den ABM-Standard
zu halten und keine eigenen über den ABM-Vertrag hinausgehenden
Entwicklungsschritte zu unternehmen; CD/708 v. 26.6.1986,
1.
[111] Resolution 39/59 v. 12.12.1984, abgedruckt
in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 611.
[112] Resolution 54/54 v. 1.12.1999; s. auch
das gemeinsame Schreiben von 50 amerikanischen Nobelpreisträgern
an den US-Kongress vom 21.11.2001; Federaton of American
Scientists; abrufbar unter http://www.fas.org:
"... we urge you to deny funding for any program, project,
or activity that is inconsistent with the Anti-Ballistic-Missile
ABM) Treaty. The tragic events of September 11 eliminated
any doubt that America faces security needs far more substantial
than a technically improbable defense against a strategically
improbable Third World ballistic missile attack ...".
[113] Feinrider, Beitrag auf dem Panel der
American Society of International Law "Arms Control,
and U.S. Policy: 'Star Wars,' MAD, MX and Pershing Iis",
ASIL Proceedings 79th Annual Meeting (1985), 233, 236: "Nuclear
arms control obligations undertaken by the two nuclear superpowers
are obligations erga omnes, not merely inter se.";
Vachon, Sovereignty Versus Globalization: The International
Court of Justice's Advisory Opinion on the Threat or Use
of Nuclear Weapons, Denver Journal of International Law
and Policy 26 (1998).
[114] ICJ Reports 1970, 32.
[115] ICJ Reports 1974, 267, 472.
[116] ICJ Reports 1996, 264.
[117] So ausdrücklich GV-Resolutionen
GV/RES/39/59 v. 12.12.1984; GV/RES/40/87 v. 12.12.1985,
jeweils abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 611
u. 631.
[118] Feinrider, Anm. 92, 236; Danielsson,
in: Jasani (Hrsg.), Anm. 11, 176.
[119] Ibid.
[120] Joint Chinese-Russian statement adopted
on 10 December 1999, übermittelt an die CD in: CD/1605
v. 27.1.2000. Darin heißt es u.a.: "The two sides
consider that the creation, in violation of the Anti-Ballistic
Missile Treaty of 1972, of a national anti-ballistic-missile
defence system by one of the States which signed that Treaty
will have a destructive effect on strategic stability and
on the entire structure of key international agreements
relating to disarmament and the non-proliferation of weapons
of mass destruction and means of their delivery, and will
mar prospects for achieving further progress in that direction."
[121] Press Release der Russischen CD-Vertretung
in Genf v. 22.1.2002: Der neue russische CD-Botschafter
Skotnikov erklärte bei der ersten Plenarsitzung der
CD nach der amerikanischen ABM-Kündigung am 22.01.2001,
die US-Entscheidung reflektiere einen "unilateral approach
which runs contrary to security interests of other countries
and international security in general".
[122] Lindsey, in: Beier/Mataila (Hrsg.),
Anm. 36, 190.
[123] ICJ Reports 1996, 264.
[124] GV/RES/36/97 C u. 36/99 v. 9.12.1981;
GV/RES/37/99 D v. 13.12.1982; GV/RES/39/59 v. 12.12.1984;
GV/RES/40/87 v. 12.12.1985, jeweils abgedruckt in: Welck/Platzöder,
Anm. 2, 609, 611 u. 631; GV/RES/54/53 v. 1.11.1999; GV A/RES/55
v. 3.1.2001; GV A/RES/56/23 v. 21.12.2001.
[125] GV/RES/54/53 v. 1.11.1999 160 Ja-Stimmen:
"The prevention of an arms race in outer space would
avert a grave danger for international peace and security.";
s. auch die jeweilige GV-Resolution zum TOP "International
Cooperation in the Peaceful Use of Outer Space" z.B.
der GV A/RES/55 v. 3.1.2001 Para 36: "Urges all states,
in particular those with major space capabilities, to contribute
actively to the goal of preventing an arms race in outer
space as an essential condition for the promotion of international
cooperation in the exploration and use of outer space for
peaceful purposes."; Res. 55/32 v. November 2000: 163
Ja-Stimmen. Keine Gegenstimme.
[126] US explanation of vote zu Res. A/C.1/54/l.22
am 1.11.1999: "Although the U.S. agrees with some elements
of the draft resolution 'PAROS', we believe it also includes
provisions that are overstated or unwise. Accordingly, the
U.S. abstained, as in 1998. There is unprecedented peaceful
cooperation in outer space, and we have every reason to
believe that this pattern of peaceful cooperation will continue.
It seems evident - indeed, almost incontestable - that there
is no arms race in outer space. Military uses of outer space
enhance international peace and security and have broad
advantages for the international community. Practical examples
include treaty compliance and monitoring, the global positioning
system, refugee tracking, counter-terrorism, and sanctions
enforcement. For all these reasons, the U.S. does not believe
that the international community needs to undertake an active
and energetic effort to prevent an arms race in outer space,
nor that the task is urgent. Nonetheless, with a view to
getting down to work in the Conference on Disarmament on
such issues as a Fissile Material Cut-off Treaty, my Government
has indicated some flexibility related to discussion of
outer space issues in an appropriate format. Any such discussion
would have to examine topics and proposals on their merits
and without preconditions." Deutschland und Großbritannien
gaben eine gemeinsame Erklärung in der 54. Generalversammlung
im November 1999 zur Resolution zu PAROS zu Protokoll, dass
sie "recognise the continued validity of the subject.
We are therefore ready to support consideration of an appropriate
subsidiary body in the CD", betonten aber zugleich,
dass "negotiations on fissile material cut-off treaty"
hohe Priorität haben sollten.
[127] S. die Aufstellung der Vorschläge
in der Anlage.
[128] Brasilien und eine Reihe weiterer lateinamerikanischer
Staaten verurteilen die Pläne einer aktiven militärischen
Nutzung des Weltraums als eine "flagrant violation"
des Weltraumvertrages und fordern dringend die Aushandlung
eines Abkommens über das Verbot von Weltraumwaffen;
Declaration by the Latin American Countries Members of the
Legal Sub-Committtee of the Committee of the Peaceful Uses
of Outer Space, Working Paper, A/AC.105/C.2/L.142 v. 6.4.1983:
"We consider it essential to avoid the continuation,
in actual deeds or planning, of an increasing militarization
and use for military purposes of outer space in flagrant
violation of the spirit of the 1967 Treaty, of agreed principles
and of existent positive law. We advocate the early elaboration
of an appropriate instrument additional to the 1967 Space
Treaty (A/AC.105/320)."; Im Januar 1985 erklärte
eine Gruppe von sechs Ländern aus fünf Kontinenten
in der sog. Dehli Declaration, "that an arms race in
outer space would be enormously costly, would have grave
destabilizing effect and would endanger several arms limitation
and disarmament agreements."; Jasentuliyana, Anm. 10,
121.
[129] Vorschlag Frankreichs "Prevention
of an Arms Race in Outer Space", CD/375 v. 14.4.1983;
dazu Alves, Anm. 6, 5. u. 12.6.1984; Guillaume, France and
Arms Control in Outer Space. French Proposals Respecting
Space Law in: Matte (Hrsg.), Arms Control and Disarmament
in Outer Space. Lecture-Seminars given at the Centre for
Research of Air and Space Law (McGill University 1985),
67.
[130] Guillaume, Anm. 108, 84 und 78: "...
it can lead to a destabilizing and ruinous form of technological
competition ... to a quest for new offensive devices, especially
cruise missiles ... is disquieting when one considers the
unpredictability of behaviour in crisis situations."
[131] Übereinkommen vom 14.1.1975 über
die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen;
BGBl. 1979 II, 651; abgedruckt in: Welck/Platzöder,
Anm. 1, 49.
[132] Guillaume, Anm. 108, 81: "The main
aim of France is to prevent the introduction of new weapons
in space, and thus to thwart competition that might develop
more rapidly than we think between the United States and
the Soviet Union ... All these measures advocated by France
tend to preserve the outlook of progress that mankind expects
to derive from the non-military use of outer space."
[133] UNDoc. CD/9 v. 26.3.79; dazu Reijnen,
in: Benkö/Graaf/Reijnen (Hrsg.), Anm. 7, 106: "The
main objective pursued by Italy was to prohibit the development
and use of earth-based and space-based systems designed
to damage, destroy or interfere with the operations of other
States' satellites."
[134] Alves, Anm. 6, 110; Menon, Anm. 6, 57.
[135] Bundeskanzler Kohl, Erklärung vor
dem Deutschen Bundestag am 18.4.1985, Bulletin der Bundesregierung
v. 19.4.1985 sowie Beschluss des Bundeskabinetts vom 18.12.1985,
Bulletin der Bundesregierung v. 19.12.1985: Die Bundesregierung
bekräftigt ihre Forderung, die SDI-Forschung in kooperative
Lösungen einmünden zu lassen."
[136] Resolution 36/97 C v. 9.12.1981, Anm.
103.
[137] Press Release der Ständigen Vertretung
Russlands bei der CD v. 22.3.2001, 3.
[138] Jankowitsch, in: Jasani (Hrsg.), Anm.
80, 184; s. auch ders., in: Jasentuliyana (Hrsg.), Anm.
80, 143.
[139] Res. 45/55 B v. 4.12.1990; der US-Regierungsvertreter
trug die Studie unter Hinweis auf bestimmte Vorbehalte,
die als ein gesondertes VN-Dokument (UN Doc. A/48/523 v.
26.10.93) zirkuliert wurden, mit. Darin heißt es ausdrücklich,
die USA sind "not opposed to cooperative efforts in
outer space including confidence-building measures."
[140] Die Hauptelemente der "Gemeinsamen
Sicherheit" lassen sich nach der Konzeption von Lutz
und Bahr, Gemeinsame Sicherheit: Einführende Überlegungen,
in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Gemeinsame Sicherheit - Idee und
Konzept, Bd. 1, Zu den Ausgangsüberlegungen, Grundlagen
und Strukturmerkmalen gemeinsamer Sicherheit (1. Aufl. 1986),
26 und dem entsprechenden Konzept der "cooperative
security" der Brookings Institution in Washington,
D.C. von Nolan/Steinbruner/Flamm/Miller/Mussington/Perry/Carter,
The Imperatives for Cooperation, in: Nolan (Hrsg.), Global
Engagement. Cooperation and Security in the 21st Century
(The Brookings Institution 1994), 33 in fünf Kategorien
einordnen: (1) Kooperative Denuklearisierung; (2) Strukturelle
Nichtangriffsfähigkeit; (3) Internationalisierung der
Reaktion auf eine Aggression; (4) Beschränkung militärischer
Ausgaben und Nichtverbreitung; (5) Transparenz und vertrauensbildende
Maßnahmen. Die Konzeption "Gemeinsamer Sicherheit"
nahm ihren Ausgangspunkt in der Rede Helmut Schmidts vor
der 1. Sonderversammlung der Vereinten Nationen in New York
am 25.5.1978, in: BPA (Hrsg.), Stichworte zur Sicherheitspolitik
(1978), 7, mit dem Begriff der Sicherheitspartnerschaft
und erlangte international mit dem Bericht der Palme-Kommission,
Der Palme-Bericht, Bericht der Unabhängigen Kommission
für Abrüstung und Sicherheit "Common Security"
(1982) mit dem Titel "Common Security" Anerkennung.
Darin wird festgestellt: "Sicherheit im Kernwaffenzeitalter
heißt Gemeinsame Sicherheit". Die Generalversammlung
der Vereinten Nationen begrüßte im selben Jahr
in ihrer Resolution 37/99 den Bericht unter Betonung der
zentralen Rolle der Vereinten Nationen "in furthering
common security".
[141] Tomuschat, International Law: Ensuring
the Survival of Mankind on the Eve of a New Century, RdC
281 (1999), 262; Reisman, Designing and Managing the Future
of the State, EJIL 8 (1997), 409: "... these new dependencies
are not those of 'failed' or 'imploding' states, but of
some of the most powerful states ... Even the security of
the remaining Superpower cannot be accomplished alone."
Reisman, ibid., 416 nennt an erster Stelle der "...fundamental
goals of modern international law: the optimalization of
inclusive security".
[142] ICJ Reports 1996, 225, 253.
[143] Vertrag über die Nichtverbreitung
von Atomwaffen v. 1.7.1968; BGBl. 1974 II, 786.
[144] Bahr, in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Anm. 119,
18.
[145] Nolan, in: Nolan (Hrsg.), Anm. 119,
9.
[146] Rede des deutschen Außenministers
Joschka Fischer vor der Generalversammlung der Vereinten
Nationen am 14. September 2002 "Für ein System
globaler kooperativer Sicherheit"; abgedruckt in IP
11/2002, Dok., 129.
[147] GV-Resolutionen, Anm. 103 u. 104.
[148] Dazu schlugen die USA in der CD als
ersten Schritt die gegenseitige Öffnung der Forschungslaboratorien
vor, CD/PV 349 v. 20.3.1986, 14. Den potenziell wohl weitreichendsten
Ausdruck dieser neuen Sicherheitszusammenarbeit der ehemaligen
Antagonisten stellte das Angebot Präsident Bushs dar,
das mit einem neuen, gegenüber SDI begrenzteren Ziel
versehene Projekt einer globalen Raketenabwehr (GPALS) mit
Russland gemeinsam zu entwickeln und die Annahme dieses
Angebots durch Präsident Jelzin im Januar 1992; President
Yeltsin's Statement on Arms Control, TASS, 29.1.1992 (0425
est); s. Payne/Vlahos/Stanley, Evolving Russian Views on
Defense: An Opportunity for Cooperation, Strategic Review
(Winter 1993), 61; Jelzin kündigte die Bereitschaft
Russlands an "to work out and subsequently to create
and jointly operate a Global Protection System" und
erklärte vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen:
"I think the time has come to consider creating a global
defense system for the world community. It could be based
on a reorientation of the U.S. Strategic Defense Initative
to make use of high technologies developed in Russia's defense
complex." Die kooperative Sicherheitspolitik fand auch
Niederschlag in bilateralen Gipfelerklärungen. Präsident
Clinton und Präsident Jelzin verabschiedeten auf ihrem
Gipfeltraffen am 2.9.1998 ein "Joint Statement of the
President of the United States and of the President of the
Russian Federation on Common Security Challenges at the
Threshold of the Twenty-First Century v. 2.9.1998; abrufbar
unter http://www.ceip.org/files/projects/npp/resources/Summit8.htm
in der sich beide Seiten zur Förderung gemeinsamer
Sicherheit im Interesse der internationalen Sicherheit verpflichten.
In dem "Joint Statement of the President of the Unites
States and of the President of the Russian Federation on
the Principles of Strategic Stability" v. 5.6.2000;
abrufbar unter http://www.ceip.org/files/projects/npp/resources/Summit8.htm
bekräftigten US-Präsident Clinton und der russische
Präsident Putin "mutual cooperation and mutual
respect of each other's security interest" ausdrücklich
auch im Bereich der nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung.
Die Anerkennung der gegenseitigen Sicherheitsinteressen
ist die Grundlage Gemeinsamer Sicherheit (s. http://www.ceip.org/files/projects/npp/resources/Summit8.htm).
[149] Wichtigste Grundlage dieser Sicherheitskooperation
ist das Cooperative Threat Reduction Programme, dessen Globalisierung
Lugar kürzlich in einer Rede vor dem Council on Foreign
Relations vom 4.3.2002, "NATO After 9/11: Crisis or
Opportunity?" zu Recht gefordert hat; dazu Luongo,
The Uncertain Future of U.S.-Russian Cooperative Nuclear
Security, Arms Control Today, (Januar/Februar 2001), 6;
Fortmann/Chinchilla, Les mesures coopérative de lutte
contre la prolifération dans l'ancien espace soviétique:
bilan et perspective (Januar 2002); abrufbar auf der Webseite
des kanadischen Außenministeriums.
[150] Missile Defence Papers, Punkt 5 v. 11.7.2001,
abrufbar unter http://www.ceip.org/files/projects/npp/resources/Embassy/CableNMD.htm,
wonach die Administration einen "new strategic framework"
schaffen will, "that is found on common interest and
cooperation ... The new framework will also include substantial
reductions in offensive nuclear weapons, cooperation in
missile defense, enhanced non- and counter-proliferation
efforts, and measures to promote confidence and transparency";
Krepon, Moving Away from MAD, Survival 43 (2001), 81.
[151] Die EU geht in ihrer vom ER Köln
1999 verabschiedeten Gemeinsamen Strategie gegenüber
Russland ebenfalls von einem erweiterten Sicherheitsbegriff
und einer Konzeption Gemeinsamer Sicherheit aus; Wolter,
Die Gemeinsamen Strategie der EU gegenüber Russland.
Ein neues Instrument europäischer Politik, in: Internationale
Politik 1999, 57.
[152] U.S. - Russia Joint Declaration vom
24.5.2002, abrufbar auf der Webseite des US State Department
http://www.state.gov:
"We are achieving a new strategic relationship ...
We are partners and we will cooperate to advance stability,
security, ... and to jointly counter global challenges and
to help resolve regional conflicts ... We recognize that
the security, prosperity, and future hopes of our peoples
rest on a benign security environment, the advancement of
political and economic freedoms, and international cooperation
... The United States and Russia agree that a new strategic
relationship between the two countries, based on the principles
of mutual security, trust, openness, cooperation, and predictability
requires substantive consultation across a broad range of
international security issues ...".
[153] President Bush, Remarks to a Special
Session of the German Bundestag, 23.5.2002; abrufbar unter
http://www.state.gov.
[154] Fischer, Völkerrechtliche Normenbildung
und sicherheitspolitische Konzeptionen, (Hamburger Institut
für Friedensforschung und Sicherheitspolitik, 1987),
46; s. auch Seidel, Das Völkerrecht als Instrument
zur Stärkung der internationalen Sicherheit, in: Fischer-Appelt/Lutz
(Hrsg.), Universitäten im Friedensdialog (1990) S.
129.
[155] Frowein, Freundschaft und Zusammenarbeit
unter Staaten, EA (1973), 76.
[156] Fischer, Anm. 133, 94.
[157] Fischer, Anm. 133, 88 und ders., Koexistenz
und Kooperation im modernen Völkerrecht - "Gemeinsame
Sicherheit" und die Struktur des Rechts der Friedenssicherung,
in: Bahr/Lutz, Anm. 119 (Bd 2, 1987), 78.
[158] Kewenig, Anm. 5, 3; Andem, Anm. 5, 214;Vlasic,
Anm. 7, 135.
[159] Bahr, Gemeinsame Sicherheit: Einführende
Überlegungen, in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Anm. 119, 26:
"Bei gemeinsamer Sicherheit ist eine derartige wirtschaftliche
Verflechtung möglich, dass daraus zusätzlich friedensstabilisierende
gemeinsame Interessen wachsen."; zum erweiterten Sicherheitsbegriff
s. Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hrsg.), Sicherheitspolitik
in neuen Dimensionen. Ein Kompendium zum erweiterten Sicherheitsbegriff
(2001).
[160] Nolan/Steinbruner/Flamm/Miller/Mussington/Perry/Carter,
The Imperatives for Cooperation, in: Nolan (Hrsg.), Anm.
119, 33; Jasani, US national missile defence and international
security: blessing or blight?, Space Policy (2001), 247:
" ... the ABM interceptors will definitely have a capability
for destroying satellites in space. This would threaten
many commercial assets in space operated by several countries."
sowie Franck, Colloq. Space Law 2000; Feigl, Mehr Sicherheit
durch Vertrauensbildung und Verhaltenskontrolle: Zur Konzeption
eines umfassenden Schutzregimes für den Weltraum, in:
Zunker, (Hrsg.), Weltordnung oder Chaos? Beiträge zur
internationalen Politik. Festschrift zum 75. Geburtstag
von Klaus Ritter (1993), 509.
[161] Bahr, Gemeinsame Sicherheit: Einführende
Überlegungen, in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Anm. 119, 18;
Lutz, in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Anm. 69, 54: "Gemeinsame
Sicherheit verlangt die Ersetzung der Abschreckungsstrategie
durch eine Abhaltestrategie unter Verzicht auf Maßnahmen
der Präemption und der Vergeltung (insbesondere mit
Massenvernichtungswaffen).
[162] Bahr, in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Anm. 119,
19: "Damit sind wir bei dem Thema dessen, was zunächst
Krieg der Sterne hieß und nun SDI benannt wird. Wer
die Zusammenhänge zwischen den zunehmenden Reichweiten
von Waffen und den räumlich wachsenden Organisationskonsequenzen
für Sicherheit beachtet, findet logisch, daß
interkontinentale Systeme auch interkontinentale Vorkehrungen
der Sicherheit erfordern. Es ist kein Zufall, daß
die vielleicht denkbare Möglichkeit, Waffensysteme
im Weltraum zu stationieren, sogar bei denen, die davon
träumen, zu der Erkenntnis geführt hat, daß
die Gefahren der Destabilisierung, die damit entstehen würden,
nur kooperativ mit der Sowjetunion gelöst werden können.
... Nur ist zu fragen, warum muß ich in den Weltraum
gehen, um das zu erreichen? Die Sicherheitspartnerschaft
muß auf der Erde verwirklicht werden. ... Der Weltraum,
nun wirklich blockübergreifend, gehört der ganzen
Menschheit. ... Seine friedliche Erschließung durch
gemeinsame Unternehmungen und Programme würde die Gefahr
von Waffen im Weltraum zuverlässig ausschließen."
[163] Batscheider, Star Wars: Das Ende der
Abschreckung? Zur Rückführung einer aktuellen
Streitfrage auf ihre grundsätzliche Bedeutung (Hamburger
Beiträge zur Friedensforschung und Sicherheitspolitik,
1987), 125; Daalder, NATO Strategy and Ballistic Missile
Defence, Adelphi Papers 233 (1988), 77: " ... as long
as NATO enjoys a BMD advantage, the war-fighting deterrence
strategy would generally be strengthened."; Krepon,
Anm. 128, 87: "The planned introduction of limited
NMD further complicates matters, if pursued under the logic
of MAD. The Clinton administration argued that Moscow need
not be concerned about limited defences because Moscow maintained
high alert rates and the ability to overwhelm defences."
[164] ICJ Reports 1996, 262.
[165] ICJ Reports 1996, 263 Para 97.
[166] ICJ Reports 1996, 262 Para 95.
[167] ICJ Reports 1996, 263 Para 98: "In
the long run, international law, and with it the stability
of the international order which it is intended to govern,
are bound to suffer from the continuing difference of views
with regard to the legal status of weapons as deadly as
nuclear weapons. It is consequently important to put an
end to this state of affairs ..."
[168] Fujita, CSBMs in Outer Space: Some Political
Considerations, in: Alves, CSBM's and Outer Space Activities
(UNIDIR 1995), 73: "Arms races tend to occur when states
seek unilateral security in an international environment
perceived as hostile or volatile. Arms limitations are likely
to occur when states realize that human and material resources
devoted to an arms race may be reaching levels beyond that
which is politically or economically bearable. Disarmament
may occur when states understand that their security is
better ensured by the consolidation of a co-operative international
environment than by the quest for elusive military supremacy."
[169] Krepon, Moving Away From MAD, Survival
43 ( 2001) S. 81.
[170] Garrett, The Need for Strategic Reassurance
in the 21st Century, Arms Control Today 31 (März 2001)
S. 9 der sie insbesondere im Zusammenhang mit NMD-Entscheidungen
für dringlich hält, definiert sie wie folgt: "Strategic
mistrust in the post-Cold War era creates the need for measures
to reduce suspicions between and among states about their
long-term political, military, and economic objectives -
that is, their strategic intentions. Broadly speaking, strategic
reassurance measures are steps that one nation takes to
address the concerns of other nations that are suspicious
of its broad, long-run intentions."
[171] Vlasic, Fn. 3 in Jasentuliyna (Hrsg.)
S. 409.
[172] Pullinger, Missile Defence in Perspective
(ISIS Briefing on Ballistic Missile Defence, Nr. 7, London
November 2001) S. 11: "The only effective means of
tackling the proliferation of weapons of mass destruction
and their means of delivery is through concerted efforts
based upon multilateral agreements and international law.
Consequently, any new strategic framework that includes
missile defence should be established on a multilateral
basis."; Jasani, US national missile defence and international
security: blessing or blight?, Space Policy (2001) S. 243.
[173] Kuskuvelis, The Method of Genetic Effectiveness
and the Future of the Military Regime of Outer Space, in
Zwaan/Vries/Tuinder/Kuskuvelis (Hrsg.), Space Law: Views
of the Future (1988) S. 97.
[174] Fujita, Fn. 90 in Alves (Hrsg.) S. 74:
"A growing consciousness is emerging on the importance
of devising a new approach to collective security to replace
concepts of selective security sought at a cost of collective
insecurity."
[175] Übereinkommen über das Verbot
der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes
chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher
Waffen v. 13. 1. 1993, BGBl. 1994 II S. 807; abgedruckt
in Fahl, Internationales Recht der Rüstungsbeschränkung,
Bd. 4 (Loseblattsammlung 1992) Nr. 17; s. zu einer ersten
Bewertung des CWÜ Kelle, Das Chemiewaffen-Übereinkommen
und seine Umsetzung - einführende Darstellung und Stand
der Diskussion (HSFK-Report 12/1996); Ipsen, Völkerrecht
(4. Aufl. 1999) S. 994 Rz. 22 und neuerdings die umfassende
völkerrechtliche Analyse der unterschiedlichen multilateralen
Verifikations- und Durchführungsregime Dekker, The
Law of Arms Control. International Supervision and Enforcement
(2001).
[176] Fujita, Fn. 90 in Alves (Hrsg.) S. 74:
"In a different context but in the same trend, the
conclusion of the Chemical Weapons Convention in 1992 marked
an important conceptual breakthrough in the field of multilateral
disarmament, as a possible harbinger of new mentalities.
For the first time, a whole category of weapons is to be
totally eliminated, on a non-discriminatory basis, under
strict international verification, and without hampering
the development of the chemical industry for peaceful purposes.
The complex but basically equitable architecture of the
Convention, as well as of the Organization for the Prohibition
of Chemical Weapons which is charged with its implementation,
should encourage a wide-ranging participation of states,
large and small, thus underscoring its universality. This
would constitute an important model for future agreements
concerning other categories of weapons."
[177] Konvention über das Verbot der
Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen
(biologischen) und Toxin-Waffen und über ihre Vernichtung
vom 10. April 1972, deutscher Text in Fahl (Hrsg.), Fn.
132 Nr. 7.
[178] Agreement between the United States
of America and the Union of Soviet Socialist Republics on
destruction and non-production of chemical weapons and on
measures to facilitate the multilateral convention on banning
chemical weapons vom 1. Juni 1990; Text in Fahl, Fn. 132
Nr. 17 und Bulletin of Peace Proposals 21 (1990) S. 355.
[179] S. o. 5.
[180] Das CWÜ enthält mit Artikel
VI Absatz 10 und dem Anhang zum Schutz vertraulicher Informationen
("Confidentiality Annex") ausdrückliche Bestimmungen
zum Schutz der industriellen Geheimhaltung einschließlich
einer institutionellen Sicherung durch die als Hilfsorgan
der Staatenkonferenz eingerichtete "Confidentiality
Commission"; s. Dekker, Fn. 132 S. 225.
[181] S. o. 6.
[182] S. o. 6.
[183] Bahr/Lutz, Gemeinsame Sicherheit: Einführende
Überlegungen in Bahr/Lutz (Hrsg.), Gemeinsame Sicherheit
- Idee und Konzept. Zu den Ausgangsüberlegungen, Grundlagen
und Strukturmerkmalen gemeinsamer Sicherheit (1. Aufl. 1986)
S. 26; Bahr, Gemeinsame Sicherheit: Einführende Überlegungen,
in Bahr/Lutz (Hrsg.), Gemeinsame Sicherheit, Bd. 2 (1987)
S. 18; Lutz, Gemeinsame Sicherheit - das Konzept. Definitionsmerkmale
und Strukturelemente im Vergleich mit anderen sicherheitspolitischen
Modellen und Strategien, in Bahr/Lutz (Hrsg.) S. 54.
[184] Bahr, Fn. 140 in Bahr/Lutz (Hrsg.) S.
19; Lutz, Fn. 140 in Bahr/Lutz (Hrsg.) S. 50.
[185] Pullinger, Fn. 129 S. 11: "By restricting
missile defence to a system that specifically targets only
those that flagrantly disregard the obligations of the non-proliferation
regime the validity of that regime would be upheld."
Neuneck, Defense, Deterrence or Disarmament? The United
States, Europe and Arms Control, in INESAP Information Bulletin
Nr. 18 (September 2001) S. 52.
[186] Pullinger, Fn.129 S. 11: "So long
as such [BMD] defences are subject to quantitative limits
that prevent them from negating the strategic arsenals of
both these countries [Russia and China] they should be acceptable."
[187] Pullinger, Fn. 129 S. 10: "A good
way of cutting the risk of unauthorised use is to further
dramatically reduce the number of ballistic missiles held
by each side."
[188] Petermann/Socher/Wennrich, Präventive
Rüstungskontrolle bei Neuen Technologien. Utopie oder
Notwendigkeit? (Büro für Technikfolgen-Abschätzung
beim Deutschen Bundestag, 1997) S. 137.
[189] Fn. 145 S. 70.
[190] S. auch die Unterscheidung zwischen
vertikalem und horizontalem Rüstungswettlauf bei Schweden,
CD/PV 541 v. 28. 3. 1990 S. 4; Alves, Fn. 3 S. 14. Zu beidem
würde die Weltraumwaffenentwicklung beitragen.
[191] Petermann/Socher/Wennrich, Fn. 145 S.
137: "Es wäre deshalb das eine - politische Kooperation
und internationale Strukturbildung - zu tun, ohne das andere
- präventive Rüstungskontrolle bei neuen Technologien
- zu lassen.".
[192] Der Grundsatz der gleichen Sicherheit
wurde jüngst in der U.S. -Russia Joint Declaration
vom 24. Mai 2002 bekräftigt, abrufbar auf der Webseite
des US State Department http://www.state.gov.htm;
s. zu den Anforderungen an Rüstungkontrollabkommen
auch USA, CD/PV 349 v. 20. 3. 1986 S. 14.
[193] Im Nachfolgenden wird dies an Hand der
Analyse von Glaser/Fetter, National Missile Defense and
the Future of U.S. Nuclear Weapons Policy, International
Security 26 (Sommer 2001) S. 40, die beispielhaft für
die ganz überwiegende rüstungskontrollpolitische
Bewertung der NMD-Pläne steht, exemplifiziert; s. außerdem
Korb/Tiersky, The end of Unilateralism? - Arms Control After
September 11, Arms Control Today 31 (October 2001) S. 3;
Mendelsohn, America, Russia and the Future of Arms Control,
Current History 31 (October 2001) S. 323; Rubin, From Incentives
to Preemption: Adjusting Options to Deal with Different
States of Concern, Beitrag auf der gemeinsamen Konferenz
UNIDIR/Wilton Park (Januar 2002); Miller, The Flawed Case
for Missile Defence, Survival 43 Nr. 3 (Herbst 2001) S.
107; Krepon, Fn. 126 S. 85; Cleminson, Fn. 69 in Alves (Hrsg.)
S. 35; Garrett, Fn. 127 S. 9; Pullinger, Fn. 129 S. 9; Neuneck,
Fn. 142 S. 52; Memorandum, Fn. 125 S. 40.
[194] S. vor allem Garwin, A Defense That
Will Not Defend, The Washington Quarterly 23 (2000) S. 109;
ders., The Wrong Plan, The Bulletin of the Atomic Scientists
(März/April 2000) S. 36; Postol, Hitting Them Where
It Works, Foreign Policy (Winter 1999/2000) S. 117; Bielefeld/Neuneck,
Raketenabwehr-Optionen für die Bush-Administration:
Die technische Dimension, Sicherheit und Frieden (2/2001)
S. 95; Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 90.
[195] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 73.
[196] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 77.
[197] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 80: "Once
the radars, satellites, and command, control, and communications
systems are deployed, integrated, and tested to provide
an effective nationwide defense, the United States could
quickly expand its NMD to handle larger attacks simply by
adding interceptors, and possibly by integrating existing
TMD interceptors into the NMD system."
[198] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 74.
[199] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 77.
[200] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 76.
[201] S. die Schlußfolgerung von Rubin,
Fn 152 S. 10: "The limited effectiveness of proliferation
control measures to date should not discourage the international
community; rather, perseverance in maintaining them, and
in devising smarter and more effective control measures
is mandatory until such time that the world's 'Countries
of Concern' rid themselves of their radical regimes and
join the family of respectable nations."
[202] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 86; Pullinger,
Fn. 129 S. 10; Scheffran, Raketenabwehr, Stabilität
und präventive Rüstungskontrolle. Von SDI zu NMD,
Wissenschaft und Frieden 1/2001 S. 23; ders., Moving Beyond
Missile Defense. The Search for Alternatives for the Missile
Race, INESAP Information Bulletin Nr. 18 (September 2001)
S. 9; Jasani, Fn. 129 S. 246; Neuneck, Fn. 142 S. 52; Rubin,
Fn. 152 S. 9 meint demgegenüber, wegen der Neuheit
der Frage sei eine endgültige Einschätzung noch
nicht möglich: "Passive and active defense against
the missiles and WMD of States of Concern is a natural and
understandable response of threatened nations, yet its impact
on proliferation is controversial, especially that of missile
defense. ... Critics of the US NMD program maintain that
deploying a home front missile defense will not reduce the
missile threat from States of Concern but rather prompt
the deployment of more, better and deadlier missiles against
the US ... Proponents of defense, on the other hand, argue
that defenses complicate the job of the aggressor, forcing
him into costly improvements... Due to the novelty of the
issue, there is no evidence as yet either way." Rubin
plädiert im Ergebnis ebenfalls für eine Verstärkung
des Nichtverbreitungsregimes.
[203] Zu einer Definition s. Glaser/Fetter,
Fn. 152 S. 70.
[204] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 71: "Cooperative
measures could reduce the risk of erroneous or unauthorized
use far more effectively than limited NMD. For example,
the United States could help Russia improve its attack warning
systems or share uncensored data from U.S. sensors. Both
countries also could agree to install systems that would
allow leaders to destroy missiles launched in error or without
authorization... The argument that limited NMD would reduce
the risk of an erroneous or unauthorized Russian attack
is deeply flawed. First, the size of such an attack could
greatly exceed the capacity of a limited NMD system... Second,
Russia could respond to the deployment of limited NMD by
equipping its missiles with sophisticated countermeasures...
Third, and most important, Russia would likely respond to
the deployment of U.S. NMD in ways that would increase the
possibility of an erroneus or unauthorized attack. If Russia
believed that NMD heightened its vulnerability to attack,
it could compensate by increasing the number of missiles
at higher states of launch readiness" [Hervorhebung
von mir]; s. auch Frankel, Aborting Unauthorized Launches
of Nuclear-Armed Missiles through Postlaunch Destruction,
Science and Global Security, Bd. 2 (1990) S. 1.
[205] Kanada, Arbeitspapier in der CD v. 5.
2. 2001, Fn. 49.
[206] S. ausführlich Scheffran, Fn. 162
S. 52; Gottfried, Fn. 53 in Jasani (Hrsg.) S. 132. Wegen
dieser Probleme kommt der seinerzeitige stellvertretende
General Counsel der U.S. Arms Control and Disarmament Agency
Norman Wulf, Outer Space Arms Control: Existing Regime and
Future Prospects, Proc. 26th Colloq. Space Law (1984) S.
369 zu einer differenzierten Bewertung eines ASAT-Verbots:
"While it is unreasonable to conclude, as many suggest,
that demilitarization of space or a ban on ASAT weaponry
are panaceas, it is also unreasonable to conclude that nothing
useful can be done in the area of space arms."
[207] Jasani/Hafner, Fn. 63 in Jasani (Hrsg.)
S. 234; Jasani, Outer Space - Battlefield of the Future,
in: Futures (Oktober 1982) S. 435; ebenso Göttinger
Entwurf, Fn. 56 S. 178 (Artikel 5).
[208] So beispielhaft für viele Danielsson,
Fn. 3 in Jasani (Hrsg.) S 166: "To prohibit the deployment
of ASAT systems would, however, not be sufficient. If a
weapon had been developed, tested and put into production
it would be easy to deploy it rapidly and use it. Therefore,
an ASAT ban would have to include a prohibition on the development
, testing and production of such wepons."
[209] S. o. Fn. 152 u. 154.
[210] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 86.
[211] Gottfried, Fn. 53 in Jasani (Hrsg.)
S. 132: "... early warning, communications and navigation
satellites that are of critical importance to the strategic
forces in wartime are all in GEO or other high orbits, and
relatively secure against ASAT attacks."
[212] Gottfried, Fn. 53 in Jasani (Hrsg.)
S. 133.
[213] Gmelch, Verifikation von multi- und
internationalen Rüstungskontrollabkommen. Aufgaben,
Probleme, Lösungsansätze (1993) S. 69.
[214] Chadbourne, Fn. 90 S. 97; Doyle, Fn.
90 Proc. 41st Colloq. S. 108: "Humanity's progress
in astronautics now requires that the global community begin
to think seriously about and to organize an institutional
structure to provide viable and acceptable confidence building
measures addressed to emerging space technologies and the
expanding number of space users."; Ondrej, Fn. 90 S.
257.
[215] S. Fn. 69.
[216] Fujita, Fn. 90 in Alves (Hrsg.) S. 81.
[217] Leonard David, U.S.-Russia Working on
Satellite Missile Watching System, 24. 10. 2001; http://www.space.com.
[218] USA, CD/PV 345, S. 12; s. auch Fn. 72.
[219] Mexiko, Peru; Venezuela; Ägypten;
s. Nachweise o. B. III. 2. b) aa) Fn. 376 und 384, 385 sowie
Alves, Fn. 3 S. 17, 101 f.
[220] Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht.
Theorie und Praxis (3. Aufl. 1984) S. 294 § 480.
[221] Jasani, Security - A New Role for Civil
Remote Sensing Satellites, in Benkö/Kröll (Hrsg.),
Liber Amicorum Böckstiegel (2001) S. 344: "As
the capabilities of civil and military satellites converge,
it is possible that civil spacecraft could become targets
for anti-satellite (ASAT) weapons."
[222] S. Dalbello, Fn. 71 S. 8.
[223] S. Dalbello, Fn. 71 S. 8.
[224] Deutschland, CD/905 S. 10.
[225] Frankreich, CD 375, S. 5, s. o. Fn.
17.
[226] Australien, CD PV 279 v. 7. 8. 1984,
S. 12.
[227] Pakistan, CD/708 v. 26. 6. 1986; s.
o. Fn. 30; CD/PV v. 3. 7. 1986 S. 13.
[228] UdSSR, CD/PV 385 v. 3. 2. 1987, S. 22.
[229] Polen, CD/PV 402, April 1989 S. 11.
[230] Alves, Fn. 3 S. 104.
[231] Australien, CD/PV 374 v. 27. 7. 1976,
S. 16; Alves, Fn 3 S. 104.
[232] Australien, CD/PV 374 v. 27. 7. 1976,
S. 16: "satellites contributing to the preservation
of strategic stability which could be instrumental in monitoring
arms limitations and disarmament agreements"; CD/PV
279, S. 12.
[233] Zum rüstungskontrollpolitischen
Schrifttum grundlegend Gmelch, Fn. 176; zum völkerrechtlichen
Schrifttum s. Dekker, Fn. 132; speziell zum Weltraum grundlegend
Scheffran, Fn. 162 S. 80 ; Alves, Fn. 3 S. ; Gmelch, S.
31; Cleminson/Alves, Space Weapons Verification: A Brief
Appraisal, in Sur (Hrsg.), Verification of Disarmament or
Limitation of Armaments: Instruments, Negotiations, Proposals,
UNIDIR (1992) S. 177 geben einen guten Überblick über
die unterschiedlichen Verifikationsmethoden; s. auch Ekblad/Orhaug,
Verification of Outer Space Treaties by an ISMA, Proc. 31st
Colloq. Space Law (1989) S. 22; Ekblad, Prospects of Verifying
Space Weapons Treaties, Proc. 35th Colloq. Space Law (1993)
S. 346; Ondrej, Some Legal Aspects of Verification in and
from Outer Space, Proc. 33rd Colloq. Space Law (1991) S.
338; Kries, Satellite Verification and European Arms Control,
Proc. 33rd Colloq. Space Law (1991) S. 375.
[234] Alves, Fn. 3 S. 118.
[235] S. auch die ausführliche Begriffbestimmung
bei Gmelch, Fn. 176 S. 34.
[236] Petermann/Socher/Wennrich, Fn. 145 S.
129.
[237] S. o. Fn. 197.
[238] VN-Studie, Fn. 69 S. 41; Cleminson/Alves,
Fn. 197 in Sur (Hrsg.) S. 177.
[239] Das kanadische Arbeitspapier "The
Non-Weaponization of Outer Space" v. 5. 2. 2001, Fn.
49 S. 6 stellt fest: "Ground- and space-based remote
sensing technology for verification of a space-based weapon
ban has meanwhile advanced since the mid-1980's Canadian
PAXSAT studies [PAXSAT steht für den Vorschlag Kanadas
in der CD von 1986 für die Errichtung eines multilateralen
Verifikationssatelliten s. dazu u. Kapitel E. III. 1. e)],
which concluded that such a ban would be verifiable even
using then-available technology. Subsequent developments,
including improved ground-based sensors, adaptive optics,
laser atmospheric turbulence compensation and advanced processing
techniques, can all contribute to the verification of a
space-based weapon ban. Similar improvements in commercial
remote sensing and national reconnaissance satellites' ability
to image other satellites plus improved early warning systems
which will be able to track space-based objects and ascending
launch vehicles, will permit even fuller confidence. Such
remote sensing techniques, supplemented where necessary
with on-site inspections under managed access rules, could
effectively and efficiently verify a space-based weapon
ban."
[240] Cleminson/Alves, Fn. 197 in Sur (Hrsg.)
S. 187.
[241] Baines, Fn. 2 in Beier/Mataija (Hrsg.)
S. 81; Biermann, Verifikation durch Kooperation. Probleme
und Perspektiven der Verifikation nuklearer Rüstungskontrollverträge
(1990); Dekker, Fn. 132 S. 117.
[242] Biermann, Fn. 205 S. 1: "Die Sowjetunion
hat unter Gorbatschow ihre traditionell starre Haltung in
Verifikationsfragen so radikal gewandelt, daß sich
völlig neue Perspektiven besonders im Bereich kooperativer
Verifikationsmethoden eröffnen, die noch vor wenigen
Jahren von fast allen Sachkennern als politisch nicht durchsetzbar
bezeichnet wurden."
[243] Eine Übersicht über die Inspektionsbestimmungen
des INF-Vertrages von 1987 gemäß dem Eliminierungs-
und Inspektionsprotokollen des Vertrages gibt Biermann,
Fn. 205 S. 122.
[244] Biermann, Fn. 205 S. 38.
[245] S. Dekker, Fn. 132 S. 233 ff. zum CWÜ
und S. 306 ff. zum CTBT sowie die generalisierende Bewertung
der multilateralen Monitoring- und Verifikationsmechanismen.
[246] Vertrag vom 24. 9. 1996 über das
umfassende Verbot von Nuklearwaffenversuchen, BGBl. II 1998,
S. 1210: 151 Unterzeichnerstaaten.
[247] Alves, Fn. 3 S. 117; Cleminson/Alves,
Fn. 197 in Sur (Hrsg.) S. 188.
[248] Scheffran, Fn. 162 S. 72 ff. und jüngst
ders., Moving Beyond Missile Defense. The Search for Alternatives
to the Missile Race, Information Bulletin des International
Network of Engineers and Scientists Against Proliferation
, Nr. 18 (September 2001) S. 11: "The case for a regime
to control and monitor space launches is greatly strengthened
when considered in the context of preventing an arms race
in outer space. Such a regime, in fact, could serve the
function of verifying a ban on space weapons, in particular
anti-satellite (ASAT) weapons. Since man-made objects in
orbit would enter space through space rockets, a monitoring
system at space launch facilities could not only search
for indications of ballistic missile use, but also for the
space-weapon usability of the payload. This would provide
increased transparency concerning space activities in general,
and would effectively exclude the deployment and testing
of space weapons using ground-based space launchers. Other
types of space weapons, in particular aircraft launch and
ground-or air-based beam weapons, require different verification
provisions. A combination of the available technologies
would provide quite efficient means for verifying an ASAT
ban, including a test ban, and the remaining risk would
certainly be no higher than if the situation remained uncontrolled."
[249] Jasani, Fn. 185 in Benkö/Kröll
(Hrsg.), Liber Amicorum Böckstiegel S. 345; ders.,
Arms control verification by satellites, International Defense
Review 23 (1990) S. 643 und zu den technischen Voraussetzungen
ders., Satellites and Arms Verification, Jane's Intelligence
Review (August 1992) S. 380.
[250] Alves, Fn. 3 S. 118.
[251] Die zivilen Fernerkundungssatelliten
LANDSAT (USA) und SPOT (Frankreich, Belgien, Schweden) wurden
bereits Mitte der achtziger Jahre auch für militärische
Aufklärungszwecke verwendet, auch wenn sie mit einem
Auflösungsgrad der Optik von 10 bis 20 Meter nicht
die Schwelle für besondere taktische Militärzwecke
von 1 bis 2 Meter erreichten; s. Europas Zukunft im Weltraum.
Ein gemeinsamer Bericht europäischer Intitute (1988)
S. 158. Zum heutigen Stand s. Jasani, Fn. 185 in Benkö/Kröll
(Hrsg.), Liber amicorum Böckstiegel S. 344: "The
difference between the capabilities of remote sensing and
military reconnaissance is becoming so small that, to some
extent, even the former could be used for military surveillance
purposes."; zur zunehmenden Verwendung kommerzieller
Satellitenbilder auch für militärische Zwecke
s. ders.; Commercial Observation Satellites and Verification,
in Krepon/Zimmermann/Spector/Umberger (Hrsg.), Commercial
Observation Satellites and International Security (1990)
S. 144.
[252] Jasani, Fn. 216 in Krepon u.a. (Hrsg.),
Commercial Observation Satellites and International Security
(1990) S. 142 und ders., Fn. 185 in Benkö/Kroll (Hrsg.),
Liber armicorum Böckstiegel S. 345.
[253] S. Alves, Fn. 3 S. 7.
[254] Kanada, CD/1569 v. 4. 2. 1999 "Proposal
concerning CD action on Outer Space"sowie "Working
Paper: The Non-Weaponization of Outer Space", revised
5. 2. 2001, Fn. 49; entsprechend der Empfehlung des Space
Law Committee der International Law Association, Report
of its 69th Conference London (2000) S. 592 sollte der Weltraumvertrag
von 1967 unverändert bleiben. Der hier entwickelte
Vorschlag für ein KSW-Abkommen zielt wie der kanadische
Vorschlag auf ein selbständiges Abkommen in Ausführung
und Ergänzung des Weltraumvertrages im Sicherheitsbereich.
[255] Monserrat Filho, Total Militarization
of Space and Space Law: The Future of the Article IV of
the 67' Outer Space Treaty, Proc. 40th Colloq. Space Law
(1998), 358.
[256] Gorove, Anm. 6, 94; ders., Anm. 10,
191; ders., Maintaining Outer Space for Peaceful Purposes:
Some Specific Proposals for a Modest Headway in Arms Control,
Proc. 28th Colloq. Space Law (1986), 28; ders., International
Space Law in Perspective, RdC (1983 III) ,379; Montserrat
Filho, Anm. 162, 358; Vlasic, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 7,
37; ders., Anm. 7, Mac Gill Law Journal 25 (1981), 135;
Tatsuzwana, Some Observations on the Meaning of the Term
"Peaceful Use" in Space Law, Proc. 30th Colloq.
Space Law (1988), 93; Heintze, in: Bender/Hagen/Kalinowski/Scheffran
(Hrsg.), Anm. 7, 243; Jankowitsch, in: Jasani (Hrsg.), Anm.
80, 173; ders., in: Jasentuliyana (Hrsg.), Anm. 80, 146;
ders., From Cold War to Détente in Outer Space: The
Role of the United Nations in Outer Space Law, Proc. 40th
Colloq. Space Law (1998), 45; Reijnen, in: Benkö/Graaff/Reijnen
(Hrsg.), Anm. 10, 147; Zedalis/Wade, Anm. 10, 454; Zhukov,
On the Interpretation of the Term "Peaceful Use of
Outer Space" Contained in the Space Treaty, Proc. 11th
Colloq. Space Law (1969), 38; Chayes, Abraham/Chayes Antonia
H./Spitzer, in: Long/Hafner/Boutwell (Hrsg.), Anm. 10, 193;
Fischer, in: Labusch/Maus/Send (Hrsg.), Anm. 10, 154; Hurwitz,
Anm. 6, 173; O'Neill, in: Durch (Hrsg.), Anm.6, 173; Wiewiorowska,
Is the Peaceful Use of Outer Space Still Possible?, Proc.
30th Colloq. Space Law (1988), 111; Jasentuliyana, Arms
Control in Outer Space: A Review of Recent United Nations
Decisions, AASL 9 (1984), 338; ders., Article I of the Outer
Space Treaty Revisited, JSL 17 (1989), 129; ders., The Process
of Achieving Effective Arms Control, in: Dahlitz/Dicke (Hrsg.),
The International Law of Arms Control and Disarmament. Proceedings
of the Symposium Geneva, 28 February - 2 March 1991 (United
Nations 1991), 179; Agrawala, An Approach to Arms Control
in Outer Space, ZaöRV 45 (1985), 514.
[257] Grundlegend Stares, Arms Control in
Outer Space: On Trying to Close the Stable Door before the
Horse Bolts, in: Arms Control 1 (1980), 330; Gray, Arms
Control Implications of Ballistic Missile Defense, Arms
Control 3 (1982), 29; Jasani, Introduction, in: ders. (Hrsg.),
Peaceful and Non-Peaceful Uses of Space. Problems of Definition
for the Prevention of an Arms Race (1991 UNIDIR), 3; Velikhov/Kokoshin/Vassiliev,
Averting a New Round in the Militarization of Outer Space:
An Urgent Problem and Goal, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 11,
185; Baines, A Vatiant of a Mandate for an Ad hoc Committee
on Outer Space within the Conference on Disarmament: A Convention
for the Non-Weaponization of Outer Space, in: Beier/Mataila
(Hrsg.), Arms Control and the Rule of Law: A Framework for
Peace and Security in Outer Space. Proceedings of the Fifteenth
Annual Ottawa NACD Verification Symposium (1998), 65; Jasani,
in: ders. (Hrsg.), Anm. 11, 3; Danielsson, in: Jasani (Hrsg.),
Anm. 11, 157; Feigl, Mehr Sicherheit durch Vertrauensbildung
und Verhaltenskontrolle: Zur Konzeption eines umfassenden
Schutzregimes für den Weltraum, in: Zunker (Hrsg.),
Weltordnung oder Chaos? Beiträge zur internationalen
Politik. Festschrift zum 75. Geburtstag von Klaus Ritter
(1993), 509; Gottfried, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 11, 131;
Jasani/Hafner, The Case for a Limited ASAT Treaty, in: Jasani
(Hrsg.), Outer Space. A Source of Conflict or Co-operation?
(United Nations University 1991), 234: "A Draft Treaty
Limiting High-Altitude ASATs"; Alves, Anm. 6, 110;
Dahlitz, ASAT and Related Weapons: Proposals for the Prevention
of an Arms Race in Outer Space, Arms Control (December 1983),
67.
[258] Ders., in: Arms Control in Outer Space,
Panel Proc. ASIL 76th Annual Meeting (1982), 295.
[259] Galloway, Expanding Article IV of the
Outer Space Treaty: A Proposal, Proc. 25th Colloq. Space
Law (1982), 89; dies., Guidelines for the Review and Formulation
of Outer Space Treaties, Proc. 41st Colloq. Space Law (1999),
251 verdeutlicht die Zielsetzung, um die es geht: "future
provisions controlling selected military matters could be
precisely defined as they are in parts of Article IV of
the 1967 Outer Space Treaty".
[260] Sanders, Arms Control in Outer Space,
Panel, in: Proc. ASIL 76th Annual Meeting (1982), 289.
[261] Johnson, Multilateral Approaches to
Preventing the Weaponization of Space, Disarmament Diplomacy
Nr. 56; wiedergegeben in INESAP Information Bulletin Nr.
18 (September 2001), 71.
[262] S. dazu Courteix, Les "Satellites
Bleus" au Service de la Paix et du Désarmement,
GYIL 24 (1981), 224; Dupuy, R. J., Les structures et le
role d'une agence internationale de satellites de contole,
AASL 6 (1981), 333; Jakhu/Trecroce, International Satellite
Monitoring for Disarmament and Development, AASL V (1980),
509; Almond, The French Proposal for an International Satellite
Monitoring Agency, Proc. 25th Colloq. Space Law (1983),
171 erläutert die seinerzeitigen US-Bedenken gegen
den Vorschlag; s. Wortlaut der US-Antworten auf die Fragen
des VN-Generalsekretariats zum französischen Vorschlag
im dortigen Anhang I, 179; ausführliche rüstungskontrollpolitische
Bewertung des französischen Vorschlags bei Gmelch,
Verifikation von multi- und internationalen Rüstungskontrollabkommen.
Aufgaben, Probleme, Lösungsansätze (1993), 232
ff.; Feigl, Satellitenaufklärung als Mittel der Rüstungskontrolle.
Entwicklungsstand und Einsatzmöglichkeiten, EA 34 (1979),
535; Feigl/Heisenberg/Krause, Arbeitspapier: Zum französischen
Vorschlag der Errichtung einer Weltagentur für Kontrollsatelliten
im Rahmen der Vereinten Nationen, SWP (1979); ausführlich
auch Doyle, Anm. 40, 171; Agrawala, Anm. 163, 516.
[263] USA, CD/PV 349, v. 20. 3. 1986, 14;
die UdSSR, A/41/422, v. 11. 7. 1986, 28 antworteten darauf
positiv im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag für eine
World Space Organisation.
[264] S. Anm. 127.
[265] Lukin, in: Radio Rossii am 1.10.1991,
wiedergegeben in FBIS, Daily Report: Soviet Union, 1.10.1991,
50.
[266] Velikhov/Chernyavskiy, From 'Star Wars'
to a Global System for the Protection of the World Community:
Boris Yeltsin Will Discuss that Topic with George Bush,
Nezavissimaya Gazeta, 10.6 1992, 1; s. dazu Payne/Vlahos/Stanley,
Evolving Russian Views on Defense: An Opportunity for Cooperation,
Strategic Review (Winter 1993), 65.
[267] So erkärte Kozin von der Abrüstungsabteilung
des russischen Außenministeriums: "As in the
case of SDI, we would not like to see 'space-earth' strike
arms deployed in space, space saturated with anti-satellite
systems or a refusal encountered to conclude an international
agreement on immunity for civil and noncombat (photographic
reconnaissance, communications, etc.) military satellites
and orbital stations."; zitiert nach Payne/Vlahos/Stanley,
Anm. 173, 68.
[268] Intervention Russlands in der Plenarsitzung
am 24.2.2000; CD/PV 843, v. 24.2.2000.
[269] U.S.-Russia Joint Declaration v. 24.5.2002,
Anm. 131, die zu MD insbesondere vorsieht: "The United
States and Russia have also agreed to study possible areas
for missile defense cooperation, including the expansion
of joint exercises related to missile defense, and the exploration
of potential programs for the joint research and development
of missile defense technologies ... The United States and
Russia will, in the framework of the NATO-Russia Council,
explore opportunities for intensified practical cooperation
on missile defense for Europe."
[270] March, The Strategic Defense Initative
Debate: An Interdisciplinary Approach, Proc. 28th Colloq.
Space Law (1986), 89; Finch, Magna Charta of Outer Space
and S.D.I., Proc. 30th Colloq. Space Law (1988), 310.
[271] March, ibid., 89.
[272] Saint Lager, Should there be a World
Space Organisation?, Proc. 34th Colloq. Space Law (1992),
163: "Using either its own resources or - preferably
- those placed at its disposal - for example, military reconnaissance
images -, a WSO could furthermore help reduce the risks
inherent in the militarisation of space, reduce worldwide
arms proliferation, and uphold collective security. This
project is not, of course, in itself a priority. Nevertheless,
it could be an important aspect of another, altogether burning
and top-priority issue: the control of sensitive technologies,
and in particular of the proliferation of missile technology."
[273] Sloup, United Nations Peacekeeping in
the Age of Ballistic Missile Defense, Proc. 34th Colloq.
Space Law (1992), 339.
Bitte zitieren als: Detlev Wolter, Völkerrechtliche
Grundlagen "Gemeinsamer Sicherheit" im Weltraum,
Raketenabwehrforschung International, Bulletin No. 39 (Sommer
2003), Frankfurt am Main 2003.
|
 |