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Bulletin No 39 - Sommer 2003

Detlev Wolter*
Völkerrechtliche Grundlagen "Gemeinsamer Sicherheit" im Weltraum

In the end, the root of man's security does not lie in his weaponry.
It lies in his mind.
Robert McNamara, Secretary of Defense, 1967[1]

1. Ausgangslage: Der Weltraum als hoheitsfreier Gemeinschaftsraum

Der Weltraum ist nach Artikel I Absatz 1 des Weltraumvertrages von 1967 (WRV)[2] ein hoheitsfreier Gemeinschaftsraum,[3] dessen Erforschung und Nutzung im Interesse und zum Vorteil aller Staaten zu "friedlichen Zwecken" erfolgen muss. Der "Magna Charta des Weltraums"[4] oder auch "Weltraumverfassung"[5] genannte Vertrag erklärt die Nutzung des Gemeinschaftsraums aufgrund seiner Menschheitsklausel zur "Angelegenheit der ganzen Menschheit (province of all mankind)". Die materielle und verfahrensmäßige Sicherung des Gemeinschaftsstatus und des Grundsatzes der friedlichen Nutzung bilden die universell-völkerrechtliche Grundlage für die Schaffung einer internationalen Ordnung "Gemeinsamer Sicherheit" im Weltraum. An der Schwelle zu dem insbesondere mit den Plänen einer weltraumgestützten Raketenabwehr verbundenen Übergang von bisher rein passiven militärischen Nutzungen des Weltraums zu aktiven militärischen Nutzungen von zerstörerischer Art im Weltraum bedarf der Gemeinschaftsstatus des Weltraums dringend einer den Grundsatz der friedlichen Nutzung konkretisierenden Ordnung im Sicherheitsbereich. Mit dem Status des Weltraums als "Gemeinsames Erbe der Menschheit (common heritage of mankind - CHOM)",[6] der Menschheitsklausel und dem ausdrücklichen Kooperationsgebot und Rücksichtnahmegebot in Artikel IX und X WRV ist nur eine kooperative Ordnung Gemeinsamer Sicherheit, die im Kern ein ausdrückliches Verbot von Weltraumwaffen festschreiben sollte, vereinbar.

2. Völkerrechtliche Begrenzung des Hegemonialstatus der Weltraummächte und der Grundsatz der friedlichen Nutzung des Weltraums[7]

Für die völkerrechtliche Beurteilung militärischer Maßnahmen im Weltraum ist neben der Allgemeinwohlklausel und dem Kooperationsgebot der auf Artikel I Absatz 1 WRV in Verbindung mit der Präambel des Weltraumvertrages gestützte Grundsatz der friedlichen Nutzung des Weltraums sowie die Spezialvorschrift des Artikels IV WRV maßgebend. Der Grundsatz wurde auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags von Frankreich, Großbritannien, Kanada und den USA[8] in der ersten Resolution der VN-Generalversammlung zum Weltraum vom 14. November 1957[9] eingeführt. Seine Auslegung ist jedoch in der Staatenpraxis wie im Schrifttum umstritten und bis heute nicht einvernehmlich geklärt. Dadurch droht der Grundsatz seine die militärische Nutzung des Weltraums begrenzende Wirkung zu verlieren, was die Notwendigkeit einer verfahrensmäßigen Sicherung unterstreicht. In Artikel IV WRV wird das Gebot der "ausschließlich friedlichen Nutzung" nur auf den Mond und die Himmelskörper bezogen, nicht dagegen auf den Weltraum per se. Eine ausdrückliche Anwendung des Grundsatzes auf den gesamten Weltraum findet sich nur in der Präambel und in Artikel IX WRV. Deshalb wird vereinzelt vertreten,[10] der Grundsatz finde auf den Weltraum insgesamt gar keine Anwendung. Dem widerspricht aber die Staatenpraxis auch der beiden Weltraummächte, die den Grundsatz von Anfang an auch auf den Weltraum insgesamt angewendet haben.[11] Eine zweite Streitfrage betrifft die Bedeutung des Begriffs "friedlich". Eine "maximalistische" Schule hält damit nur "nicht militärische" Maßnahmen für vereinbar. Dies widerspricht aber der seit Beginn der Weltraumfahrt praktizierten Nutzung des Weltraums durch Satelliten für militärische Zwecke, insbesondere Aufklärungs-, Navigations- und Lenkungssatelliten. Außerdem verbietet Artikel IV WRV ausdrücklich nur Atom- und andere Massenvernichtungswaffen im Orbit,[12] woraus als Umkehrschluss geschlossen wird, andere Waffen im Weltraum seien nicht verboten. Die "minimalistische" Schule, die ab 1967 vor allem den USA zugerechnet wurden und später eine Zeitlang auch die UdSSR vertraten, sehen dagegen auch militärische Nutzungen als mit dem Grundsatz vereinbar an, solange sie nicht "aggressiver Natur" sind. Der ehemalige Vorsitzende des Rechtsausschusses im VN-Weltraumausschuss und spätere IGH-Präsident Manfred Lachs[13] hat dagegen zu Recht eingewandt, dass bei einem solchen Verständnis der Grundsatz identisch wäre mit dem bloßen Gewaltverbot der VN-Charta, dessen Anwendung aber bereits ausdrücklich in Artikel III WRV vorgesehen wird. Häufig übersehen wird, dass die US-Position insofern über die minimalistische Auslegung hinausgeht, als sie - wie ausdrücklich der seinerzeitige Senator und spätere US Vizepräsident Albert Gore[14] vor dem US Senate Foreign Relations Committtee anlässlich der Ratifizierungsdebatte zum Weltraumvertrag hervorhob - friedlich mit "non-aggressive and beneficial" gleichsetzt. Diese Betonung des zusätzlichen Elements "beneficial" zeigt außerdem, dass die Anwendung der Allgemeinwohlklausel auch auf den Sicherheitsbereich selbstverständlich anerkannt wurde.

Dieser Auslegungsstreit führt häufig dazu, die Tatsache zu verkennen, dass auch die beiden Weltraummächte ursprünglich die Absicht verfolgten, den Weltraum ebenso wie die Antarktis ganz von militärischen Maßnahmen freizuhalten und dies auch institutionell abzusichern. So haben die USA in ihrem von Botschafter John Cabot Lodge in der VN-Generalversammlung vorgestellten ersten Memorandum[15] speziell zur Rüstungskontrolle im Weltraum den Vereinten Nationen am 12. Januar 1957 die Einrichtung eines multilateralen Kontrollsystems mit "international inspection and participation" als "the first step toward the objective of assuring that future developments in outer space would be devoted exclusively for peaceful and scientific purposes" vorgeschlagen. Weiter heißt es in dem US-Memorandum: "... if the advance into the unknown was to be a blessing rather than a curse, the efforts of all nations in this field need to be brought within the preview of a disarmament control system."[16] Diesen allgemeinen abrüstungspolitischen Zusammenhang einer friedlichen Nutzung des Weltraums unter "international inspection and participation" hatten die USA auch in ihrem ersten Memorandum mit generellen, das Kontrollregime für den Weltraum umfassenden Abrüstungsvorschlägen in dem für Abrüstungsfragen zuständigen Ersten Ausschuss der VN hergestellt.[17] Auf dieser Grundlage sah die erste Resolution der VN-Generalversammlung zum Weltraum vom 14. November 1957[18] die Schaffung eines "international system of inspection" vor, das gewährleisten sollte, dass die Entsendung von Objekten in den Weltraum "exclusively for peaceful purposes" erfolgt. US-Präsident Eisenhower[19] unterstützte in einem Schreiben an Premier Bulganin am 13. Januar 1958 den Vorschlag der VN in folgenden Worten: "I propose that we agree that outer space should be used only for peaceful purposes. We face a decisive moment in history in relation to this matter. Both the Soviet Union and the United States are now using outer space for the testing of missiles designed for military purposes. The time to stop is now." Darüber hinaus haben die USA den Grundsatz der friedlichen Nutzung und die Menschheitsklausel auch in ihr Landesrecht übernommen. Der am 29. Juli 1958 vom US-Kongress verabschiedete National Aeronautics and Space Act (NASA Act)[20] lautet in seiner einleitenden Erklärung zur politischen Zweckbestimmung: "The Congress hereby declares that it is the policy of the United States that activities in space should be devoted to peaceful purposes for the benefit of all mankind." Die UdSSR und die USA haben 1962 in Entwürfen für einen Vertrag über eine allgemeine und vollständige Abrüstung zur Unterstützung der friedlichen Zusammenarbeit im Weltraum die vorherige Notifizierung aller Satelliten- und Raketenstarts an eine zu schaffende International Disarmament Organization vorgeschlagen, die nach beiden Vorschlägen über eine Gruppe von Inspektoren ("inspection teams") zur Vor-Ort-Inspektion verfügen sollte.[21] Jedoch konnten sie sich u.a. wegen der Forderung Moskaus nach Auflösung aller ausländischen Militärstützpunkte und der Ausgestaltung der Verifikation und Inspektion nicht einigen. Noch im August 1967 verglich Präsident Johnson[22] in seiner United Nations Day Proclamation die Regelung militärischer Nutzungen des Weltraums nicht etwa mit derjenigen der Hohen See, die auch militärisch genutzt werden kann, sondern mit derjenigen für die völlig entmilitarisierte Antarktis: "This Treaty [Weltraumvertrag], following the precedent of the Antarctic Treaty, concluded outside the United Nations 1959, reserved an unspoilt area for strictly peaceful purposes to benefit all mankind."

Die starke Betonung der Sicherheitsinteressen der internationalen Gemeinschaft neben den partikularen nationalen Sicherheitsinteressen bei der Nutzung des Gemeinschaftsraums ist das wesentliche Kennzeichen des weltraumrechtlichen Gemeinschaftsstatus. Darin unterscheidet sich der Rechtsstatus des Weltraums (res communis humanitatis)[23] auch grundlegend von dem der Hohen See, für die zwar auch eine territoriale Aneignung ausgeschlossen (res communis) ist, aber keine darüber hinausgehende vergleichbare Gemeinwohlverpflichtung auf die Interessen der Menschheit besteht.

Die Gemeinwohlklausel im Weltraumrecht, die in den weltraumrechtlichen Texten als spezifische Menschheitsklausel ("Nutzung im Interesse der Menschheit als Ganzes") ausgestaltet ist und sich in allen grundlegenden weltraumrechtlichen Resolutionen der VN-Generalversammlung[24] sowie in allen Weltraumverträgen (vor allem Artikel I Abs. 1 und Präambel WRV und Artikel 1 MV) findet, kommt zusammen mit dem Aneignungsverbot (Artikel II WRV) statusbildende Funktion für den Weltraum als hoheitsfreier internationalisierter Gemeinschaftsraum zu. Daher ist sie nicht lediglich ein bloßer politischer Programmsatz, sondern ein zentraler Rechtsgrundsatz des Weltraumvertrages.[25] Die International Law Association[26] kommt zu dem Ergebnis, dass die Menschheitsklausel zu einer Beschränkung der einzelstaatlichen Weltraumfreiheit führe und das Allgemeinwohl zumindest neben der Verfolgung nationaler Interessen bei den Aktivitäten im Weltraum zwingend berücksichtigt werden müsse. Auch die beiden Weltraummächte haben bei der Unterzeichnung und Ratifizierung des Weltraumvertrages die rechtliche Bedeutung der Menschheitsklausel und ihre Wirkung, dass sie eine Pflicht zur Zusammenarbeit im Menschheitsinteresse konstituiert, anerkannt.[27]

Der Weltraumvertrag ebenso wie der Mondvertrag enthalten nach einhelliger Ansicht[28] auch stärkere Kooperationspflichten als im allgemeinen Völkerrecht. Hierzu betonte die International Law Association,[29] dass "international co-operation in space is not merely an aspiration or ideal, but rather a legal obligation of a general nature." Einseitige Handlungen, die dem Sinn und Zweck der vertraglichen Orientierung auf eine verstärkte Zusammenarbeit zum Wohle Aller widersprechen, wären mit dem Vertrag nicht vereinbar.[30] Die Umsetzung des allgemeinen Kooperationsgebots im Weltraumvertrag selber ist jedoch unzureichend, um den von der Menschheitsklausel intendierten Grad der Gemeinwohlverpflichtung zu verwirklichen. Der Direktor des International Institute for Space Law der International Astronautics Federation, Jasentuliyana,[31] leitet daher aus dem Kooperationsgebot zu Recht die Zielsetzung des Vertrages ab, durch Ausführungsabkommen einen Rahmen von Rechtsprinzipien für eine "institutionalized international co-operation" im Weltraum zu erarbeiten. Auch für das allgemeine Völkerrecht wird zunehmend die Ergänzung des allgemeinen Kooperationsgebotes durch konkretisierende Bestimmungen und insbesondere die notwendige "organizational structure" gefordert, ohne die die Fragmentierung der Staatengemeinschaft nicht überwunden und das allgemeine Kooperationsgebot nicht operativ ausgefüllt werden kann.[32] Mit der verbindlichen Orientierung aller Weltraumaktivitäten am Gemeinschaftswohl der internationalen Gemeinschaft hat das Weltraumrecht als eines der ersten völkerrechtlichen Teilgebiete den von Wolfgang Friedmann[33] bereits 1964 konstatierten Strukturwandel des Völkerrechts von einem Koexistenz- zum Kooperationsrecht frühzeitig vollzogen und die rechtliche Verfestigung des Allgemeininteresses der internationalen Gemeinschaft[34] vorweggenommen. Die Bewahrung und Durchsetzung des Allgemeinwohls auch in Bezug auf die Sicherheitsinteressen der Menschheit gehören zu den wichtigsten Herausforderungen des Rechts der internationalen Gemeinschaft.

Um die unfruchtbare Dichotomie der minimalistischen und maximalistischen Interpretation zu überwinden, ist es notwendig, aus dem Grundsatz der friedlichen Nutzung in Verbindung mit den weiteren weltraumvertraglichen Grundsätzen der Menschheitsklausel, des Kooperationsgebots und des Aneignungsverbots sowie einschlägigen Resolutionen der VN-Generalversammlung und bi- und multilateralen Verträge konkretisierenden Rechtsstandards der friedlichen Nutzung abzuleiten, die als Maßstab für die Beurteilung militärischer Maßnahmen im Weltraum heranzuziehen sind. Eine teleologische und systematische Auslegung des Begriffs muss vor allem unter Rückbindung an die für den Gemeinschaftsstatus grundlegende Menschheitsklausel des Vertrages erfolgen. Daraus ergeben sich als Konkretisierungen des Grundsatzes der friedlichen Nutzung die Rechtsstandards der kooperativen Sicherheit (Artikel I in Verbindung mit IV und IX WRV), des Verbots militärischer Okkupation (Artikel II WRV), der Bewahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Förderung internationaler Zusammenarbeit und Verständigung und der Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum (Artikel III WRV) sowie der Bewahrung der Umwelt des Gemeinschaftsraums für jetzige und künftige Generationen (Artikel I und IX WRV, Artikel 4 Mondvertrag).

3. Der Übergang zu aktiven militärischen Nutzungen des Weltraums von zerstörerischer Art
a) Mahans Erbe und die militärische Bedeutung der Kontrolle über den Weltraum

Die Versuchung für die Etablierung militärischer Macht im Weltraum einschließlich der Stationierung von Weltraumwaffen und der Indienstnahme von Weltraumstreitkräften ist groß.[35] Laut Kries bietet der Weltraum

"... anders als die hohe und tiefe See und der Luftraum ein wahrhaft unbegrenztes Operationsgebiet; wegen seiner erdumfassenden Natur erlaubt er eine weltweite Präsenz. Von ihm aus erscheint jeder irdische Ort jederzeit angreifbar. In ihm könnten wegen des Fehlens der Atmosphäre und in Anbetracht sehr viel geringerer Massenanziehungskräfte Waffeneffekte höchster Wirksamkeit erzielt werden."[36]

Humble[37] sieht eine militärisch beherrschende Stellung von Kräften im erdnahen Orbit über gegnerische Kräfte auf der Erde vor allem aus folgenden Gründen gegeben:

"1 the greater immediate expenditure of work ... required of Earth-based forces to attack space-based forces; and 2 ... the inherent advantages that the space environment afford, such as look-down shoot-down' capabilities, unlimited interior lines of movement, superior lines of communications to similarly situated forces and greater manoeuvrability because of lesser immediate work requirements."

Dass diese Versuchung in den militärischen Überlegungen der beiden Weltraummächte zunehmend eine Rolle zu spielen begann, ist nicht überraschend. Das zu Beginn der Weltraumfahrt herrschende und auch heute von einzelnen Militärs verteidigte amerikanischen "space sanctuary"-Konzept ,[38] das den Weltraum von jeglicher aktiven militärischen Nutzung freihalten wollte, und die von der U.S. Air Force in den sechziger Jahren verfolgte "space control"-Doktrin, welche darauf zielte, nur im Konfliktfall den Gegner aus dem Weltraum fernhalten zu können, gerieten daher zunehmend unter Druck durch die Protagonisten einer Bewaffnung des Weltraums. So gewann in den USA seit Beginn der achtziger und verstärkt in den ausgehenden neunziger Jahren militärstrategisch die sog. "high ground"-Doktrin an Boden,[39] wonach der erdnahe Weltraum auch in Friedenszeiten als militärisches Hochland kontrolliert werden sollte - getreu dem militärischen Axiom, dass derjenige, der die Anhöhe kontrolliert, auch die tiefer gelegenen Gebiete beherrscht.[40] Die Protagonisten[41] einer Bewaffnung des Weltraums sehen neben dem Abschweifen völkerrechtlicher Schranken, insbesondere des ABM- und des Weltraumvertrages, in der Überwindung der "space sanctuary illusion" die wichtigsten Schritte auf der "road to weapons in space". Das US Space Command hat in seinem Weltraumkonzept Space Vision 2020 mit einem sog. Long Range Plan,[42] der eine umfassende Militärstrategie für den Weltraum bis 2020 aufzeigt, die Konsequenz gezogen, dass künftig Überlegenheit im Weltraum für den Erfolg militärischer Operationen auf der Erde ausschlaggebend sein wird. Mit der darin vorgesehenen Stationierung einer breiten Palette von Weltraumwaffen werden vier strategische Ziele verfolgt: "space control, defensive counterspace, offensive counterspace, force application". Diese Zielsetzungen gehen mit Anstrengungen des Pentagon einher, die Assignierung der notwendigen Mittel für Weltraumwaffen nicht mehr primär von der Bedrohungsanalyse, sondern von den Fähigkeiten abhängig zu machen. So schreibt Joan John-Freese[43] von der Air Force University in Colorado

"The simple, yet compelling argument for space control capabilities, including ASATs, is that capabilities-based planning, rather than threat-based planning, dictates development of space control, including ASAT, technologies. The May 1997 Quadriannual Defense Review (QDR) implied that it was desired capabilities that would drive the future forces, based on threat, risk, and opportunities assessments."

Der Direktor der französischen Fondation pour la recherche stratégique, Francois Heisbourg,[44] vergleicht die neuen militärischen US-Weltraumambitionen mit dem Versuch der britischen Royal Navy im 19. Jahrhundert, die Kontrolle über die Ozeane zu erlangen, eine Parallele, die im Strategiebericht des US Space Command "Vision for 2020"[45] selber gezogen wird. Dieser Vergleich erklärt auch das starke Interesse amerikanischer Befürworter einer Space Power Theory[46] an dem theoretischen Begründer der amerikanischen Seemachtrolle Ende des vorletzten Jahrhunderts, Alfred T. Mahan,[47] der den Zusammenhang zwischen der Kontrolle über die Ozeane und der Etablierung und Behauptung weltweiter kommerzieller Interessen der USA unterstrich und der die Aufgabe darin sah, "...to derive the enemy's flag from the sea ... by controlling the great common",[48] wobei diese Kontrolle als "absolute and permanent once the enemy's battle fleet had been vanquished" etabliert werden sollte.[49] In ähnlicher Weise sehen heute die Weltraummacht-Protagonisten des US Space Command[50] und des Pentagon[51] die Kontrolle und militärische Dominanz im Weltraum als Garantie der universellen kommerziellen US-Interessen an und propagieren zu diesem Zweck eine aktive Bewaffnung des Weltraums.[52] "Space Control" wird nicht mehr ausschließlich als militärisch-operativer Auftrag zur Erlangung der Kontrolle über den Weltraum im Konfliktfall, sondern als eine weitergehende politische Strategie zur Definition von "new vital interests in space" verstanden.[53] In "Vision for 2020"[54] heißt es dazu:

"Space forces will emerge to protect military and commercial national interests and investments in the space medium... the US may evolve into the guardian of space commerce - similar to the historical examples of navies protective sea commerce."

Es tut sich ein merkwürdiger intellektueller Graben auf zwischen dem schier unglaublichen technologischen Fortschritt seit Mahan, der uns die Nutzung des Weltraums im Interesse der Menschheit ermöglicht, und dem Rückgriff auf Konzepte der internationalen Ordnung und Sicherheit des ausgehenden 19. Jahrhunderts, der uns in die Rivalität der Seemächte zurückwerfen und damit dieser Möglichkeit der Verwirklichung des Menschheitsinteresses bei der Nutzung des Weltraums sogleich wieder berauben würde: "Back to the Future"!

b) Unterscheidung zwischen passiven militärischen Nutzungen und aktiven militärischen Nutzungen von zerstörerischer Qualität im Weltraum

In der Staatenpraxis[55] ebenso wie im Schrifttum[56] wird zwischen passiven, nicht-zerstörerischen und aktiven, zerstörerischen Nutzungen im Weltraum unterschieden. Demnach wird in dem Übergang zu einer aktiven Bewaffnung des Weltraums ein neuer qualitativer Schritt in der militärischen Nutzung des Weltraums gesehen.[57] Auch Militärstrategen, die SDI und NMD lediglich als Fortentwicklung bereits seit längerem laufender Forschungsprojekte für Antisatelliten- und Antiraketenwaffen sehen, erkennen an, dass der Weltraum bislang von der Stationierung von Waffen frei geblieben ist.[58] Als sich erstmals Anfang der achtziger Jahre die Möglichkeit abzeichnete, dass es zu aktiven militärischen Nutzungen des Weltraums von zerstörerischer Art kommen könnte, erhob die internationale Gemeinschaft dagegen sogleich schwerwiegende Bedenken und machte ihre Forderung geltend, dass ein Wettrüsten im Weltraum verhindert werden müsse. Zu dem Zeitpunkt gab es ausschließlich nicht-zerstörerische Nutzungen des Weltraums.[59] Dass einige der ungebundenen Staaten[60] darüber hinaus auch die passiven militärischen Nutzungen durch Satelliten untersagen wollen, weil sie diese für geeignet halten, das nukleare Wettrüsten in den Weltraum zu tragen und auf der Erde anzuheizen, zeigt, wie stark die Vorbehalte der internationalen Gemeinschaft im Zusammenhang mit jeder militärischen Nutzung des Weltraums sind. Aus der Hinnahme der bisherigen passiven militärischen Nutzungen kann daher keinesfalls auf eine Akzeptanz neuer aktiver militärischer Nutzungen von zerstörerischer Art im Weltraum durch die internationale Gemeinschaft geschlossen werden.[61] In der Staatenpraxis spielt die Unterscheidung eine maßgebliche Rolle im Zusammenhang mit den Vorschlägen für die Aushandlung eines Verbots von Weltraumwaffen in der Genfer Abrüstungskonferenz (Conference on Disarmament - CD). Insbesondere westliche Staaten haben ihren Vorschlägen zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum die Unterscheidung zu Grunde gelegt, da sie bestehende rein passive militärische Nutzungen von einem Verbot ausnehmen wollen.[62] Diese Haltung liegt auch den beiden sowjetischen Vorschlägen von 1981[63] und 1983[64] für das Verbot von Weltraumwaffen zu Grunde, die sich auf aktive, zerstörerische Nutzungen beziehen, ohne die bestehenden passiven militärischen Nutzungen in Frage zu stellen, während in früheren Vorschlägen die UdSSR noch eine völlige Entmilitarisierung des Weltraums verlangt hatte. Die ungebundenen Staaten nehmen inhaltlich ebenfalls auf die Unterscheidung von bestehenden passiven und künftigen aktiven militärischen Nutzungen Bezug, indem sie als Interimsmaßnahmen bis zu einer vollständigen Entmilitarisierung zumindest das Verbot aktiver militärischer Nutzungen von zerstörerischer Qualität, insbesondere von ASAT- und BMD-Systemen verlangen.[65]

Unter Berücksichtigung, dass der Begriff der "internationalen Sicherheit" in Artikel III WRV auch ein subjektives Element im Sinne des Sicherheitsgefühls der Staaten umfasst,[66] besteht angesichts der zahlreichen Äußerungen einer großen Zahl von Staaten insbesondere in der CD in Genf kein Zweifel, dass sie sich durch das Überschreiten der Schwelle hin zu einer Bewaffnung des Weltraums in ihren Sicherheitsinteressen beeinträchtigt fühlen.[67] Aufgrund der entsprechenden ausdrücklichen Erklärungen der VN-Generalversammlung seit 1981 ist offenkundig, dass ein solches Vorgehen dem Sicherheitsgefühl der internationalen Gemeinschaft nicht nur nicht förderlich, sondern im Gegenteil äußerst abträglich wäre. Dagegen würde ein multilaterales Abkommen zur Spezifizierung des Gebots der friedlichen Nutzung im Sinne eines ausdrücklichen Verbots von Weltraumwaffen begleitet von internationalen Verifikations- und Monitoringmechanismen dieses Sicherheitsgefühl ganz wesentlich fördern.[68] Pläne, durch Bewaffnung des Weltraums auch in Friedenszeiten eine einseitige Position des "space control"[69] zu erlangen sowie ausgreifende Überlegungen für sog. "keep out"-Zonen von bis zu 1000 km[70] im Umkreis von Killersatelliten oder Abfangraketen im Weltraum würden außerdem mit dem Okkupationsverbot insofern in Konflikt geraten, als dadurch andere Staaten von der Nutzung des Weltraums ausgeschlossen würden.[71]

Der Übergang zu aktiver militärischer Nutzung des Weltraums von zerstörerischer Art wäre aus diesen Gründen ohne eine angemessene Beteiligung der internationalen Gemeinschaft und eine einvernehmliche Einbindung in einen multilateralen Rahmen mit dem Grundsatz der friedlichen Nutzung nicht vereinbar. Damit ist auch die einseitige Stationierung eines umfassenden NMD-Systems zur Bekämpfung von Raketen in der mittleren Flugphase mit der Verbringung von Waffen im Weltraum als unzulässig anzusehen. Auch soweit eine "midcourse defense" durch boden-, luft- und/oder seegestützte Abfangraketen erfolgen und lediglich Sensoren als weltraumgestützte Komponenten verwenden soll, wären nicht alle Zweifel an der Zulässigkeit ausgeräumt, da jedenfalls die zerstörerische Wirkung des Abfangvorgangs im Weltraum eintritt und somit das Gesamtsystem als eine aktive zerstörerische Nutzung des Weltraums anzusehen ist. Lediglich ein beschränktes NMD-System zur Bekämpfung feindlicher Raketen in der Startphase außerhalb des Weltraums kann vom Grundsatz der friedlichen Nutzung des Weltraums her gesehen als unbedenklich gelten. Wegen seines Rückgriffs auf weltraumgestützte Sensoren und damit der Möglichkeit, das System rasch zu einem umfassenderen weltraumgestützten System auszubauen ("layered defence"),[72] ist jedoch auch insoweit eine kooperative Einbettung angezeigt, um dem Erfordernis des Rechtsstandards positiver Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gemäß Artikel III WRV gerecht zu werden.

4. Ausdrückliche Verbote der militärischen Nutzung des Weltraums

Ausdrückliche Verbotsbestimmungen hinsichtlich bestimmter militärischer Nutzungsarten des Weltraums enthalten Artikel IV Absatz 1 und 2 WRV und Artikel 3 MV sowie das Abkommen über das teilweise Verbot von Kernwaffenversuchen von 1963[73] und das Umweltkriegsübereinkommen von 1977 .[74] Artikel IV Absatz 1 WRV, dem Artikel 3 Absatz 3 für den Mond und die Himmelskörper nachgebildet ist, verbietet die Stationierung von Nuklear- und anderen Massenvernichtungswaffen in einer Erdumlaufbahn oder auf Himmelskörpern. Absatz 2, der weitgehend in Artikel 3 Absatz 4 MV übernommen wird, untersagt generell bestimmte militärische Nutzungen, darunter insbesondere die Einrichtung militärischer Stützpunkte, die Erprobung von Waffen und das Abhalten von Manövern, auf dem Mond und den Himmelskörpern. Das Abkommen über ein teilweises Kernwaffenversuchsverbot verbietet jede nukleare Versuchsexplosion im Weltraum (Artikel 1). Das Umweltkriegsübereinkommen verbietet generell unter ausdrücklicher Einbeziehung des Weltraums (Artikel II) den Einsatz umweltverändernder Techniken mit weiträumigen, andauernden oder schwerwiegenden Umweltauswirkungen zu militärischen Zwecken. Die Auslegung des Stationierungsverbots von Kern- und anderen Massenvernichtungswaffen sowie des Verbots von Nuklearversuchen im Weltraum ist mit Blick auf den möglichen Übergang zu aktiven militärischen Nutzungen zerstörerischer Art vor allem in Bezug auf nukleargespeiste Laserwaffen und die neuerdings wieder erwogene Bestückung der Abfangraketen mit Nuklearsprengköpfen von Bedeutung. Weder der Begriff Atomwaffe noch der einer Massenvernichtungswaffe werden im Weltraumvertrag definiert. Deshalb wird überwiegend auf andere völkerrechtliche Dokumente zurückgegriffen, die eine solche Definition enthalten.[75] Nach überwiegender Auffassung ergibt sich aus Artikel IV und dem Atomtest-Stopp-Vertrag auch ein Verbot nuklear-gespeister Laserwaffen.[76] Dagegen legt nach Beer[77] der Begriff "mass destruction" eine quantitative Bewertungsgrundlage und eine unkontrollierbare, unterschiedslose Zerstörungswirkung nahe.[78] Demgegenüber sind Zedalis/Wade[79] der Auffassung, dass "the fact that resultant damage may not be as catastrophic as that caused by a larger typical nuclear device is not determinative." Zu diesem Ergebnis kommt auch Kries,[80] der darauf verweist, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vertragsparteien den Begriff Kernwaffe auf die seinerzeit bekannten Atomwaffen beschränken wollten. Nach Cameron[81] würde ein Röntgenlaser eindeutig als MVW einzustufen sein, da sie eine Atomexplosion zur Erreichung ihres Ziels einsetzt. Sie würde damit auch den Atomtest-Stopp-Vertrag von 1963 verletzen. Die UdSSR[82] bezeichneten Hochenergie-Laser und Teilchenwaffen als "space strike weapons", welche dieselbe Zerstörungskraft hätten wie Nuklearwaffen.[83] Zu demselben Ergebnis der Unzulässigkeit kommen der Berichterstatter zum Weltraumrecht, D. Goedhuis,[84] bei der Erörterung des Themas in der International Law Association 1988, der ausführt " ... if the use of ASATs were based on nuclear explosives, such use would violate Art. IV of the Outer Space Treaty of 1967" sowie C.Q. Christol.[85] Auch Jasani[86] äußert erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit von Röntgenlaserwaffen und anderen Mikrowellenwaffen. Koch[87] hält alle futuristischen Waffen wie Laser- und Energiestrahlenwaffen unter Artikel IV Absatz 1 Satz 1 WRV für verboten, da sie "sämtlich als Massenvernichtungswaffen untersagt wären, weil ihre Wirkung nicht auf militärische Ziele beschränkbar oder überhaupt nicht kalkulierbar ist." Im Ergebnis erkennt auch Beer[88] ebenso wie Gorove[89] an, dass der "Kern des Problems einer Einordnung von Röntgenlasern und möglicher Nachfolgesysteme als Kernwaffen ... in jedem Stadium der waffentechnischen Entwicklung neu zu überprüfen [ist] ... mögliche Änderungen am Gesamtkonzept der Röntgenlaser könnten auch zu einer abweichenden Beurteilung ihrer 'Kernwaffen'-Qualität führen." Dasselbe Ergebnis gilt nach Beer[90] auch für die übrigen Laserwaffen wie chemische Langwellenlaser, deren waffentechnisches Merkmal auf der Perforierungskraft gebündelter Strahlung beruht.

Auch Solarenergie-betriebene Satelliten (Solar Powered Satellites, SPS) können zu neuartigen zerstörerischen Zwecken wie z. B. als elektromagnetische oder Laserwaffen eingesetzt werden. Folgende militärische Einsatzmöglichkeiten, die nach Kopp[91] zu der Qualifizierung als "Weapons of Electrical Mass Destruction" führen, werden diskutiert:

  • als sog. elektromagnetische Waffen. Ihre "high power microwaves (HPM)" können zur Störung von elektronischen Systemen, insbesondere von Computern eingesetzt werden mit der Folge "to produce substantial paralysis in any target system, thus providing a decisive advantage in the conduct of Electronic Combat, Offensive Counter Air and Strategic Air Attack". Wegen der Abhängigkeit der modernen Gesellschaften von Computersystemen einerseits und deren Fragilität andererseits kann der Einsatz elektromagnetischer Waffen nach Kopp katastrophale Ausmaße annehmen.
  • Weitere zerstörerische Nutzungsmöglichkeiten:[92] "offensive uses of SPS: orbital solar mirrors could be used to intimidate the enemy and to illuminate the battlefields during an attack; SPS would be able to transmit power to remote military operations anywhere needed on earth".[93]

SPS können ebenso wie Nuklearsatelliten auch Laser als Energieübertragungsmedium nutzen. Diese hätten zerstörerische Fähigkeiten auf der Erde wie die Auslösung von Großbränden über sog. "orbiting solar mirrors"; denkbar ist auch die Verursachung von Überschwemmungen.[94] Solche Anwendungen wären mit dem Umweltkriegsübereinkommen nicht vereinbar.

Eine weitere Streitfrage in der Auslegung des Artikels IV WRV besteht darin, ob vom Wortlaut der Dislozierungsklausel des Artikels IV Absatz 1 1. Alt. und 3. Alt. WRV "in eine Erdumlaufbahn zu bringen" die Absolvierung eines vollen Orbits gefordert wird. Dieser Auslegungsstreit ist für das im Zusammenhang mit SDI und NMD erwogene sog. "pop-up"-Verfahren, bei dem Röntgenlaserwaffen unmittelbar nach der Entdeckung eines gegnerischen Raketenstarts in den Weltraum geschossen würden, um die angreifenden Gefechtsköpfe zu zerstören, von Bedeutung.[95] Röntgenlaser im "pop-up"-Verfahren fallen nach Beer[96] auch nicht unter die dritte Alternative des Artikels IV "im Weltraum zu stationieren", weil "ein längeres Verweilen des bewaffneten Gegenstandes im Weltraum" zu verlangen sei und zwar auch funktional im Sinne ausreichender Geschwindigkeit, "um ohne weiteren Schub und zusätzliche Steuermanöver in eine Umlaufbahn mit zumindest einer Erdumrundung zu gelangen".

Die Verwendung von Nuklearenergie zum Betrieb von Weltraumobjekten ist nach den gegenwärtigen Vertragsbestimmungen nicht untersagt. Nach den vom Weltraumausschuss ausgearbeiteten "Principles Relevant to the Use of Nuclear Power Sources in Outer Space" sind jedoch Einschränkungen vorgesehen. Gemäß Prinzip 3 ist es Ziel, "to minimise the quantity of radioactive material in space and the risks involved", weshalb "the use of nuclear power sources in outer space shall be restricted to those space missions which cannot be operated by non-nuclear energy sources in a reasonable way." Mit dieser unmittelbar aus der Gemeinwohlverpflichtung folgenden Zielsetzung wäre die Verwendung nuklearbetriebener Weltraumobjekte für zerstörerische Zwecke unvereinbar. Hinsichtlich des Verbots nuklearer Explosionen nach dem Moskauer Test-Stopp-Abkommen von 1963 wird mit Blick auf die mögliche Nutzung nuklearer Energiequellen für zivile Zwecke die Notwendigkeit von Ausnahmen diskutiert, etwa um ihren Einsatz für die Ausbeutung der Ressourcen auf Himmelskörpern oder zur Änderung der Umlaufbahnen von Asteroiden zuzulassen.[97] Auch insoweit wären unübersehbare Missbrauchsmöglichkeiten die Folge, weshalb solche Ausnahmeregelungen nur im Rahmen eines umfassenden Abkommens über die Sicherheit im Weltraum möglich sind.

Neuerdings verfolgen die USA auch wieder die Option einer Bestückung der Abfangraketen mit nuklearen Gefechtsköpfen.[98] Dies würde im Vergleich zu nukleargespeisten Röntgenlasern sowohl bei einer dauernden Weltraumstationierung als auch in einer "pop-up"-Version in noch stärkerem Maß zahlreiche Zweifelsfragen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nach Artikel IV WRV aufwerfen, wobei auf Grund der unkontrollierten Atomexplosion die vorgebrachten Argumente für die Zulässigkeit von nukleargespeisten Röntgenlasern nicht mehr greifen würden. Sie würden außerdem im Falle ihres Einsatzes eindeutig gegen das Verbot von "Nuklearexplosionen im Weltraum" nach Artikel I des Teilweisen Atomtest-Stopp-Vertrag von 1963 verstoßen, wobei allerdings die von Butler[99] aufgestellte These des Außerkrafttretens von Rüstungskontrollverträgen im Kriegsfall zu berücksichtigen wäre.

Als Ergebnis dieses Überblicks über die Auslegung der ausdrücklichen weltraumrechtlichen Verbotsnormen ist festzuhalten, dass die Fülle der Streitfragen und die herangezogenen physikalischen Differenzierungen, die ausschlaggebend für die Bestimmung der Zulässigkeit solcher Waffen im Weltraum sein sollen, eine große Unklarheit hinsichtlich der Einordnung geplanter futuristischer Waffen deutlich machen. Vielfach wird angenommen, dass wegen ihrer zerstörerischen Auswirkungen exotische Waffensysteme wie Laser- und andere Teilchenwaffen unter die ausdrücklichen Verbotsnormen des Artikels IV WRV betreffend Massenvernichtungswaffen fallen. Okolie[100] kommt zu dem Schluss, dass jedenfalls in ihrer strategischen Gesamtwirkung "ASAT, SDI and BMD systems together" die Wirkung von Massenvernichtungswaffen haben. Ob eine solche Gesamtschau ausreicht, um jedes einzelne System für sich auch als Massenvernichtungswaffe zu qualifizieren, unterliegt Zweifeln. Jedenfalls zeigt sich aber auch insoweit die dringende Notwendigkeit für die Vereinbarung konkretisierender Bestimmungen in einem multilateralen Abkommen zur Gewährleistung der friedlichen Nutzung des Weltraums, um die erforderliche Rechtsklarheit zu schaffen.

5. Der ABM-Vertrag und die Forderung der internationalen Gemeinschaft nach multilateralen Verhandlungen zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum[101]

Der bilaterale ABM-Vertrag[102] steht in einem engen Verhältnis zum multilateralen Grundsatz der friedlichen Nutzung des Weltraums. Er enthält Bestimmungen zur militärischen Nutzung des Weltraums bzw. ihrer Begrenzung, die unmittelbar den Grundsatz der friedlichen Nutzung im Weltraumvertrag betreffen. Außerdem berührt der das nukleare Gleichgewicht regelnde Vertrag auch das Menschheitsinteresse an Sicherheit vor einer nuklearen Katastrophe sowie die nukleare Abrüstungsverpflichtung. Der Vertrag bringt dies in seiner Präambel selber treffend mit der Zielsetzung "to avoid nuclear war in the interest of all mankind" zum Ausdruck. Der ABM-Vertrag sieht in Artikel I Absatz 2 vor, dass die Vertragsparteien mit Ausnahme der in Artikel III zugelassenen zwei landgestützten ABM-Systeme keine weiteren, insbesondere keine weltraumgestützten ABM-Systeme[103] errichten werden. Dies wurde durch Artikel V ergänzt, wonach ABM-Systeme, insbesondere weltraumgestützte Systeme auch nicht entwickelt, getestet oder stationiert werden dürfen. In Artikel VI wurden außerdem die Entwicklung und Stationierung von zusätzlichen Sensorsatelliten und Radaranlagen untersagt. Diese Bestimmung stellt den konkreten Hauptanlass für die Kündigung des Vertrages durch die USA dar, denn die NMD-Tests mit Sensorsatelliten und der begonnene Bau neuer Radaranlagen würden gegen diese Bestimmung verstoßen. In der Gemeinsamen Erklärung D., die zum Streitpunkt einer heftigen Kontroverse über die sog. restriktive oder extensive Auslegung innerhalb der US-Regierung,[104] zwischen den USA und anderen CD-Delegationen[105] und in der Wissenschaft[106] wurde, war ergänzend vorgesehen, dass im Falle der Entwicklung neuartiger ABM-Systeme "based on other physical principles" diese in spezifischen Konsultationen im Konsultativausschuss nach Artikel XIII des Vertrages begrenzt ("specific limitations") und nicht etwa erlaubt werden sollten.[107] Rüstungskontrollpolitisch besteht kein Zweifel, dass die bilateralen amerikanisch-russischen Verhandlungen zum Schicksal des ABM-Vertrages bzw. diese betreffenden einseitigen Maßnahmen und die Gespräche zu NMD und einer "strategic transition" zwischen Defensiv- und Offensivsystemen unmittelbare Rückwirkungen auf wesentliche Grundlagen des gesamten mulilateralen Rüstungskontroll-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsgefüges haben. So stellt UNIDIR[108] in seiner Studie zur Rüstungskontrolle im Weltraum fest, dass insbesondere auch der Nichtverbreitungsvertrag und das Abkommen über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen betroffen sind. In der CD hat daher die große Mehrheit der Delegationen[109] ebenso wie in den Resolutionen der VN-Generalversammlung auf diesen Zusammenhang mit der Forderung nach strikter Einhaltung sowohl der bi- wie der multilateralen Bestimmungen hinsichtlich der Verhinderung des Wettrüstens im Weltraum reagiert.[110]

In ihrer Resolution 39/59[111] erklärte die VN-Generalversammlung: "In the context of multilateral negotiations for preventing an arms race in outer space, bilateral negotiations between the Soviet Union and the United States could make a significant contribution to such an objective ... the Assembly requested them to advise the CD regularly of the progress of their talks." Am 1. Dezember 1999 nahm die Generalversammlung unter dem Titel "Preservation of and compliance with the Treaty on the Limitation of Anti-Ballistic Missile Systems" eine eigene Resolution[112] zum ABM-Vertrag an, in der sie das Menschheitsinteresse an der Erhaltung der Verpflichtungen erklärt.

Schon lange vor der Aufkündigung des ABM-Vertrages durch die USA am 13. Dezember 2001 ist sowohl in der Staatenpraxis als auch in der Völkerrechtswissenschaft[113] insbesondere unter Verweis auf die IGH-Entscheidungen im Barcelona Traction-Fall von 1970[114] und zu den Französischen Nuklearversuchen[115] von 1974 die Auffassung vertreten worden, dass bilaterale nukleare Abrüstungsverpflichtungen auch Verpflichtungen gegenüber der Staatengemeinschaft darstellen, soweit sie entsprechend der Pflicht zur nuklearen Abrüstung dem nuklearen Wettrüsten Einhalt gebieten sollen. Diese Auffassung findet durch das Rechtsgutachten des IGH zur Rechtmäßigkeit von Nuklearwaffen[116] von 1996 eine weitere Bekräftigung. Die nach dem IGH-Rechtsgutachten bestehende Pflicht zur Verhandlung eines multilateralen Abkommens über vollständige nukleare Abrüstung umfasst auch den Weltraum.[117] Pointiert hat Martin Feinrider[118] 1985 im Zusammenhang mit einer völkerrechtlichen Bewertung des SDI-Vorhabens vor der American Society of International Law den Standpunkt einer erga omnes-Wirkung des ABM-Vertrages vertreten. Feinrider stützt diese auf die das Überleben der Menschheit insgesamt bedrohende Wirkung von Nuklearwaffen. In Bezug auf die mögliche Einbeziehung des Weltraums in das nukleare Wettrüsten sieht er zudem wegen des Status des Weltraums als CHOM ein fundamentales Interesse "of all nations in controlling nuclear weaponry and the peaceful use of outer space ... which has been made clear often".[119] China[120] und Russland[121] haben in der Genfer Abrüstungskonferenz mehrfach die Grundprinzipien des ABM-Vertrages, insbesondere sein Verbot der Stationierung von ABM-Waffen im Weltraum, als Elemente der internationalen Sicherheit bezeichnet, deren Einhaltung auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft geschuldet werde. So wird vielfach seit 1981 in den Resolutionen der VN-Generalversammlung zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum die Erwartung der internationalen Gemeinschaft betont, dass der ABM-Vertrag eingehalten wird. Nur in dieser Erwartung nimmt die internationale Gemeinschaft - allerdings widerstrebend - hin, dass noch kein multilaterales Abkommen zum Verbot von Weltraumwaffen abgeschlossen wurde. Wohl wird man angesichts der von den USA mehrfach angekündigten Überprüfung des ABM-Vertrages keinen rechtswirksamen Vertrauensschutz in dessen unveränderte Beibehaltung annehmen können. Es ist außerdem klar, dass jedenfalls die USA eine solche Begrenzung ihres Handlungsspielraums bezüglich bilateraler oder einseitiger Verpflichtungen im Rüstungskontroll- und Abrüstungsbereich auch in Bezug auf Nuklearwaffen nicht teilen. Es erscheint daher zweifelhaft, dem ABM-Vertrag insgesamt und in seiner konkreten Ausgestaltung eine erga omnes-Wirkung zuzuschreiben. Der richtige Ansatz ist vielmehr, in den Kernbestimmungen des ABM-Vertrages eine zum Zeitpunkt seines Abschlusses angemessene Konkretisierung des für die USA und die UdSSR weltraumvertraglich verbindlichen und erga omnes wirkenden Grundsatzes der friedlichen Nutzung des Weltraums zu sehen. Entscheidend kommt hinzu, dass Rüstungsmaßnahmen im Weltraum zusätzlich den erga omnes geltenden CHOM-Status sowie die Rechtsstandards der friedlichen Nutzung zu berücksichtigen haben, woraus der internationalen Gemeinschaft in der Tat mehr als nur ein politisches droit de regard auch hinsichtlich der einschlägigen bilateralen Abkommen erwächst. Aufgrund der wiederholten Indossierung durch die internationale Gemeinschaft sind die sich auf den Weltraum beziehenden bilateralen Verpflichtungen Teil der normativen Substanz der Kombinationsstandards der friedlichen Nutzung des Weltraums. Die im ABM-Vertrag enthaltene Verpflichtung, keine weltraumgestützten ABM-Systeme zu entwickeln, bekräftigt und konkretisiert also die multilateralen Rechtsstandards der friedlichen Nutzung, die das überragende Gemeinschaftsinteresse an der friedlichen Nutzung des Weltraums verkörpern. Deren Substanz wird zugleich wiederum auch aus dem bilateralen, von der internationalen Gemeinschaft indossierten Regelungsgehalt des ABM-Vertrages mitbestimmt. Die bilaterale Verbotsvorschrift des ABM-Vertrages, keine ABM-Systeme im Weltraum zu stationieren, korrespondiert also mit dem multilateralen Rechtsstandard der Verhinderung eines Wettrüstens durch Verzicht auf eine Bewaffnung des Weltraums.

Lindsey[122] stellt zu Recht fest: "Since all nations border on space, and most space vehicles fly over most countries, the problems of security are necessarily of a multilateral nature." Sieht man den ABM-Vertrag in seinem auf den Weltraum bezogenen Inhalt als eine bilaterale Konkretisierung des Gebots der friedlichen Nutzung des Weltraums durch die beiden Weltraummächte, die als einzige bislang zur Entwicklung von Weltraumwaffensystemen in der Lage sind, an und berücksichtigt dessen erga omnes-Charakter, so wird deutlich, dass das Interesse der internationalen Gemeinschaft an der Einhaltung der Weltraumbestimmungen des ABM-Vertrages auch rechtlich begründet ist. Einen zusätzlichen Argumentationsstrang für diese rechtliche Begründung des Allgemeininteresses an der Beachtung der Weltraumbestimmungen des ABM-Vertrages eröffnet der Hinweis von Feinrider auf die nuklearen Abrüstungsverpflichtungen, dem nach dem IGH-Rechtsgutachten zu Nuklearwaffen noch zusätzliches Gewicht zukommt. Auch insoweit wird man in der Erfüllung dieser das Überleben der Menschheit schützenden Verpflichtung zur nuklearen Abrüstung ein vorrangiges Allgemeininteresse sehen müssen, dessen Einhaltung gegenüber der internationalen Gemeinschaft als Ganzes geschuldet wird. Wenn der IGH[123] in ihr eine Verpflichtung zum Abschluss (obligatio de concluendo) und nicht nur eine Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen (obligatio de negotiando) über einen Vertrag zur vollständigen und umfassenden Abrüstung begründet sieht, dann bedeutet dies für den Weltraum, dass ein entsprechendes Abkommen über die Freihaltung des Gemeinschaftsraumes von allen Waffen auszuhandeln ist, die das nukleare Wettrüsten auf der Erde und im Weltraum anheizen könnten.

In Bezug auf den ABM-Vertrag folgt daraus, dass die Vertragsparteien auch nach der einseitigen Kündigung des Vertrages gehalten sind, seine weltraumbezogenen Kernelemente als Konkretisierung des Grundsatzes der friedlichen Nutzung in einem neuen Abkommen bi- oder multilateraler Art in einer die Sicherheitsinteressen der internationalen Gemeinschaft bewahrenden Weise neu zu konkretisieren. Dabei sind insbesondere die Rechtsstandards der friedlichen Nutzung als verbindlicher Orientierungsmaßstab einzuhalten.

Die seit 1981 von der ganz großen Mehrheit der Staatengemeinschaft angenommenen Resolutionen der VN-Generalversammlung[124] zur Verhinderung eines Wettrüsten im Weltraums enthalten die Aufforderung an die internationale Gemeinschaft, effektive Maßnahmen zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum zu ergreifen, die angesichts des Verhandlungsstillstandes mit drängender werdendem Ton von Jahr zu Jahr bekräftigt werden. Sie fordern insbesondere die Weltraummächte auf,

  • aktiv an der Verhinderung des Wettrüstens mitzuwirken "with a view to reaching agreement" sowie parallel dazu ihre bilateralen Rüstungskontrollverhandlungen betreffend den Weltraum wiederaufzunehmen bzw. zu verstärken;
  • jede Maßnahme im Widerspruch dazu zu unterlassen und die bestehenden bi- und multilateralen Verträge strikt einzuhalten;
  • die internationale Gemeinschaft über Fortschritte der bilateralen Bemühungen im Rahmen der CD laufend zu unterrichten.

Außerdem wies die Generalversammlung[125] auf die schweren Folgen eines Wettrüstens im Weltraum den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie auf die Unvereinbarkeit mit der internationalen Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung des Weltraums hin.

Erst vier Jahre nach der Aufforderung durch die Generalversammlung kam es 1985 in der CD zur Einrichtung eines Ad-hoc-Ausschusses zum Thema des Wettrüstens im Weltraum, der sich aber nicht auf ein Verhandlungsmandat einigen konnte. Stattdessen konzentrierte sich der Ausschuss auf die Erörterung von vertrauensbildenden Maßnahmen in der Hoffnung, dass dies als erster Schritt zur Aushandlung eines Verhandlungsmandats führen könnte. Als ein entsprechendes verhandlungsreifes Paket vorlag, kam es jedoch seit 1995 nicht mehr zur Wiedereinsetzung des Ad-hoc-Ausschusses. Stattdessen fanden nur noch unfruchtbare Prozedurverhandlungen statt, ein Junktim folgte dem anderen und bis heute finden keinerlei Substanzgespräche zum Weltraum auf multilateraler Ebene statt. Wegen der Weigerung der USA, einem Verhandlungsmandat zum Weltraum zuzustimmen, und des Junktims der VR China, das die Behandlung anderer CD-Themen, insbesondere die von den westlichen Staaten so dringend gewünschte Aufnahme von "cut off"-Verhandlungen über ein Verbot spaltbaren Materials, von der Aufnahme von Weltraumverhandlungen abhängig macht, besteht seit nunmehr drei Jahren eine Totalblockade der multilateralen Abrüstungsverhandlungen zum Nachteil der Sicherheitsinteressen der internationalen Gemeinschaft.

Die USA[126] haben den Resolutionen zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum bisher nicht zugestimmt und ihren Enthaltungen eine "explanation of vote" beigefügt. Darin erkennen sie aber implizit sowohl die Notwendigkeit, dass militärische Nutzungen des Weltraums dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit entsprechend Artikel III WRV förderlich sein müssen, als auch den Anspruch der internationalen Gemeinschaft auf Verhinderung eines Wettrüstens an, auch wenn sie keinen akuten Bedarf für Maßnahmen sehen. Alle von den USA darin aufgeführten militärischen Nutzungen sind solche passiver Natur von nicht-zerstörerischer Art im Weltraum.

Alle Staaten, welche in der CD konkrete Abkommensvorschläge über ein Verbot von Weltraumwaffen vorlegten, stützten diese nicht nur auf die Allgemeinwohlklausel und den Grundsatz der friedlichen Nutzung des Weltraums, sondern machten deutlich, dass sie ein konkretisierendes Verbotsabkommen zu deren Einhaltung für unabdingbar halten.[127] Vor allem die ungebundenen Staaten erklärten darüber hinaus mehrfach eine aktive militärische Nutzung des Weltraums ausdrücklich für völkerrechtswidrig.[128]

Die Nicht-Weltraum-Staaten schauen also der drohenden Überschreitung der Schwelle zu aktiver militärischer Nutzung des Gemeinschaftsraumes keineswegs passiv zu, sondern bilden eine aktive Mehrheit für die Forderung der internationalen Gemeinschaft nach Abschluss einer multilateralen Vereinbarung zur Verhinderung des Wettrüstens im Weltraum.

Unter den Europäern hat vor allem Frankreich frühzeitig auf die Absichten der beiden "Großen" hinsichtlich der Entwicklung weltraumgestützter Abwehrsysteme reagiert und in der Genfer Abrüstungskonferenz eigene Vorschläge zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum u.a. mit einem ausdrücklichen Verbot neuer weltraumgestützter Waffen vorgelegt.[129] Der seinerzeitige Völkerrechtsberater des französischen Außenministeriums Gilbert Guillaume[130] bezeichnete die Fragen der Rüstungskontrolle im Weltraum als eine Angelegenheit "of concern to the entire international community" und warnte vor negativen Auswirkungen der SDI-Pläne auf die internationale Sicherheit. Frankreich schlug mit Blick auf die "inadequacy of [existing] international instruments" ein multilaterales Abkommen mit vier Hauptelementen vor:

  • striktes Verbot aller Anti-Satelliten-Systeme;
  • Verbot des Testens und der Stationierung boden-, luft- oder weltraumgestützter "directed-energy weapons systems";
  • Verstärkung der Registrierungspflicht unter dem Registrierungsabkommen von 1974;[131]
  • generelle Anerkennung der Unverletzlichkeit ("Immunität") bestimmter Satelliten.

Besonderen Wert legte Frankreich auf die Bestimmungen zur Verifikation, die vorzugsweise nicht national, sondern durch eine - wie von Präsident Giscard d'Estaing 1978 vorgeschlagen - internationale Satellitenkontrollagentur erfolgen soll. Militärische Nutzungen des Weltraums sollen auf passive Nutzungen beschränkt bleiben, die durch Reconnaissance- und Frühwarnsatelliten für Verifikationszwecke und im Interesse der Aufrechterhaltung der internationalen Stabilität und Sicherheit eingesetzt werden. Die völkerrechtliche Begründung dieser Vorschläge beruht ausdrücklich auf dem Interesse der internationalen Gemeinschaft an der Verhinderung eines neuen Wettrüstens im Weltraum, der erwarteten negativen Auswirkungen auf die internationale Sicherheit und der Erhaltung der friedlichen Nutzung des Weltraums.[132] Im selben Sinne zielten die italienischen und schwedischen Vorschläge von 1979 und 1982 darauf, alle Maßnahmen "of a military or hostile nature" im ganzen Weltraum zu untersagen.[133] Diese auch von den anderen westeuropäischen Staaten unterstützten[134] Vertragsinitiativen unterstreichen im Übrigen, dass die Teilnahme einiger europäischer Länder an dem SDI-Programm nicht auf die Stationierung von Weltraumsystemen gerichtet war, sondern darauf - wie es die Regierungschefs von Deutschland und Großbritannien[135] ausdrücklich betonten -, durch die Teilhabe die Möglichkeit zur Beeinflussung des Programms mit dem Ziel der Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum und kooperativen Vorgehens gegenüber der UdSSR zu erreichen. So fordert die von den westeuropäischen Staaten eingebrachte Resolution 36/97 C v. 9. Dezember 1981,[136] welche den Titel "Prevention of an Arms Race in Outer Space" einführte, dass "further effective measures to prevent an arms race in outer space should be adopted by the international community". Einen neuen multilateralen Versuch kündigte Russland im September 2000 auf dem Millenniums-Gipfel in New York mit der Einberufung einer Konferenz unter der Ägide der Vereinten Nationen zur friedlichen Nutzung des Weltraums in Moskau im April 2001 anlässlich des vierzigsten Jahrestages des ersten Menschen im Weltraum an. Auf der Konferenz erneuerte Russland seinen Vorschlag, in der CD ein multilaterales Abkommen über Weltraumwaffen einschließlich der notwendigen Verifikations- und institutionellen Mechanismen auszuhandeln.[137]

Neben den Entwürfen für Verbotsabkommen liegen auch mehrere Vorschläge für eine umfassende Sicherheitsordnung zur Gewährleistung der friedlichen Nutzung des Weltraums vor. Der ehemalige Vorsitzende des Rechtsausschusses des VN-Weltraumausschusses Jankowitsch,[138] schlägt einen umfassenden, ein Verbot von Weltraumwaffen mit vertrauensbildenden Maßnahmen und einem Immunitätsregime für Satelliten verbindenden Vertrag für eine neue Sicherheitsagenda für den Weltraum vor und spricht dabei auch die Notwendigkeit neuer Sicherheitsgrundsätze an:

"A new 'Magna Charta' has to be drafted which not only encompasses what has happened in outer space over the last 20 years but which can also avert the imminent danger of an arms race in outer space ... which will also bring a new sense of security to this environment ... to leave the option of peaceful development open."

Die Hauptweltraumakteure müssen nach Jankowitsch dazu in dem Verständnis beitragen, dass "their best interests ... will not be served by the mindless translation of conventional means to achieve security in outer space but by the patient search for a new security agenda which will bear dividends not only for themselves but also for the rest of mankind."

Die VN-Generalversammlung beauftragte 1990 eine Gruppe von Regierungsexperten (USA, Russland, China, Frankreich, Kanada, Indien, Pakistan, Bulgarien, Ägypten, Argentinien, Brasilien und Zimbabwe) mit der Erarbeitung von Vorschlägen für vertrauensbildende Maßnahmen im Weltraum. In ihrem umfangreichen Bericht[139] geht die Gruppe nicht nur auf vertrauensbildende Maßnahmen im engeren Sinn, sondern auf die Gesamtheit der in der CD gemachten Vorschläge zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum einschließlich verfahrensmäßiger und institutioneller Implikationen ein. Sie weist darauf hin, dass eine große Zahl von Staaten ein Verbot von Weltraumwaffen als die wichtigste vertrauensbildende Maßnahme ansieht. Sie schlägt vor, folgende weitere Maßnahmen in der CD bzw. in COPUOS zu verhandeln:

  • Transparenzmaßnahmen betreffend dual-use-Technologien zur Sicherstellung ihrer ausschließlichen Verwendung für erlaubte Zwecke;
  • Zugang zu Weltraumtechnologie und -informationen;
  • Stärkung der Registrierungskonvention;
  • Nutzung der Satellitenfernerkundung im Interesse der internationalen Gemeinschaft;
  • Einrichtung eines internationalen Frühwarnsystems betreffend Weltraumunfälle;
  • Erarbeitung von "Verkehrsregeln" einschließlich von Sicherheitsabständen zwischen Weltraumobjekten;
  • Nutzung der Weltraumtechnologie für präventive Diplomatie, Krisenmanagement, friedliche Streitbeilegung und Konfliktlösung im Rahmen der Vereinten Nationen;
  • erneute Prüfung der Vorschläge für die Errichtung einer International Satellite Monitoring Agency und einer International Space Monitoring Agency;
  • Prüfung von Koordinierungsmechanismen einschließlich einer "World Space Organization" zur Förderung vertrauensbildender Zusammenarbeit u.a. bei Satellitenfernerkundung, Umweltmonitoring, Krisenprävention und Vorsorge gegen Naturkatastrophen.

6. Völkerrecht, "Gemeinsame Sicherheit" und Raketenabwehr im Weltraum

Die rüstungskontroll- und sicherheitspolitische Konzeption der "Gemeinsamen Sicherheit"[140] findet im allgemeinen Völkerrecht in mehrfacher Weise eine Grundlage, ohne dass sich dies bereits zu einer allgemeinen Rechtsverbindlichkeit für die Sicherheitspolitik der Staaten verdichtet hätte. In Bezug auf den Weltraum ist dagegen angesichts der starken Betonung des Allgemeinwohlinteresses gegenüber den einzelstaatlichen Partikularinteressen bei der Nutzung des hoheitsfreien Gemeinschaftsraums auch im Sicherheitsbereich nur ein System gemeinsamer, kooperativer Sicherheit zulässig. Das Atomzeitalter hat die Notwendigkeit mit sich gebracht, neben der kollektiven Verteidigung gegen einen Angreifer das Bedürfnis der Menschheit nach gemeinsamer Sicherheit vor dem Einsatz der Atombombe anzuerkennen. Die Fähigkeit zur atomaren Vernichtung der Menschheit macht für keinen noch so mächtigen Staat einseitige Sicherheit in "splendid isolation" möglich.[141] Der IGH[142] hat in seinem Nuklearwaffen-Rechtsgutachten dementsprechend die Haltung der "international community" und den "concern of the international community" in Bezug auf Nuklearwaffen und die nicht erfüllte Verpflichtung der Nuklearstaaten zur umfassenden und vollständigen nuklearen Abrüstung nach Artikel VI Nichtverbreitungsvertrag[143] als einen gegenüber der Staatenpraxis zusätzlichen völkerrechtlich relevanten Faktor hervorgehoben, der dazu führt, dass die Nuklearmächte nicht nur zur Aufnahme, sondern auch zum erfolgreichen Abschluss der nuklearen Abrüstungsverhandlungen verpflichtet sind. Angesichts der gegenseitig gesicherten Zerstörungsfähigkeit (Mutual Assured Destruction - MAD) kann es nicht mehr Sicherheit vor dem Gegner, sondern nur noch mit dem Gegner geben. Insofern ist Gemeinsame Sicherheit bereits Realität. Die Aufgabe besteht darin, "die faktisch bestehende gemeinsame Sicherheit durch Abkommen der Sicherheitspartnerschaft in völkerrechtlich verlässliche Verträge" zu bringen.[144] Der zukunftweisende Gehalt der Konzeption der Gemeinsamen Sicherheit macht sie zu dem geeigneten Sicherheitskonzept der neuen internationalen Strukturbedingungen nach der Überwindung des Kalten Krieges. Nolan[145] stellt zu Recht fest: "Cooperative security is the corresponding principle for international security in the post-cold war era. In the face of the changing character of security threats, it [cooperative security] is the new strategic imperative." In diesem Sinn stellte Außenminister Joschka Fischer seine Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. September 2002[146] vor dem Hintergrund der Erfahrungen des 11. September unter das Leitmotiv der Errichtung eines "Systems globaler kooperativer Sicherheit", die er als "zentrale politische Aufgabe des 21. Jahrhunderts" bezeichnete und auf deren unerlässliche völkerrechtliche Grundlegung er hinwies: "Kooperative globale Sicherheit wird sich an dem ihr gesetzten verbindlichen Rechtsrahmen messen müssen."

Die Einhaltung des Rechtsgebots kooperativen Vorgehens in den Weltraum betreffenden Sicherheitsfragen wird von der internationalen Gemeinschaft konkret mit Bezug auf die Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum seit 1981 eingefordert.[147] Im Grundsatz haben auch die beiden Weltraummächte im Zusammenhang mit SDI (Vorschlag Reagans einer gemeinsamen Raketenverteidigung),[148] mit der von den Senatoren Nunn und Lugar nach dem Ende des Kalten Krieges initiierten bilateralen nuklearen Sicherheitskooperation[149] und gegenwärtig in Bezug auf eine kooperative "strategic transition" im Zusammenhang mit einer MD-Stationierung[150] das Gebot kooperativen Vorgehens im Weltraum anerkannt.[151] Die Ergebnisse des amerikanisch-russischen Gipfels vom 23./24. Mai 2002, bei dem in einer Gemeinsamen Erklärung[152] eine weitreichende Zusammenarbeit insbesondere bei der Bewältigung gemeinsamer Sicherheitsfragen sowie konkret in der NMD-Frage beschlossen wurde, eröffnet die Aussicht, dass sich die beiden Großmächte nach Überwindung des Kalten Krieges im Sinne Gemeinsamer Sicherheit auf einen solchen kooperativen Strategiewechsel zubewegen könnten. Mit der Gemeinsamen Erklärung über eine neue strategische Partnerschaft vom 24. Mai 2002 knüpft auch die Bush jr.-Administration nun an die kooperative Politik Clintons an. Damit bestünde eine Grundlage, sie in Richtung "Gemeinsamer Sicherheit" auch im nuklearstrategischen Bereich auszubauen. Das Ziel gemeinsamer Sicherheit liegt auch der neuen, institutionellen Zusammenarbeit zwischen der NATO und Russland in dem am 27. Mai 2002 in Rom gegründeten neuen Nato-Russland-Rat zu Grunde. Präsident Bush jr. erklärte zu dessen Zielsetzung im Deutschen Bundestag am 23. Mai 2002:[153]

"The Council gives us an opportunity to build common security against common threats."

Die Schaffung Gemeinsamer Sicherheit in einem multilateralen Rahmen erfordert allerdings, dass gegenläufige Bestrebungen nach einer unipolaren Hegemonie, die durch Kontrolle über den Weltraum gestützt würden, nicht dauerhaft die Oberhand gewinnen.

Horst Fischer[154] zeigte auf, dass sich die Konzeption "Gemeinsamer Sicherheit" völkerrechtlich auf einen Strukturwandel des Rechts der Friedenssicherung stützen kann, das wesentlich in dem völkerrechtlichen Kooperationsgebot, auf dessen Auswirkungen auf den Bereich der internationalen Sicherheit bereits Frowein[155] im Zusammenhang mit der "Friendly Relations-Declaration" hinwies, gründet und dessen konstituierende Strukturmerkmale auch aus den völkerrechtlichen Statusregelungen für internationalisierte staatsfreie Räume herzuleiten sind.[156] Neben der verstärkten Kooperationspflicht sind dies die Konsultationspflicht, die Informationspflicht, die Koordinationsverpflichtung, und Organisationstendenzen und Vertrauensbildung sowie die für die Rüstungskontrolle typischen Elemente der Nutzung völkerrechtlicher Verträge und die Funktion einseitiger Maßnahmen. Unter Verweis auf entsprechende Bestimmungen in Artikel VI Nichtverbreitungsvertrag und in der Erklärung D zum bilateralen ABM-Vertrag ist außerdem eine Verhandlungspflicht[157] zur Erreichung rüstungskontroll- und abrüstungspolitischer Ergebnisse als ein wesentliches völkerrechtliches Korrelat der Gemeinsamen Sicherheit anzusehen. Alle diese Elemente finden sich auch im Weltraumvertrag angelegt und spielen bei der Entwicklung des Rechtsgrundsatzes der friedlichen Nutzung des Weltraums als einem Strukturelement des CHOM-Grundsatzes eine wesentliche Rolle.[158] Das Konzept der "Gemeinsamen Sicherheit" und das sicherheitspolitische Element des CHOM-Grundsatzes gehen beide von einem erweiterten Sicherheitsbegriff aus, der auch die wirtschaftliche Dimension umfasst. Dies entspricht der Entwicklung hin zu gegenseitiger wirtschaftlicher Abhängigkeit.[159] Gemeinsame Sicherheit vollzieht im Sicherheitsbereich nach, was im wirtschaftlichen Bereich der Strukturprozess der zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft bewirkt.[160]

Ziel der Konzeption der "Gemeinsamen Sicherheit" ist, die nukleare Abschreckungsstrategie der "Mutual Assured Destruction" durch "Mutual Assured Security", also die "gegenseitig gesicherte Sicherheit" zu ersetzen.[161] Damit überschneidet es sich mit Zielsetzungen, die ursprünglich von Präsident Reagan im Zusammenhang mit SDI und gegenwärtig mit dem Übergang zu strategischen Defensivsystemen im Rahmen einer "strategic transition" verbunden werden. Durch eine landesweite Verteidigung gegen Nuklearraketen könnten Nuklearwaffen obsolet und damit letztlich auf nukleare Offensivwaffen verzichtet werden. Der entscheidende Unterschied besteht jedoch darin, dass die Konzeption der "Gemeinsamen Sicherheit" dies durch Kooperation und Strukturveränderung erreichen will, während die Protagonisten einer weltraumgestützten Raketenabwehr meinen, dies durch technologische Schritte in Form neuer Defensivsysteme im Weltraum erzielen zu können.[162] Die Wissenschaft ist sich jedoch weitgehend einig, dass hundertprozentige Sicherheit durch technische Mittel allein nicht zu erreichen ist. Ein grundlegender Strategiewechsel mit dem Ziel der Überwindung der Abschreckung durch ein neues Verhältnis von Defensiv- und Offensivsystemen ist nur in einem kooperativen Umfeld möglich. Dagegen würde die Einführung von Defensivsystemen in einer antagonistischen Strategie der Abschreckung deren Überwindung im Gegenteil durch das Anheizen eines neuen Rüstungswettlaufs von Defensiv- und Offensivsystemen erschweren, im Sinne einer "war-fighting deterrence strategy" verschärfen und sogar zu einer Verkürzung der Frühwarnzeiten zwingen.[163] Dies wären kaum Maßnahmen, die als im Interesse der Menschheit liegend angesehen werden können.

Der IGH[164] hat in seinem Nuklearwaffen-Rechtsgutachten eine Aussage zur Völkerrechtsmäßigkeit der nuklearen Abschreckungsstrategie ausdrücklich vermieden. Wegen der entsprechenden Praxis einiger Staaten könne eine opinio iuris hinsichtlich der Unzulässigkeit nicht eindeutig festgestellt werden. Zugleich ließ das Gericht aber keinen Zweifel, dass es die nukleare Abschreckung für eine schwere Belastung der internationalen Sicherheit hält. Es unterstrich, dass mit Ausnahme einer Situation drohender eigener Vernichtung ("in an extreme circumstance of self-defence, in which its very survival would be at stake")[165] ein Einsatz von Nuklearwaffen völkerrechtswidrig ist.[166] Zugleich betonte das Gericht ,[167] dass durch die andauernde Kontroverse über die nukleare Abschreckung das Völkerrecht und die internationale Ordnung langfristig beeinträchtigt werden und dies die konsequente Erfüllung der Pflicht zur nuklearen Abrüstung umso dringlicher macht. Eine Maßnahme, welche die Überwindung der nuklearen Abschreckung erschwert, wäre mit dieser Sentenz schwer vereinbar. Insofern im Weltraum das Menschheitsinteresse berührt ist, besteht hier eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung aus dem Weltraumvertrag, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Raketenabwehr im Weltraum auch zu berücksichtigen, ob sie zur Überwindung der nuklearen Abschreckung beiträgt oder sie im Gegenteil erschwert. Letzteres wäre eine unzulässige Nutzung des Weltraums.

Da eine Entscheidung der USA für die Errichtung einer Raketenabwehr für nahezu sicher gilt, diese aber ohne Nutzung des Weltraums zumindest durch Sensorensatelliten nicht auskommt und somit völkerrechtlich das Menschheitsinteresse und nicht nur ein nationales oder bilaterales Interesse zwingend zu berücksichtigen ist, eröffnet sich konkret die Möglichkeit, durch Einforderung kooperativen Vorgehens zur strukturellen Nichtangriffsfähigkeit und damit zur Überwindung der Abschreckung zu gelangen. Nur so kann eine Raketenabwehr zur Erfüllung der auch für den Weltraum geltenden nuklearen Abrüstungsverpflichtung des Artikels VI NVV beitragen. Ohne Kooperation auch im nuklearstrategischen Bereich ist die Erfüllung der nuklearen Abrüstungsverpflichtung nicht möglich.[168]

7. Konkretisierung des Grundsatzes der friedlichen Nutzung des Weltraums: ein multilaterales Abkommen über "Gemeinsame Sicherheit im Weltraum (KSW-Vertrag)" als Ausführungsabkommen zum Weltraumvertrag im Sicherheitsbereich
a) Ausgangspunkt und Grundlagen
aa) Die Umsetzung des völkerrechtlichen Paradigmenwechsels vom einzelstaatlichen Partikular- zum Menschheitsinteresse im Bereich der nuklearen und der allgemeinen Sicherheit im Weltraum

Der im Weltraumvertrag vollzogene völkerrechtliche Paradigmenwechsel vom einzelstaatlichen Partikular- zum Menschheitsinteresse bedarf der Umsetzung im Sicherheitsbereich, die zur Grundlage für Gemeinsame Sicherheit im Weltraum wird. Dazu sollte ein multilaterales Abkommen über Gemeinsame oder Kooperative Sicherheit im Weltraum (Treaty on Common Security in Outer Space), kurz KSW-Vertrag (CSO-Treaty), ausgehandelt werden. Völkerrechtliche Grundlage dafür ist der Gemeinschaftsstatus des Weltraums als CHOM gestützt auf die Menschheitsklausel in Verbindung mit dem Kooperationsgebot des Weltraumvertrages in Artikel I Absatz 1, II und III und das Rücksichtnahmegebot in Artikel IX WRV sowie die Verpflichtung der Nuklearmächte, gemäß Artikel VI NVV ein Abkommen über die vollständige Abschaffung der Nuklearwaffen zu vereinbaren. Der KSW-Vertrag würde die multilaterale Grundlage schaffen, auf der die Nuklearmächte die durch NMD aufgeworfene Frage einer "strategic transition" durch Überwindung von MAD zu einer auf "cooperative threat reduction (CTR)"[169] und "strategic reassurance measures (SRM)"[170] beruhenden "Mutual Assured Security", die den Sicherheitsinteressen aller Staaten gerecht würde, lösen könnten.

Rüstungskontrollpolitisch ist ein solches Abkommen auch deshalb dringend notwendig, weil mit Ausnahme des bilateralen ABM-Vertrags von 1972, der nun zudem von den USA gekündigt wurde, von dem inzwischen umfangreichen multi- und bilateralen vertraglichen Entmilitarisierungs-, Rüstungskontroll-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsgeflecht, welches alle Arten von Waffen und die verschiedensten Regionen und Gemeinschaftsräume einbezieht, ausgerechnet der vor einer Phase intensivster passiver und nunmehr aktiver militärischer Nutzung stehende Weltraum fast vollkommen ausgenommen ist.[171] Die Anwendung allein der dargestellten Rechtsstandards der friedlichen Nutzung kann nicht den Grad der einvernehmlichen Bindungswirkung und noch weniger der Umsetzung erreichen, den ein ausdrückliches Abkommen über die kooperative Sicherheit im Weltraum erzielen würde. Vielmehr bedarf es auf Grund des engen Zusammenhangs zwischen der Zukunft des gesamten Rüstungskontroll- und Nichtverbreitungsregimes und einer Verhinderung des Wettrüstens im Weltraum einer multilateralen Regelung des nuklearen Strategiewechsels.[172] Beides berührt die Interessen der ganzen Menschheit unmittelbar. In beidem spielt die Frage der militärischen Nutzung des Weltraums die zentrale Rolle.

Realpolitisch und strategisch hat die USA laut Krepon die Alternative, entweder einen Übergang zu einer auf Bewaffnung des Weltraums und "space-warfare capabilities" beruhenden einseitigen "strategic dominance" oder eine "cooperative strategic transition", welche den Weltraum von Waffen freihält, zu wählen. Völkerrechtlich hat sie diese Alternative nicht. Der Weltraumvertrag erfordert, dass ein solcher Wechsel unter Berücksichtigung der Menschheitsinteressen kooperativ und ohne Bewaffnung des Weltraums erfolgt. Er erfordert außerdem, sobald die Nutzung des Weltraums berührt ist, eine multilaterale Einbettung des Strategiewandels. Die Multilateralisierung dieser nuklearen Strategiefragen kann nur schrittweise und in vorsichtiger Form erfolgen. Dies müsste auch in den institutionellen Bestimmungen des KSW-Vertrages zum Ausdruck kommen. So könnte ein Standing Consultative Committee, welchem vor allem die Ausarbeitung der SRMs und der CTR-Maßnahmen übertragen würde, in seiner Mitgliedschaft auf die Nuklearmächte - eventuell je nach dem zu behandelnden Thema auch nur in bilateraler Besetzung tagend - begrenzt werden. Die multilaterale Anbindung würde sich zunächst in einer Berichtspflicht erschöpfen, die aber auf die anderen Staaten vertrauensbildend wirken würde.

Kuskuvelis[173] hat in einem regimetheoretischen Ansatz dargelegt, dass ein Regimewechsel bei der militärischen Nutzung des Weltraums ohne Kooperation bei der Schaffung und Aufrechterhaltung der neuen Ordnung nicht erfolgreich sein kann:

"Whatever the outcome of the arms race for the mastery of space will be, a new equilibrium will be reached which will again require collaboration in order to avert war and co-operation in order to form and maintain a new regime. Would it not be wiser for such co-operation to start now?"

Noch besteht die Chance, diese Zusammenarbeit in einem Vertrag über kooperative Sicherheit im Weltraum mit dem Ziel zu vereinbaren, das Wettrüsten erst gar nicht in den Weltraum zu tragen.

Aufgabe des KSW-Vertrages ist es, einseitige oder selektive Sicherheit mit dem Ergebnis kollektiver Unsicherheit durch ein Konzept kooperativer, die gemeinsamen Sicherheitsinteressen aller Staaten berücksichtigender Sicherheit im Weltraum zu ersetzen.[174] Der Vertrag würde durch die Normierung der Rechtsstandards der friedlichen Nutzung und der Prinzipien und Mechanismen kooperativer Sicherheit den Übergang zu aktiven zerstörerischen Nutzungen des Weltraums untersagen und zugleich internationale Abrüstungsmechanismen in Bezug auf den Weltraum schaffen, die schrittweise auch die passiven militärischen Aufgaben der gegenwärtig national durchgeführten und verwerteten Satellitenüberwachung, die strategisch stabilisierende Wirkungen wie die Verifikation und Frühwarnung haben, übernehmen könnten. In der Einbettung des Verbots aktiver militärischer Nutzungen des Weltraums in ein umfassendes Konzept gemeinsamer Sicherheit, das auch einen umfassenden Schutz der zivilen Weltraumnutzung gewährleistet, liegt ein wesentlicher Mehrwert gegenüber den bisherigen Vorschlägen für ein rein waffenbezogenes Abkommen.

Damit soll in Ausführung der Rechtsstandards der friedlichen Nutzung und der Verpflichtung zum Abschluss eines multilateralen Abkommens zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum ein Regime der kooperativen Sicherheit im Weltraum errichtet werden, welches den Übergang zu aktiven zerstörerischen militärischen Nutzungen im Weltraum ohne Zustimmung der internationalen Gemeinschaft als Rechtsträger des CHOM wirksam und verifizierbar untersagen kann. Über die Hinführung zu struktureller Nichtangriffsfähigkeit und kooperativer Denuklearisierung würde das System Gemeinsamer Sicherheit auch die Überwindung der nuklearen Abschreckung ermöglichen. Das Abkommen würde außerdem ein umfassendes Schutzregimes für zivile Nutzungen des Weltraums einschließlich sog. "rules of the road" sowie institutionelle Vorkehrungen in Form einer International Satellite Monitoring Agency zur internationalen kooperativen Verifikation enthalten. Die Zusammenführung dieser Elemente führt zu neuen kooperativen Sicherheitsstrukturen im Weltraum, die seinem völkerrechtlichen Gemeinschaftsstatus als CHOM und dessen struktureller Ordnung entsprechen. In der langfristigen Perspektive entspricht dem Gemeinschaftsstatus des Weltraums als CHOM strukturell eine völlige Entmilitarisierung, wie sie bei der Antarktis und den Himmelskörpern bereits erreicht ist. Eine Bemühensklausel zum späteren Abschluss eines Entmilitarisierungsabkommens im Zuge eines erfolgreichen Strategiewechsels und vollständiger nuklearer Abrüstung sollte daher in den Vertrag aufgenommen werden.

bb) Vergleich eines Verbots von Weltraumwaffen mit dem Chemiewaffenabkommen von 1993 als Präzedenzfall des Verbots einer ganzen Waffenkategorie

Ein Vorbild für den KSW-Vertrag könnte hinsichtlich des Verbots von Weltraumwaffen das Chemiewaffenabkommen von 1993 (CWÜ)[175] sein, das als erstes multilaterales Abkommen mit der Vernichtung einer ganzen Waffenkategorie und der Errichtung einer Organisation zu seiner Implementierung einen konzeptionellen Durchbruch erzielte und zugleich durch geeignete Mechanismen bei der Behandlung der "dual-use"-Technologien sicherstellt, dass die Entwicklung der Chemieindustrie für zivile Zwecke nicht beeinträchtigt wird.[176] Das am 29. 4. 1997 in Kraft getretene Abkommen und die auf dessen Grundlage (Artikel II Absatz 11 und VIII) geschaffene Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) haben mit dem Beitritt aller Staaten mit bedeutender Chemieindustrie, zu denen auch die Nuklearmächte gehören, sowie von mehr als 120 Staaten aller Weltregionen eine nahezu universelle Mitgliedschaft, wie sie auch für den KSW-Vertrag anzustreben ist. Das Abkommen verbindet das umfassende Verbot von Chemiewaffen mit der Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der friedlichen Nutzung auf chemischem Gebiet. Artikel XI CWÜ ruft die Vertragsparteien dazu auf, Chemikalien, Ausrüstungen sowie wissenschaftliche und technische Informationen in Bezug auf erlaubte zivile Tätigkeiten auf chemischem Gebiet möglichst umfassend auszutauschen. Dieses klare Bekenntnis zur "wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung der Vertragsstaaten und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet" ermöglichte, dass auch die chemische Industrie in den Vertragsstaaten das Abkommen mitträgt. In dieser, einem effektiven Verifikationsregime unterliegenden Trennung zwischen dem verbotenen militärischen und dem zu fördernden friedlichen Bereich kommt dem Abkommen besondere Vorbildfunktion für ein Weltraumabkommen zu, bei dem angesichts der weitreichenden "dual-use"-Technologien eine wesentliche Herausforderung darin besteht, das Verbot aktiver militärischer Nutzungen des Weltraums so zu gestalten, dass die zivile Weltraumnutzung zu friedlichen Zwecken nicht beeinträchtigt wird. Auch im Verhandlungsprozess des CWÜ bestehen Parallelen zur Weltraumwaffenproblematik. Dem Abschluss des multilateralen CWÜ waren auch angesichts der Komplexität der Materie lange, bis zum Biowaffenübereinkommen von 1972[177] zurückreichende Verhandlungen vorausgegangen, die erst nach dem Wechsel in der UdSSR unter Gorbatschow und dessen Öffnung für kooperative Verifikation einschließlich Vor-Ort-Inspektionen zunächst im Juni 1990 zu einer bilateralen amerikanisch-sowjetischen Vereinbarung über die Abrüstung ihrer CW-Arsenale führten.[178] Diese bilaterale Verständigung sollte entsprechend ihrem Titel ausdrücklich den Abschluss der multilateralen Vereinbarung erleichtern. Ungeachtet der stärkeren unmittelbaren Betroffenheit aller anderer Staaten von den Fragen der militärischen Nutzung des Weltraums könnten auch im Falle der Aushandlung eines KSW-Vertrages von vorherigen oder parallel laufenden bilateralen Verhandlungen zwischen den USA und Russland, die mit Moskau seit Ende der siebziger Jahre immer wieder in unterschiedlichen Verhandlungssträngen[179] geführt werden, sowie gegebenenfalls zwischen den USA und China positive Impulse ausgehen. In der Präambel wird das CWÜ in den größeren Zusammenhang von allgemeiner und vollständiger Abrüstung gestellt. Dieser Abrüstungskontext wäre bei einem KSW-Abkommen in noch stärkerem Maße gegeben, so dass im Grundsatzteil des Abkommens zum Verhältnis von Defensiv- und Offensivwaffen ebenfalls eine allgemeine Bestimmung im Sinne des Artikel VI NVV über eine starke Reduzierung der Nuklearwaffen bis hin zur vollständigen nuklearen Abrüstung angezeigt wäre.

Im CWÜ wurde ein ehrgeiziges, vom Abrüstungsideal her gesehen optimales, unter dem Gesichtspunkt der technologischen Entwicklung und wirtschaftlichen Verwendung[180] jedoch nicht unproblematisches Verbot bereits der Entwicklung und Herstellung von Waffen im Chemiebereich erreicht. Wenn dies im CW-Bereich, in dem immense wirtschaftliche Interessen der chemischen Industrie bestehen, möglich war, sollte dies zumindest als Ziel auch in Bezug auf Weltraumwaffen verfolgt werden. Neben einer Bekräftigung der Reduzierungsverpflichtung in Bezug auf Nuklearwaffen könnte ein KSW-Vertrag damit auch in einem weiteren Bereich an den Kern des CWÜ anknüpfen, der in der umfassenden Vernichtung bestehender Chemiewaffenarsenale besteht. Die in diesem Rahmen von der OVCW gesammelten praktischen Abrüstungserfahrungen könnten bei der Umsetzung einer entsprechenden Vernichtungsverpflichtung in Bezug auf bestehende ASAT-Kapazitäten herangezogen werden.

b) Grundsätze des KSW-Vertrages

Der Vertrag sollte in einem Einleitungsteil unter Bezugnahme auf den Bericht der Palme-Kommission zu "Common Security"[181] und dem Bericht der VN-Expertengruppe zu vertrauensbildenden Maßnahmen im Weltraum[182] folgende Grundsätze als Grundlage der Gemeinsamen Sicherheit im Weltraum aufnehmen.

aa) Gemeinsame/kooperative Sicherheit

Der KSW-Vertrag beruht auf der Übertragung des Konzepts der "Gemeinsamen Sicherheit"[183] auf den Weltraum. Er setzt damit die weltraumvertragliche Verpflichtung zur Nutzung des Weltraums im Interesse der Menschheit im Sicherheitsbereich um und ermöglicht zugleich durch die multilaterale Unterstützung eines nuklearen Strategiewandels die Erfüllung der nuklearen Abrüstungsverpflichtung der Nuklearmächte nach Artikel VI NVV. Die Konzeption der Gemeinsamen Sicherheit bedarf dazu der spezifischen Ausfüllung durch strategische Elemente wie insbesondere eine Multilateralisierung der amerikanisch-russischen "cooperative threat reduction programmes" in einer aktiven Nichtverbreitungspolitik und durch "strategic reassurance measures (SRMs)" sowie kooperative Sicherheitselemente für den Weltraum in Gestalt von Immunitäts- und Sicherheitsregeln für Satelliten.

bb) Transparenz, Vertrauensbildung und strategische Vertrauensmaßnahmen ("strategic reassurance measures")

Der KSW-Vertrag beruht auf den Grundsätzen der Transparenz und Vertrauensbildung bei der Nutzung des Gemeinschaftsraums im Sicherheitsinteresse der Menschheit. Er ergänzt bestehende vertrauensbildende Bestimmungen im Weltraumvertrag und in der Registrierungskonvention insbesondere durch die Einführung einer "pre launch registration" und einer Vor-Ort-Inspektion von Raketenabschussanlagen.

Die klassischen VSBMs werden mit Blick auf einen nuklearen Strategiewechsel ergänzt durch sog. "strategic reassurance measures (SRMs)". Diese strategischen Vertrauensmaßnahmen entfalten ihre vertrauensbildende Wirkung am effektivsten in einem multilateralen Rahmen und wirken damit zu Gunsten einer wirksamen Nichtverbreitung im Menschheitsinteresse. Sie werden in sich gegenseitig verstärkender Weise durch ein globales System von "cooperative threat reduction" ergänzt.

cc) Strukturelle Nichtangriffsfähigkeit, kooperativer Strategiewandel und nukleare Abrüstung

Strukturelle Nichtangriffsfähigkeit als Organisation und Bewaffnung der Streitkräfte, die einen militärischen Angriff nicht zulassen, auf den Weltraum angewendet, bedeutet, dass es keine aktiven militärischen Nutzungen des Weltraums von zerstörerischer Wirkung im Weltraum oder von dort auf die Erde geben darf. Strukturelle Nichtangriffsfähigkeit im Weltraum wird daher am besten durch ein ausdrückliches Verbot aktiver militärischer Nutzungen, also die Beibehaltung der "Sanktuarisierung" des Weltraums, erreicht.

Strukturelle Nichtangriffsfähigkeit im Weltraum kann aber darüber hinaus auch zu struktureller Nichtangriffsfähigkeit und nuklearer Abrüstung auf der Erde beitragen, in dem sie eine Überwindung der nuklearen Abschreckung ermöglicht.[184]

Der KSW-Vertrag schafft die Voraussetzung für einen nuklearen Strategiewandel in kooperativer Weise. Der Strategiewandel zielt entsprechend der Menschheitsklausel des Weltraumvertrages auf die Schaffung gemeinsamer Sicherheit für alle Staaten im Interesse der ganzen Menschheit. Er führt zur Überwindung der nuklearen Abschreckung und befreit die Menschheit von der Geißel des nuklearen Schreckens. Er gewährleistet dabei zugleich, dass der Weltraum von Waffen frei bleibt. Eine Raketenabwehr ist auf seiner Grundlage nur als Rückversicherung der internationalen Gemeinschaft gegen Raketenangriffe eines das Nichtverbreitungsregime verletzenden Rechtsbrechers oder gegen versehentliche oder unautorisierte Angriffe erforderlich. Sie steht unter internationaler Ägide und kommt mit Ausnahme der Nutzung von Sensorensatelliten ohne die Stationierung von Waffensystemen im Weltraum aus.[185] Solange die Abschreckung noch nicht vollständig durch ein System gemeinsamer Sicherheit ersetzt ist, ist eine quantitative Beschränkung eines einseitig verfolgten BMD-Systems notwendig, damit die anderen Nuklearmächte in keinem Fall in die Lage kommen, ihre Abschreckungsfähigkeit gegenüber anderen Nuklearmächten durch Erhöhung der Offensivsysteme erhalten glauben zu müssen.[186] Durch eine Beschränkung der Zahl der ICBMs entsprechend Artikel VI NVV würde die Gefahr von unautorisierten und versehentlichen Angriffen erheblich reduziert und damit die Notwendigkeit weltraumgestützter Verteidigungssysteme weiter verringert.[187] Sie führt auf der Zeitschiene zu vollständiger nuklearer Abrüstung, die durch kooperative Verifikation, insbesondere durch zuverlässige Kontrollen vor Ort, überwacht wird.

dd) Präventive Rüstungskontrolle durch das Verbot aktiver militärischer Nutzungen des Weltraums

Ein Hauptgrundsatz des KSW-Vertrags besteht in der Bewahrung des waffenfreien Status des Gemeinschaftsraums durch das Verbot aktiver militärischer Nutzungen des Weltraums. Damit erfüllt er zugleich die Zielsetzungen präventiver Rüstungskontrolle,[188] welcher in dem Hochtechnologiebereich der Weltraumtechnologie[189] besondere Bedeutung zuwächst. Die Entwicklung von Weltraumwaffen würde sowohl einen quantitativen als auch insbesondere einen qualitativen Rüstungswettlauf auslösen.[190] Durch die Schaffung von Rechtsklarheit über ein Verbot der Entwicklung, Herstellung und Stationierung von Weltraumwaffen würde dem Rüstungswettlauf in beiden Varianten im Sinne präventiver Rüstungskontrolle zum Vorteil der Menschheit vorgebeugt. Selbst wenn sich ein Entwicklungs- und Herstellungsverbot als zu ehrgeizig erwiese, hätte ein vertraglich bekräftigtes Stationierungsverbot ganz erhebliche dämpfende Wirkung auf die Entwicklung von Weltraumwaffen. Petermann, Socher und Wennrich[191] haben in ihrem Gutachten für den Bundestag dargelegt, dass die Schaffung kooperativer Strukturen und politische Zusammenarbeit allein zur Verhinderung des Wettrüstens nicht ausreichen, wenn sie nicht im Technologiebereich durch Maßnahmen präventiver Rüstungskontrolle ergänzt werden. Im Weltraum geht es vorwiegend um die Entwicklung ganz neuer sog. exotischer Waffentechnologien unter Anwendung neuer physikalischer Grundlagen, die heute nicht absehbare Rüstungskontroll- und Nichtverbreitungsprobleme aufwerfen würden, wenn deren Entwicklung nicht präventiv auf zivile Bereiche gelenkt würde.

ee) Grundsatz der Gleichheit

Die Beachtung des Grundsatzes gleicher Sicherheit entsprechend dem Gleichheitssatz der VN-Charta (Artikel 2 Ziffer 1) ist für den KSW-Vertrag mehr als nur ein formalrechtlicher Gesichtspunkt. Der Hauptzweck des Vertrages besteht darin, die durch eine aktive militärische Nutzung des Weltraums drohende Verschärfung der ungleichen Sicherheit unter den Staaten durch die Schaffung Gemeinsamer Sicherheit zu verhindern. Dies entspricht dem materialen Gleichheitsgedanken des CHOM-Grundsatzes. Zugleich würde der Vertrag in hohem Maße auch die US-Anforderungen[192] an arms control-Verträge, wonach sie "clearly defined, significant, equitable and verifiable" sein müssen, durch ein für alle geltendes, international verifizierbares und eine ganze Waffenkategorie untersagendes, auch strategisch höchst bedeutsames Verbot von Weltraumwaffen erfüllen.

c) Hauptelemente des KSW-Vertrages

Die wesentlichen Elemente einer kooperativen Sicherheitsstruktur im Weltraum sind bereits in einigen der in der CD in Genf unterbreiteten Vorschläge oder zum Teil auch in bilateralen amerikanisch-sowjetischen Rüstungskontrollverträgen enthalten oder im Ansatz angelegt. Es geht also vor allem darum, sie als sich gegenseitig verstärkende Elemente eines kohärenten kooperativen Sicherheitssystems zusammenzuführen. Dabei gilt es, vor allem die Grundsätze Gemeinsamer Sicherheit im Gemeinschaftsraum sowohl inhaltlicher als auch verfahrensmäßiger Art festzulegen. Die Hauptelemente des vorgeschlagenen KSW-Vertrages lassen sich in die nachfolgenden fünf Kategorien einordnen.

aa) Grundsätze der Kooperativen Sicherheit im Weltraum

(1) Abgrenzung zwischen allgemeinen kooperativen Sicherheitsbestimmungen und spezifischen nuklearstrategischen Fragen

Wichtig ist, eine Unterscheidung zwischen den allgemeinen kooperativen Sicherheitsbestimmungen und spezifischen nuklearstrategischen Fragen vorzunehmen. Zweifellos liegt im unmittelbar nuklearstrategischen Bereich die Hauptverantwortung für die Ausfüllung der kooperativen Sicherheitsstruktur im bilateralen Verhältnis der USA zu Russland und zu China. Hinsichtlich eines "new strategic framework" und einer "cooperative strategic transition" zu einem neuen Verhältnis von Defensiv- und Offensivwaffen kann es nicht darum gehen, auch nur den Versuch zu unternehmen, diese im Einzelnen in den multilateralen KSW-Vertrag aufzunehmen. Eine solch weitgehende Multilateralisierung der nuklearstrategischen Fragen hat gegenwärtig keine Aussicht auf Akzeptanz für die Nuklearmächte. Es kann nur darum gehen, Grundsätze und Verfahren bezüglich ihrer Einpassung in die allgemeinen Sicherheitsinteressen der internationalen Gemeinschaft vorzusehen, die auch einen flexiblen institutionellen Mechanismus erfordern.

(2) Einzelbestimmungen kooperativer Sicherheit im Weltraum

1. Transparenz und Vertrauensbildung

Die Vertragsparteien sollten sich verpflichten, sich bei allen militärischen Maßnahmen im Weltraum von den Grundsätzen der Transparenz und Vertrauensbildung leiten zu lassen.

2. Strukturelle Nichtangriffsfähigkeit

Die Vertragsparteien sollten sich verpflichten, militärische Maßnahmen im Weltraum so durchzuführen, dass sie mit dem Grundsatz der strukturellen Nichtangriffsfähigkeit vereinbar sind. Einzelheiten werden durch den Konsultativausschuss ausgearbeitet.

3. Nichtverbreitung und Abrüstung

Nichtverbreitung und Abrüstung setzen kooperative politische Beziehungen voraus. Die Vertragsparteien sollten sich verpflichten, militärische Maßnahmen im Weltraum an den Zielen der Nichtverbreitung und Abrüstung entsprechend Artikel VI NVV auszurichten.

4. Schutz vor unautorisierten und versehentlichen Raketenangriffen und vor Raketenangriffen unter Verletzung des Nichtverbreitungsregimes für ballistische Raketen und MVW.

Im Interesse der Rechtsklarheit sollte ausdrücklich die Stationierung von Sensorensatelliten im Rahmen einer kooperativen Errichtung eines NMD-Systems zur Bekämpfung von ballistischen Raketen in der Startphase ("boost-phase NMD") gestattet werden. Deren Aufgaben sollten ausdrücklich wie folgt festgelegt und entsprechend begrenzt werden:

  • Schutz vor unautorisierten und versehentlichen Raketenangriffen
  • Schutz vor Raketenangriffen unter Verletzung des Nichtverbreitungsregimes für ballistische Raketen.

Die Durchführung und Einhaltung des Systems wäre durch einen multilateralen Monitoring- und Verifikationsmechanismus zu sichern. Die Einzelregelung über eine solche einvernehmliche NMD-Stationierung sollte dem Ständigen Konsultativausschuss übertragen werden.

(3) Übereinstimmung der allgemeinen kooperativen Sicherheitsbestimmungen mit den Anforderungen an ein bilaterales kooperatives Vorgehen der USA mit Russland und China in der NMD-Frage

Die allgemeinen, aus dem Konzept der "Gemeinsamen Sicherheit" folgenden Grundsätze kooperativer Sicherheit im Weltraum finden in den Anforderungen an eine kooperative Herangehensweise in der NMD-Frage und an ein neues nuklearstrategisches Verhältnis der USA und Russlands sowie der USA gegenüber China, wie sie von amerikanischen Rüstungsexperten[193] erhoben werden, eine kongruente Konkretisierung.

Dies gilt an erster Stelle für die Frage, ob ein Raketenabwehrsystem auf die Startphase beschränkt werden soll, was den Verzicht auf einen zerstörerischen Einsatz im Weltraum ermöglicht, oder ob die Abwehr in der Mitflugphase, d.h. mit Zerstörung des gegnerischen Gefechtskopfes im Weltraum, erfolgen soll. Mit einem kooperativen Vorgehen gegenüber Russland und China wird aus einer Vielzahl von Gründen[194] einzig eine beschränkte boost-phase-Verteidigung für vereinbar angesehen.

Dies gilt zweitens auch für das Kriterium der Nichtangriffsfähigkeit.

Nach Glaser/Fetter[195] befürchten Russland und China durch ein NMD-System die Beeinträchtigung ihrer Zweitschlags- und damit eine amerikanische Erstschlagsfähigkeit.

"First, Russia may fear that limited NMD would undermine confidence in its retaliatory capability of its current forces."

Ihr Vorschlag für ein kooperatives Vorgehen lautet:

"The simplest way to avoid provoking Russia would be to deploy an NMD system that lacked capability against Russian missiles. The key example of such an NMD is a land- or sea-based boost-phase system, which could destroy only missiles launched within a limited distance where it was deployed."

Als Garantie sollten sich die USA verpflichten, kein weltraumgestütztes System einer "layered defence that would add midcourse systems" zu stationieren.[196] Ein solcher Verzicht entspräche den Rechtsstandards der friedlichen Nutzung und könnte in ein multilaterales Verbot überführt werden.

Auch hinsichtlich der Furcht vor einem "breakout",[197] also einer Aufstockung des zunächst begrenzten NMD-Systems mit der Beeinträchtigung der Zweitschlagsfähigkeit, liegt die Antwort in einer kooperativen Gestaltung des Verhältnisses von Offensiv/Defensivsystemen in einer verbindlichen Rüstungskontrollvereinbarung:

"Russia likely fears that the planned limited deployment would provide the United States with the infrastructure and experience to field a larger and more advanced NMD system in the future."[198]

Diese Furcht würde von der internationalen Gemeinschaft geteilt, da eine solche Ausweitung in jedem Fall mit einer Weltraumstationierung zerstörerischer Systeme einhergehen würde. Die Antwort nach Glaser/Fetter:[199]

"... the United States should pursue cooperative policies to reduce the threat posed by the NMD system it deploys. An arms control agreement that integrated limits on offensive and midcourse defensive forces would reduce, if not eliminate, a number of Russia's key concerns. Such an agreement would set a ceiling on the number of deployed warheads plus the number of deployed interceptors."

Dies gilt drittens auch für das Anliegen der Nichtverbreitung und nuklearen Abrüstung, welche nach Glaser/Fetter im Zusammenhang mit NMD nur durch kooperatives Verhalten ermöglicht werden können. Eine Abrüstung der Gefechtsköpfe und der Trägermittel der beiden Großmächte würde am ehesten der Verbreitung ballistischer Raketen in anderen Staaten entgegenwirken. Bei "deep cuts" im Rahmen eines kooperativen Defensiv-/Offensivmixes würde die Unsicherheit der anderen Staaten über die Suffizienz ihrer Rüstungsmaßnahmen vermindert und ihre Bereitschaft zu Nichtverbreitung und Abrüstung erhöht.

Dies gilt viertens auch für das im US National Missile Defense Act von 1999 genannte Ziel einer beschränkten NMD-Stationierung, Schutz vor Raketenangriffen von Problemstaaten zu schaffen. Auch dieses Ziel wäre nach Glaser/Fetter[200] besser durch kooperatives Vorgehen zu erreichen. Deren Einbindung in einen KSW-Vertrag und insbesondere in ein umfassendes Verifikationsregime würde zu einer erfolgreichen aktiven Nichtverbreitung ballistischer Raketentechnologie beitragen. Vertrauensbildung und Transparenz im Rahmen des KSW-Regimes würden positiv auf die Problemstaaten wirken[201] und damit auch zur Eindämmung der Gefahren beitragen, die von einem Angriff mit anderen Mitteln als ballistischen Raketen (Einschleusung von Nuklearwaffen; seegestützte Raketen vor der Küste Nordamerikas) ausgehen und die von einem NMD-System, selbst wenn es hundert Prozent wirksam wäre, nicht eingedämmt, im Gegenteil sogar ausgeweitet würden.[202]

Dies gilt fünftens auch für den Schutz vor unautorisierten oder versehentlichen Raketenangriffen ("accidential, erroneous and unauthorized attack")[203] Auch die Erreichung dieses zweiten im US National Missile Defense Act von 1999 genannten Zieles einer beschränkten NMD-Stationierung würde durch ein kooperatives Vorgehen erheblich erleichtert, nach verbreiterter Ansicht sogar erst ermöglicht. Ein erster Schritt in diese Richtung stellt die bilaterale amerikanisch-russische Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Frühwarndatencenters aus dem Jahr 2000 dar, das ausdrücklich die Möglichkeit einer Multilateralisierung vorsieht. Glaser und Fetter[204] legen detailliert dar, dass ein ohne kooperative Einbettung stationiertes NMD-System im Gegenteil die Gefahr solcher Angriffe sogar erhöhen würde.

bb) Verbot der aktiven militärischen Nutzung zerstörerischer Art

Eine Hauptbestimmung des vorgeschlagenen KSW-Vertrags sollte ein ausdrückliches Verbot aktiver militärischer Nutzungen zerstörerischer Art im Weltraum sein, um damit die notwendige vertraglich gesicherte Rechtsklarheit über die Anwendung des Rechtsgebots der friedlichen Nutzung zu schaffen. Dieser Grundsatz sollte durch ein explizites Verbot von Weltraumwaffen, namentlich als Beispiel aufgeführt von ASAT-und BMD-Waffen, konkretisiert werden. Kanada[205] weist zu Recht darauf hin, dass ohne einen generellen "space weapon ban" auf Grund des Gewaltverbots künftig im Falle ihrer Stationierung auch Weltraumwaffen de facto und de jure geschützt würden. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Allgemeinwohlgrundsatz der Nutzung des Weltraums nicht vereinbar. In Bezug auf ein Verbot von Weltraumwaffen, insbesondere eines BMD- und ASAT-Verbots, sind vor allem fünf Problemkomplexe zu lösen:[206]

  1. Definition: Problematik sog. "non-dedicated systems", also die Abgrenzung von zu verbietenden ASAT-Systemen von zivilen Raumflugkörpern, die jedoch missbräuchlich, z. B. durch Kollision oder Andocken, als ASAT-System eingesetzt werden könnten;
  2. Verifikation: besonders wegen möglicher Rest-ASAT-Fähigkeit sog. "non-dedicated systems" ist eine effektive internationale Verifikation notwendig, einschließlich von Raketenabschussrampen in situ;
  3. Geltung des Verbots auch im Falle von Feindseligkeiten;
  4. verifizierbare Zerstörung bestehender ASAT-Fähigkeiten. Dies sollte in der Tendenz ergänzt werden durch eine Begrenzung der Anzahl militärischer Satellitenstarts;[207]
  5. Immunität der Satelliten. Ein ausdrückliches ASAT-Verbot sollte auch nicht-weltraumgestützte ASAT-Systeme verbieten und so eine umfassende Sicherheit der friedlich genutzten, insbesondere auch der kommerzieller Satelliten gewährleisten.

Die Vertragsbestimmung könnte anknüpfend an die Definition aktiver militärischer Nutzungen von zerstörerischer Art wie folgt lauten:

"Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede Stationierung oder Verwendung eines Objekts im Weltraum oder auf der Erde zu unterlassen, welches zu dem Zweck hergestellt wurde, bei einem anderen Objekt im Weltraum eine dauernde physische Beschädigung durch die Projektion von Masse oder Energie herbeizuführen, bzw. welches mit dieser Funktion ausgestattet wurde. Insbesondere ist die Stationierung von BMD- und ASAT-Systemen im Weltraum unzulässig, es sei denn, sie erfolgt zur Durchsetzung eines Nichtverbreitungsregimes und für Zwecke des Schutzes gegen unautorisierte und versehentliche Raketenangriffen auf Beschluss des VN-Sicherheitsrates und der VN-Generalversammlung und unter der Ägide der VN."

Im Sinne sowohl präventiver Rüstungskontrolle als auch der Vertrauensbildung und Nichtverbreitung wäre darüber hinaus auch bereits ein Verbot der Entwicklung und Herstellung von Weltraumwaffen sinnvoll.[208]

Ein solches Verbot aktiver zerstörerischer Nutzungen des Weltraums deckt sich mit den Anforderungen kooperativen Vorgehens in der NMD-Frage. So haben zahlreiche amerikanische Studien[209] dargelegt, dass ein weltraumgestütztes NMD-System zur Raketenabwehr im Mitflug ("midcourse NMD") gegenüber Russland und China nicht als kooperativ, sondern im Gegenteil als destabilisierend anzusehen ist und von diesen als konfrontativ aufgefasst werden müsste. Einzig die Stationierung eines auf die Raketenabwehr in der Startphase begrenzten und auf weltraumgestützte Abfangraketen verzichtenden NMD-System wird als mit einem kooperativen Ansatz vereinbare Option angesehen, wenn zusätzlich eine Reihe weiterer Schritte eingehalten werden. Insbesondere müssten Offensiv- und Defensivsysteme zahlenmäßig begrenzt werden, d.h. für ein Defensivsystem müsste ein Offensivsystem limitiert werden. Allerdings sollten laut Glaser/Fetter[210] die Risiken, dass ein kooperatives Vorgehen mit Russland oder China oder mit beiden scheitern könnte, nicht unterschätzt werden. Denn von NMD-Befürwortern werden durchaus unterschiedliche Zwecke, darunter auch solche, die gegen Russland und China gerichtet sind, verfolgt.

Aus den dargelegten Gründen ist eine vertragliche Absicherung des Verbots von weltraumgestützen BMD-Systemen mit Ausnahme nicht-zerstörerischer Sensoren nicht nur zur Gewährleistung der friedlichen Nutzung des Weltraums und als Voraussetzung für die Schaffung Gemeinsamer Sicherheit im Weltraum, sondern auch zur Ermöglichung eines kooperativen Vorgehens in den mit NMD aufgeworfenen nuklearstrategischen und rüstungskontrollpolitischen Fragen unabdingbar.

cc) Vernichtung bestehender ASAT-Kapazitäten/Arsenale

Bestehende ASAT-Systeme haben nach bisherigen Erkenntnissen nur die Fähigkeit, Satelliten im Near-Earth Orbit (NEO) zu bekämpfen. Die strategisch bedeutsamen Satelliten für Frühwarnung, Navigation und Lenksysteme sind alle im GEO oder auf anderen High-Earth Orbits stationiert und deshalb wohl noch nicht gefährdet.[211] Allerdings führen LEO-Satelliten wichtige Funktionen in Krisensituatuionen wie insbesodere "photoreconnaissance, ocean surveillance and electronic intelligence"aus. Außerdem liefern sie wie im Golfkrieg "real-time intelligence of unprecedented quality to all military operations." Deshalb kann es in einer Krise wegen der Befürchtung"that the opponent may at any moment strike one's own satellites" zu einer "irresistable temptation ... to remove such satellites from the sky ..."[212] kommen. Daher ist eine Vernichtung bestehender boden- oder luftgestützter ASAT-Systeme nicht nur aus Gründen der Kongruenz mit dem Verbot weltraumgestützter ASAT-Systeme, sondern auch zur Gewährleistung der Sicherheit im Weltraum und der Krisenstabilität unerlässlich.

dd) Vertrauensbildende Maßnahmen

Angesichts ihres anerkannten Beitrags zum Aufbau kooperativer Sicherheitsstrukturen[213] besonders auch im Weltraum[214] sollte die Regelung vertrauensbildender Maßnahmen im Weltraum ein weiterer Schwerpunkt des vorgeschlagenen KSW-Vertrags sein. Hierzu könnte auf die umfangreichen Vorarbeiten innerhalb der CD und die Vorschläge im Schrifttum zurückgriffen werden. Wegen ihrer repräsentativen Besetzung sollte den Vorschlägen der VN-Expertengruppe[215] mit Regierungsvertretern aus allen Weltregionen von 1994 ein besonderer Stellenwert als eine der Verhandlungsgrundlagen eingeräumt werden.

Der KSW-Vertrag würde außerdem die Ausweitung und Verstärkung der Kontrollregime von Trägertechnologien für ballistische Raketen und MVW erleichtern, insbesondere die Regelung des Transfers von sensibler Technologie mit militärischen Verwendungsmöglichkeiten etwa durch Stärkung und Ausweitung des MTCR-Regimes (ICoC). Der Einsatz von multilateralen Satelliten-Monitoring könnte dazu beitragen, die bisherige Zurückhaltung einer nicht unbeträchtlichen Zahl von potenziellen Trägertechnologiestaaten, sich solchen Kontrollregimen zu unterwerfen, zu überwinden. Dazu wäre insbesondere die Aussicht auf die Möglichkeit des Erwerbs von Hochtechnologie für zivile Weltraumzwecke, welche sich im Rahmen der kooperativen Sicherheitsordnung eröffnen würde, ein starker Anreiz.[216]

Vorbild für weitere konkrete weltraumbezogene vertrauensbildende Maßnahmen könnte wiederum die bilaterale Zusammenarbeit zwischen den USA und Russland mit dem 1982 vereinbarten Bau eines gemeinsamen Fernerkundungssatelliten (Russian-American Observation Satellite, RAMOS) sein, der neben zivilen Aufgaben auch im Verteidigungsbereich zu Zwecken der Frühwarnung und Verifikation eingesetzt werden soll. Diese Zusammenarbeit ist ohne den Austausch auch sensibler Technologien nicht denkbar. Auf US-Seite wird das Programm von der Ballistic Missile Defence Organization geführt, dessen seinerzeitiger Direktor, Air Force Lieutenant General Ronald Kadish, das Projekt ausdrücklich als ein "confidence-building effort" mit Russland im Zusammenhang mit den NMD-Plänen bezeichnete.[217] Der gemeinsame amerikanisch-russische Satellit könnte den Nukleus einer multilateralen Satellitenfrühwarnung und -verifikation zu Rüstungskontroll- und Abrüstungszwecken bilden.

ee) Schutzregime für zivile Weltraumobjekte und für passive militärische Nutzungen nicht-zerstörerischer Art

Die Schaffung eines Immunitätsregimes für zivile Weltraumobjekte und Satelliten mit Aufgaben passiver militärischer Art wäre ein wichtiger Bestandteil vertrauensbildender Maßnahmen im Weltraum im weiteren Sinn. Sie ist darüber hinaus auch wegen der spezifisch weltraumrechtlichen Problematik im Zusammenhang mit der unklaren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit militärischer Nutzungen erforderlich. Durch die Festlegung des Kreises der unter den Schutz des Immunitätsregimes fallenden Satellitennutzungen würde die dringend erforderliche Rechtsklarheit hinsichtlich dieser Nutzungsarten geschaffen. Die USA[218] haben dagegen eingewandt, dass auf Grund des Gewaltverbots ein Schutz bestehender Satellitennutzungen in ausreichendem Maß gegeben sei. Dies lässt allerdings außer Acht, dass eine Reihe von Staaten[219] auch hinsichtlich bestehender passiver militärischer Weltraumnutzungen Einwände gegen deren Rechtmäßigkeit erhoben haben. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Satelliten im Rahmen von Lenksystemen für Nuklearwaffen. Sollte ein Staat die Völkerrechtswidrigkeit einer bestimmten Satellitennutzung geltend machen, wäre mit Blick auf das Repressalierecht und die Streitfragen um die Rechtmäßigkeit einer gewaltsamen Repressalie[220] eine ausdrückliche Klarstellung der Zulässigkeit bestimmter Satellitennutzungen im Rahmen eines Immunitätsregimes ein wichtiger Beitrag zu größerer Rechtsklarheit und damit zur Vertrauensbildung. Ein Immunitätsregime ist umso mehr erforderlich, als durch die "dual-use"-Fähigkeit der meisten Satelliten in einer internationalen Krise befürchtet werden müsste, dass auch zivile Weltraumobjekte zum Ziel von Beeinträchtigungen bis hin zu Angriffen durch ASAT-Waffen werden könnten.[221]

Ein Immunitätsregime für Satelliten, das durch die Festlegung von "rules of the road" im Rahmen eines "space code of conduct" konkretisiert würde, wäre außerdem ein wichtiger Beitrag zur "Verkehrssicherheit" im erdnahen und im geostationären Orbit, deren Regelung insbesondere auch angesichts der rapide zunehmenden kommerziellen Satellitenstarts dringend erforderlich wird.[222] Ein wichtiger Bestandteil solcher Verkehrsregeln wären Bestimmungen über die Einhaltung eines bestimmten Sicherheitsabstands[223] sowie weitere Vorkehrungen gegen Kollisionen, welche auch unter Umweltschutzgesichtspunkten ("space debris") notwendig sind.

Hinsichtlich des Kreises der in ein Immunitätsregime einzubeziehenden Satelliten lässt sich zwischen einem funktionalen Ansatz, der von Deutschland,[224] Frankreich,[225] Australien[226] und Pakistan[227] bevorzugt wird, und einem von der UdSSR[228] und Polen[229] vorgeschlagenen umfassenden Ansatz, der alle zivilen und passiven militärischen Satelliten einbeziehen will, unterscheiden.[230] Nach der sog. "damage potential"-Methode wären alle Satelliten, welche die Fähigkeit "to interfere actively with other satellites"[231] haben, vom Immunitätsregime ausgenommen. Zur Förderung multilateraler Verifikation im Rahmen kooperativer Sicherheit wären dagegen entsprechend dem Vorschlag von Australien[232] ausdrücklich Monitoring- und Verifikationssatelliten in das Immunitätssystem einzubeziehen.

d) Mechanismen zur Durchführungskontrolle: Monitoring und Verifikation

Der Vertrag sollte angemessene Durchführungsmechanismen des Monitoring und der Verifikation[233] enthalten. Entsprechend der Unterscheidung von Alves[234] wird unter Monitoring die generelle Sammlung von Informationen betreffend die Durchführung des Vertrages verstanden. Verifikation meint die konkrete Überprüfung der Einhaltung spezifischer rüstungskontroll-, nichtverbreitungs- oder Vernichtungsbestimmungen.[235] Die Bestimmungen im KSW-Vertrag sollten die Überwachung und Einhaltung sowohl des umfassenden Verbots aktiver militärischer Nutzungen von zerstörerischer Art , insbesondere des Verbots von Weltraumwaffen als auch des Schutzregimes einschließlich der Immunitätsregeln für zu friedlichen Zwecken genutzter Weltraumobjekte vorsehen. Angesichts des beträchtlichen Anwendungspotenzials von "dual-use"-Technologien für zivile, insbesondere auch kommerzielle Zwecke wird es dabei auch darauf ankommen, Verfahren vorzusehen, die gleichzeitig die Vertraulichkeit und den Schutz berechtigter ziviler Interessen garantieren.[236]

Die grundsätzliche Streitfrage der Verifizierbarkeit eines Verbots von Weltraumwaffen kann heute als im positiven Sinn geklärt gelten.[237] Bereits in den achtziger Jahren ist im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Vorschlägen vor allem in der CD für internationale Verifikationsverfahren, die auf die Mittel der Satellitenaufklärung zurückgreifen, u.a. durch zwei VN-Expertenstudien[238] überzeugend die verlässliche Verifizierbarkeit eines solchen Abkommens nachgewiesen worden.[239] Angesichts der seitdem erzielten technologischen und verifikationspolitischen Fortschritte besteht heute kein Zweifel mehr an der grundsätzlichen Verifizierbarkeit eines Rüstungskontroll- und Nichtverbreitungsregimes für den Weltraum, auch wenn die technische und verfahrensmäßige Umsetzung im Einzelnen höchste Anforderungen stellt.[240]

Wichtiger noch als die technologischen sind die verifikationspolitischen Fortschritte seit Beginn der Diskussion eines Weltraumwaffenverbotes zu Beginn der achtziger Jahre. Sie ermöglichen heute, der Zielsetzung kooperativer Sicherheit entsprechend ein umfassendes kooperatives Monitoring- und Verifikationssystem ("cooperative monitoring")[241] auszuarbeiten. Mit der Abkehr Gorbatschows[242] von der früheren sowjetischen Verweigerungspolitik insbesondere gegenüber Vor-Ort-Inspektionen und den dadurch möglich gewordenen umfangreichen kooperativen Verifikationsregelungen des INF-Vertrages von 1987[243] ist ein Durchbruch erreicht worden, der einen ausgezeichneten Ausgangspunkt für die Vereinbarung verlässlicher kooperativer Verifikationsregelungen in einem KSW-Vertrag darstellt. Das Spektrum möglicher Verifikationsmaßnahmen umfasst seitdem - in der Terminologie von Biermann[244] - neben den herkömmlichen "national technical means", mit denen die nationalen militärischen Aufklärungssatelliten gemeint sind, sowohl "passive kooperative" als auch "aktive kooperative" Verifikationsschritte wie insbesondere Vor-Ort-Inspektionen, die sowohl als kontinuierliche Überwachung vor Ort ("continuous monitoring"), Inspektion auf Einladung ("invitational inspections") wie als Verdachtskontrolle ("challenge-inspection"; "anytime-anywhere inspection") ausgestaltet werden können. Der mit dem INF-Vertrag erreichte hohe Standard kooperativer Verifikationsmaßnahmen im Verhältnis der beiden Großmächte sollte auch in einem künftigen multilateralen Rüstungskontrollabkommen für den Weltraum eingehalten werden. Damit würde auch die Bereitschaft der anderen wichtigen potenziellen militärischen Weltraumakteure, insbesondere Chinas und Indiens, diesen Standard zu übernehmen, getestet. Neben dem bilateralen INF-Vertrag könnten als Vorbild wiederum auch die umfangreichen multilateralen Verifikationsmechanismen des Chemiewaffenübereinkommens[245] und des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (Comprehensive Test Ban Treaty, CTBT) vom 24. 9. 1996[246] herangezogen werden.

Eine Besonderheit der Verifikationserfordernisse mit Blick auf den Weltraum besteht darin, dass neben einer vom Weltraum auf die Erde gerichteten Verifikation ("space-to-earth-verification") auch Verifikationsmethoden von der Erde in den Weltraum ("ground-to-space") und vom Weltraum in den Weltraum ("space-to-space") in Frage kommen.[247] Für das Monitoring des vorgeschlagenen Schutzregimes für zivile Weltraumobjekte wie die Einhaltung der Sicherheitsabstände wäre in jedem Fall eine "space-to-space"-Verifikation erforderlich. Diese könnte - wie grundlegend Jürgen Scheffran ausgeführt hat - zusätzlich auch zur Überwachung des Verbots der Weltraumwaffen eingesetzt und durch Inspektionen der Raketenabschussrampen in situ ergänzt werden.[248] Die für eine "space-to-space"-Verifikation eingesetzten Satelliten eignen sich nach dem Rüstungsforscher und profunden Kenner der Materie, Bhupendra Jasani,[249] optimal als "multilateral technical means (MTM)" zur Verifikation eines Verbots von Weltraumwaffen. Sie könnten außerdem die bislang fehlende multilaterale Verifikation des Vertrages über das teilweise Verbot von Nuklearversuchen von 1963 sicherstellen.[250] Inzwischen haben auch zivile und selbst kommerzielle Satelliten einen technischen Stand erreicht,[251] dass sie für Verifikationszwecke genutzt werden können.[252]

Der besondere Vorzug kooperativer Verifikationsregelungen in einem Rüstungskontrollvertrag über den Weltraum erschöpft sich jedoch nicht in den auf den Vertrag selbst bezogenen Verifikationsmaßnahmen. Vielmehr wird mit der möglichen Verwendung von Satelliten für internationale Verifikationsaufgaben, sei es durch eigene Verifikationssatelliten einer internationalen Verifikationsagentur, sei es durch Bereitstellen der Verifikationsdaten und -bilder von nationalen Satelliten, seit langem die Hoffnung verbunden, dass damit eine generell für bi- und multilaterale Rüstungskontroll-, Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverträge wirksame internationale Verifikation möglich wird. Je nach dem Umfang der zur Verifikation vorgesehenen multilateralen Satellitenaufklärungskapazitäten könnte der Monitoring- und Verifikationsmechanismus über die Durchführungskontrolle des KSW-Vertrages hinaus damit auch für die Überwachung weiterer Rüstungskontroll- und Nichtverbreitungsverträge, insbesondere des CWÜ und des NVV, und zur Krisenprävention eingesetzt werden.

e) Kodifizierung der weiteren Rechtsstandards der friedlichen Nutzung des Weltraums

In einem weiteren Schritt könnten neben dem Grundsatz der kooperativen Sicherheit und dem Verbot aktiver zerstörerischer Weltraumnutzungen auch die weiteren Rechtsstandards der friedlichen Nutzung in dem KSW-Vertrag kodifiziert werden. Dadurch würde unter Berücksichtigung der strukturellen Gesamtzusammenhänge des CHOM-Status des Weltraums die Grundlage für die Schaffung einer umfassenden Ordnung zur friedlichen Nutzung des Weltraums unter Einschluss der wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkte im Interesse der internationalen Gemeinschaft zum Vorteil jetziger und künftiger Generationen gelegt. Sollte sich ein solcher umfassender Ansatz in einem ersten Schritt als zu ehrgeizig erweisen, wäre die Aufnahme einer entsprechenden Bemühensklausel als Zielvorgabe für eine Überprüfungskonferenz sinnvoll.

f) Geeignete internationale Gremien zur Aushandlung des Abkommens

Seit Beginn der Rüstungsfrage im Weltraum besteht hinsichtlich des geeigneten Verhandlungsgremiums in den Vereinten Nationen Streit, ob diese eher im COPUOS oder in den Abrüstungsgremien zu behandeln ist.[253] Die westlichen Staaten haben sich gegen eine Behandlung in COPUOS vor allem mit dem Argument der Gefahr einer Politisierung diese Gremiums gewandt. Dagegen haben die ungebundenen Staaten stets auf den engen Zusammenhang zwischen einer Beschränkung der militärischen Nutzung und dem Ausbau der Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung des Weltraums hingewiesen und daher die Behandlung der Rüstungsfrage sowohl in der CD als auch in COPUOS verlangt.

Inzwischen hat die Frage der militärischen Nutzung weitreichende Bedeutung für die künftigen Nutzungen des Weltraums insgesamt erlangt. Die Auswirkungen eines möglichen Übergangs zu aktiven zerstörerischen Nutzungsarten auf die Sicherheit ziviler, insbesondere auch kommerzieller Nutzungen wären beträchtlich. Vor allem aber macht die große Bedeutung eines solchen Übergangs für die internationale Sicherheit mit Auswirkungen auf die Nuklearstrategie, das Verhältnis von Defensiv- und Offensivenwaffen und das gesamte bi- und multilaterale Rüstungskontroll-, Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregime eine umfassende Behandlung der Frage unter allen ihren Aspekten erforderlich. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einberufung einer eigenständigen internationalen Vertragskonferenz unter VN-Ägide zur Aushandlung des KSW-Vertrages notwendig. Eine solche multilaterale Konferenz von mit umfassenden Verhandlungsvollmachten ausgestatteten Staatenvertretern könnte das erforderliche umfassende multilaterale Vertragswerk mit ausreichender Autorität und Wirkungskraft aushandeln. Dieses sollte anschließend ebenso wie seinerzeit der Weltraumvertrag und die Spezialabkommen zu seiner Durchführung von der Generalversammlung der Staatengemeinschaft zur Annahme empfohlen werden. Zu überlegen ist außerdem die frühzeitige Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und der zahlreichen internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen im Bereich der friedlichen Nutzung des Weltraums und der Rüstungskontrolle und Abrüstung.

Kanada[254] hat am 5. Februar 2001 seinen Vorschlag erneuert, eine Überprüfungskonferenz zum Weltraumvertrag mit dem Ziel einzuberufen, ein Ergänzungsprotokoll über die militärische Nutzung des Weltraums abzuschließen. In Anlehnung an diesen kanadischen Vorschlag könnte auf einer solchen eigenständigen Konferenz der Vorschlag für einen KSW-Vertrag als Ausführungsabkommen zum Weltraumvertrag eingebracht werden.

8. Ausblick

Der brasilianische Weltraumrechtswissenschaftler Montserrat Filho[255] sieht die Notwendigkeit, wenn es nicht zum baldigen Abschluss eines Rechtsklarheit schaffenden multilateralen Abkommens zur Gewährleistung der friedlichen Nutzung des Weltraums kommt, den IGH in Anknüpfung an sein Rechtsgutachten über Nuklearwaffen um eine Stellungnahme zum Grundsatz der friedlichen Nutzung zu bitten. Die internationale Gemeinschaft sollte nach Überwindung des Kalten Krieges in ihren Ambitionen bezüglich einer friedlichen Nutzung des Weltraums nicht hinter die von den beiden Weltraummächten sogar während des Kalten Krieges anerkannten Standards zurückfallen. Es wäre nicht nur für die Zukunft der Rüstungskontrolle und der internationalen Sicherheit, sondern auch für die Entwicklung des Völkerrechts ein kaum wiedergutzumachender Rückschlag, wenn sie wegen einseitiger militärischer space control-Bestrebungen durch den Übergang zu aktiven militärischen Nutzungen von zerstörerischer Wirkung im Weltraum dessen Status als friedlichen Gemeinschaftsraum aufgeben müsste. Der Weltraumvertrag hat mit der Menschheitsklausel in weitsichtiger Weise die Grundlage geschaffen, dass die Menschheit am Beginn des neuen Millenniums stattdessen den Weg zu einer auf Gemeinsamer Sicherheit im Gemeinschaftsraum beruhenden pax cosmica wählt.

Anhang A: Bi- und multilaterale Verträge betreffend den Weltraum oder den Weltraum einbeziehend mit Auswirkungen auf die militärische Nutzung des Weltraums

  • Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper vom 27. Januar 1967 (Weltraumvertrag), BGBl. 1969 II, 1969, abgedruckt in: Welck/Platzöder, Weltraumrecht. Outer Space Law. Textsammlung 1987, 25;
  • Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern (Mondvertrag), in: Welck/Platzöder, 30;
  • Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (Weltraumregistrierungsabkommen), in: Welck/Platzöder, 49;
  • Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (Weltraumrettungsabkommen), BGBl. 1971 II, 238, in: Welck/Platzöder, 39;
  • Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (Weltraumhaftungsabkommen), BGBl. 1975 II, 1210, in: Welck/Platzöder, 42;
  • Entschließung vom 3. Dezember 1986 von Prinzipien zur Fernerkundung der Erde vom Weltraum (VN Res. 41/65), in: Welck/Platzöder, 643;
  • Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser (Partieller Teststopp-Vertrag), BGBl. 1964 II, 907, in: Welck/Platzöder, 53;
  • Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindlichen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen) , BGBl. 1983 II, 126, in: Welck/Platzöder, 79;
  • Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion über die Begrenzung der Systeme zur Abwehr ballistischer Flugkörper (ABM-Vertrag), abgedruckt in: Welck/Platzöder, 62;
  • Interimsabkommen vom 26. Mai 1972 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion über bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Begrenzung strategischer Angriffswaffen (SALT I-Vertrag), abgedruckt, in: Welck/Platzöder, 70;
  • bisherige Vorschläge zur Verhinderung eines Wettrüstens und für vertrauensbildende Maßnahmen im Weltraum.

Anhang B: Bisherige Vorschläge zur Verhinderung eines Wettrüstens und für vertrauensbildende Maßnahmen im Weltraum

1. Vertragsentwürfe für ein Verbot aktiver militärischer Nutzungen des Weltraums von zerstörerischer Art in den Vereinten Nationen und in der Genfer Abrüstungskonferenz (CD)
1.1. Vorschläge zur Ergänzung von Artikel IV WRV durch eine Ausweitung auf jede Art von Weltraumwaffen (Einfügung von "any kind of weapon" in Absatz 1)

  • Italien 1968 und erneut 1978 in der VN-Generalversammlung, Official Records of the General Assembly A/7221 v. 9.9.1968; A/AC.187/97 v. 1.2.1978;
  • 1979 in der CD (CD/9 v. 26.3.1979), "Additional Protocol to the 1967 Treaty on Principles Governing Activities of States in the Exploration and Use of Oute Space, Including the Moon and Other Celestial Bodies";
  • Venezuela 1987: CD/PV.398, 9 v. 19.3.1987;
  • Peru 1983: CD/PV939, v. 28.7.1989, 2;
  • Die Vorschläge Venezuelas und Perus sahen auch das Verbot bereits der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von Weltraumwaffen vor, was in Bezug auf den Weltraumvertrag ein Novum darstellte.

1.2. Vorschläge für ein eigenständiges Abkommen über das Verbot von Weltraumwaffen

  • UdSSR 1981: "Draft Treaty on the Prohibition of the Stationing of Weapons of Any Kind in Outer Space" (Letter Dated 10 August 1981 from the Soviet Foreign Minister to the Secretary-General, ORGA A/36/192, 20.8.1981) und 1982 in der CD (CD 274 v. 7.4.1982, 2);
  • 1983: "Draft Treaty on the Prohibition of the Use of Force in Outer Space and from Space Against the Earth" (ORGA A/38/194 v. 23.8.1983; CD/476 v. 20.3.1984);
  • Russland Februar 2001: Moskauer VN-Konferenz zur Verhütung der Militarisierung des Weltraums und zur Förderung der friedlichen Zusammenarbeit; s. Press Release der Ständigen Vertretung Russlands bei der CD v. 22.3.2001;
  • 24. September 2001 in der VN-Generalversammlung: Vorschlag zum Abschluss eines multilateralen Vertrages zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum sowie eines Moratoriums für die Stationierung solcher Systeme im Weltraum. Im Falle der Annahme durch andere führende Weltraummächte wäre Moskau zur Übernahme einer solchen Moratoriumsverpflichtung bereit; Press Release Russian Mission to the UN, New York v. 21.9.2001;
  • China 1985: CD/579 vom 19.3.1985, 1;
  • 2000: "China's Position and Suggestions for Ways to Address the Issue of Prevention of an Arms Race in Outer Space at the Conference on Disarmament" vom 9.2.2000; CD1606 v. 9.2.2000 u. CD/PV 843 v. 24.2.2000;
  • Kanada seit 1982: konzeptionelle Papiere zur Rüstungskontrolle im Weltraum; Vorschläge zur verfahrensmäßigen und institutionellen Seite der Sicherung der friedlichen Nutzung des Weltraums (CD/320 v. 26.8.1982; CD/PV 252 v. 22.3.1984; 15; CD/301 v. 21.3.1985, 16); Vorschlag für ein Verbot von Weltraumwaffen: Kanada, CD/410 v. 30.4.1987, 12;
  • 5. Februar 2001: Kanada legte ein Arbeitspapier zu PAROS vor, in dem es vorschlägt, "that a CD Ad Hoc Committee on Outer Space be established with the mandate to negotiate a convention for the non-weaponization of outer space ... There is no current multilateral agreement banning the deployment of weapons other than weapons of mass destruction.
    There is thus need for the international community to address this problem, and to do so multilaterally, particularly in view of the growing number of states with the capacity or near-capacity to place objects into orbit ... We accept the current military uses of outer space for surveillance, intelligence-gathering and communication. Our focus is on the non-weaponization of outer space, i.e. no positioning of actual weapons in outer space." ; CD, Arbeitspapier "The Non-Weaponization of Outer Space" v. 5.2.2001 sowie CD/1569 v. 4.2.1999: "Proposal Concerning CD Action on Outer Space".
  • Indien 1989: Vorschlag, das von der UdSSR erklärte Moratorium von ASAT-Tests, das auch die USA auf Grund der Vorgaben des Kongresses einhielten, in einem multilateralen Vertrag, der außerdem die Zerstörung bestehender Systeme vorsehen sollte, verbindlich zu vereinbaren (CD/PV 486 S. 6; CD/PV 484 v. 7.2.1989, 15);
  • Pakistan 1986: Vorschlag, den ABM-Vertrag einschließlich des Entwicklungsverbotes zu multilateralisieren sowie ein Paket vertrauensbildender Maßnahmen darunter Immunitätsregeln für Satelliten (Pakistan, CD/708 v. 26.6.1986, 14);
  • Sri Lanka 1985: ASAT-Verbot (CD/PV 325 v. 30.7.1985, 12);
  • Schweden 1989: Vorschlag für ein umfassendes Verbot von Weltraumwaffen einschließlich der Vernichtung bestehender land- oder luftgestützter ASAT-Systeme und ihrer Entwicklung oder Herstellung (CD/PV 516 S. 18; CD/PV 484 v. 7.2.1989, 15);
  • 21. Januar 1988: "Stockholm-Erklärung" der Regierungschefs von Schweden, Griechenland, Mexiko, Tansania, Argentinien und Indien, in der ein solches umfassendes Verbot zur Verhinderung eines vertikalen und horizontalen Rüstungswettlaufs im Weltraum gefordert wird (CD/807 v. 19.2.1988);
  • Frankreich 1978: Vorschlag zur Errichtung einer International Satellite Monitoring Agency; UN Doc. A/S-10/AC.1/7 vom 1.6.1978, abgedruckt in: Welck/Platzöder, 117;
  • 1984: Vorschlag für ein Verbot von Weltraumwaffen und insbesondere ASAT-Verbot (CD/PV 263, 12.6.1984, 19) und für einen "code of conduct";
  • Deutschland 1985/1986: Vorschläge für vertrauensbildende Maßnahmen und ein Immunitätsregime für Satelliten sowie multilaterale Verifikationsfragen. Diese sollten ein zunächst bilateral zwischen den USA und der UdSSR auszuhandelndes Verbot von ASAT-Waffen ergänzen (CD/PV 289 v. 7.2.1985, 9; CD/318 v. 4.7.1985, 13, und CD/PV 345 v. 6.3.1986, 9);
  • USA: Während die US-Regierung in der CD den Standpunkt vertritt, dass neue multilaterale Abkommen nicht erforderlich seien, legte der US-Kongress von 1983 bis 1995 der Regierung quasi ein Testverbot für ASAT-Systeme auf, solange sich auch die UdSSR bzw. Russland daran hielten;
  • 1983: Joint Resolution of the US House of Representatives (H.J. Res. 120, 2.2.1983, 98th Congress, 1st sess.) sieht in der Präambel vor, dass "an international agreement to prohibit the introduction of weapons of any kind into space is needed in order to avoid the financial, social and human costs that could result from such an arms race." Section 1 weist den Präsidenten an, ein umfassendes Verbotsabkommen für Weltraumwaffen (bereits Verbot von Tests) auszuhandeln."
  • Der demokratische US-Kongressabgeordnete Kucinich brachte im Oktober 2001 einen Gesetzentwurf mit dem Titel "Space Preservation Act" (The Space Preservation Act, 107th Congress 1st Session, H. R. 2977 v. 2.10.2001) ein, der zugleich Impuls für eine internationale Initiative für einen "World Treaty to Ban Space Weapons" geben will. Der Gesetzentwurf wird in der Tradition der urspründlichen amerikanishen Weltraumpolitik Präsident Eisenhowers und des Weltraumvertrages geleitet von der Absicht "to preserve the cooperative, peaceful uses of space for the benefit of humankind by permanently prohibiting the basing of weapons in space" (Präambel) und sieht in Sektion 4 vor:

    "The President shall direct the United States representatives to the United Nations and other international organizations to immediately work toward negotiating, adopting, and implementing a world agreement banning space-based weapons."

1.3. Vorschläge von Nichtregierungsorganisationen und einzelnen Autoren

  • USA: In den USA legte die Vereinigung der Concerned Scientists dem US Senate Foreign Relations Committee im Mai 1983 einen Entwurf von Gottfried, Garwin, Gayler und Sagan für ein Verbot von Anti-Satellitenwaffen vor. Es handelte sich um einen Vorschlag für ein bilaterales Abkommen, was aus der Sicht der US-Wissenschaftler verständlich war, da es angesichts der akuten ASAT-Entwicklungen in der UdSSR und den USA zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum am dringlichsten war, zunächst ein bilaterales Resultat zu erzielen;
  • Draft Treaty Presented to the U.S. Senate Foreign Relations Committee in May 1983 by the Union of Concerned Scientists, abgedruckt in: Welck/Platzöder, 125; dazu Gottfried, An ASAT Test Ban Treaty, in: Jasani (Hrsg.), Space Weapons - The Arms Control Dilemma, SIPRI (1984), 132.
  • Deutschland: In Deutschland kommt der Göttinger Initiative von Naturwissenschaftern das Verdienst zu, als erste einen umfassenden "Vertragsentwurf zur Begrenzung der militärischen Nutzung des Weltraums" vorgelegt zu haben. Der Entwurf wurde auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion im Herbst 1984 im Bundestag beraten, stieß aber auf Ablehnung der damaligen Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP; Bundestagsprotokoll, 10. Wahlperiode, 166. Sitzung, 18.10.1984, 57; Text mit Kommentierung in: Fischer/Labusch/Maus/Scheffran, Entwurf eines Vertrages zur Begrenzung der militärischen Nutzung des Weltraums in: Labusch/Maus/Send (Hrsg.), Weltraum ohne Waffen. Naturwissenschaftler warnen vor der Militarisierung des Weltraums (1984), 175 sowie in Welck/Platzöder, 129; englische Fassung in: Holdren/Rothblat (Hrsg.), Strategic Defences and the Future of the Arms Race, A Pugwash Symposium (1987); s. auch die Erläuterung des Entwurfs von Maus, Prinzipien des Göttinger Vertragsentwurfs, in: Labusch/Maus/Send (Hrsg.), 168 und ders., The Necessity of a Multilateral Treaty Interdicting the Introduction of Arms into Space, in: Colloque internatonal sur la militarisation de l'espace extra-atmosphérique, Bruxelles, 28-29 juin 1986 (1998), 187. Eine aktualisierte Fassung wurde von dem Mitautor des Entwurfs, Jürgen Scheffran, am 4.11.2000 auf der Göttinger Fachtagung zu Raketenabwehrsystemen vorgestellt (Mimeo).

Aus der Vielzahl der im völkerrechtlichen[256] wie im rüstungskontrollpolitischen[257] Schrifttum gemachten Vorschläge einzelner Autoren können nachfolgend nur einige beispielhaft hervorgehoben werden:

  • 1977: Stephen Gorove, Studies in Space Law - Its Challenges and Prospects (Leyden 1977), 94; ders., Arms Control in Space: Issues and Alternatives, ZLW 33 (1984), 191: Anstatt spezifischer Verbotsnormen sollten die erlaubten militärischen Nutzungen ausdrücklich aufgezählt werden. Dies hätte den Vorteil, dass bei neuen technologischen Entwicklungen im Militärbereich eine Vermutung gilt, alles, was nicht erlaubt ist, ist verboten;[258]
  • Eileene Galloway[259] schlug 1982 die Einberufung eines internationalen Expertengremiums vor, das angesichts der drängenden Problematik der Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum eine inhaltliche Klärung und Konkretisierung des Grundsatzes der friedlichen Nutzung des Weltraums und der Vertragsbestimmung des Artikels IV WRV vornehmen sollte. Dieser Vorschlag hat an Aktualität nichts eingebüßt. Ein solches Expertengremium könnte im Vorfeld einer internationalen Vertragskonferenz zur Schaffung einer internationalen Ordnung über die friedliche Nutzung des Weltraums wichtige Vorarbeiten bis hin zur Vorlage eines Vertragsentwurfs leisten.
  • Sanders[260] schlug in Ergänzung zum ABM- und SALT I-Vertrag ein ASAT-Verbot vor, die zusammen

    "constitute a new step in arms control for outer space, as for the first time they address themselves not only to the extension of weapon systems existing on Earth to outer space but also to the protection of technologies which - if we assume that national technical means of verification includes satellites - are typical for the space environment only."

  • Rebecca Johnson[261] schlägt einen "Treaty to Prohibit Weapons and War in Space" mit drei Elementen vor:

    "a ban on the deployment and use of all kinds of weapons in space, thereby extending and strengthening the 1967 Outer Space Treaty's prohibition on weapons of mass destruction in space

    banning the testing, deployment and use of anti-satellite (ASAT) weapons, whether earth-based or space-based

    establishing a code of conduct for the peace-supporting, non-offensive and non-aggressive uses of space".

2. Vorschläge für vertrauensbildende Maßnahmen im Weltraum und für die Errichtung eines Schutzregimes für Satelliten

Eine Reihe von Staaten haben insbesondere in der CD und teilweise in COPUOS entweder als Teil von Rüstungskontrollvorschlägen oder als eigenständiger Beitrag zur Sicherheit im Weltraum zum Teil umfangreiche Vorschläge für vertrauensbildende Maßnahmen im Weltraum vorgelegt. Sie zielen auf die Schaffung von Transparenz, Vorhersehbarkeit, Informationsaustausch und wegen der dual-use-Fähigkeit der Weltraumtechnologie bis hin zu Technologietransfer. Mit Blick auf die spezifischen Probleme im Weltraum wurden außerdem besondere Immunitätsregime für Satelliten sowie Verkehrsregeln ("rules of the road") in Gestalt eines "space code of behavior" vorgeschlagen.

  • Deutschland 1986: Vorschlag für ein multilaterales Immunitätsregime für Satelliten sowie ein Paket weiterer vertrauensbildender Maßnahmen, das ein zunächst bilateral auszuhandelndes Verbot von Anti-Satelliten-Waffen zwischen den USA und der Sowjetunion ergänzen sollte (CD/PV 345 v. 6.3.1986, 9);
  • 1985-1991: Vorschlag, dass jeder Startstaat jährlich eine Liste mit allen geplanten Weltraumstarts einschließlich des vorgesehenen Zwecks veröffentlichen sollte (CD/PV 345, 10; CD/PV 318 v. 4.7.1985; CD/516, 8; CD/OS/WP. 59);
  • 1991: ausführliche Vorschläge für einen "Space Code of Conduct" mit dem dreifachen Ziel, die Sicherheit von Weltraumaktivitäten zu erhöhen, die Nutzung des Weltraums für feindliche Aktivitäten zu verhindern und ein Immunitätsregime für Satelliten zu schaffen (Non-paper im Ad-hoc-Ausschuss PAROS v. 12.8.1991);
  • Vorschlag von Feigl, CD/OS/WP 48 v. 12.8.1991, der im Namen der Stiftung Wissenschaft und Politik in der CD einen deutschen Vorschlag unter dem Titel "Confidence and Security Building in a Protection Regime for Outer Space, Observance of Behaviour vs. Monitoring Weapons" vorgelegt hat. Darin werden drei Hauptelemente eines Pakets vertrauensbildender Maßnahmen im Weltraum vorgeschlagen:
    • Erweiterung der Registrierungs- und Notifizierungsverfahren
    • Regelungen für Bahnverhalten im Weltraum ("rules of the road") sowie
    • Überwachungsmaßnahmen;
  • Frankreich 1991: Vorschlag für eine Verstärkung der Registrierungskonvention und der Einführung von Sicherheitsabständen sowie von Sicherheitszonen vor, in denen kreuzende Weltraumobjekte einer obligatorischen vorherigen Notifikation unterliegen sollten;
  • 1989/1992: Vorschlag für einen "space code of conduct" (CD/937 v. 21.7.1989, 6; CD/1092 v. 1.8.1991);
  • 1989: Vorschlag für eine Multilateralisierung der im ABM-Vertrag zwischen den USA und der UdSSR und in den SALT I und II-Verträgen gewährten gegenseitigen "non-interference" für ihre Überwachungssatelliten im Zusammenhang mit den "national technical means of verification". Ein solcher Grundsatz sollte auf alle Satelliten angewendet werden, die keine eigene Fähigkeit zu einer schädlichen Einwirkung auf andere Weltraumobjekte besitzen (CD/937 v. 21.7.1989);
  • 1989/1992: Vorschlag zur verfahrensmäßigen Absicherung des Immunitätsregimes, die Einrichtung eines International Trajectory Centre (UNITRACE) sowie eines International Launch Notification Centre (ILNC), jeweils unter der Ägide der Vereinten Nationen. Das UNITRACE sollte alle relevanten Daten über die geplante Umlaufbahn von Weltraumobjekten zur Kollisionsvermeidung erhalten. Das ILNC sollte als Mechanismus dienen, das von Frankreich und Deutschland vorgeschlagene obligatorische Regime der Notifizierung aller Weltraumstarts von Satelliten und ballistischen Raketen umzusetzen (CD/937 v. 21.7.1989 und Intervention Frankreichs vor der 47. VN-Generalversammlung am 23.9.1992 und französisches Non-Paper im PAROS-Ad-hoc-Ausschuss v. 16.3.1993);
  • 1978: französischer Vorschlag für die Einrichtung einer International Satellite Monitoring Agency; UN Doc. A/S-10/AC.1/7 v. 1.6.1978;[262]
  • Europa 1998: erstmals gemeinsamer Vorschlag der ESA-Staaten in COPUOS: Verstärkung des Weltraumregistrierungsabkommens, WP UNDoc. A/AC.105/C.2/L.211/Rev.1 v. 30.3.1998.

3. Vorschläge zur gemeinsamen Entwicklung einer globalen Raketenabwehr

Präsident Reagan schlug 1983 vor, die Ergebnisse von SDI mit dem langjährigen Gegner austauschen und gemeinsam Nuklearwaffen "impotent and obsolete" machen zu wollen Dazu legten die USA[263] in der CD einen konkreten Vorschlag vor, dass beide Seiten zu diesem Zweck ihre Forschungslaboratorien für die andere Seite öffnen sollten. 1992 richteten die beiden Verteidigungsministerien eine "U.S.-Russian Concepts Working Group" zu dem Thema ein.

Präsident Jelzin: Antwort auf das Angebot von Präsident Bush, sich an dem in seiner Zielsetzung begrenzteren SDI-Nachfolgeprojekt GPALS zu beteiligen.[264] Der seinerzeitige Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses der Duma und spätere russische Botschafter in Washington, Vladimir Lukin,[265] beschrieb die Motive der russischen Führung wie folgt:

"The United States is extending a hand to us for real alliance in the nuclear sphere and the strategic defense system. If we agree on this, we could be talking about creating a strategic defense system for the whole of mankind - that is, a situation will arise where we, together with the United States, Europe, and all democratic countries, will protect ourselves from people such as Saddam [Hussein] and others capable of destroying mankind ..."

Das dazu von dem Mitglied der russischen Akademie der Wissenschaften Jewgenij Velikhow[266] erarbeitete Konzept sah eine umfassende "cooperative global defense" als Teil eines breiten Nichtverbreitungsregimes mit zunächst bi- dann multilateraler Frühwarnung und Verifikation vor. Das im Jahre 2000 zwischen den USA und Russland vereinbarte gemeinsame Frühwarnsystem ist ein konkretes Ergebnis dieser Überlegungen. Die russische Vorstellung war, dass das gemeinsame Verteidigungssystem unter der Ägide einer internationalen Organisation stehen sollte, was jedoch in den USA auf Bedenken stieß. Außerdem wollte die russische Seite daran festhalten, dass es keine weltraumgestützten Abfangraketen geben sollte.[267]

Präsident Putin[268] knüpfte Anfang 2000 als Reaktion auf die Forcierung der NMD-Pläne von Präsident Bush jr. an die Vorschläge seines Vorgängers an, wobei er neben der Errichtung eines globalen Nichtverbreitungsregimes für ballistische Trägertechnologie jedoch vor allem den Europäern eine Zusammenarbeit bei der Entwicklung einer zunächst auf taktische Systeme begrenzten Raketenabwehr vorschlug.

Die amerikanisch-russische Erklärung vom 24. Mai 2002[269] markiert einen deutlichen Schritt zu einer verstärkten bilateralen Zusammenarbeit bei einer möglichen gemeinsamen Entwicklung insbesondere von taktischen MD-Systemen.

Entsprechende Vorschläge im Schrifttum[270] für eine Internationalisierung der Raketenabwehr werden damit begründet, dass - wenn ein solches System mit weltraumgestützten Komponenten für erforderlich gehalten wird - nur durch eine solche Multilateralisierung das Menschheitsinteresse an der friedlichen Nutzung des Weltraums gewahrt werden kann.

So plädiert Edward Finch für eine "International Strategic Defense Initiative (ISDI)":

"If outer space is to be used for peaceful purposes, any measure adopted to prevent the arms race in outer space must apply to all parties, be verifiable and enhance stability and security ...

Thus what seems to be needed is an International Strategic Defense Initiative (ISDI), which would be used to defend the whole planet, including both superpowers. It appears that space technology would better serve its purpose if it was to be developed with the participation of the international community by means of an international depoliticized agency, which would also be responsible for the operation and control of the ISDI."

Scott March[271] hat eine gemeinsame Stationierung von SDI und eines sowjetischen BMD-Systems in einem kooperativen Rahmen mit Technologieaustausch als Weg zur gemeinsamen Überwindung der Strategie der nuklearen Abschreckung vorgeschlagen.

Insbesondere wegen des Zusammenhangs zur Nichtverbreitung und der neuen Bedrohungslage aus dem Süden ist die MD-Frage jedoch eine weit über eine Angelegenheit eines amerikanisch-russischen Duopols hinausgehende Angelegenheit. Diese Überlegung führt zu Vorschlägen, ein gemeinsam entwickeltes Defensivsystem unter die Ägide der VN zu stellen. Für den Weltraum gelten die nichtverbreitungspolitischen Erfordernisse wegen der Überschneidungen mit den hochkomplexen zivilen Nutzungsregimen und -technologien in verstärktem Maß.

Olivier de Saint Lager[272] führt die allgemeinen weltraumrechtlichen und die sicherheitspolitischen Erwägungen zusammen und begründet die Notwendigkeit einer Sicherheitsaufgaben übernehmenden Weltraumorganisation insbesondere mit den gewachsenen Aufgaben der Nichtverbreitungskontrolle sensitiver Technologien, die durch die Militarisierung des Weltraums verstärkt werde und die ohne weltraumgestützte Komponenten wie eine multilaterale Satellitenverifikation nicht mehr auskomme.

Im selben Sinn und seinem Anspruch "A Time for New Thinking" folgend schlägt George Paul Sloup[273] vor, entsprechend der neuen Bedrohungsperzeption nach Ende des Kalten Krieges dem Problem der Verbreitung sensitiver Technologien für Raketen- und Massenvernichtungswaffen aus dem Süden materiell und institutionell durch die Schaffung einer peacekeeping-Fähigkeit unter Einschluss von weltraumgestützten Komponenten und eines internationalen BMD-Systems unter der Ägide des VN-Sicherheitsrates und der VN-Generalversammlung zu begegnen.

Abkürzungen:

AASL Annals of Air and Space Law
ABM Anti-Ballistic Missile
ASAT Anti-satellite weapon
ASILS Association of Student International Law Societies
BMD Ballistic Missile Defense
CBO Congressional Budget Office
CD Conference on Disarmament
CHOM common heritage of mankind
COPUOS Committee on the Peaceful Use of Outer Space
CSO Treaty on Common Security in Outer Space
CTBT Comprehensive Test Ban Treaty
Dept. State Bull. Department of State Bulletin
DEW Directed Energy Weapons
EA Europa-Archiv
EPIL Encyclopedia of Public International Law
GAOR Official Records of the General Assembly of the United Nations
GEO Geostationärer Orbit
ICBM Intercontinental Ballistic Missile
IcoC International Code of Conduct
INF Intermediate-Range Nuclear Forces
ILO International Labour Organization
INESAP International Network of Engineers and Scientists Against Proliferation
JSL Journal of Space Law
KSW Kooperative Sicherheit im Weltraum
LEO Lower Earth Orbit
MD Missile Defense
MTCR Missile Technology Control Regime
MVW Massenvernichtungswaffen
MV Mondvertrag
NO Near Earth Orbit
NMD National Missile Defense
NPT Nonproliferation Treaty
NTIR Nederlands Tidschrift voor International Recht
NVV Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag von 1968
OVCW Organisation zur Durchführung des Chemiewaffenabkommens
PAR Space; Proc. Colloq. Space Law Proceedings of the Colloquium on Outer Space Law of the International Institute of Space Law of the International Astronautical Federation
PV procès-verbaux
RIAA Reports on International Arbitral Awards
SDI Strategic Defense Initiative
SLBM Sea-Launched Ballistic Missile
SIPRI Stockholm International Peace Research Institute
SRK Seerechtskonvention
TMD Theater Missile Defense
UNGA United Nations General Assembly
UNIDIR United Nations Institute for Disarmament Research
UNISPACE United Nations Conference on the Peaceful Use of Outer Space
UNSSOD United Nations Special Session on Disarmament
VN Vereinte Nationen
WRV Weltraumvertrag
WSO World Space Organisation

* Dr. jur.; MIA (Columbia University, New York). Der Autor vertritt ausschließlich seine persönliche Ansicht. Vom Autor erscheint in Kürze bei Duncker&Humblot eine umfassende interdisziplinäre Studie zum Thema unter dem Titel: "Grundlagen ‚Gemeinsamer Sicherheit' im Weltraum nach universellem Völkerrecht. Der Grundsatz der friedlichen Nutzung des Weltraums im Lichte des völkerrechtlichen Strukturprinzips vom ‚Gemeinsamen Erbe der Menschheit'"

[1] Rede zur National Defence Policy vom 18. Dezember 1967; zitiert nach Goedhuis, An Evaluation of the Leading Principles of the Outer Space Treaty of 27th January 1967, NTIR 15 (1968) S. 40.

[2] Vertrag vom 27.1.1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und der Himmelskörper; BGBl. 1969 II, 1969 abgedruckt in: Welck/Platzöder, Weltraumrecht, Law of Outer Space, Textsammlung (1987), 25.

[3] Kries, Die militärische Nutzung des Weltraums, in: Böckstiegel (Hrsg.), Handbuch des Weltraumrechts (1991), 317; Wolfrum, Die Internationalisierung staatsfreier Räume (1984), 292.

[4] Finch, Magna Charta of Outer Space and, D. I., in Proc. 30th Colloq. Space Law (1988), 304; ders., Magna Charta of Outer Space, in Proc. 26th Colloq. Space Law (1984), 11; Diederichs-Verschoor, Die Bedeutung des Begriffs "friedlich" im Weltraumvertrag von 1967, Festschrift zu Ehren von Alex Meyer (Köln u.a. 1975), 301.

[5] Kries, in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 348.

[6] Zur Qualifizierung des Weltraums als CHOM, Andem, International Legal Problems in the Peaceful Exploration and Use of Outer Space (1992), 214; Baslar, The Concept of the Common Heritage of Mankind in International Law (1998), 160; Cocca, The Advances in International Law Through the Law of Outer Space, JSL 9 (1981), 15; Kewenig, Menschheitserbe, Konsens und Völkerrechtsordnung, Europa-Archiv, 36 (1981), 1; ders., Common Heritage of Mankind, Politischer Slogan oder völkerrechtlicher Schlüsselbegriff, in: Münch (Hrsg.), Staatsrecht - Völkerrecht - Europarecht, Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer (1981), 385; Kiss, Patrimoine commun de l'humanité, RdC 175 (1982 II), 99; Matte, The Common Heritage of Mankind and Outer Space, AASL 12 (1987), 313; Postyshev, The Common Heritage of Mankind, From New Thinking to New Practice (1990), 22; Stocker, Das Prinzip des Common Heritage of Mankind als Ausdruck des Staatengemeinschaftsinteresses, Schweizer Studien zum Internationalen Recht (1993), 102; Wolfrum, Anm. 2, 293; ders., Common Heritage of Mankind, in: Encyclopedia of Public International Law 11 (1989), 67; Wolter, The Peaceful Purpose Standard of the Common Heritage of Mankind Clause in Outer Space Law, ASILS International Law Journal IX (1985), 117; nach einer Mindermeinung sind nur die Himmelskörper CHOM Bueckling, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Weltraumrechts, in: Böckstiegel (Hrsg.), Handbuch des Weltraumrechts (1991), 55; ders., Weltraumrecht - auf der Schwelle in das 3. Jahrtausend, in: Benkö/Kröll (Hrsg.): Luft- und Weltraumrecht im 21. Jahrhundert, Liber Amicorum für Böckstiegel (2001), 291; Tan, Towards a New Regime for the Protection of Outer Space as the "Province of All Mankind", Yale Journal of International Law 25 (2000), 145, hält zwar die "province of all mankind"-Klausel nicht mit dem CHOM-Grundsatz für deckungsgleich, zieht aber aus der Menschheitsklausel dieselben Schlussfolgerungen hinsichtlich des Stellenwerts des Allgemeinwohlinteresses und seiner Umsetzungserfordernisse durch Ausführungsabkommen.

[7] Zur Entstehungsgeschichte des Grundsatzes der friedlichen Nutzung, Alves, Prevention of an Arms Race in Outer Space: A Guide to the Discussions in the Conference on Disarmament (UNIDIR 1991); Andem, Anm. 5, 210; Menon, The United Nations' Efforts to Outlaw the Arms Race in Outer Space, A Brief History with Key Documents (1988), 40; Benkö/Schrogl, The UN Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, in: Benkö/Schrogl (Hrsg.), International Space Law in the Making, Current Issues in the UN Committee on the Peaceful Uses of Outer Space (1993), 7; Stadler, Rechtliche Schranken der militärischen Tätigkeiten im Weltraum und auf Himmelskörpern in Friedenszeiten (Dissertation 1975), 56; Beer, Der Weltraum und seine militärische Nutzung in Friedenszeiten im Lichte des Vertragsvölkerrechts (Dissertation 1987), 125; Koch, Die friedliche Regelung der Benutzung des Weltraums in Art. IV des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper vom 27. Januar 1967 als rechtliches Instrument zur Friedenssicherung: Entstehung, Inhalt und politische Bedeutung (Dissertation 1975); Goedhuis, An Evaluation of the Leading Principles of the Treaty on Outer Space of 27th January 1967, NTIR 15 (1968), 28; Cheng, The 1967 Treaty, Journal de Droit International 95 (1968), 360; Gorove, Studies in Space Law, Its Challenges and Prospects (1977), 89; Harndt, Die militärische Nutzung des Weltraums und ihre völkerrechtlichen Grenzen, Revue de Droit Pénal Militaire de la Guerre 26 (1985), 75 f.; Dutheil de la Rochere, La Convention sur l'Internationalisation de l'espace, Annuaire Francais de Droit International 13 (1967), 627; Hurwitz, The Legality of Space Militarization (1986), 172; Jenks, The Common Law of Mankind (1958), 44.

[8] Jenks, Anm. 6, 44; Vlasic, Disarmament Decade, Outer Space and International Law, Mc Gill Law Journal (1981), 135; ders., The Legal Aspects of Peaceful and Non-Peaceful Uses of Outer Space, in: Jasani (Hrsg.), Peaceful and Non-Peaceful Uses of Space, Problems of Definition for the Prevention of an Arms Race (UNIDIR 1991), 39; Heintze, Peaceful Uses of Outer Space and International Law, in: Bender/Hagen/Kalinowski/Scheffran (Hrsg.), Space Use and Ethics, Bd. 1 (2001), 243.

[9] VN-Resolution 1148 v. 14.11.1957; s. dazu Jenks, Anm. 6, 44; Vlasic, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 7, 39.

[10] Schweitzer, Die Entmilitarisierung des Weltraums durch den Weltraumvertrag, in: Bodenschatz/Böckstiegel/Weides (Hrsg.), Beiträge zum Luft- und Weltraumrecht, Festschrift zu Ehren von Alex Meyer (1975), 363; Böckstiegel, Die Nutzung des Weltraums, Allgemeine Grundsätze, in: ders. (Hrsg.), Anm. 1, 270; Beer, Anm. 6, 125 ff.; Goedhuis, Anm. 6, 28; Cheng, Anm. 6, 360; Gorove, Anm. 6, 89; Koch, Anm. 6, 84 f.; Bueckling, Anm. 6, 39, der als einzige Grenze der militärischen Nutzung des Weltraums die Generalklausel des Artikels I WRV und die Anwendung der VN-Charta nach Artikel III WRV sieht; Bueckling, Der Weltraumvertrag (1980), 39; Dembling/Arons, The Evolution of the Outer Space Treaty, Journal of Air Law and Commerce 33 (1967), 434.

[11] Meyer, Die Auslegung des Begriffs "friedlich" im Lichte des Weltraumvertrages, ZLW 18 (1969), 39; Bueckling, Friedliche Benutzung des Weltraums, ZLW 15 (1966), 237; Markoff, Sur L'Interpretation Juridique de l'Article 4 du Traité Régissant les Activités Spatiales des Etats, Revue général de l'Air 31 (1968), 42; ders., Disarmament and "Peaceful Purposes" Provisions in the 1967 Outer Space Treaty, JSL 4 (1976), 11, der die Rechtspflicht zur friedlichen Nutzung des gesamten Weltraums aus der "common interest"-Klausel des Artikels I Absatz 1 WRV herleitet; Fasan, Diskussionsbeitrag, Proc. 10th Colloq. Space Law (1968), 115; Herczeg, Introductory Report Proc. 10th Colloq. Space Law (1968), 106; Vlasic, Anm 7, 39; Christol, The 1966-67 Treaty: A Manifestation of the World Social Complex, in: World Peace through Law Center (Hrsg.), World Peace through Law, The Geneva World Conference (1969), 143; Jessup/Taubenfeld, Controls for Outer Space and the Antarctivc Analogy (1959), 257; Matte, Aero Space Law, 268; Vazquez, Cosmic International Law (1965), 150; Fawcett, International Law and the Uses of Outer Space (1968), 29; Chowdhury, Legal Aspects of Maintaining Outer Space for Peaceful Purposes, Proc. 31st Colloq. Space Law (1989), 14; Diedericks-Verschoor, Die Bedeutung des Begriffs "friedlich" im Weltraumvertrag von 1967, in: Böckstiegel/Bodenschatz/Weides (Hrsg.), Beiträge zum Luft- und Weltraumrecht. Festschrift zu Ehren von Alex Meyer (1975), 301; zur neueren Litertur unter Berücksichtigung der SDI- und NMD-Debatte, Heintze, in: Bender/Hagen/Kalinowski/Scheffran (Hrsg.), Anm. 7, 243; Vlasic, The Legal Aspects of Peaceful and Non-Peaceful Uses of Outer Space, in: Jasani (Hrsg.), Peaceful and Non-Peaceful Uses of Space, Problems of Definition for the Prevention of an Arms Race (UNIDIR 1991), 37; Reijnen, The Prevention of an Arms Race in Outer Space, in: Benkö/Graaf/Reijnen (Hrsg.), Space Law in the United Nations (1985), 147; Topping, The Legality of President Reagan's Proposed Space-based Ballistic Missile Defense System, Georgia Journal of International Law 14 (1984), 329; Smith, Legal Implications of a Space-based Ballistic Missile Defense, California Western International Law Journal 15 (1985), 52; Kries, in: Böckstiegel, Anm. 2, 323; ders., Weltraumrechtliche Aspekte der amerikanischen SDI-und ASAT-Programme, ZLW 34 (1985), 267; ders., International Space Law Implications of the U.S. SDI and ASAT Programs: The Current Legal Debate, ZLW 35 (1986), 306; Wolfrum, The Problems of Limitation and Prohibition of Military Use of Outer Space, ZaöRV 44 (1984), 784; Jasentuliyana, International Space Law and the United Nations (1999), 101; Chayes Abraham/Chayes Antonia H./Spitzer (Hrsg.), Space Weapons: The Legal Context, in: Long/Hafner/Boutwell (Hrsg.), Weapons in Space (1986), 193; Fischer, Völkerrechtliche Schranken der Weltraumrüstung, in: Labusch/Maus/Send (Hrsg.), Weltraum ohne Waffen, Naturwissenschaftler warnen vor der Militarisierung des Weltraums (1984), 154; Gorove, Developments in Space Law, Issues and Policies (1991), 254 ff.; ders., Arms Control in Space: Issues and Alternatives, ZLW 33 (1984), 191; Hurwitz, Anm. 6, 170; O'Neill, The Development of International Law Governing the Military Use of Space, in: Durch (Hrsg.), National Interest and the Military Use of Outer Space (1984), 173; Wiewiorowska, Is the Peaceful Use of Outer Space Still Possible?, Proc. 30th Colloq. Space Law (1987), 111; Zedalis/Wade, Anti-Satellite Weapons and Space Treaty of 1967, California Western International Law Journal 8 (1978), 482; Slink, Satellitenfernerkundung zur Verifikation von Rüstungskontroll- und Abrüstungsverträgen (Dissertation 1996), 77 ff.; Galloway, The Law and U.S. Policy on National Missile Defense, Proc. 43rd Colloq. Space Law (2001), 292; Andem; Implications of the 1967 Outer Space Treaty in the New Millenium: A Brief Reflection on the Implications of Proposed Missile Defense Systems, Proc. 43rd Colloq. Space Law (2001), 275; Health jr., Mahan's Legacy: How Will a New Generation of Weapons Fit into Competing Visions of Outer Space?, Proc. 43rd Colloq. Space Law (2001), 298.

[12] Daraus ergibt sich nach herrschender Auffassung auch ein Verbot nuklear-gespeister Laserwaffen; s. Kries, Weltraumrechtliche Aspekte der amerikanischen SDI- und ASAT-Programme, ZLW 34 (1985), 276; ders. in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 344; Reijnen, in: Benkö/Graaff/Reijnen (Hrsg.), Anm. 10, 165; Danielsson, Approaches to Prevent an Arms Race in Outer Space, in: Jasani (Hrsg.), Space Weapons - The Arms Control Dilemma (SIPRI 1984), 172; so auch die frühe Haltung der US-Regierung laut O'Neill, in: Durch (Hrsg.), Anm. 10, 193; a. A. Beer, Anm. 6, 125.

[13] Lachs, The Law of Outer Space (1972), 106.

[14] Hearings before the Committee on Foreign Relations U.S. Senate, 90th Congress, 1st Session, 7.3., 13.3. und 12.4.1967 (US Printing Office 1967), 59.

[15] U.S. Memorandum Submitted to the First Committee of the General Assembly, January 12, 1957, UN Doc. GAOR XI A/C.1/738, abgedruckt in: Department of State, Documents on Disarmament 1945-1959 (1960 publication 7008), Bd. 2, 733; deutscher Text in: Volle/Duisberg, Probleme der internationalen Abrüstung 1945-1961, Dokumente Bd. 1, 667; s. Jessup/Taubenfeld, Anm. 9, 252; dazu sowie generell zur Rolle der USA bei der Einführung des Grundsatzes der friedlichen Nutzung Galloway, The United States and the 1967 Treaty on Outer Space, Proc. 40th Colloq. Space Law (1997), 18; Vázquez, Anm. 10, 149.

[16] Department of State, Documents on Disarmament, Anm. 14, Bd. 2, 733.

[17] U.S. Memorandum on the regulation, limitation, and blanced reduction of all armed forces and armaments, UN Doc./A/C1/783 an die elfte VN-Generalversammlung.

[18] Anm. 8.

[19] Department of State, Documents on Disarmament, Anm. 14, Bd. 2, 733; abgedruckt in: Reijnen, The United Nations Space Treaties Analysed (1995), 41.

[20] Section 102 (a) National Aeronautics and Space Act (NASA Act), Public Law 86-568, 85th Congress, First Session, H.R. 12575, 29.7.1958, 5.

[21] Jenks, Anm. 6, 48; Rehm, Rüstungskontrolle im Weltraum (1965), 30.

[22] Zitiert nach Goedhuis, Anm. 6, 27.

[23] Cocca, Determination of the Meaning of the Expression "res communis humanitatis", Proc. 6th Colloq. Space Law (1964), 69.

[24] Resolution 1148 v. 14.11 1957; 1472 v. 17.12.1959; 1962 und 1963 v. 13.12.1961; jeweils abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 597, 609, 611 u. 631.

[25] Bedjaoui, Classicism and Revolution in the Elaboration of the Principles of Space Law, in: Jasentuliyana (Hrsg.) Developments of International Law (1995), 457; Reijnen, in: Benkö/Graaf/Reijnen (Hrsg.), Anm. 10, 178; Marcoff; Traité de droit international public de l'espace (1976), 388; Vlasic, A Survey of the Space Law Treaties and Principles Developed Through the United Nations, Proc. 38th Colloq. Space Law (1996), 324; Zhukov/Kolosov, International Space Law (1984), 41; Salin, Satellite Communications Regulations in the Early 21st Century, Changes for a New Era (2000), 17; nach Jenks, Anm. 6, 192 ist die Menschheitsklausel auch verbindliche Richtschnur für die Weiterentwicklung des Weltraumrechts de lege ferenda, welche die Entwicklung der internationalen Gemeinschaft zu stärkerer Interdependenz widerspiegeln müsse. Dutheil de la Rochere, Anm. 6, 625; für lediglich Programmsatz Bueckling, in: Benkö/Kröll (Hrsg.), Anm. 5, 29; Cheng, Nineteen Hundred and Sixty Seven Space Treaty, Journal Droit International 95 (1968), 523; Roth, La Prohibition de l'Appropriation et les Régimes d'Accès aux Espaces Extra-terrestres (1992), 65.

[26] International Law Association, Report of the 54th Conference, The Hague (1970), 427.

[27] In der Anhörung des US Senate Foreign Relations Committee zum Weltraumvertrag erklärte Albert Gore zu Artikel I: "If Article I were a preamble that would be one thing. But it isn't, it is an article, and a treaty obligation, and I think it brings us into an obligation to make the use of outer space available to all countries, to treat our use of that for the benefit and in the interests of all countries. Indeed that is exactly what it says."

[28] Wolfrum, Anm. 2, 290; Dolzer, International Cooperation in Outer Space, ZaöRV 45 (1985), 541; Focke, Internationale Zusammenarbeit im Weltraum, in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 642; Vereshchetin/Kamenetskaya, On the Way to a World Space Organization, AASL 12 (1987), 338.

[29] International Law Association, Report of the 65th Conference, Cairo (1992), 149. Nach Christol, The 1966-67 Treaty: A Manifestation of the World Social Complex, in: World Peace through Law Center (Hrsg.), World Peace through Law, The Geneva World Conference (1969), 155, ist die Aufnahme des Kooperationsgebotes nicht nur als ein allgemeiner Appell zur Zusammenarbeit zu sehen. Vielmehr ist der Weltraumvertrag "innovative in that it added new operative requirements for cooperation ...". [Hervorhebung von mir]. Dolzer, Anm. 27, 539: "... they are an integral part of the agreement and thus necessarily share their binding nature."; Wolfrum, The Principle of the Common Heritage of Mankind, ZaöRV 43 (1983), 335: "... international cooperation has become a legal obligation which dictates the lawfulness of space activities ..."; für Unverbindlichkeit dagegen Focke, Internationale Zusammenarbeit im Weltraum, in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 642.

[30] Dolzer, Anm. 27, 541.

[31] Jasentuliyana, Article I of the Outer Space Treaty Revisited, JSL 17 (1989), 138.

[32] Tomuschat, International Law as the Constitution of Mankind, in: International Law on the Eve of the Twenty-first Century. Views from the International Law Commission (1997), 43; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht (3. Aufl. 1984), 310.

[33] Friedmann, The Changing Structure of International Law (1964), 22.

[34] S. die Erklärung von IGH-Präsident Bedjaoui im Rechtsgutachten zu Nuklearwaffen, ICJ Reports 1996, 270 Para. 13, der ausdrücklich das CHOM-Prinzip als Element der Entstehung des Konzepts der "international community" nennt; Mosler, General Principles of International Law, in: Encyclopedia of Public International Law, Bd. 7 (1984), 89; Abi-Saab, International Law and the International Community: The Long Road to Universality, in: MacDonald (Hrsg.), Essays in Honour of Wang Tieya (1994) 34; Simma, From Bilateralism to Community Interest in International Law, RdC 250 (1994 VI), 217; Tomuschat, Obligations Arising for States Without or Against Their Will, RdC 241 (1993 IV), 195; ders., Die internationale Gemeinschaft, AVR 33 (1995), 1; ders., Anm. 31, 43; Dupuy, R.-J., La communauté internationale entre le mythe et l'histoire (1986) passim und neuerdings Paulus, Die internationale Gemeinschaft im Völkerrecht, Eine Untersuchung zur Entwicklung des Völkerrechts im Zeitalter der Globalisierung (Dissertation 2001), 225.

[35] Aus der umfangreichen sicherheits- und rüstungskontrollpolitischen Literatur zur Entwicklung von Weltraumwaffen s. Witzel, Fn. 101 in Kubbig (Hrsg.) S. 23; Lupton, Fn. 101 S. 33; Stares, Fn. 73 S. 53; Kries, Fn. 30 in Böckstiegel (Hrsg.) S. 328; Jasani, Fn. 103 in Jasani (Hrsg.) S. 46; Handberg Fn. 9 S. 63 ff., 189 ff.; Grossman, Fn. 70 S. 18; Postol, Hitting Them Where It Works, Foreign Policy (Winter 1999/2000) S. 117; Garwin, A Defense That Will Not Defend, The Washington Quarterly 23 (2000) S. 109; Bielefeld/Neuneck, Fn. 191 S. 95 sowie die bibliographische Aufstellung bei Brauch/Fischbach, Fn. 101.

[36] Kries, Fn. 30 in Böckstiegel (Hrsg.) S. 328; s. auch Lupton, Fn. 101 S. 33.

[37] Humble, Fn. 162 S. 40.

[38] Deblois, Space Sanctuary. A Viable National Strategy (1997), abrufbar unter http://www.airpower.maxwell.af.mil/airchronicles/apj/apj98/win98/debloistxt.htm; Spacy, Fn. 149 S. 101 zeigt in einer ausführlichen Analyse auf, dass alle mit der Stationierung von weltraumgestützten Waffen verfolgten strategischen Ziele des US Space Command ebenso mit boden-, luft- oder seegestützten Systemen erreicht werden könnten und spricht sich nachdrücklich für die Beibehaltung der "space sanctuary"-Dokrtrin aus: "As the search for invulnerability continues to move from aircraft to satellites, a space sanctuary strategy would benefit the United States now more than ever."

[39] Graham, High Frontier: A New National Strategy (1982); Lupton, Fn. 101 S. 91 ff.

[40] Humble, Fn. 162 S. 38 unterteilt den Weltraum in ein "tactical space environment of the Earth-Moon system" das als "gravity well zones" angesehen werden könne "that are tactically analogous to terrestrial features such as hills, promontories, and mountains, in that much effort must initially expended to situate military forces at such locations, but once attained 'the high ground' can be used to dominate the terrain below with ease... During the next few decades military space activities and the development of various commercial space enterprises, or the process of 'space industrialization', will be conducted primarily within this system. Possible military missions to be eventually conducted in the space environment include ballistic missile defense, the destruction of Earth-based targets, the regulation of the flow of space traffic, the defence of military and industrial space facilities, the denial of strategic areas of space (such as choice satellite orbits at Geosynchronuous Earth Orbit - GEO - and the various Longrangian libration points at which objects revolve with the same period as the gravitational Earth-Moon system and thus remain effectively stationary) to enemies and various surveillance, reconnaissance, navigational, data-transfer, command, control, communications and intelligence functions." Humble, S. 40 entwickelt darauf aufbauend auch bereits ein Organigramm für "Military Space Functions".

[41] Zielinski/Worley II/Black/Henderson/Johnson, Star Trek-Exploiting the Final Frontier: Counterspace Operations in 2025, A Research Paper Presented to Air Force 2025 (August 1996) S. 6; abrufbar unter http://research.au.af.mil:"The Road to Weapons in Space ... by year 2025 the US, and indeed the world, will be so reliant on space systems that space superiority will be of vital importance. This in turn will require the placement of force application weapon systems in space for defense against attack and to carry out offensive actions as necessary ... a leap ... to a new mindset which supports placing force application platforms in space. The obstacles to placing weapons in space lie in the following three general areas which are not mutually exclusive: international space treaties, policy, and the space sanctuary illusion..." Die Autoren, S. 7, begrüßen den Politikwechsel in den USA betreffend den Übergang zu aktiver militärischer Nutzung des Weltraums, halten ihn aber noch nicht für weitgehend genug: "With respect to national policy, we have come a long way from Dwigth D. Eisenhower's fundamental principles that US space activity would be devoted to peaceful purposes for the benefit of all mankind. More recently, President George H. Bush's policy specified defense against enemy space attack and assuring freedom of action in space. One could certainly argue that based on the changes in national policy, an important part of the 'road' has already been travelled. Having a national policy that calls for force application from space is a good place to start. The problem is policy is meaningless if the nation's leaders lack the will to implement it or support those who try to implement it... All things considered, it seems reasonable to predict by 2025 the US will have mastered the political and social will, in recognition of the absolute criticality of assured freedom of operation in space, to get over the sanctuary hurdle and place the necessary space force structure in place.".

[42] US Space Command, Long Range Plan. Implementing USSPACECOM Vision for 2020 (2nd Printing 1997); abrufbar unter http://www.spacecom.af.mil, Kapitel 1 S. 3: "Traditional military missions for land, sea, and air are migrating to space (e.g. communications and surveillance)... Achieving space superiority during conflicts will be critical to the US success on the battlefield."

[43] John-Freese, The Visibility of U.S. Anti-Satellite (ASAT) Policy: Moving Toward Space Control, USAF Institute for National Security Studies, Colorado, Space Policy Series (2000) S. 27; s. auch die Nuclear Posture Review v. 9. 1. 2002, unklassifizierte Zusammenfassung abrufbar auf der Webseite des US Department auf Defense, die ebenfalls von einer "capabilities-Based Force" ausgeht.

[44] Heisbourg, Défenses antimissiles: l'analyse stratégique et l'intéret européens, Politique Étrangère (Juli/September 2001) S. 627: " ... la composante spatiale de la défense antimissile ... sera un des éléments moteurs de la nouvelle politique de domination militaire de l'espace... les Etats-Unis visent dorénavant à la maîtrise de l'espace circumterrestre. Le parallèle s'impose ici avec la recherche de la domination de l'espace marin par la Royal Navy au XIXe siècle. En l'absence d'initiatives européennes correspondentes, c'est dans cette dimension spatiale que l'unilatéralisme stratégique américain pourra prendre toute son envergure."

[45] US Space Command, Fn. 203: "Historically, military forces have evolved to protect national intersts and investments - both military and economic. During the rise of sea commerce, nations build navies to protect and enhance their commercial interests... Likewise, space forces will emerge to protect military and commercial national interests and investment in the space medium due to their increasing importance."; s. auch das 1996 erschienene Buch von George und Meredith Friedmann mit dem bezeichnenden Titel "The Future of War: Power, Technology & American World Dominance in the 21st Century" (1996) S. 420: "Just as by the year 1500 it was apparent that the European experience of power would be its domination of the global seas, it does not take much to see that the American experience of power will rest on the domination of space ... Just as Europe shaped the world for half a millennium, so too the United States will shape the world for at least that length of time. For better or for worse, America has seized hold of the future of war ..."

[46] Lupton, Fn. 101 S. 91 ff.; Johnson/Pace/Gabbard, Space. Emerging Options for National Power (RAND National Defense Research Institute; 1998); s. dazu auch Oberg, Space Power Theory (1988) S. 120: "These space power proponents cite the influence of the theories of Mahan as the impetus ...for the acquisition of navies by several nations at the beginning of the 20th century. At a historical crossroads, many argue spacefaring nations find themselves in need of a similar overarching theory against which to plan their national programs...".

[47] Mahan, The Interest of America in Sea Power, Present and Future (1897).

[48] Mahan, The influence of sea power upon history, 1660-1783 (1890) S. 138.

[49] Fox, Some principles of Space Strategy (or 'Corbett in orbit'), Space Policy 17 (2001) S. 8, der selber einen Rückgriff auf die gemäßgtere Strategie von Corbett den Vorzug gibt.

[50] US Space Command, Long Range Plan. Implementing USSPACECOM Vision for 2020 (2nd Printing 1997); abrufbar unter http://www.spacecom.af.mil; s. auch die Auseinandersetzung von Lawrence/Hansson, American space hegemony: Accident or design? in Space Policy 14 (1998) S. 1 mit der Position von Logsdon, Viewpoint. The United States, the only space superpower, in Space Policy 13 (1997) S. 273, der annimmt, die US-Überlegenheit im Weltraum beruhe auf einer Kette für die USA glücklicher Umstände und nicht auf einer gezielten Politik. Lawrence und Hansson meinen demgegenüber, die "US hegemony in space is part of a coherent strategy" und "evidence for the essentially security-based nature of US space policy"; S. 1; s. neuerdings die Analyse von Gnesetto, Übermilitarisierung amerikanischer Außenpolitik, EA (April 2002) S. 43 über die Übermilitarisierung amerikanischer Außenpolitik, die eine Erklärung für die militärischen "space control"-Ambitionen des US Space Command sein mag.

[51] Gray, The influence of space power upon history, Comparative Strategy (1996) S. 308 beklagt 1996, " ... where is the theory of space power? Where is the Mahan of the final frontier?". Die Antwort gibt der für Force Structure, Ressources and Assessment im Pentagon zuständige Mitarbeiter France, Back to the Future: space power theory and A. T. Mahan, Space Policy 16 (2000) S. 237: "Considering the similarities between space and the seas as arenas for commerce, transport, observation, and conflict, one would do well to consider the earlier work of sea power theorist A. T. Mahan when attempting to develop a theory of space power and to develop strategies for space control."

[52] Heath, Fn. 2 S. 298 führt dagegen überzeugend aus, dass eine Bewaffnung des Weltraums jedenfalls die kommerzielle Nutzung des Weltraums selber nicht nur nicht fördern, sondern im Gegenteil sogar beeinträchtigen würde; s. aber Salin, Privatization and militarization in the space business environment, Space Policy 17 (2001) S. 24, der eine aktive militärische Weltraumdominanz als Konsequenz aus der kommerziellen Weltmachtstellung der USA ansieht; s. auch u. Kapitel D. V. 5 b) dd).

[53] Johnson/Pace/Gabbard, Fn. 207, S. 8: "An examination of spacepower should consider all of the nation's space capabilities, at all levels of conflict, and across time to include shaping the battlespace in peacetime before the initiation of conflict. ... The effective exercise of spacepower may require, but is not limited to , the use of military forces." und S. 54: "The Aerospace Force strategy would include the development of new capabilities such as space-based weapons for force application purposes, consistent with the rationale of identifying new vital interests in space ...".

[54] US Space Command, Fn. 203.

[55] Mehrere Delegationen haben in der CD Vorschläge vorgelegt, zerstörerische Weltraumfähigkeiten zu definieren, wofür unterschiedliche Begriffe verwendet werden (s. Anhang B, 1.2.): "weaponization" (China 1985); "militarization" (Frankreich 1986); "space strike weapons" (Venezuela 1986), (Italien 1982), (Schweden 1984); UNDoc. A/38/194 v. 23.8.1983 und UdSSR 1984 CD/476 v. 20.3.1984.; DDR 1989 DDR "ASAT Components and Ways of Verifying Their Prohibition" CD/927 v. 26.6.1989 sowie das umfassende Arbeitspapier Kanadas zu "Terminology Relevant to Arms Control", CD/716 v. 16.7.1986.

[56] Alves, Anm. 6, 24, Text und dortige Anm. 77; Gorove, Anm. 6, 90 und ders., Proc. 25th Colloq. Space Law (1983), 96; Reijnen, in: Benkö/Graaf/Reijnen (Hrsg.), Anm. 10, 181, befürwortet, bereits Forschungen, die zur Entwicklung von zerstörerischen Weltraumfähigkeiten führen könnten, in einem Protokoll zum WRV zu verbieten; Jasani, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 6, 24; Oberst a.D. Hartung, Die militärische Nutzung des Weltraums, Europäische Sicherheit 45 (1996), 17: "Unter 'militärischer Nutzung des Weltraums' sollen alle die Weltraumsysteme verstanden werden, die zwar militärisch verwendet werden, aber nicht mit Waffen ausgestattet sind und so dem 'peaceful use' der Präambel des Weltraumvertrages von 1967 entsprechen."; Gerald M. Steinberg am Massachusetts Institute of Technology (MIT) hat in einem Aufsatz in der US-amerikanischen Zeitschrift Futures mit dem Titel "The Militarization of Space. From passive support to active weapons systems" im Oktober 1982 erstmals ausführlich den Unterschied zwischen bisherigen rein passiven militärischen Nutzungen und künftig möglichen aktiven zerstörerischen Nutzungen des Weltraums sowie den grundlegenden Unterschied hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die internationale Sicherheit und strategische Stabilität herausgearbeitet. Nach Steinberg sind "passive military space systems ... not weapons themselves, but are used to enhance military systems below. Reconnaissance, early warning, communications, navigation and other satellites allow for effective use and coordination of aircraft, tanks, missiles, ships etc". Unter rechtlichen Gesichtspunkten hat vor allem Vlasic, Disarmament Decade, Outer Space and International Law, Mac Gill Law Journal (1981), 149 vor der Aushöhlung des Rechtsgebots der friedlichen Nutzung durch den Übergang von bisher rein passiven zu aktiven militärischen Weltraumnutzungen gewarnt. Auch Christol, Outer Space: Battle-Ground of the Future?, in: Cohen/Gouin (Hrsg.), Lawyers and the Nuclear Debate (1988), abgedruckt in: Christol, Space Law. Past, Present and Future (1991), 57 rekurriert auf die Unterscheidung insbesondere unter rechtspolitischen Gesichtspunkten. Er definiert "passive operations" als "the provision of communications facilities, the gathering of intelligence, the operation of early warning capabilities, the perfection of navigation, and the effective forecasting of weather conditions"; Young, Law and Policy in the Space Stations' Era (1989); Bowman, The Militarization of Space? The Real Issue is the Weaponization of Space, Paper submitted to the International Progress Organization, 24.9.1984, 2; Beer, Anm. 6, 9-33 zu passiven militärischen Nutzungen und 34-54 zu aktiven militärischen Nutzungen. Kries, in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 317 legt zwar auf die Bedeutung der militärischen Satelliten als "force enhancers" Wert, greift aber dennoch auf diese Unterscheidung zurück, um die bestehende militärische Nutzung von künftiger "Einführung bewaffneter Raumflugkörper" zu unterscheiden, zu der es "bisher nicht gekommen" ist und drückt die Hoffnung aus, dass insoweit die "friedensbestimmende Weltraumverfassung vermittels ihrer universellen Trägerschaft" von Bestand sein und dies verhindern möge.

[57] Alves, Anm. 6, 29; Smith, Legal Implications of a Space-Based Ballistic Missile Defense, California Western International Law Journal 15 (1985), 54; Stares, Space and National Security (1987), 38; Jasani, Outer Space as a Source of Conflict: An Overview, in: Jasani (Hrsg.), Outer Space, A Source of Conflict or Co-operation? (United Nations University 1991), 46; Handberg, The Militarization of Space (2000), 58; Grossman, Weapons in Space (2001) passim; Cleminson, Banning the Stationing of Weapons in Space Through Arms Control: A Major Step in the Promotion of Strategic Stability in the 21st Century, in: Beier/Mataila (Hrsg.), Arms Control and the Rule of Law: A Framework for Peace and Security in Outer Space. Proceedings of the Fifteenth Annual Ottawa NACD Verification Symposium (1998), 35.

[58] York, Nuclear Deterrence and the Military Uses of Space, in: DAEDALUS 114,2 (1985), 24: "So far, warfare, at least in the direct sense, has not extended to space; indeed, we have treaties now in force that were specifically designed to maintain outer space as a zone of peace."; Handberg, Anm. 36, 58.

[59] S. statt aller Handberg, Anm. 36, 58.

[60] Erklärung des Vertreters von Indien in der Plenarsitzung der CD am 12.8.1986; CD/PV.378 und Nigerias am 24.2.1987; CD/PV.391, 21.

[61] Doyle, Civil Space Systems, Implications for International Security (UNIDIR 19934), 193 stellt in seiner von einer Expertengruppe von UNIDIR begleiteten Arbeit in ausdrücklicher Anwendung der Unterscheidung von passiven und aktiven militärischen Nutzungen in großer Klarheit fest: "It is argued that existant 'peaceful uses' of space systems contribute to security by permitting anticipation and avoidance of conflicting support of national security efforts. However, the extension of the passive peaceful uses concept to the placement of operational weapons in Earth orbit is clearly an unacceptable extension of the concept of 'peaceful uses' of outer space in the view of almost every state which has addressed the subject, and most states have ... [S. 194] ... it would begin another round in reciprocal, escalating responses to the deployment of new weapon systems, which the world knows as 'the arms race'. It will be an unmitigated tragedy if states' leaders choose to deploy 'advanced weapon systems' into the reaches of Earth's orbit and beyond into outer space."

[62] Repräsentativ für diese Haltung ist die Feststellung in dem der CD unterbreiteten Arbeitspapier der französischen Delegation CD/375 v. 14.4.1983, wonach es mit Blick auf die völlige Entmilitarisierung des Weltraums "constraints resulting from the long-standing and by now irreversible overlapping of civilian and military uses of outer space" gebe. Das Hauptziel der Bestrebungen müsse daher sein "to prevent outer space from becoming a base for military action", d.h. für aktive militärische Nutzungen. Vor allem Italien und Schweden haben bei der Vorstellung ihrer jeweiligen Vorschläge für Maßnahmen zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum auf die Unterscheidung Bezug genommen. Italien, CD 9 v. 26.3.1979 "Additional Protocol to the 1967 Treaty on Principles Governing Activities of States in the Exploration and Use of Outer Space, Including the Moon and Other Celestial Bodies with a view to preventig an arms race in outer space." abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 121. So nahm der italienische Vertreter La Rocca bei der Erläuterung des italienischen Protokollentwurfs zum Verbot von Weltraumwaffen ausdrücklich passive Nutzungen davon aus, CD 9 (1979), 3. In Artikel 1 Para. 2 sieht daher der italienische Protokollentwurf vor, dass seine Verbotsbestimmungen sich nicht auf " ... any control system to be established in order to ensure compliance with disarmament and security agreements" beziehen, CD 9, Annex I, 1.; Der schwedische Vertreter in der CD betonte die passive Natur der Satellitenfernerkundung im Gegensatz zu Weltraumwaffen, CD/PV 516, 11.7.1989, 15 f.

[63] UNDoc. A/36/192 v. 11.8.1981, abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 123.

[64] UNDoc. A/38/194 v. 23.8.1983 und CD/476 v. 20.3.1984; abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 125.

[65] Beispielhaft für die Haltung der Ungebundenen ist das von China, CD/579 v. 19.3.1985, 1. vorgelegte Papier, in dem als Ziel zwar die völlige "de-militarization of outer space" unterstützt wird. Als Zwischenlösung werden aber Maßnahmen verlangt, welche die "de-weaponization of space" sicherstellen sollen, wozu als erster Schritt ein völliges Verbot bereits des Testens und der Herstellung von Weltraumwaffen jeglicher Art dienen soll. Auch Venezuela hat zu diesem Zweck eine Definition von Weltraumwaffen unter Rückgriff auf Vorschläge von China, Bulgarien, Ungarn, Sri Lanka und der UdSSR vorgelegt, CD/709/Rev. 1 v. 22.7.1986; CD/851; CD/PV 398, 19.3.1987; Sri Lanka, CD/PV 254 v. 29.3.1984, 11; Peru CD/939 v. 29.7.1989; CD/PV 472, 6; CD/PV 544, 6 und Indien halten eine völlige Entmilitarisierung des Weltraums für wünschenswert, sehen aber als Zwischenlösung ein Verbot von aktiven zerstörerischen Weltraumaktivitäten durch ein ausdrückliches Verbot von Weltraumwaffen für dringend erforderlich an.

[66] Verosta, Der Begriff 'internationale Sicherheit' in der Satzung der Vereinten Nationen, in: Marcic/Mosler (Hrsg.), Festschrift für Verdross (19), 533; Wolfrum, Kommentierung zu Artikel 1 in: Simma (Hrsg.), The Charter of the United Nations, A Commentary (1985) Artikel 1 Ziff. 6.

[67] Lindsey, The Protection of Satellites: Problems for Arms Control, in: Beier/Mataila (Hrsg.), Anm. 36, 35.

[68] Vlasic, in: Matte (Hrsg.), Arms Control and Disarmament in Outer Space (1985), 201:" ... enhancing the sense of security of all states".

[69] US Space Command, Vision for 2020 (2nd Printing 1997); abrufbar unter http://www.spacecom.af.mil.

[70] Nach Bittlinger, Hoheitsgewalt und Kontrolle im Weltraum (Dissertation 1988), 150 werden durch die Sperrzonen im erdnahen Weltraum um weltraumgestützte Komponenten von SDI-Systemen in Umlaufbahnen von 300 bis 1000 km Höhe über der Erdoberfläche andere Nutzer etwa 90 bis 110 Minuten von diesen ausgeschlossen sowie außerdem auch ihre "Startfenster" für Raumfahrtvorhaben beispielsweise im geostationären Orbit entsprechend verringert; ders., "Keep-out Zones" and the Non-Appropriation Principle of International Space Law, IISL-Proc. 1988, 6; DalBello, Rules of the Road: Legal Measures to Strengthen the Peaceful Uses of Outer Space, Proc. 28th Colloq. Space Law (1986), 11; Roth, Anm. 24, 78.

[71] Bittlinger, Anm. 49, 150 und ders. Anm. 49, 6; Kries, in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 347 und ders. Anm. 10, ZLW 35 (1986), 310 kommt zu dem klaren Ergebnis: "Any proclamation of keep-out zones in outer space would by its very nature constitute a breach of Outer Space Treaty obligations. The more keep-out zones were to become necessary, the more cumulative would be their spatial effects and the more massive the violation of Article II of the Outer Space Treaty."

[72] Kries, in: Böckstiegel (Hrsg.) Anm. 2, 347; Glaser/Fetter, National Missile Defense and the Future of U.S. Nuclear Weapons Policy, International Security Vol. 26 Nr. 1 (Sommer 2001), 64 f.

[73] Vertrag vom 5.8.1963 über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser (Partieller Teststopp-Vertrag), BGBl. 1964 II, 907, in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 53.

[74] Übereinkommen vom 18.5.1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindlichen Nutzung umweltverändernder Techniken, BGBl. 1983 II, 126, sog. ENMOD-Convention; s. dazu Frantzen, in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 617.

[75] Eine Definition von "Kernwaffe" findet sich in zwei internationalen Abkommen: dem Protokoll Nr. III über die Rüstungsbegrenzung vom 23.10.1954 UNTS 211 (1955), 364; Deutsch in BGBl. 1955 II, 266 sowie dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika vom 14.2.1967 (Vertrag von Tlateloco, UNTS 634 (1968), 282; Deutsch in EA 22 (1967) D, 165. Nach überwiegender Ansicht ist der Begriff Kernwaffe in den Weltraumverträgen als eine Unterart der Massenvernichtungswaffen anzusehen.

[76] Kries, Anm. 37, ZLW 34 (1985), 276; ders., in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 344; Reijnen, in: Benkö/Graaf/Reijnen (Hrsg.), Anm. 11, 165; Danielsson, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 11, 172; so auch die frühe Haltung der US-Regierung laut O'Neill, in: Durch (Hrsg.), Anm. 10, 193, Anm. 38.

[77] Beer, Anm. 6, 108.

[78] Beer, Anm. 6, 115 und, 117: "Die dem Röntgenlaser eigentümliche Zielvorrichtung bewirkt gerade das Gegenteil einer unterschiedlosen, unkontrollierten Feindbekämpfung, wie sie den Kernwaffen der heutigen Tage noch eigen sind." Das im Zusammenhang mit SDI geplante Röntgen-Lasersystem sieht Beer "in seiner bislang bekannt gewordenen Bau- und Wirkungsweise nicht von der Kernwaffenklausel des Art. IV Abs. 1 betroffen ...". Röntgenlaser-Stationen benötigen zwar eine Kernexplosion als Katalysator des Abstrahlvorganges, dieser atomare 'Zünder' ist jedoch von Zweckbestimmung und Wirkungsweise her betrachtet nicht als Kernwaffe mit den Auswirkungen einer Massenvernichtungswaffe einzustufen.

[79] Zedalis/Wade, Anm. 10, 465 f.

[80] Kries, Anm. 10, ZLW 34 (1985), 276; ders., Space-Based Defenses and the Law of Outer Space, Proc. 30th Colloq. Space Law (1988), 106; Vitaliy, Strategic Defence Initiative and International Law, Proc. 30th Colloq. Space Law (1988), 16; ebenso Gorove, Anm. 10, ZLW 33 (1984), 195; Fern, Anti-Satellite Waepons and the Question of Negotiated Arms Limitations, CWILJ 14 (1984), 303.

[81] Russel, Military Activities in Outer Space, Soviet Legal Views, Harvard International Law Journal 25 (1984), 160; Cameron, Anti-Ballistic Missile Systems and International Law, in: Pogany (Hrsg.), Nuclear Weapons and International Law (1987), 131.

[82] "Star Wars" - Delusions and Dangers (Moskau Military Publishing House 1985), 5 u. 9.

[83] Die Argumentation von Cameron, in: Pogany (Hrsg.) Anm. 60, 130 dass die Tatsache, dass die UdSSR ausdrückliche Verbotsvorschläge macht, bedeute, dass sie die Waffen nach gegenwärtiger Rechtslage für zulässig hält, ist nicht überzeugend. Vielmehr geht es bei den Vorschlägen, die von einer großen Zahl von Staaten gemacht wurden, um deren Bemühen, durch ausdrückliche Verbotsnormen Rechtsklarheit zu schaffen, was im Gegenteil ihre generellen Zweifel an der Zulässigkeit bestimmter militärischer Nutzungen bekräftigt.

[84] International Law Association, Report of the 63rd Conference, Warsaw (1988), 303 (Einführung des Vorsitzenden des International Space Law Committee D. Goedhuis).

[85] International Law Association, Report of the 63rd Conference, Warsaw (1988), 306 (Diskussionsbeitrag von C. Q. Christol): "The power source employed by an ASAT in outer space will qualify the legality of its use. The 1963 Treaty Banning Nuclear Weapon Tests in the Atmosphere, in Outer Space and Under Water in Article I prohibits nuclear explosions in outer space. It has been suggested that a nuclear power source of considerable magnitude would be required to activate an X-ray laser. The magnitude of such an explosion could render such an explosion unlawful under the 1963 treaty."

[86] Jasani, Outer Space a Source of Conflict: An Overview, in: Jasani (Hrsg.), Outer Space. A Source of Conflict or Co-operation? (United Nations University Press, 1991), 59: "With regard to lasers, it has been suggested that they could be used to start large-scale fires on earth from outer space. This raises an interesting question. Could high-energy lasers and microwave DEWs be regarded as weapons of mass destruction? If so, could they ever be deployed without violating the 1967 Outer Space Treaty, which bans orbiting nuclear weapons and weapons of mass destruction? Also, it may be argued that the treaty has already been violated. Its Article IX effectively prohibits a party to the treaty from causing harmful effects to another party's peaceful activities in outer space. The United States and the Soviet Union have conducted a number of ASAT tests that have caused debris in outer space. There have been a number of casualties in outer space. Could one be sure that the debris from the ASAT tests has not been the cause of such accidents? As the number of nations using outer space increases, the possibility of accidents also increases. This makes urgent the need to establish an international or multinational verification system if for no other reason than to observe the compliance with Article IX of the Outer Space Treaty. Lack of such a mechanism could be a source of tension in international relations and even a possible cause of conflict between nations."

[87] Koch, Anm. 6, 143.

[88] Beer, Anm. 6, 118.

[89] Gorove, Arms Control in Space: Issues and Alternatives, ZLW 33 (1984), 195.

[90] Beer, Anm. 6, 118.

[91] Kopp, The Electromagnetic Bomb - A Weapon of Electrical Mass Destruction, USAF CADRE Air Chronicles, October 1996, http://www.hut.fi/-zam/ew/mirror/apjemp.html.

[92] Foldes, The Solar Power Satellite - An Overview, in Earth-Oriented Space Activities and Their Legal Implications, Proceedings of the Symposium held on October 15-16 at the Center for Air and Space Law, Mc Gill University (1981), 123.

[93] Bertell, Background of the HAARP Project, http://www.earthpulse.com/haarp/background.html.

[94] Gorove, International Legal Implications of Solar Energy, Proc. 18th Colloq. Space Law (1975), 15.

[95] Einen vollen Orbit verlangen Beer, Anm. 6, 120; Schweitzer, Anm. 9, in: Bodenschatz/Böckstiegel/Weides (Hrsg.), 361; Gorove, Arms Control Provisions in the Outer Space Treaty: A Scrutinizing Reappraisal, Georgia Journal ICL 3 (1973), 116; Bridge, Anm. 69, 65; Harndt, Anm. 6, 77; Kries, Anm. 2, 276; Stadler, Anm. 6, 103; Goedhuis, An Evaluation of the Leading Principles of the Treaty on Outer Space of 27th January 1967, NTIR 15 (1968), 36; Marcoff, Anm. 12, JSL 1976, 4; a.A. nur Teilorbit genügt, Poulantzas, Zur Problematik der Rüstungskontrolle und internationalen Überwachung nach dem Weltraumvertrag vom 27. Januar 1967, ZLW 17 (1968), 121; Koch, Anm. 6, 73 f.; Orr, The Treaty of Outer Space: An Evaluation of the Arms Control Provisions, Columbia Journal of Transnational Law (1968), 274; Bueckling, Anm. 9, Der Weltraumvertrag (1980), 36; Brennan, Arms Control in Outer Space, in: Bloomfield (Hrsg.), Outer Space (1968), 153.

[96] Beer, Anm. 6, 122.

[97] Brooks, Dangers from Asteroids and Comets: Relevance of International Law and the Space Treaties, Proc. 40th Colloq. Space Law (1998), 246; Benkö, Nuklearenergie im Weltraum, in: Böckstiegel (Hrsg.), Anm. 2, 470.

[98] Pressekonferenz des Vorsitzenden des US Defense Science Board, William Schneider Jr., am 10.4.2002. Bradley Graham berichtet darüber in der Washington Post v. 11.4.2002 "Nuclear-Tipped Interceptors Studied. Rumsfeld Revives Rejected Missile Defense Concept": "Driving the new interest in arming interceptors with nuclear devices is the problem of decoys and other measures that an enemy might use to confuse an interceptor, Schneider said: "The hit-to-kill approach depends on interceptors picking out the real enemy targets and homing in on them. By contrast, nuclear-armed interceptors need not distinguish actual targets from clusters of decoys but could rely on explosive power or radiation to wipe out everything in the vicinity."; s. auch Katy Kay, The Times v. 12.4.2002: "The US is studying a plan to use nuclear warheads in its missile defense shield, a proposal rejected as dangerous and technically difficult ... The plan would involve nuclear warheads exploding some 60 miles above ground as they intercepted incoming enemy missiles. The nuclear interceptors would not have to be so accurate as the current non-nuclear interceptors and would be able to wipe out everything in the area."

[99] Butler, Peaceful Use and Self Defense in Outer Space, Proc. 24th Colloq. Space Law (1982), 77.

[100] Okolie, Legal Interpretation of the 1979 United Nations Treaty Concerning the Activities of Sovereign States on the Moon and other Celestial Bodies within the Meaning of the Concept of Common Heritage of Mankind, Proc. 23rd Colloq. Space Law (1981), 64: "These new weapon systems are capable of mass destruction in space and the near Earth orbit."

[101] Einen guten Überblick über die Anstrengungen der Vereinten Nationen zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum geben Alves, Anm. 6; Andem, Anm. 5; UNIDIR, Disarmament, Problems Related to Outer Space (United Nations Institute for Disarmament Research 1987); Vlasic, Space Law and the Military Applications of Space Technology, in: Jasentuliyna (Hrsg.), Perspectives on International Law (1995), 385; ders., The Legal Aspects of Peaceful and Non-Peaceful Uses of Outer Space, in: Jasani (Hrsg.), Peaceful and Non-Peaceful Uses of Space, Problems of Definition for the Prevention of an Arms Race (UNIDIR 1991), 37; ders., Anm. 35, 135; Jankowitsch, Arms Control in Outer Space: The Need for New Legal Action, in: Jasani (Hrsg.), Space Weapons - The Arms Control Dilemma (SIPRI 1984), 173; ders., Legal Aspects of Military Space Activities, in: Jasentuliyana (Hrsg.), Space Law: Development and Scope (1992), 146; ders., From Cold War to Détente in Outer Space: The Role of the United Nations in Outer Space Law, Proc. 40th Colloq. Space Law (1997), 45; Jasentuliyana, Arms Control in Outer Space: A Review of Recent United Nations Decissions, AASL 9 (1984), 338; ders., International Space Law and the United Nations (1999), 67 ff.; Danielsson, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 11, 172.

[102] Vertrag vom 26.5.1972 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion über die Begrenzung der Systeme zur Abwehr ballistischer Flugkörper (ABM-Vertrag), abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 62.

[103] In Artikel II werden ABM-Systeme definiert als "a system to counter strategic ballistic missiles or their elements in flight trajectory, currently consisting of: (a) ABM interceptor missiles, which are interceptor missiles constructed and deployed for an ABM role, or of a type tested in an ABM mode; (b) ABM launchers, which are launchers constructed and deployed for launching ABM interceptor missiles; and (c) ABM radars, which are radars constructed and deployed for an ABM role, or of a type tested in an ABM mode."

[104] S. die Ablehnung der Neuinterpretation durch den stellvertretenden Rechtsberater des State Department und der SALT I-Delegation John Rhinelander, The ABM-Treaty - Its Evolution, Interpretation and Grey Areas, and an Official Attempt at Reinterpretation, in: Brauch (Hrsg.), Star Wars and European Defence. Implications for Europe: Perceptions and Assessments (1987), 373 und Longstreth/Pike/Rhinelander, The Impact of US and Soviet Ballistic Missile Defense Programs on the ABM Treaty (National Campaign to Save the ABM Treaty, 3. Aufl. 1985), 23 sowie die Auseinandersetzung auf dem Panel "Srategic Arms Limitation: Treaty Obligations and the Strategic Defense Initiative" beim 80th Annual Meeting der ASIL, Proceedings (1986) zwischen Rhinelander (S. 85) und Chayes (S. 78) einerseits und dem neuen Rechtsberater des State Department Sofaer (S. 82) andererseits.

[105] Russland, China und einige ungebundene CD-Delegationen forderten, an der bestehenden Auslegung festzuhalten; weitere Nachweise bei Alves, Anm. 6, 66; Kubbig, NMD kontra ABM-Vertrag. Die Differenzen zwischen den USA und Russland, Wissenschaft & Frieden, (1/2001), 20; Liebert, Dammbruch mit ungeahnten Folge? Die Bedeutung des ABM-Vertrages für die strategische Stabilität, Wissenschaft & Frieden (1/2001), 16.

[106] Chayes, Abraham/Chayes Antonia H./Spitzer, in: Long/Hafner/Boutwell (Hrsg.), Anm. 10, 197 ; Liebert, Anm. 84, 16; Kubbig, Anm. 84, 20.

[107] Das 1997 zwischen den USA und Russland unterzeichnete Demarkationsabkommen vom 26.9.1997 (First Agreed Statement of September 26, 1997, Relating to the ABM Treaty) beruhte nicht auf dieser Erklärung, sondern hatte den Zweck, die fehlende Abgrenzung zwischen verbotenen strategischen Abwehrsystemen und erlaubten taktischen Systemen (TMD) festzulegen; in dem gemäß Artikel VI (a) ABM-Vertrag zur Klarstellung der Abgrenzung zwischen erlaubten und nicht-erlaubten Systemen 1997 abgeschlossen Abkommen werden TMD-Systeme als ballistische Raketen mit einer Reichweite unter 3500 km definiert werden; s. von Heinegg, Der Rücktritt der USA vom ABM-Vertrag: Völkerrechtliche Würdigung unter besonderer Berücksichtigung einer alternativen Anpassung an die Erfordernisse einer multipolaren Welt, Die Friedens-Warte 76 (2001) 4, 417 und Alves, Access to Outer Space Technologies: Implications for International Security (UNIDIR 1992), 95.

[108] UNIDIR, Anm. 80, 87.

[109] Nachweise bei Alves, Anm. 6, 49.

[110] Ausführlich hat Pakistan in einem Arbeitspapier von 1986 in der CD bis zu einer universellen Lösung als zumindest vorläufige vertrauensbildende Maßnahmen eine Festigung des ABM-Vertrages mit einer klaren Abgrenzung erlaubter und nicht-erlaubter Forschungen und Tests vorgeschlagen. Dies sollte durch eine Verpflichtung aller Staaten ergänzt werden, sich an den ABM-Standard zu halten und keine eigenen über den ABM-Vertrag hinausgehenden Entwicklungsschritte zu unternehmen; CD/708 v. 26.6.1986, 1.

[111] Resolution 39/59 v. 12.12.1984, abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 611.

[112] Resolution 54/54 v. 1.12.1999; s. auch das gemeinsame Schreiben von 50 amerikanischen Nobelpreisträgern an den US-Kongress vom 21.11.2001; Federaton of American Scientists; abrufbar unter http://www.fas.org: "... we urge you to deny funding for any program, project, or activity that is inconsistent with the Anti-Ballistic-Missile ABM) Treaty. The tragic events of September 11 eliminated any doubt that America faces security needs far more substantial than a technically improbable defense against a strategically improbable Third World ballistic missile attack ...".

[113] Feinrider, Beitrag auf dem Panel der American Society of International Law "Arms Control, and U.S. Policy: 'Star Wars,' MAD, MX and Pershing Iis", ASIL Proceedings 79th Annual Meeting (1985), 233, 236: "Nuclear arms control obligations undertaken by the two nuclear superpowers are obligations erga omnes, not merely inter se."; Vachon, Sovereignty Versus Globalization: The International Court of Justice's Advisory Opinion on the Threat or Use of Nuclear Weapons, Denver Journal of International Law and Policy 26 (1998).

[114] ICJ Reports 1970, 32.

[115] ICJ Reports 1974, 267, 472.

[116] ICJ Reports 1996, 264.

[117] So ausdrücklich GV-Resolutionen GV/RES/39/59 v. 12.12.1984; GV/RES/40/87 v. 12.12.1985, jeweils abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 611 u. 631.

[118] Feinrider, Anm. 92, 236; Danielsson, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 11, 176.

[119] Ibid.

[120] Joint Chinese-Russian statement adopted on 10 December 1999, übermittelt an die CD in: CD/1605 v. 27.1.2000. Darin heißt es u.a.: "The two sides consider that the creation, in violation of the Anti-Ballistic Missile Treaty of 1972, of a national anti-ballistic-missile defence system by one of the States which signed that Treaty will have a destructive effect on strategic stability and on the entire structure of key international agreements relating to disarmament and the non-proliferation of weapons of mass destruction and means of their delivery, and will mar prospects for achieving further progress in that direction."

[121] Press Release der Russischen CD-Vertretung in Genf v. 22.1.2002: Der neue russische CD-Botschafter Skotnikov erklärte bei der ersten Plenarsitzung der CD nach der amerikanischen ABM-Kündigung am 22.01.2001, die US-Entscheidung reflektiere einen "unilateral approach which runs contrary to security interests of other countries and international security in general".

[122] Lindsey, in: Beier/Mataila (Hrsg.), Anm. 36, 190.

[123] ICJ Reports 1996, 264.

[124] GV/RES/36/97 C u. 36/99 v. 9.12.1981; GV/RES/37/99 D v. 13.12.1982; GV/RES/39/59 v. 12.12.1984; GV/RES/40/87 v. 12.12.1985, jeweils abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm. 2, 609, 611 u. 631; GV/RES/54/53 v. 1.11.1999; GV A/RES/55 v. 3.1.2001; GV A/RES/56/23 v. 21.12.2001.

[125] GV/RES/54/53 v. 1.11.1999 160 Ja-Stimmen: "The prevention of an arms race in outer space would avert a grave danger for international peace and security."; s. auch die jeweilige GV-Resolution zum TOP "International Cooperation in the Peaceful Use of Outer Space" z.B. der GV A/RES/55 v. 3.1.2001 Para 36: "Urges all states, in particular those with major space capabilities, to contribute actively to the goal of preventing an arms race in outer space as an essential condition for the promotion of international cooperation in the exploration and use of outer space for peaceful purposes."; Res. 55/32 v. November 2000: 163 Ja-Stimmen. Keine Gegenstimme.

[126] US explanation of vote zu Res. A/C.1/54/l.22 am 1.11.1999: "Although the U.S. agrees with some elements of the draft resolution 'PAROS', we believe it also includes provisions that are overstated or unwise. Accordingly, the U.S. abstained, as in 1998. There is unprecedented peaceful cooperation in outer space, and we have every reason to believe that this pattern of peaceful cooperation will continue. It seems evident - indeed, almost incontestable - that there is no arms race in outer space. Military uses of outer space enhance international peace and security and have broad advantages for the international community. Practical examples include treaty compliance and monitoring, the global positioning system, refugee tracking, counter-terrorism, and sanctions enforcement. For all these reasons, the U.S. does not believe that the international community needs to undertake an active and energetic effort to prevent an arms race in outer space, nor that the task is urgent. Nonetheless, with a view to getting down to work in the Conference on Disarmament on such issues as a Fissile Material Cut-off Treaty, my Government has indicated some flexibility related to discussion of outer space issues in an appropriate format. Any such discussion would have to examine topics and proposals on their merits and without preconditions." Deutschland und Großbritannien gaben eine gemeinsame Erklärung in der 54. Generalversammlung im November 1999 zur Resolution zu PAROS zu Protokoll, dass sie "recognise the continued validity of the subject. We are therefore ready to support consideration of an appropriate subsidiary body in the CD", betonten aber zugleich, dass "negotiations on fissile material cut-off treaty" hohe Priorität haben sollten.

[127] S. die Aufstellung der Vorschläge in der Anlage.

[128] Brasilien und eine Reihe weiterer lateinamerikanischer Staaten verurteilen die Pläne einer aktiven militärischen Nutzung des Weltraums als eine "flagrant violation" des Weltraumvertrages und fordern dringend die Aushandlung eines Abkommens über das Verbot von Weltraumwaffen; Declaration by the Latin American Countries Members of the Legal Sub-Committtee of the Committee of the Peaceful Uses of Outer Space, Working Paper, A/AC.105/C.2/L.142 v. 6.4.1983: "We consider it essential to avoid the continuation, in actual deeds or planning, of an increasing militarization and use for military purposes of outer space in flagrant violation of the spirit of the 1967 Treaty, of agreed principles and of existent positive law. We advocate the early elaboration of an appropriate instrument additional to the 1967 Space Treaty (A/AC.105/320)."; Im Januar 1985 erklärte eine Gruppe von sechs Ländern aus fünf Kontinenten in der sog. Dehli Declaration, "that an arms race in outer space would be enormously costly, would have grave destabilizing effect and would endanger several arms limitation and disarmament agreements."; Jasentuliyana, Anm. 10, 121.

[129] Vorschlag Frankreichs "Prevention of an Arms Race in Outer Space", CD/375 v. 14.4.1983; dazu Alves, Anm. 6, 5. u. 12.6.1984; Guillaume, France and Arms Control in Outer Space. French Proposals Respecting Space Law in: Matte (Hrsg.), Arms Control and Disarmament in Outer Space. Lecture-Seminars given at the Centre for Research of Air and Space Law (McGill University 1985), 67.

[130] Guillaume, Anm. 108, 84 und 78: "... it can lead to a destabilizing and ruinous form of technological competition ... to a quest for new offensive devices, especially cruise missiles ... is disquieting when one considers the unpredictability of behaviour in crisis situations."

[131] Übereinkommen vom 14.1.1975 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen; BGBl. 1979 II, 651; abgedruckt in: Welck/Platzöder, Anm. 1, 49.

[132] Guillaume, Anm. 108, 81: "The main aim of France is to prevent the introduction of new weapons in space, and thus to thwart competition that might develop more rapidly than we think between the United States and the Soviet Union ... All these measures advocated by France tend to preserve the outlook of progress that mankind expects to derive from the non-military use of outer space."

[133] UNDoc. CD/9 v. 26.3.79; dazu Reijnen, in: Benkö/Graaf/Reijnen (Hrsg.), Anm. 7, 106: "The main objective pursued by Italy was to prohibit the development and use of earth-based and space-based systems designed to damage, destroy or interfere with the operations of other States' satellites."

[134] Alves, Anm. 6, 110; Menon, Anm. 6, 57.

[135] Bundeskanzler Kohl, Erklärung vor dem Deutschen Bundestag am 18.4.1985, Bulletin der Bundesregierung v. 19.4.1985 sowie Beschluss des Bundeskabinetts vom 18.12.1985, Bulletin der Bundesregierung v. 19.12.1985: Die Bundesregierung bekräftigt ihre Forderung, die SDI-Forschung in kooperative Lösungen einmünden zu lassen."

[136] Resolution 36/97 C v. 9.12.1981, Anm. 103.

[137] Press Release der Ständigen Vertretung Russlands bei der CD v. 22.3.2001, 3.

[138] Jankowitsch, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 80, 184; s. auch ders., in: Jasentuliyana (Hrsg.), Anm. 80, 143.

[139] Res. 45/55 B v. 4.12.1990; der US-Regierungsvertreter trug die Studie unter Hinweis auf bestimmte Vorbehalte, die als ein gesondertes VN-Dokument (UN Doc. A/48/523 v. 26.10.93) zirkuliert wurden, mit. Darin heißt es ausdrücklich, die USA sind "not opposed to cooperative efforts in outer space including confidence-building measures."

[140] Die Hauptelemente der "Gemeinsamen Sicherheit" lassen sich nach der Konzeption von Lutz und Bahr, Gemeinsame Sicherheit: Einführende Überlegungen, in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Gemeinsame Sicherheit - Idee und Konzept, Bd. 1, Zu den Ausgangsüberlegungen, Grundlagen und Strukturmerkmalen gemeinsamer Sicherheit (1. Aufl. 1986), 26 und dem entsprechenden Konzept der "cooperative security" der Brookings Institution in Washington, D.C. von Nolan/Steinbruner/Flamm/Miller/Mussington/Perry/Carter, The Imperatives for Cooperation, in: Nolan (Hrsg.), Global Engagement. Cooperation and Security in the 21st Century (The Brookings Institution 1994), 33 in fünf Kategorien einordnen: (1) Kooperative Denuklearisierung; (2) Strukturelle Nichtangriffsfähigkeit; (3) Internationalisierung der Reaktion auf eine Aggression; (4) Beschränkung militärischer Ausgaben und Nichtverbreitung; (5) Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen. Die Konzeption "Gemeinsamer Sicherheit" nahm ihren Ausgangspunkt in der Rede Helmut Schmidts vor der 1. Sonderversammlung der Vereinten Nationen in New York am 25.5.1978, in: BPA (Hrsg.), Stichworte zur Sicherheitspolitik (1978), 7, mit dem Begriff der Sicherheitspartnerschaft und erlangte international mit dem Bericht der Palme-Kommission, Der Palme-Bericht, Bericht der Unabhängigen Kommission für Abrüstung und Sicherheit "Common Security" (1982) mit dem Titel "Common Security" Anerkennung. Darin wird festgestellt: "Sicherheit im Kernwaffenzeitalter heißt Gemeinsame Sicherheit". Die Generalversammlung der Vereinten Nationen begrüßte im selben Jahr in ihrer Resolution 37/99 den Bericht unter Betonung der zentralen Rolle der Vereinten Nationen "in furthering common security".

[141] Tomuschat, International Law: Ensuring the Survival of Mankind on the Eve of a New Century, RdC 281 (1999), 262; Reisman, Designing and Managing the Future of the State, EJIL 8 (1997), 409: "... these new dependencies are not those of 'failed' or 'imploding' states, but of some of the most powerful states ... Even the security of the remaining Superpower cannot be accomplished alone." Reisman, ibid., 416 nennt an erster Stelle der "...fundamental goals of modern international law: the optimalization of inclusive security".

[142] ICJ Reports 1996, 225, 253.

[143] Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen v. 1.7.1968; BGBl. 1974 II, 786.

[144] Bahr, in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Anm. 119, 18.

[145] Nolan, in: Nolan (Hrsg.), Anm. 119, 9.

[146] Rede des deutschen Außenministers Joschka Fischer vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. September 2002 "Für ein System globaler kooperativer Sicherheit"; abgedruckt in IP 11/2002, Dok., 129.

[147] GV-Resolutionen, Anm. 103 u. 104.

[148] Dazu schlugen die USA in der CD als ersten Schritt die gegenseitige Öffnung der Forschungslaboratorien vor, CD/PV 349 v. 20.3.1986, 14. Den potenziell wohl weitreichendsten Ausdruck dieser neuen Sicherheitszusammenarbeit der ehemaligen Antagonisten stellte das Angebot Präsident Bushs dar, das mit einem neuen, gegenüber SDI begrenzteren Ziel versehene Projekt einer globalen Raketenabwehr (GPALS) mit Russland gemeinsam zu entwickeln und die Annahme dieses Angebots durch Präsident Jelzin im Januar 1992; President Yeltsin's Statement on Arms Control, TASS, 29.1.1992 (0425 est); s. Payne/Vlahos/Stanley, Evolving Russian Views on Defense: An Opportunity for Cooperation, Strategic Review (Winter 1993), 61; Jelzin kündigte die Bereitschaft Russlands an "to work out and subsequently to create and jointly operate a Global Protection System" und erklärte vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen: "I think the time has come to consider creating a global defense system for the world community. It could be based on a reorientation of the U.S. Strategic Defense Initative to make use of high technologies developed in Russia's defense complex." Die kooperative Sicherheitspolitik fand auch Niederschlag in bilateralen Gipfelerklärungen. Präsident Clinton und Präsident Jelzin verabschiedeten auf ihrem Gipfeltraffen am 2.9.1998 ein "Joint Statement of the President of the United States and of the President of the Russian Federation on Common Security Challenges at the Threshold of the Twenty-First Century v. 2.9.1998; abrufbar unter http://www.ceip.org/files/projects/npp/resources/Summit8.htm in der sich beide Seiten zur Förderung gemeinsamer Sicherheit im Interesse der internationalen Sicherheit verpflichten. In dem "Joint Statement of the President of the Unites States and of the President of the Russian Federation on the Principles of Strategic Stability" v. 5.6.2000; abrufbar unter http://www.ceip.org/files/projects/npp/resources/Summit8.htm bekräftigten US-Präsident Clinton und der russische Präsident Putin "mutual cooperation and mutual respect of each other's security interest" ausdrücklich auch im Bereich der nuklearen Sicherheit und Nichtverbreitung. Die Anerkennung der gegenseitigen Sicherheitsinteressen ist die Grundlage Gemeinsamer Sicherheit (s. http://www.ceip.org/files/projects/npp/resources/Summit8.htm).

[149] Wichtigste Grundlage dieser Sicherheitskooperation ist das Cooperative Threat Reduction Programme, dessen Globalisierung Lugar kürzlich in einer Rede vor dem Council on Foreign Relations vom 4.3.2002, "NATO After 9/11: Crisis or Opportunity?" zu Recht gefordert hat; dazu Luongo, The Uncertain Future of U.S.-Russian Cooperative Nuclear Security, Arms Control Today, (Januar/Februar 2001), 6; Fortmann/Chinchilla, Les mesures coopérative de lutte contre la prolifération dans l'ancien espace soviétique: bilan et perspective (Januar 2002); abrufbar auf der Webseite des kanadischen Außenministeriums.

[150] Missile Defence Papers, Punkt 5 v. 11.7.2001, abrufbar unter http://www.ceip.org/files/projects/npp/resources/Embassy/CableNMD.htm, wonach die Administration einen "new strategic framework" schaffen will, "that is found on common interest and cooperation ... The new framework will also include substantial reductions in offensive nuclear weapons, cooperation in missile defense, enhanced non- and counter-proliferation efforts, and measures to promote confidence and transparency"; Krepon, Moving Away from MAD, Survival 43 (2001), 81.

[151] Die EU geht in ihrer vom ER Köln 1999 verabschiedeten Gemeinsamen Strategie gegenüber Russland ebenfalls von einem erweiterten Sicherheitsbegriff und einer Konzeption Gemeinsamer Sicherheit aus; Wolter, Die Gemeinsamen Strategie der EU gegenüber Russland. Ein neues Instrument europäischer Politik, in: Internationale Politik 1999, 57.

[152] U.S. - Russia Joint Declaration vom 24.5.2002, abrufbar auf der Webseite des US State Department http://www.state.gov: "We are achieving a new strategic relationship ... We are partners and we will cooperate to advance stability, security, ... and to jointly counter global challenges and to help resolve regional conflicts ... We recognize that the security, prosperity, and future hopes of our peoples rest on a benign security environment, the advancement of political and economic freedoms, and international cooperation ... The United States and Russia agree that a new strategic relationship between the two countries, based on the principles of mutual security, trust, openness, cooperation, and predictability requires substantive consultation across a broad range of international security issues ...".

[153] President Bush, Remarks to a Special Session of the German Bundestag, 23.5.2002; abrufbar unter http://www.state.gov.

[154] Fischer, Völkerrechtliche Normenbildung und sicherheitspolitische Konzeptionen, (Hamburger Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik, 1987), 46; s. auch Seidel, Das Völkerrecht als Instrument zur Stärkung der internationalen Sicherheit, in: Fischer-Appelt/Lutz (Hrsg.), Universitäten im Friedensdialog (1990) S. 129.

[155] Frowein, Freundschaft und Zusammenarbeit unter Staaten, EA (1973), 76.

[156] Fischer, Anm. 133, 94.

[157] Fischer, Anm. 133, 88 und ders., Koexistenz und Kooperation im modernen Völkerrecht - "Gemeinsame Sicherheit" und die Struktur des Rechts der Friedenssicherung, in: Bahr/Lutz, Anm. 119 (Bd 2, 1987), 78.

[158] Kewenig, Anm. 5, 3; Andem, Anm. 5, 214;Vlasic, Anm. 7, 135.

[159] Bahr, Gemeinsame Sicherheit: Einführende Überlegungen, in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Anm. 119, 26: "Bei gemeinsamer Sicherheit ist eine derartige wirtschaftliche Verflechtung möglich, dass daraus zusätzlich friedensstabilisierende gemeinsame Interessen wachsen."; zum erweiterten Sicherheitsbegriff s. Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hrsg.), Sicherheitspolitik in neuen Dimensionen. Ein Kompendium zum erweiterten Sicherheitsbegriff (2001).

[160] Nolan/Steinbruner/Flamm/Miller/Mussington/Perry/Carter, The Imperatives for Cooperation, in: Nolan (Hrsg.), Anm. 119, 33; Jasani, US national missile defence and international security: blessing or blight?, Space Policy (2001), 247: " ... the ABM interceptors will definitely have a capability for destroying satellites in space. This would threaten many commercial assets in space operated by several countries." sowie Franck, Colloq. Space Law 2000; Feigl, Mehr Sicherheit durch Vertrauensbildung und Verhaltenskontrolle: Zur Konzeption eines umfassenden Schutzregimes für den Weltraum, in: Zunker, (Hrsg.), Weltordnung oder Chaos? Beiträge zur internationalen Politik. Festschrift zum 75. Geburtstag von Klaus Ritter (1993), 509.

[161] Bahr, Gemeinsame Sicherheit: Einführende Überlegungen, in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Anm. 119, 18; Lutz, in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Anm. 69, 54: "Gemeinsame Sicherheit verlangt die Ersetzung der Abschreckungsstrategie durch eine Abhaltestrategie unter Verzicht auf Maßnahmen der Präemption und der Vergeltung (insbesondere mit Massenvernichtungswaffen).

[162] Bahr, in: Bahr/Lutz (Hrsg.), Anm. 119, 19: "Damit sind wir bei dem Thema dessen, was zunächst Krieg der Sterne hieß und nun SDI benannt wird. Wer die Zusammenhänge zwischen den zunehmenden Reichweiten von Waffen und den räumlich wachsenden Organisationskonsequenzen für Sicherheit beachtet, findet logisch, daß interkontinentale Systeme auch interkontinentale Vorkehrungen der Sicherheit erfordern. Es ist kein Zufall, daß die vielleicht denkbare Möglichkeit, Waffensysteme im Weltraum zu stationieren, sogar bei denen, die davon träumen, zu der Erkenntnis geführt hat, daß die Gefahren der Destabilisierung, die damit entstehen würden, nur kooperativ mit der Sowjetunion gelöst werden können. ... Nur ist zu fragen, warum muß ich in den Weltraum gehen, um das zu erreichen? Die Sicherheitspartnerschaft muß auf der Erde verwirklicht werden. ... Der Weltraum, nun wirklich blockübergreifend, gehört der ganzen Menschheit. ... Seine friedliche Erschließung durch gemeinsame Unternehmungen und Programme würde die Gefahr von Waffen im Weltraum zuverlässig ausschließen."

[163] Batscheider, Star Wars: Das Ende der Abschreckung? Zur Rückführung einer aktuellen Streitfrage auf ihre grundsätzliche Bedeutung (Hamburger Beiträge zur Friedensforschung und Sicherheitspolitik, 1987), 125; Daalder, NATO Strategy and Ballistic Missile Defence, Adelphi Papers 233 (1988), 77: " ... as long as NATO enjoys a BMD advantage, the war-fighting deterrence strategy would generally be strengthened."; Krepon, Anm. 128, 87: "The planned introduction of limited NMD further complicates matters, if pursued under the logic of MAD. The Clinton administration argued that Moscow need not be concerned about limited defences because Moscow maintained high alert rates and the ability to overwhelm defences."

[164] ICJ Reports 1996, 262.

[165] ICJ Reports 1996, 263 Para 97.

[166] ICJ Reports 1996, 262 Para 95.

[167] ICJ Reports 1996, 263 Para 98: "In the long run, international law, and with it the stability of the international order which it is intended to govern, are bound to suffer from the continuing difference of views with regard to the legal status of weapons as deadly as nuclear weapons. It is consequently important to put an end to this state of affairs ..."

[168] Fujita, CSBMs in Outer Space: Some Political Considerations, in: Alves, CSBM's and Outer Space Activities (UNIDIR 1995), 73: "Arms races tend to occur when states seek unilateral security in an international environment perceived as hostile or volatile. Arms limitations are likely to occur when states realize that human and material resources devoted to an arms race may be reaching levels beyond that which is politically or economically bearable. Disarmament may occur when states understand that their security is better ensured by the consolidation of a co-operative international environment than by the quest for elusive military supremacy."

[169] Krepon, Moving Away From MAD, Survival 43 ( 2001) S. 81.

[170] Garrett, The Need for Strategic Reassurance in the 21st Century, Arms Control Today 31 (März 2001) S. 9 der sie insbesondere im Zusammenhang mit NMD-Entscheidungen für dringlich hält, definiert sie wie folgt: "Strategic mistrust in the post-Cold War era creates the need for measures to reduce suspicions between and among states about their long-term political, military, and economic objectives - that is, their strategic intentions. Broadly speaking, strategic reassurance measures are steps that one nation takes to address the concerns of other nations that are suspicious of its broad, long-run intentions."

[171] Vlasic, Fn. 3 in Jasentuliyna (Hrsg.) S. 409.

[172] Pullinger, Missile Defence in Perspective (ISIS Briefing on Ballistic Missile Defence, Nr. 7, London November 2001) S. 11: "The only effective means of tackling the proliferation of weapons of mass destruction and their means of delivery is through concerted efforts based upon multilateral agreements and international law. Consequently, any new strategic framework that includes missile defence should be established on a multilateral basis."; Jasani, US national missile defence and international security: blessing or blight?, Space Policy (2001) S. 243.

[173] Kuskuvelis, The Method of Genetic Effectiveness and the Future of the Military Regime of Outer Space, in Zwaan/Vries/Tuinder/Kuskuvelis (Hrsg.), Space Law: Views of the Future (1988) S. 97.

[174] Fujita, Fn. 90 in Alves (Hrsg.) S. 74: "A growing consciousness is emerging on the importance of devising a new approach to collective security to replace concepts of selective security sought at a cost of collective insecurity."

[175] Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen v. 13. 1. 1993, BGBl. 1994 II S. 807; abgedruckt in Fahl, Internationales Recht der Rüstungsbeschränkung, Bd. 4 (Loseblattsammlung 1992) Nr. 17; s. zu einer ersten Bewertung des CWÜ Kelle, Das Chemiewaffen-Übereinkommen und seine Umsetzung - einführende Darstellung und Stand der Diskussion (HSFK-Report 12/1996); Ipsen, Völkerrecht (4. Aufl. 1999) S. 994 Rz. 22 und neuerdings die umfassende völkerrechtliche Analyse der unterschiedlichen multilateralen Verifikations- und Durchführungsregime Dekker, The Law of Arms Control. International Supervision and Enforcement (2001).

[176] Fujita, Fn. 90 in Alves (Hrsg.) S. 74: "In a different context but in the same trend, the conclusion of the Chemical Weapons Convention in 1992 marked an important conceptual breakthrough in the field of multilateral disarmament, as a possible harbinger of new mentalities. For the first time, a whole category of weapons is to be totally eliminated, on a non-discriminatory basis, under strict international verification, and without hampering the development of the chemical industry for peaceful purposes. The complex but basically equitable architecture of the Convention, as well as of the Organization for the Prohibition of Chemical Weapons which is charged with its implementation, should encourage a wide-ranging participation of states, large and small, thus underscoring its universality. This would constitute an important model for future agreements concerning other categories of weapons."

[177] Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) und Toxin-Waffen und über ihre Vernichtung vom 10. April 1972, deutscher Text in Fahl (Hrsg.), Fn. 132 Nr. 7.

[178] Agreement between the United States of America and the Union of Soviet Socialist Republics on destruction and non-production of chemical weapons and on measures to facilitate the multilateral convention on banning chemical weapons vom 1. Juni 1990; Text in Fahl, Fn. 132 Nr. 17 und Bulletin of Peace Proposals 21 (1990) S. 355.

[179] S. o. 5.

[180] Das CWÜ enthält mit Artikel VI Absatz 10 und dem Anhang zum Schutz vertraulicher Informationen ("Confidentiality Annex") ausdrückliche Bestimmungen zum Schutz der industriellen Geheimhaltung einschließlich einer institutionellen Sicherung durch die als Hilfsorgan der Staatenkonferenz eingerichtete "Confidentiality Commission"; s. Dekker, Fn. 132 S. 225.

[181] S. o. 6.

[182] S. o. 6.

[183] Bahr/Lutz, Gemeinsame Sicherheit: Einführende Überlegungen in Bahr/Lutz (Hrsg.), Gemeinsame Sicherheit - Idee und Konzept. Zu den Ausgangsüberlegungen, Grundlagen und Strukturmerkmalen gemeinsamer Sicherheit (1. Aufl. 1986) S. 26; Bahr, Gemeinsame Sicherheit: Einführende Überlegungen, in Bahr/Lutz (Hrsg.), Gemeinsame Sicherheit, Bd. 2 (1987) S. 18; Lutz, Gemeinsame Sicherheit - das Konzept. Definitionsmerkmale und Strukturelemente im Vergleich mit anderen sicherheitspolitischen Modellen und Strategien, in Bahr/Lutz (Hrsg.) S. 54.

[184] Bahr, Fn. 140 in Bahr/Lutz (Hrsg.) S. 19; Lutz, Fn. 140 in Bahr/Lutz (Hrsg.) S. 50.

[185] Pullinger, Fn. 129 S. 11: "By restricting missile defence to a system that specifically targets only those that flagrantly disregard the obligations of the non-proliferation regime the validity of that regime would be upheld." Neuneck, Defense, Deterrence or Disarmament? The United States, Europe and Arms Control, in INESAP Information Bulletin Nr. 18 (September 2001) S. 52.

[186] Pullinger, Fn.129 S. 11: "So long as such [BMD] defences are subject to quantitative limits that prevent them from negating the strategic arsenals of both these countries [Russia and China] they should be acceptable."

[187] Pullinger, Fn. 129 S. 10: "A good way of cutting the risk of unauthorised use is to further dramatically reduce the number of ballistic missiles held by each side."

[188] Petermann/Socher/Wennrich, Präventive Rüstungskontrolle bei Neuen Technologien. Utopie oder Notwendigkeit? (Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag, 1997) S. 137.

[189] Fn. 145 S. 70.

[190] S. auch die Unterscheidung zwischen vertikalem und horizontalem Rüstungswettlauf bei Schweden, CD/PV 541 v. 28. 3. 1990 S. 4; Alves, Fn. 3 S. 14. Zu beidem würde die Weltraumwaffenentwicklung beitragen.

[191] Petermann/Socher/Wennrich, Fn. 145 S. 137: "Es wäre deshalb das eine - politische Kooperation und internationale Strukturbildung - zu tun, ohne das andere - präventive Rüstungskontrolle bei neuen Technologien - zu lassen.".

[192] Der Grundsatz der gleichen Sicherheit wurde jüngst in der U.S. -Russia Joint Declaration vom 24. Mai 2002 bekräftigt, abrufbar auf der Webseite des US State Department http://www.state.gov.htm; s. zu den Anforderungen an Rüstungkontrollabkommen auch USA, CD/PV 349 v. 20. 3. 1986 S. 14.

[193] Im Nachfolgenden wird dies an Hand der Analyse von Glaser/Fetter, National Missile Defense and the Future of U.S. Nuclear Weapons Policy, International Security 26 (Sommer 2001) S. 40, die beispielhaft für die ganz überwiegende rüstungskontrollpolitische Bewertung der NMD-Pläne steht, exemplifiziert; s. außerdem Korb/Tiersky, The end of Unilateralism? - Arms Control After September 11, Arms Control Today 31 (October 2001) S. 3; Mendelsohn, America, Russia and the Future of Arms Control, Current History 31 (October 2001) S. 323; Rubin, From Incentives to Preemption: Adjusting Options to Deal with Different States of Concern, Beitrag auf der gemeinsamen Konferenz UNIDIR/Wilton Park (Januar 2002); Miller, The Flawed Case for Missile Defence, Survival 43 Nr. 3 (Herbst 2001) S. 107; Krepon, Fn. 126 S. 85; Cleminson, Fn. 69 in Alves (Hrsg.) S. 35; Garrett, Fn. 127 S. 9; Pullinger, Fn. 129 S. 9; Neuneck, Fn. 142 S. 52; Memorandum, Fn. 125 S. 40.

[194] S. vor allem Garwin, A Defense That Will Not Defend, The Washington Quarterly 23 (2000) S. 109; ders., The Wrong Plan, The Bulletin of the Atomic Scientists (März/April 2000) S. 36; Postol, Hitting Them Where It Works, Foreign Policy (Winter 1999/2000) S. 117; Bielefeld/Neuneck, Raketenabwehr-Optionen für die Bush-Administration: Die technische Dimension, Sicherheit und Frieden (2/2001) S. 95; Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 90.

[195] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 73.

[196] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 77.

[197] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 80: "Once the radars, satellites, and command, control, and communications systems are deployed, integrated, and tested to provide an effective nationwide defense, the United States could quickly expand its NMD to handle larger attacks simply by adding interceptors, and possibly by integrating existing TMD interceptors into the NMD system."

[198] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 74.

[199] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 77.

[200] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 76.

[201] S. die Schlußfolgerung von Rubin, Fn 152 S. 10: "The limited effectiveness of proliferation control measures to date should not discourage the international community; rather, perseverance in maintaining them, and in devising smarter and more effective control measures is mandatory until such time that the world's 'Countries of Concern' rid themselves of their radical regimes and join the family of respectable nations."

[202] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 86; Pullinger, Fn. 129 S. 10; Scheffran, Raketenabwehr, Stabilität und präventive Rüstungskontrolle. Von SDI zu NMD, Wissenschaft und Frieden 1/2001 S. 23; ders., Moving Beyond Missile Defense. The Search for Alternatives for the Missile Race, INESAP Information Bulletin Nr. 18 (September 2001) S. 9; Jasani, Fn. 129 S. 246; Neuneck, Fn. 142 S. 52; Rubin, Fn. 152 S. 9 meint demgegenüber, wegen der Neuheit der Frage sei eine endgültige Einschätzung noch nicht möglich: "Passive and active defense against the missiles and WMD of States of Concern is a natural and understandable response of threatened nations, yet its impact on proliferation is controversial, especially that of missile defense. ... Critics of the US NMD program maintain that deploying a home front missile defense will not reduce the missile threat from States of Concern but rather prompt the deployment of more, better and deadlier missiles against the US ... Proponents of defense, on the other hand, argue that defenses complicate the job of the aggressor, forcing him into costly improvements... Due to the novelty of the issue, there is no evidence as yet either way." Rubin plädiert im Ergebnis ebenfalls für eine Verstärkung des Nichtverbreitungsregimes.

[203] Zu einer Definition s. Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 70.

[204] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 71: "Cooperative measures could reduce the risk of erroneous or unauthorized use far more effectively than limited NMD. For example, the United States could help Russia improve its attack warning systems or share uncensored data from U.S. sensors. Both countries also could agree to install systems that would allow leaders to destroy missiles launched in error or without authorization... The argument that limited NMD would reduce the risk of an erroneous or unauthorized Russian attack is deeply flawed. First, the size of such an attack could greatly exceed the capacity of a limited NMD system... Second, Russia could respond to the deployment of limited NMD by equipping its missiles with sophisticated countermeasures... Third, and most important, Russia would likely respond to the deployment of U.S. NMD in ways that would increase the possibility of an erroneus or unauthorized attack. If Russia believed that NMD heightened its vulnerability to attack, it could compensate by increasing the number of missiles at higher states of launch readiness" [Hervorhebung von mir]; s. auch Frankel, Aborting Unauthorized Launches of Nuclear-Armed Missiles through Postlaunch Destruction, Science and Global Security, Bd. 2 (1990) S. 1.

[205] Kanada, Arbeitspapier in der CD v. 5. 2. 2001, Fn. 49.

[206] S. ausführlich Scheffran, Fn. 162 S. 52; Gottfried, Fn. 53 in Jasani (Hrsg.) S. 132. Wegen dieser Probleme kommt der seinerzeitige stellvertretende General Counsel der U.S. Arms Control and Disarmament Agency Norman Wulf, Outer Space Arms Control: Existing Regime and Future Prospects, Proc. 26th Colloq. Space Law (1984) S. 369 zu einer differenzierten Bewertung eines ASAT-Verbots: "While it is unreasonable to conclude, as many suggest, that demilitarization of space or a ban on ASAT weaponry are panaceas, it is also unreasonable to conclude that nothing useful can be done in the area of space arms."

[207] Jasani/Hafner, Fn. 63 in Jasani (Hrsg.) S. 234; Jasani, Outer Space - Battlefield of the Future, in: Futures (Oktober 1982) S. 435; ebenso Göttinger Entwurf, Fn. 56 S. 178 (Artikel 5).

[208] So beispielhaft für viele Danielsson, Fn. 3 in Jasani (Hrsg.) S 166: "To prohibit the deployment of ASAT systems would, however, not be sufficient. If a weapon had been developed, tested and put into production it would be easy to deploy it rapidly and use it. Therefore, an ASAT ban would have to include a prohibition on the development , testing and production of such wepons."

[209] S. o. Fn. 152 u. 154.

[210] Glaser/Fetter, Fn. 152 S. 86.

[211] Gottfried, Fn. 53 in Jasani (Hrsg.) S. 132: "... early warning, communications and navigation satellites that are of critical importance to the strategic forces in wartime are all in GEO or other high orbits, and relatively secure against ASAT attacks."

[212] Gottfried, Fn. 53 in Jasani (Hrsg.) S. 133.

[213] Gmelch, Verifikation von multi- und internationalen Rüstungskontrollabkommen. Aufgaben, Probleme, Lösungsansätze (1993) S. 69.

[214] Chadbourne, Fn. 90 S. 97; Doyle, Fn. 90 Proc. 41st Colloq. S. 108: "Humanity's progress in astronautics now requires that the global community begin to think seriously about and to organize an institutional structure to provide viable and acceptable confidence building measures addressed to emerging space technologies and the expanding number of space users."; Ondrej, Fn. 90 S. 257.

[215] S. Fn. 69.

[216] Fujita, Fn. 90 in Alves (Hrsg.) S. 81.

[217] Leonard David, U.S.-Russia Working on Satellite Missile Watching System, 24. 10. 2001; http://www.space.com.

[218] USA, CD/PV 345, S. 12; s. auch Fn. 72.

[219] Mexiko, Peru; Venezuela; Ägypten; s. Nachweise o. B. III. 2. b) aa) Fn. 376 und 384, 385 sowie Alves, Fn. 3 S. 17, 101 f.

[220] Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis (3. Aufl. 1984) S. 294 § 480.

[221] Jasani, Security - A New Role for Civil Remote Sensing Satellites, in Benkö/Kröll (Hrsg.), Liber Amicorum Böckstiegel (2001) S. 344: "As the capabilities of civil and military satellites converge, it is possible that civil spacecraft could become targets for anti-satellite (ASAT) weapons."

[222] S. Dalbello, Fn. 71 S. 8.

[223] S. Dalbello, Fn. 71 S. 8.

[224] Deutschland, CD/905 S. 10.

[225] Frankreich, CD 375, S. 5, s. o. Fn. 17.

[226] Australien, CD PV 279 v. 7. 8. 1984, S. 12.

[227] Pakistan, CD/708 v. 26. 6. 1986; s. o. Fn. 30; CD/PV v. 3. 7. 1986 S. 13.

[228] UdSSR, CD/PV 385 v. 3. 2. 1987, S. 22.

[229] Polen, CD/PV 402, April 1989 S. 11.

[230] Alves, Fn. 3 S. 104.

[231] Australien, CD/PV 374 v. 27. 7. 1976, S. 16; Alves, Fn 3 S. 104.

[232] Australien, CD/PV 374 v. 27. 7. 1976, S. 16: "satellites contributing to the preservation of strategic stability which could be instrumental in monitoring arms limitations and disarmament agreements"; CD/PV 279, S. 12.

[233] Zum rüstungskontrollpolitischen Schrifttum grundlegend Gmelch, Fn. 176; zum völkerrechtlichen Schrifttum s. Dekker, Fn. 132; speziell zum Weltraum grundlegend Scheffran, Fn. 162 S. 80 ; Alves, Fn. 3 S. ; Gmelch, S. 31; Cleminson/Alves, Space Weapons Verification: A Brief Appraisal, in Sur (Hrsg.), Verification of Disarmament or Limitation of Armaments: Instruments, Negotiations, Proposals, UNIDIR (1992) S. 177 geben einen guten Überblick über die unterschiedlichen Verifikationsmethoden; s. auch Ekblad/Orhaug, Verification of Outer Space Treaties by an ISMA, Proc. 31st Colloq. Space Law (1989) S. 22; Ekblad, Prospects of Verifying Space Weapons Treaties, Proc. 35th Colloq. Space Law (1993) S. 346; Ondrej, Some Legal Aspects of Verification in and from Outer Space, Proc. 33rd Colloq. Space Law (1991) S. 338; Kries, Satellite Verification and European Arms Control, Proc. 33rd Colloq. Space Law (1991) S. 375.

[234] Alves, Fn. 3 S. 118.

[235] S. auch die ausführliche Begriffbestimmung bei Gmelch, Fn. 176 S. 34.

[236] Petermann/Socher/Wennrich, Fn. 145 S. 129.

[237] S. o. Fn. 197.

[238] VN-Studie, Fn. 69 S. 41; Cleminson/Alves, Fn. 197 in Sur (Hrsg.) S. 177.

[239] Das kanadische Arbeitspapier "The Non-Weaponization of Outer Space" v. 5. 2. 2001, Fn. 49 S. 6 stellt fest: "Ground- and space-based remote sensing technology for verification of a space-based weapon ban has meanwhile advanced since the mid-1980's Canadian PAXSAT studies [PAXSAT steht für den Vorschlag Kanadas in der CD von 1986 für die Errichtung eines multilateralen Verifikationssatelliten s. dazu u. Kapitel E. III. 1. e)], which concluded that such a ban would be verifiable even using then-available technology. Subsequent developments, including improved ground-based sensors, adaptive optics, laser atmospheric turbulence compensation and advanced processing techniques, can all contribute to the verification of a space-based weapon ban. Similar improvements in commercial remote sensing and national reconnaissance satellites' ability to image other satellites plus improved early warning systems which will be able to track space-based objects and ascending launch vehicles, will permit even fuller confidence. Such remote sensing techniques, supplemented where necessary with on-site inspections under managed access rules, could effectively and efficiently verify a space-based weapon ban."

[240] Cleminson/Alves, Fn. 197 in Sur (Hrsg.) S. 187.

[241] Baines, Fn. 2 in Beier/Mataija (Hrsg.) S. 81; Biermann, Verifikation durch Kooperation. Probleme und Perspektiven der Verifikation nuklearer Rüstungskontrollverträge (1990); Dekker, Fn. 132 S. 117.

[242] Biermann, Fn. 205 S. 1: "Die Sowjetunion hat unter Gorbatschow ihre traditionell starre Haltung in Verifikationsfragen so radikal gewandelt, daß sich völlig neue Perspektiven besonders im Bereich kooperativer Verifikationsmethoden eröffnen, die noch vor wenigen Jahren von fast allen Sachkennern als politisch nicht durchsetzbar bezeichnet wurden."

[243] Eine Übersicht über die Inspektionsbestimmungen des INF-Vertrages von 1987 gemäß dem Eliminierungs- und Inspektionsprotokollen des Vertrages gibt Biermann, Fn. 205 S. 122.

[244] Biermann, Fn. 205 S. 38.

[245] S. Dekker, Fn. 132 S. 233 ff. zum CWÜ und S. 306 ff. zum CTBT sowie die generalisierende Bewertung der multilateralen Monitoring- und Verifikationsmechanismen.

[246] Vertrag vom 24. 9. 1996 über das umfassende Verbot von Nuklearwaffenversuchen, BGBl. II 1998, S. 1210: 151 Unterzeichnerstaaten.

[247] Alves, Fn. 3 S. 117; Cleminson/Alves, Fn. 197 in Sur (Hrsg.) S. 188.

[248] Scheffran, Fn. 162 S. 72 ff. und jüngst ders., Moving Beyond Missile Defense. The Search for Alternatives to the Missile Race, Information Bulletin des International Network of Engineers and Scientists Against Proliferation , Nr. 18 (September 2001) S. 11: "The case for a regime to control and monitor space launches is greatly strengthened when considered in the context of preventing an arms race in outer space. Such a regime, in fact, could serve the function of verifying a ban on space weapons, in particular anti-satellite (ASAT) weapons. Since man-made objects in orbit would enter space through space rockets, a monitoring system at space launch facilities could not only search for indications of ballistic missile use, but also for the space-weapon usability of the payload. This would provide increased transparency concerning space activities in general, and would effectively exclude the deployment and testing of space weapons using ground-based space launchers. Other types of space weapons, in particular aircraft launch and ground-or air-based beam weapons, require different verification provisions. A combination of the available technologies would provide quite efficient means for verifying an ASAT ban, including a test ban, and the remaining risk would certainly be no higher than if the situation remained uncontrolled."

[249] Jasani, Fn. 185 in Benkö/Kröll (Hrsg.), Liber Amicorum Böckstiegel S. 345; ders., Arms control verification by satellites, International Defense Review 23 (1990) S. 643 und zu den technischen Voraussetzungen ders., Satellites and Arms Verification, Jane's Intelligence Review (August 1992) S. 380.

[250] Alves, Fn. 3 S. 118.

[251] Die zivilen Fernerkundungssatelliten LANDSAT (USA) und SPOT (Frankreich, Belgien, Schweden) wurden bereits Mitte der achtziger Jahre auch für militärische Aufklärungszwecke verwendet, auch wenn sie mit einem Auflösungsgrad der Optik von 10 bis 20 Meter nicht die Schwelle für besondere taktische Militärzwecke von 1 bis 2 Meter erreichten; s. Europas Zukunft im Weltraum. Ein gemeinsamer Bericht europäischer Intitute (1988) S. 158. Zum heutigen Stand s. Jasani, Fn. 185 in Benkö/Kröll (Hrsg.), Liber amicorum Böckstiegel S. 344: "The difference between the capabilities of remote sensing and military reconnaissance is becoming so small that, to some extent, even the former could be used for military surveillance purposes."; zur zunehmenden Verwendung kommerzieller Satellitenbilder auch für militärische Zwecke s. ders.; Commercial Observation Satellites and Verification, in Krepon/Zimmermann/Spector/Umberger (Hrsg.), Commercial Observation Satellites and International Security (1990) S. 144.

[252] Jasani, Fn. 216 in Krepon u.a. (Hrsg.), Commercial Observation Satellites and International Security (1990) S. 142 und ders., Fn. 185 in Benkö/Kroll (Hrsg.), Liber armicorum Böckstiegel S. 345.

[253] S. Alves, Fn. 3 S. 7.

[254] Kanada, CD/1569 v. 4. 2. 1999 "Proposal concerning CD action on Outer Space"sowie "Working Paper: The Non-Weaponization of Outer Space", revised 5. 2. 2001, Fn. 49; entsprechend der Empfehlung des Space Law Committee der International Law Association, Report of its 69th Conference London (2000) S. 592 sollte der Weltraumvertrag von 1967 unverändert bleiben. Der hier entwickelte Vorschlag für ein KSW-Abkommen zielt wie der kanadische Vorschlag auf ein selbständiges Abkommen in Ausführung und Ergänzung des Weltraumvertrages im Sicherheitsbereich.

[255] Monserrat Filho, Total Militarization of Space and Space Law: The Future of the Article IV of the 67' Outer Space Treaty, Proc. 40th Colloq. Space Law (1998), 358.

[256] Gorove, Anm. 6, 94; ders., Anm. 10, 191; ders., Maintaining Outer Space for Peaceful Purposes: Some Specific Proposals for a Modest Headway in Arms Control, Proc. 28th Colloq. Space Law (1986), 28; ders., International Space Law in Perspective, RdC (1983 III) ,379; Montserrat Filho, Anm. 162, 358; Vlasic, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 7, 37; ders., Anm. 7, Mac Gill Law Journal 25 (1981), 135; Tatsuzwana, Some Observations on the Meaning of the Term "Peaceful Use" in Space Law, Proc. 30th Colloq. Space Law (1988), 93; Heintze, in: Bender/Hagen/Kalinowski/Scheffran (Hrsg.), Anm. 7, 243; Jankowitsch, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 80, 173; ders., in: Jasentuliyana (Hrsg.), Anm. 80, 146; ders., From Cold War to Détente in Outer Space: The Role of the United Nations in Outer Space Law, Proc. 40th Colloq. Space Law (1998), 45; Reijnen, in: Benkö/Graaff/Reijnen (Hrsg.), Anm. 10, 147; Zedalis/Wade, Anm. 10, 454; Zhukov, On the Interpretation of the Term "Peaceful Use of Outer Space" Contained in the Space Treaty, Proc. 11th Colloq. Space Law (1969), 38; Chayes, Abraham/Chayes Antonia H./Spitzer, in: Long/Hafner/Boutwell (Hrsg.), Anm. 10, 193; Fischer, in: Labusch/Maus/Send (Hrsg.), Anm. 10, 154; Hurwitz, Anm. 6, 173; O'Neill, in: Durch (Hrsg.), Anm.6, 173; Wiewiorowska, Is the Peaceful Use of Outer Space Still Possible?, Proc. 30th Colloq. Space Law (1988), 111; Jasentuliyana, Arms Control in Outer Space: A Review of Recent United Nations Decisions, AASL 9 (1984), 338; ders., Article I of the Outer Space Treaty Revisited, JSL 17 (1989), 129; ders., The Process of Achieving Effective Arms Control, in: Dahlitz/Dicke (Hrsg.), The International Law of Arms Control and Disarmament. Proceedings of the Symposium Geneva, 28 February - 2 March 1991 (United Nations 1991), 179; Agrawala, An Approach to Arms Control in Outer Space, ZaöRV 45 (1985), 514.

[257] Grundlegend Stares, Arms Control in Outer Space: On Trying to Close the Stable Door before the Horse Bolts, in: Arms Control 1 (1980), 330; Gray, Arms Control Implications of Ballistic Missile Defense, Arms Control 3 (1982), 29; Jasani, Introduction, in: ders. (Hrsg.), Peaceful and Non-Peaceful Uses of Space. Problems of Definition for the Prevention of an Arms Race (1991 UNIDIR), 3; Velikhov/Kokoshin/Vassiliev, Averting a New Round in the Militarization of Outer Space: An Urgent Problem and Goal, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 11, 185; Baines, A Vatiant of a Mandate for an Ad hoc Committee on Outer Space within the Conference on Disarmament: A Convention for the Non-Weaponization of Outer Space, in: Beier/Mataila (Hrsg.), Arms Control and the Rule of Law: A Framework for Peace and Security in Outer Space. Proceedings of the Fifteenth Annual Ottawa NACD Verification Symposium (1998), 65; Jasani, in: ders. (Hrsg.), Anm. 11, 3; Danielsson, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 11, 157; Feigl, Mehr Sicherheit durch Vertrauensbildung und Verhaltenskontrolle: Zur Konzeption eines umfassenden Schutzregimes für den Weltraum, in: Zunker (Hrsg.), Weltordnung oder Chaos? Beiträge zur internationalen Politik. Festschrift zum 75. Geburtstag von Klaus Ritter (1993), 509; Gottfried, in: Jasani (Hrsg.), Anm. 11, 131; Jasani/Hafner, The Case for a Limited ASAT Treaty, in: Jasani (Hrsg.), Outer Space. A Source of Conflict or Co-operation? (United Nations University 1991), 234: "A Draft Treaty Limiting High-Altitude ASATs"; Alves, Anm. 6, 110; Dahlitz, ASAT and Related Weapons: Proposals for the Prevention of an Arms Race in Outer Space, Arms Control (December 1983), 67.

[258] Ders., in: Arms Control in Outer Space, Panel Proc. ASIL 76th Annual Meeting (1982), 295.

[259] Galloway, Expanding Article IV of the Outer Space Treaty: A Proposal, Proc. 25th Colloq. Space Law (1982), 89; dies., Guidelines for the Review and Formulation of Outer Space Treaties, Proc. 41st Colloq. Space Law (1999), 251 verdeutlicht die Zielsetzung, um die es geht: "future provisions controlling selected military matters could be precisely defined as they are in parts of Article IV of the 1967 Outer Space Treaty".

[260] Sanders, Arms Control in Outer Space, Panel, in: Proc. ASIL 76th Annual Meeting (1982), 289.

[261] Johnson, Multilateral Approaches to Preventing the Weaponization of Space, Disarmament Diplomacy Nr. 56; wiedergegeben in INESAP Information Bulletin Nr. 18 (September 2001), 71.

[262] S. dazu Courteix, Les "Satellites Bleus" au Service de la Paix et du Désarmement, GYIL 24 (1981), 224; Dupuy, R. J., Les structures et le role d'une agence internationale de satellites de contole, AASL 6 (1981), 333; Jakhu/Trecroce, International Satellite Monitoring for Disarmament and Development, AASL V (1980), 509; Almond, The French Proposal for an International Satellite Monitoring Agency, Proc. 25th Colloq. Space Law (1983), 171 erläutert die seinerzeitigen US-Bedenken gegen den Vorschlag; s. Wortlaut der US-Antworten auf die Fragen des VN-Generalsekretariats zum französischen Vorschlag im dortigen Anhang I, 179; ausführliche rüstungskontrollpolitische Bewertung des französischen Vorschlags bei Gmelch, Verifikation von multi- und internationalen Rüstungskontrollabkommen. Aufgaben, Probleme, Lösungsansätze (1993), 232 ff.; Feigl, Satellitenaufklärung als Mittel der Rüstungskontrolle. Entwicklungsstand und Einsatzmöglichkeiten, EA 34 (1979), 535; Feigl/Heisenberg/Krause, Arbeitspapier: Zum französischen Vorschlag der Errichtung einer Weltagentur für Kontrollsatelliten im Rahmen der Vereinten Nationen, SWP (1979); ausführlich auch Doyle, Anm. 40, 171; Agrawala, Anm. 163, 516.

[263] USA, CD/PV 349, v. 20. 3. 1986, 14; die UdSSR, A/41/422, v. 11. 7. 1986, 28 antworteten darauf positiv im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag für eine World Space Organisation.

[264] S. Anm. 127.

[265] Lukin, in: Radio Rossii am 1.10.1991, wiedergegeben in FBIS, Daily Report: Soviet Union, 1.10.1991, 50.

[266] Velikhov/Chernyavskiy, From 'Star Wars' to a Global System for the Protection of the World Community: Boris Yeltsin Will Discuss that Topic with George Bush, Nezavissimaya Gazeta, 10.6 1992, 1; s. dazu Payne/Vlahos/Stanley, Evolving Russian Views on Defense: An Opportunity for Cooperation, Strategic Review (Winter 1993), 65.

[267] So erkärte Kozin von der Abrüstungsabteilung des russischen Außenministeriums: "As in the case of SDI, we would not like to see 'space-earth' strike arms deployed in space, space saturated with anti-satellite systems or a refusal encountered to conclude an international agreement on immunity for civil and noncombat (photographic reconnaissance, communications, etc.) military satellites and orbital stations."; zitiert nach Payne/Vlahos/Stanley, Anm. 173, 68.

[268] Intervention Russlands in der Plenarsitzung am 24.2.2000; CD/PV 843, v. 24.2.2000.

[269] U.S.-Russia Joint Declaration v. 24.5.2002, Anm. 131, die zu MD insbesondere vorsieht: "The United States and Russia have also agreed to study possible areas for missile defense cooperation, including the expansion of joint exercises related to missile defense, and the exploration of potential programs for the joint research and development of missile defense technologies ... The United States and Russia will, in the framework of the NATO-Russia Council, explore opportunities for intensified practical cooperation on missile defense for Europe."

[270] March, The Strategic Defense Initative Debate: An Interdisciplinary Approach, Proc. 28th Colloq. Space Law (1986), 89; Finch, Magna Charta of Outer Space and S.D.I., Proc. 30th Colloq. Space Law (1988), 310.

[271] March, ibid., 89.

[272] Saint Lager, Should there be a World Space Organisation?, Proc. 34th Colloq. Space Law (1992), 163: "Using either its own resources or - preferably - those placed at its disposal - for example, military reconnaissance images -, a WSO could furthermore help reduce the risks inherent in the militarisation of space, reduce worldwide arms proliferation, and uphold collective security. This project is not, of course, in itself a priority. Nevertheless, it could be an important aspect of another, altogether burning and top-priority issue: the control of sensitive technologies, and in particular of the proliferation of missile technology."

[273] Sloup, United Nations Peacekeeping in the Age of Ballistic Missile Defense, Proc. 34th Colloq. Space Law (1992), 339.

Bitte zitieren als: Detlev Wolter, Völkerrechtliche Grundlagen "Gemeinsamer Sicherheit" im Weltraum, Raketenabwehrforschung International, Bulletin No. 39 (Sommer 2003), Frankfurt am Main 2003.

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