Ansätze zur Rüstungskontrolle von Nanotechnologie – Der Beitrag des Völkerrechts

Gegen­ständlich bezieht sich Nano­technologie auf Materialien, die kleiner als 100 Nano­meter sind. Es ist aber nicht nur die Größe, welche die Nano­­technologie für die unter­schied­lichsten Fach­richtungen interessant macht. Viel­mehr lösen unter­halb einer Größe von etwa 50 Nano­metern quanten­physikalische Gesetze die klas­sischen physika­lischen Gesetze ab. So nützlich Nano­­techno­logie für den zivilen Sektor ist, so sehr interessiert zugleich ihre militä­rische Anwen­dung. Aus der Perspek­tive der Rüstungs­kontrolle ist Nano­­techno­logie intrinsisch dual use, also sowohl zivil als auch militä­risch nutzbar. Friedl­ich kann die pharma­­zeutisch-thera­peutische Nutzung von Nano­techno­logie sein, militärisch ihre Verwen­dung zur Ent­wicklung futuristisch anmu­tender Kampf­­anzüge für Solda­t*innen.

Die militä­rische Nutzung von Nano­techno­logie wirft zahlreiche völkerrecht­liche Fragen auf. In der Pilot­studie adressieren wir solche der Rüstungs­­kontrolle. Erfassen geltende völker­rechtliche Instru­mente, darunter das Über­ein­kommen über das Verbot der Ent­wicklung, Herstellung und Lagerung bakterio­lo­gischer (biologi­scher) Waffen und von Toxin­waffen sowie über die Ver­nichtung solcher Waffen von 1972 oder das Über­ein­kommen über das Verbot chemi­scher Waffen von 1993, auch nano­tech­no­logische Entwick­lungen oder bedarf es eines neuen Vertra­ges, um diese Tech­nolo­gie sicherheits­­politisch einzuhegen? Beispiele für die militä­rische Nutzung von Nano­­techno­logie sind die Ent­wick­lung gen­mani­pu­lierter Viren, Proteine oder DNA. Denkbar wäre es auch, dass Mate­rialien, die bislang nicht als Waffe qualifiziert wurden, durch nano­techno­­logische Modifi­ka­tionen zu Waffen umge­staltet werden. Ein ein­schlä­giges Beispiel ist Gold, das prima facie und für sich genom­men nicht von einem der beiden genannten Über­ein­kommen erfasst wird; nano­techno­­logisch bearbeitet können allerdings kleinste Goldpartikel Schäden ver­ursachen und gegebenen­­falls als Waffe verwendet werden.

Die Pilotstudie will Lücken im geltenden Rüstungs­kontrollrecht identifizieren und der Frage nachgehen, ob die völker­rechtliche Einhegung von Nanotechnologie neue Verträge erfordert. Dabei interessieren auch die Quer­verbindung zum humanitären Völkerrecht und der Blick auf die Mittel und Methoden der Kriegführung.

Mitarbeiter/innen:

Partner

Justus-Liebig-Universität Gießen
Justus-Liebig-Universität Gießen
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Förderer

Deutsche Stiftung Friedensforschung (DSF)
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