Ansätze zur Rüstungskontrolle von Nanotechnologie – Der Beitrag des Völkerrechts

Gegen­ständlich bezieht sich Nano­technologie auf Materialien, die kleiner als 100 Nano­meter sind. Es ist aber nicht nur die Größe, welche die Nano­technologie für die unter­schied­lichsten Fach­richtungen interessant macht. Viel­mehr lösen unter­halb einer Größe von etwa 50 Nano­metern quanten­physikalische Gesetze die klas­sischen physika­lischen Gesetze ab. So
nützlich Nano­techno­logie für den zivilen Sektor ist, so sehr interessiert zugleich ihre militä­rische Anwen­dung. Aus der Perspek­tive der Rüstungs­kontrolle ist Nano­techno­logie intrinsisch dual use, also sowohl zivil als auch militä­risch nutzbar. Friedl­ich kann die pharma­zeutisch-therapeutische Nutzung von Nano­techno­logie sein, militärisch ihre Verwen­dung zur Ent­wicklung futuristisch anmu­tender Kampf­anzüge für Solda­ten.

Die militä­rische Nutzung von Nano­techno­logie wirft zahlreiche völkerrechtliche Fragen auf. In der Pilot­studie adressieren wir solche der Rüstungs­kontrolle. Erfassen geltende völker­rechtliche Instru­mente, darunter das Über­einkommen über das Verbot der Ent­wicklung, Herstellung und Lagerung bakterio­logischer (biologi­scher) Waffen und von Toxin­waffen sowie über die Ver­nichtung solcher Waffen von 1972 oder das Über­einkommen über das Verbot chemi­scher Waffen von 1993, auch nano­techno­logische Entwick­lungen oder bedarf es eines neuen Vertra­ges, um diese Tech­nolo­gie sicherheits­politisch einzuhegen? Beispiele für die militä­rische Nutzung von Nano­techno­logie sind die Ent­wick­lung gen­manipu­lierter Viren, Proteine oder DNA. Denkbar wäre es auch, dass Mate­rialien, die bislang nicht als Waffe qualifiziert wurden, durch nano­techno­logische Modifi­kationen zu Waffen umge­staltet werden. Ein ein­schlä­giges Beispiel ist Gold, das prima facie und für sich genom­men nicht von einem der beiden genannten Über­einkommen erfasst wird; nano­techno­logisch bearbeitet können allerdings kleinste Goldpartikel Schäden ver­ursachen und gegebenen­falls als Waffe verwendet werden.

Die Pilotstudie will Lücken im geltenden Rüstungskontrollrecht identifizieren und der Frage nachgehen, ob die völkerrechtliche Einhegung von Nanotechnologie neue Verträge erfordert. Dabei interessieren auch die Querverbindung zum humanitären Völkerrecht und der Blick auf die Mittel und Methoden der Kriegführung.

Mitarbeiter/innen:

Partner

Justus-Liebig-Universität Gießen
Justus-Liebig-Universität Gießen
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Förderer

Deutsche Stiftung Friedensforschung (DSF)
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