Verfassung

PRIF - Leibniz-Institut für Friedens- und Konfliktforschung in Frankfurt am Main

 

§ 1 Organisationsform

Das PRIF - Leibniz-Institut für Friedens- und Konfliktforschung (vormals Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung, HSFK) ist als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts vom Land Hessen errichtet worden. Sie kann mit Genehmigung der Landesregierung zusätzlich den Namen einer Persönlichkeit führen, die sich um den Frieden besonders verdient gemacht hat.

 

§ 2 Sitz

Die Stiftung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie kann eine Außenstelle in Berlin unterhalten.

 

§ 3 Zweck der Stiftung

Die Stiftung untersucht die Ursachen, den Austrag und die Möglichkeiten der Lösung oder Regelung von Konflikten. Die Stiftung beschränkt sich in ihrer Forschung nicht auf die Analyse von Konfliktbedingungen, sondern will auf der Basis solcher Untersuchungen innovative Transformations- und Lösungskonzepte entwickeln, in denen abnehmende Gewalt, zunehmende soziale Gerechtigkeit und politische Freiheit im internationalen System und in den einzelnen Gesellschaften verbunden werden können. Sie trägt dazu bei, dass die Erkenntnisse der Friedens- und Konfliktforschung in der Öffentlichkeit und insbesondere in der politischen Bildung wirksam werden.

 

§ 4 Freiheit der Forschung

Die Stiftung, ihre Programmbereiche und die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen erfüllen ihre Aufgaben in wissenschaftlicher Unabhängigkeit und Freiheit. Diese Freiheit entbindet nicht von der Treue zur Verfassung des Landes Hessen und zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 5 Gliederung und Organe

(1) Die Stiftung gliedert sich in Programmbereiche.

(2) Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand,
  3. der Forschungsrat,
  4. der Wissenschaftliche Beirat.

Die Mitglieder der Organe des Instituts können eine angemessene Vergütung erhalten. Näheres kann durch den Stiftungsrat und/oder den Stiftungsratsausschuss für finanzielle Angelegenheiten bestimmt werden. (Ergänzung vom 6.10.2010)

(3) Nach Beendigung ihrer Amtszeit führen die Mitglieder der Stiftungsorgane ihre Amtsgeschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger fort.

(4) Alle Organe der Stiftung können Beschlüsse auch in hybriden oder komplett digitalen Sitzungen fassen.

 

§ 6 Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. der/die Hessische Ministerpräsident/in oder ein/e von ihm/ihr benannte Vertreter/in,
  2. der/die Hessische Minister/in für Wissenschaft und Kunst oder ein/e von ihm/ihr benannte Vertreter/in,
  3. zwei Vertreter/innen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
  4. der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Frankfurt oder ein/e von ihm/ihr benannte Vertreter/in,
  5. ein Mitglied des Präsidiums der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt,
  6. zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für vier Jahre berufen werden. Wiederberufung ist zulässig, ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grunde.

(2) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:

  1. der/die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats,
  2. der/die Vorsitzende des Forschungsrats.

(3) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt der/die Hessische Minister/in für Wissenschaft und Kunst oder der/die von ihm/ihr benannte Vertreter/in.

(4) Der Stiftungsrat tritt in der Regel zweimal, mindestens aber einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorstand es verlangen. Bei der Einberufung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Die Gegenstände der Tagesordnung sind bei der Einberufung der Sitzung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats teil.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal der Einrichtung können nicht gegen die Stimme des/r Landes- oder des/r Bundesvertreters/in gefasst werden. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das von der/dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zu unterzeichnen ist.

(7) Jedes Mitglied des Stiftungsrats kann seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann jedoch höchstens zwei Stimmen führen.

(8) Der Stiftungsrat kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(9) Stiftungsratsmitglieder, die dem Stiftungsrat des Instituts r HSFK qua Amt angehören, können sich vertreten lassen. Eine Vertretungsbescheinigung ist nötig.

(10)Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden niederlegen.

 

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstands des Instituts. Im Einzelnen nimmt er folgende Aufgaben wahr:

  1. die Beschlussfassung über die wissenschaftliche Programmplanung auf der Grundlage der Evaluation durch den Wissenschaftlichen Beirat;
  2. die Feststellung des Wirtschaftsplans (Programmbudget);
  3. die Genehmigung der Jahresrechnung;
  4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers;
  5. die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  6. die Berufung und Abberufung der Programmbereichsleiter/innen;
  7. die Bestätigung der Bestellung des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds, seiner/s Vertreterin/s und der/s Haushaltsbeauftragten durch den Vorstand;
  8. die Bestätigung der Wahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen in den Vorstand;
  9. die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats auf Vorschlag des Vorstands;
  10. die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Vorstands und des Forschungsrats sowie der Erlass der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirats.

(2) Zur Überwachung der Geschäftsführung der Stiftung kann der Stiftungsrat vom Vorstand jederzeit Auskunft verlangen. Mit der Überwachung der Geschäftsführung, der Prüfung des Jahresberichts, der Evaluationsberichte und der Jahresrechnung kann er einzelne seiner Mitglieder beauftragen. Für bestimmte Aufgaben kann er externe Sachverständige hinzuziehen.

(3) Der Stiftungsrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden, denen auch Persönlichkeiten angehören können, die nicht Mitglieder des Stiftungsrats sind. Er kann diesen Ausschüssen Entscheidungskompetenzen übertragen. Der Stiftungsrat bestellt auf Vorschlag des Vorstands die Auswahlkommission zur Berufung eines Programmbereichsleiters des Instituts.

(4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den Leitern/innen der Programmbereiche, der/dem Verwaltungsleiter/in und zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern/innen. 

(2) Die Vertreter/innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen im Vorstand werden vom Forschungsrat auf zwei Jahre aus dem Kreis der wissenschaftlichen Angestellten nach § 12, Abs.1, 1 und 2 gewählt. Wahlberechtigt sind die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen nach § 12, Abs. 1.

(3) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Programmbereichsleiter/innen das Geschäftsführende Vorstandsmitglied und seine/n Stellvertreter/in. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

(4) Der/die Verwaltungsleiter/in fungiert als Administrative Geschäftsführung und Haushaltsbeauftragte/r.

(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der am Sitzungsort anwesenden sowie der digital zugeschalteten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Beschlüsse über den Haushalt und mit erheblichen finanziellen Auswirkungen können nicht gegen die Stimme des/der Haushaltsbeauftragten getroffen werden.

(6) Bei Rechtsgeschäften wird die Stiftung stets von zwei gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern des Vorstands vertreten, von denen eines das Geschäftsführende Vorstandsmitglied, sein/e Vertreter/in oder die Administrative Geschäftsführung sein muss. Die gegenseitige Bevollmächtigung der Vertreter ist nicht zulässig.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet das Institut nach Maßgabe dieser Verfassung und der Beschlüsse des Stiftungsrats. Er besitzt alle Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschriften oder durch diese Verfassung anderen Organen zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere die allgemeine Verwaltung der Stiftung. Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

  1. die Vertretung der Stiftung in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten;
  2. die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  3. die Erstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans (Programmbudget);
  4. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung sowie das Controlling;
  5. die Personalangelegenheiten, Einstellung und Entlassung des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals der Stiftung sowie die Aufnahme von Doktoranden/innen;
  6. die Erarbeitung eines Vorschlags an den Stiftungsrat für die Bildung der Auswahlkommission zur Berufung von Programmbereichsleitern/innen;
  7. die Erarbeitung einer Vorschlagsliste an den Stiftungsrat zur Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats;
  8. die wissenschaftliche Programmplanung und deren Durchführung im Einvernehmen mit dem Forschungsrat;
  9. die wissenschaftliche Qualitätskontrolle im Benehmen mit dem Forschungsrat;
  10. die Erstattung des Jahresberichts;
  11. die Unterrichtung des Stiftungsrats über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung;
  12. die Aufsicht über die Durchführung der laufenden Verwaltungsgeschäfte.


(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10 Forschungsrat

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Forschungsrats sind die Leiter/innen der Programmbereiche, Leiter/innen von Nachwuchs- und Forschungsgruppen, die am Institut angesiedelt sind, und die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen nach §12, Abs. 1.

(2) Der Forschungsrat wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Vorsitzende/n sowie zwei Stellvertreter/innen.

(3) Aufgabe des Forschungsrats ist im Einvernehmen mit dem Vorstand die wissenschaftliche Programmplanung sowie die Entwicklung und Verabschiedung der Forschungsprojekte. Ist im Einzelfall kein Einvernehmen zu erzielen, so bilden Vorstand und Forschungsrat nach nochmaliger separater Behandlung unter der Leitung der/des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats eine paritätisch besetzte Kommission. Deren Votum ist verbindlich.

(4) Der Forschungsrat wirkt im Benehmen mit dem Vorstand an der wissenschaftlichen Qualitätskontrolle, insbesondere bei den Eigenpublikationen des Instituts, mit.

(5) Der Forschungsrat ist vor der Berufung der Programmbereichsleiter/innen sowie der Forschungs- und Nachwuchsgruppenleiter/innen, der Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen, der Verleihung des Status als Doktorand/in, der Assoziierung von Forscher/innen mit und ohne Zugang zum Forschungsrat und der Einladung von Gastwissenschaftlern/innen durch den Vorstand zu hören.

(6) Der Forschungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Stiftungsrat beruft einen Wissenschaftlichen Beirat, der aus nicht mehr als zehn sachverständigen Mitgliedern bestehen soll. Ihm sollen auch ausländische Wissenschaftler/innen angehören. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat soll die wissenschaftliche Arbeit der Stiftung fördern und unterstützen. Er berät Stiftungsrat, Vorstand und Forschungsrat bei der Forschungsplanung sowie bei der Ausarbeitung von Forschungsprojekten.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat nimmt Stellung zum Entwurf des Vorstands für das Programmbudget und gibt eine Empfehlung für den Stiftungsrat ab.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat stellt Kriterien zur Bewertung der Forschungs- und Serviceleistungen auf. An Hand dieser Kriterien evaluiert er im Dialog mit Vorstand und Forschungsrat in regelmäßigem Turnus die Leistungen der einzelnen Programmbereiche und des Instituts als Ganzem. Er berichtet dem Stiftungsrat regelmäßig über die Bewertung.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat kann weitere Sachverständige hinzuziehen.

(6) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung und Sitzungsgeld. Daneben kann bei besonderen Anforderungen eine zusätzliche Vergütung gewährt werden.

(7) Der Stiftungsrat erlässt für den Wissenschaftlichen Beirat eine Geschäftsordnung und setzt die Höhe des Sitzungsgeldes sowie etwaiger zusätzlicher Vergütungen fest.

 

§ 12 Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen der Stiftung sind:

  1. die mit Forschungsaufgaben betrauten wissenschaftlichen Angestellten,
  2. die mit Aufgaben der wissenschaftlichen Dienstleistung betrauten wissenschaftlichen Angestellten,
  3. die Doktoranden/innen des Instituts.

(2) Ferner sind an der Stiftung nichtständige wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, insbesondere die Gastwissenschaftler/innen, tätig.

(3) Außerdem kann die Stiftung externe Wissenschaftler/innen für begrenzte Zeit als assoziierte Forscher/innen einbinden.

 

§ 13 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen darf nur nach Maßgabe des Stiftungszwecks verwendet werden.

 

§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Das Rechnungsjahr der Stiftung deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Landes Hessen.

(2) Für die Wirtschaftsführung und Rechnungslegung gelten die Grundsätze des Haushaltsrechts des Landes Hessen.

(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof sowie den Rechnungshof des Landes Hessen.

 

§ 15 Verfassungsänderungen

Verfassungsänderungen beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner verfassungsmäßigen Mitglieder. Der Beschluss kann nicht gegen die Stimmen der Vertreter/innen des Landes Hessen oder des Bundes im Stiftungsrat gefasst werden. Der Stiftungszweck darf nicht geändert werden. Die Verfassungsänderungen dürfen die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gefährden oder verhindern.

 

§ 16 Aufhebung der Stiftung

(1) Über die Aufhebung der Stiftung beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner verfassungsmäßigen Mitglieder und nach Anhörung des Vorstands.

(2) Mit der Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen dem Land Hessen zu, das es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. Das Land Hessen übernimmt die Abwicklung der Verpflichtungen der Stiftung.

 

 § 17 Übergangsregelungen

(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung gilt § 5, Abs. 3 für die Mitglieder der Stiftungsorgane entsprechend.

(2) Der Stiftungsrat, bestehend aus den Mitgliedern nach § 6, Abs. 1, 1-5, beruft in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6, Abs. 1, 6.

 

§ 18 Inkrafttreten

Die Verfassung erlangt Geltung mit Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt.