Streumunitionsverbot tritt am 1. August in Kraft

Mit der 30. Ratifikation ist das Übereinkommen über Streumunition nun gültig und legt einen Meilenstein in der humanitären Rüstungskontrolle.

Streubomben sind massiv in den Kriegen der jüngeren Vergangenheit, etwa im ehemaligen Jugoslawien, im Irak und in Afghanistan eingesetzt worden. Sie wirken ähnlich wie Anti-Personenminen, töten und verstümmeln Zivilisten und sind auch noch lange nach Beendigung von Kampfhandlungen eine Gefahr und ein Hindernis für den Wiederaufbau.               

 

Sechs Monate nach der 30. Ratifizierung tritt nun am 1. August 2010 das Streumunitionsverbot in Kraft; Deutschland hat es bereits 2009 ratifiziert. Es verbietet den Einsatz, die Herstellung, Lagerhaltung und den Transfer von Streumunition und regelt die Zerstörung von Beständen innerhalb von acht Jahren. In den kommenden zehn Jahren sollen bereits verlegte Streumunition in den ehemaligen Kriegs- und Krisengebieten weltweit zerstört werden.

 

Inzwischen haben 104 Staaten den Vertrag unterzeichnet, wichtige Produzenten und Staaten, die Streumunition in der Vergangenheit eingesetzt haben, sind nicht dabei, unter anderem Russland, China, Pakistan, Indien, Israel, Brasilien und die USA. Der Vergleich zur Anti-Personenminenkonvention zeigt, dass auch diejenigen Staaten, die nicht beigetreten sind, sich an Verbotsnormen halten. Das Streumunitionsverbot schließt eine wichtige Lücke in der humanitären Rüstungskontrolle. Den Auftakt hierzu bildete zunächst die Anti-Personenminenkonvention (Ottawa-Vertrag) von 1997 und das Kleinwaffenaktionsprogramm von 2001. Die Streubomben-Konvention ist in ähnlicher Weise verhandelt worden wie die Ottawa-Konvention, das Anti-Personenminenverbot. Zunächst versuchten Staaten, mit dem Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände des VN-Waffenübereinkommens eine Regelung zu erreichen, konnten sich in diesem Rahmen jedoch letztlich nur auf die Markierung und Beseitigung von Blindgängermunition einigen. Auf die Initiative des transnationalen Netzwerkes von Nichtregierungsorganisationen (Cluster Munition Coalition) und einer Gruppe gleichgesinnter Staaten ist der Vertrag in fünf Konferenzen unter Beteiligung von NROs ausgehandelt worden. Neben umfassender technischer und finanzieller Hilfe für betroffene Staaten wird die umfassende Hilfe für die Opfer von Streumunition explizit im Vertrag geregelt.   Dennoch gibt es auch Schwächen im Vertrag: Vor allem in der Definition bleibt die alternative Submunition mit Selbstzerstörungsmechanismus ausgenommen. Für Deutschland bedeutet dies, dass es 95 Prozent seiner Lagerbestände zerstören muss. Kritisiert wurde auch die Erlaubnis für Vertragsstaaten, bei gemeinsamen Militäreinsätzen auch mit Nicht-Mitgliedern kooperieren zu können.  

 

Zwar ist mit dem Inkrafttreten des Streumunitionsverbots ein Meilenstein in der humanitären Rüstungskontrolle gelegt worden, doch weitere wichtige Schritte der Regulierung konventioneller Waffen stehen noch aus. Gegenwärtig finden Vorbereitungskonferenzen in den Vereinten Nationen zur Aufnahme von Verhandlungen für ein globales Waffenhandelsabkommen statt. Gerade erst wurde Nicht-Regierungsorganisationen die Möglichkeit der Verhandlungsbeobachtung verwehrt – dabei haben sie in den anderen Verhandlungsprozessen eine zentrale und unverzichtbare Rolle gespielt.    

 

Weitere Informationen zu diesem Thema:

Simone Wisotzki: „Zwischen moralischen Motiven und militärischen Interessen. Die Normenentwicklung in der humanitären Rüstungskontrolle“, HSFK-Reports, Nr. 7/2009  

Hier erhältlich als kostenloser Download

 

Ansprechpartnerin:

Dr. Simone Wisotzki

E-Mail: wisotzki @hsfk .de